gehend LG Berlin, 15. März 2017,
igen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das
bezeichnete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten vom
sätzlichen Waffenbesitzes entgegen einer vollziehbaren Anordnung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Randnummer 2 Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom
sitzende der Berufungskammer, bei der die Sache am
N; Graalmann-Scheerer in LR-StPO 27. Aufl.,
22 ff.). Randnummer 9 bb) Denn auch dann, wenn man darüber hinaus verlangt, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist an das zuständige Gericht weitergeleitet worden ist (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. April 2007 – 4 U 631/06 – [juris] sowie die Nachweise bei Meyer-Goßner/ Schmitt aaO), ändert sich am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts. Randnummer 10 Eine solche rechtzeitige Weiterleitung in den Verfügungsbereich des zuständigen Amtsgerichts Tiergarten ist hier erfolgt. Der
trag des Verteidigers, er habe mit einem Mitarbeiter der Briefannahmestelle gesprochen und die Auskunft erhalten, dass die Zuordnung der Eingänge anhand des Aktenzeichens erfolge, wenn dieses benannt ist, und der auf das Aktenzeichen weisende Pfeilstrich darauf hinweise, dass hier sogleich die entsprechende Zuordnung an das Amtsgericht Tiergarten geschehen sei, ist durch die Nachforschungen des Senats zur Organisation und zur Behandlung von Rechtsmittelschriften in der Gemeinsamen Briefannahmestelle im Kriminalgerichtsgebäude Moabit bestätigt worden. Hiernach ist in erster Linie das Aktenzeichen für die Zuordnung der Eingänge maßgeblich, wofür nicht zuletzt die im forensischen Alltag fortlaufend bestätigte Erkenntnis spreche, dass insbesondere Berufungsschriften oftmals eine fehlerhafte Adressierung aufweisen. Die Behandlung der Eingänge in der Briefannahme- und Postverteilungsstelle geschieht rein praktisch durch eine Aufteilung der den jeweiligen Empfängern zugeordneten Posteingänge auf verschiedenen Tischen und in verschiedenen Postkisten, die sodann für den Abtransport an die jeweiligen Gerichte und Behörden durch die jeweiligen Wachtmeister bereitgestellt werden. Randnummer 11 Angesichts des auf der Rechtsmittelschrift des Angeklagten angebrachten deutlichen Hinweises auf das amtsgerichtliche Aktenzeichen, des Fehlens jeglicher Anzeichen für eine zwischenzeitliche Weiterleitung an das Landgericht Berlin und des zeitlichen Verlaufs bis zur Anbringung des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle der Abteilung 259 ist anzunehmen, dass die Berufungsschrift in der Briefannahmestelle sogleich dem Verfügungsbereich des Amtsgerichts Tiergarten zugeordnet worden ist. Der in der Poststelle tätige Aufnahmebeamte hat sich hiernach – jedenfalls nicht ausschließbar, was im Zweifelsfall maßgeblich wäre – innerhalb der Frist zur Weiterleitung an das zuständige Gericht entschlossen (vgl. dazu Graalmann-Scheerer aaO Rn. 24). Da bei einer fehlerhaften Adressierung die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts begründet wird, sobald der mit der Postverteilung betraute Bedienstete die Fehladressierung bemerkt und die Schrift an dieses Gericht weiterleitet (vgl. OLG Saarbrücken aaO [Hervorhebung durch den Senat]; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 21), ist die Sache rechtzeitig beim Amtsgericht Tiergarten eingegangen. In gleicher Weise wäre im Übrigen zu verfahren, wenn in der Rechtsmittelschrift versehentlich gar kein Adressat bezeichnet wird (vgl. dazu auch BGH NJW 1989, 590, 591), aber die Tatsache einer Berufungseinlegung gegen ein (eindeutig bezeichnetes) Urteil des Amtsgerichts Tiergarten unter Angabe des vollständigen amtsgerichtlichen Aktenzeichens nicht zweifelhaft ist, sodass aus dem Inhalt der Schrift für einen mit den wesentlichen Prozessvorschriften Vertrauten der richtige Empfänger ohne weiteres zu ermitteln ist (vgl. Graalmann-Scheerer aaO Rn. 21 mwN; zur Maßgeblichkeit der Bestimmbarkeit des zuständigen Gerichts auf Grund einer genauen Bezeichnung des angefochtenen Urteils und der Art des Rechtsmittels s. auch BGH, Beschluss vom 2. März 2010 – IV ZB 15/09 – [juris]; wistra 1999, 346). Randnummer 12 Die Berufungsschrift des Angeklagten wurde hier letztlich in keiner Weise anders behandelt als jede andere im gleichen Zeitraum eingegangene, an das Amtsgericht Tiergarten gerichtete Post. Sie wurde gemeinsam mit den an das Amtsgericht Tiergarten gerichteten Eingängen in eine für dieses Gericht bestimmte Postkiste eingelegt und darin – zu einem späteren, zwar nicht zweifelsfrei bestimmbaren, für die Rechtsanwendung aber auch nicht bedeutsamen Zeitpunkt – zu diesem Gericht transportiert und dort weiter verteilt. Randnummer 13 b) Demgegenüber beruht die angefochtene Entscheidung, soweit sie von der
