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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 1812/16 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende: Feststellung des Hilfebedarfs bei einem sel

Obsah (4)§§ 153§ 19§ 225§ 220

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Feststellung des Hilfebedarfs bei einem selbständig tätigen Hilfeempfänger; Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen auf Einkommenssteuerschulden als Betrie

§§ 153Abs.

1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung der Klägerinnen ist nicht begründet. Randnummer 15 Den Klägerinnen steht gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach (

zur Zulässigkeit eines Grundurteils auch im Höhenstreit Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom

  1. Mai 2010 – B 7 AL 49/08 R = SozR 4-4300 § 122 Nr 8 mwN) kein Anspruch auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung der im Streitzeitraum (
  2. März 2013 bis
  3. August 2013) geleisteten Zahlungen auf Einkommensteuerschulden der Klägerin zu 1) als weitere von den Betriebseinnahmen abzusetzende Betriebsausgaben zu. Eine weitere Teilaufhebung des Erstattungsbescheides vom
  4. November 2013 – über die vom SG bereits rechtskräftig verlautbarte hinaus – hat daher nicht zu erfolgen. Randnummer 16 Grundsicherungsleistungen erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (idF der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom
  5. Juli 2004 [BGBl I 2014]) Personen, die das
  6. Lebensjahr vollendet und das
  7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben – hier die Klägerin zu 2) mit der Klägerin zu 1) in der Zeit vom
  8. März 2013 bis
  9. Mai 2013 in vollem Umfang und in der Zeit vom
  10. Juni 2013 bis
  11. August 2013 jeweils den halben Monat (sog temporäre Bedarfsgemeinschaft), erhalten Sozialgeld (

§ 19Abs.

1 Satz 2 SGB II). Nach § 9 Abs. 1 SGB II in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die von der Klägerin aus ihrer als Einzelfirma geführten selbständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen zu berücksichtigendes Einkommen abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten – hier nicht einschlägigen - Einnahmen. Es handelt sich hierbei um Einkommen aus selbständiger Arbeit, so dass zur Berechnung der Einkünfte § 3 Alg II-V Anwendung findet. Randnummer 17 Entsprechend ihrer Angaben im Verwaltungsverfahren (Abschl. EKS) hatte die Klägerin zu 1) Betriebseinnahmen iHv insgesamt 8.123,67 €. Vor Bildung eines Durchschnittseinkommens für sechs Monate (

3 Abs. 4 Alg II-V) sind nach § 3 Abs. 2 Alg II-V die notwendigen Betriebsausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II absetzbaren Beträge abzusetzen. Die Beiträge, die sich aus § 11b SGB II ergeben, werden (im Grundsatz) dagegen erst in einem abschließenden Schritt von dem nach § 3 Abs. 4 Alg II-V monatsweise verteilten Durchschnittseinkommen abgezogen (

zur Berechnung BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R – juris). Randnummer 18 Betriebsausgaben sind – steuerrechtlich betrachtet – Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG). Als solche kommen die von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Tilgungszahlungen auf ihre Einkommensteuerschulden aus früheren Jahren (

§ 225Abs.

3 Abgabenordnung – AO -) – die Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben machen die Klägerinnen mit ihrer Berufung nicht geltend – nicht in Betracht. Zu entrichtende Einkommensteuer kann nur in den Monaten abgesetzt werden, in denen sie fällig und daher zu entrichten war (

hierzu BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R – juris - Rn 29 f). Im Zeitpunkt der Erzielung des Einkommens offene Schulden sind hingegen nicht vom Einkommen abzusetzen (

BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R – juris). Die Klägerinnen verkennen mit ihrer Argumentation bereits, dass die Einkommensteuer – wie im Übrigen auch die Umsatzsteuerschulden – anders als bei einer erstmals im Bewilligungszeitraum festgesetzten Steuernachzahlung (

hierzu SG Chemnitz, Urteil vom 25. Mai 2016 – S 35 AS 3984/14 – juris) – nicht im vorliegend streitbefangenen Bewilligungszeitraum fällig wurden, sondern bereits in den Jahren 2012 bzw 2010; die Stundung iSv 222 AO ändert nichts daran, dass die Steuern mit der Festsetzung fällig geworden sind (

§ 220

AO;

auch § 222 AO „bei Fälligkeit“). Abgesehen davon, dass § 3 Alg II-VO in Verbindung mit § 11b SGB II abschließend regelt, welche Positionen vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, bevor es der Aufteilung unterfällt, ist Einkommen zuvörderst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge folgt, dass diese erst dann eingreifen soll, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht haben (

BSG, Urteil vom

  1. April 2008 – B 4 AS 27/07 R - juris). Randnummer 19 Von dem Gesamteinkommen der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit – nach zusätzlicher Absetzung der Bewirtungskosten - iHv mtl 365,72 € sind die in § 11b SGB II genannten Beträge abzusetzen (Riester-Vertrag – 50,- € -, kapitalbildende Lebensversicherung – 23,15 €, Versicherungspauschale – 30,- € - Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 – 53,14 € -). Es ergibt sich danach ein anrechenbares Einkommen der Klägerin zu 1) iHv mtl 209,43 €. Entsprechend ist der Beklagte dem Grunde nach vom SG zur Gewährung höherer Leistungen verurteilt worden. Eine weitere Teilaufhebung des Erstattungsbescheides vom
  2. November 2013 über den vom SG verlautbarten Umfang hinaus, dh iHv insgesamt 121,56 €, kommt somit ebenfalls nicht in Betracht. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 21 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001308789

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