stellung getragen ist, dass eine Rechtsmittelschrift erst dann in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gelangt, wenn sie auf der Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung dieses Gerichts förmlich in Empfang genommen wird, auf einem Fehlverständnis der vom Landgericht herangezogenen – in der Fallgestaltung ohnehin nicht vergleichbaren – kammergerichtlichen Rechtsprechung. Randnummer 14 Ausschlaggebend für die Fristwahrung ist allein der Eingang auf der Poststelle (bzw. allgemein im Verfügungsbereich) des Gerichts und nicht der bei der zuständigen Abteilung (vgl. nur BVerfGE 52, 203; BGH wistra 1999, 346 mwN; NStZ-RR 2012, 118). Dies lässt sich ohne weiteres dem Gesetz entnehmen, denn § 314 Abs. 1 StPO hebt auf den Eingang bei „dem Gericht“ ab. Es liegt auch auf der Hand, dass es nicht darauf ankommen kann, wann die Schrift auf den Tisch des zur Entgegennahme Zuständigen gelangt. Denn der Rechtssuchende hat nach der Einbringung seines Schriftstückes in die Sphäre des Gerichts auf die weitere Behandlung keinen Einfluss mehr, und bei dem Transport zwischen der Posteingangsstelle des Gerichts und der zuständigen Abteilung kann es jederzeit – auch ohne schuldhaftes Verhalten von Justizbediensteten – zu Verzögerungen kommen. Zudem würde die Fristwahrung andernfalls von bloßen Zufälligkeiten im Organisationsbereich der Justiz, wie etwa unvorhersehbaren Personalausfällen, zeitlichen Bedrängnissen oder unterschiedlichen Bearbeitungsweisen der mit der Sache befassten Justizangehörigen, beeinflusst (s. auch Graalmann-Scheerer aaO Rn. 19). Randnummer 15 c) Der von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertretenen Auffassung, wonach allein die formell-fehlerhafte Adressierung ausschlaggebend und die von den Bediensteten der Briefannahmestelle
genommene sachlich-richtige Zuordnung des Eingangs in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts unbeachtlich sei, vermag der Senat – ungeachtet der Frage, ob die für diese Ansicht angeführte ältere Rechtsprechung einschlägig und mit der jüngeren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar ist – nicht zu folgen. Sie missachtet die Tatsache, dass die Bediensteten einer Gemeinsamen Briefannahmestelle für jede der Stellen, die ihr angeschlossen sind, empfangsberechtigt sind (vgl. Graalmann-Scheerer aaO Rn. 22), und dass die Berufungsschrift des Angeklagten von einem der mit dieser Befugnis ausgestatteten Bediensteten für das Amtsgericht Tiergarten in Empfang genommen worden ist. Überdies beschnitte sie aus rein formalistischen Erwägungen den Zugang des Rechtssuchenden, der sich – nach dem Gesamtzusammenhang seiner Erklärung leicht erkennbar – lediglich geirrt hat, in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise, und stellte nicht zuletzt den Sinn Gemeinsamer Briefannahmestellen, die dem Einlieferer dienen und auch dazu beitragen sollen, Irrtümern bei der Angabe der Anschrift abzuhelfen (vgl. Graalmann-Scheerer aaO Rn. 24), in Frage. Diesem Anliegen sowie den aus dem Recht auf ein faires Verfahren und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wird demgegenüber die Sachbehandlung durch die Bediensteten der Gemeinsamen Briefannahmestelle im Kriminalgerichtsgebäude gerecht. Randnummer 16 2. Mangels Versäumung der Berufungseinlegungsfrist ist für die (nur „höchst hilfsweise“ beantragte) Wiedereinsetzung in jene Frist kein Raum. Der Beschluss des Landgerichts vom 13. April 2017 und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 26. April 2017 sind durch die Aufhebung des Beschlusses vom 15. März 2017 und Feststellung der Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung nachträglich gegenstandslos geworden; einer Kostenentscheidung durch den Senat bedurfte es insoweit nicht (vgl. Meyer-Goßner /Schmitt aaO,
17). Randnummer 17
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