1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung der Klägerinnen ist nicht begründet. Randnummer 15 Den Klägerinnen steht gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach (
zur Zulässigkeit eines Grundurteils auch im Höhenstreit Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom
1 Satz 2 SGB II). Nach § 9 Abs. 1 SGB II in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die von der Klägerin aus ihrer als Einzelfirma geführten selbständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen zu berücksichtigendes Einkommen abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten – hier nicht einschlägigen - Einnahmen. Es handelt sich hierbei um Einkommen aus selbständiger Arbeit, so dass zur Berechnung der Einkünfte § 3 Alg II-V Anwendung findet. Randnummer 17 Entsprechend ihrer Angaben im Verwaltungsverfahren (Abschl. EKS) hatte die Klägerin zu 1) Betriebseinnahmen iHv insgesamt 8.123,67 €. Vor Bildung eines Durchschnittseinkommens für sechs Monate (
3 Abs. 4 Alg II-V) sind nach § 3 Abs. 2 Alg II-V die notwendigen Betriebsausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II absetzbaren Beträge abzusetzen. Die Beiträge, die sich aus § 11b SGB II ergeben, werden (im Grundsatz) dagegen erst in einem abschließenden Schritt von dem nach § 3 Abs. 4 Alg II-V monatsweise verteilten Durchschnittseinkommen abgezogen (
zur Berechnung BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R – juris). Randnummer 18 Betriebsausgaben sind – steuerrechtlich betrachtet – Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG). Als solche kommen die von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Tilgungszahlungen auf ihre Einkommensteuerschulden aus früheren Jahren (
3 Abgabenordnung – AO -) – die Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben machen die Klägerinnen mit ihrer Berufung nicht geltend – nicht in Betracht. Zu entrichtende Einkommensteuer kann nur in den Monaten abgesetzt werden, in denen sie fällig und daher zu entrichten war (
hierzu BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R – juris - Rn 29 f). Im Zeitpunkt der Erzielung des Einkommens offene Schulden sind hingegen nicht vom Einkommen abzusetzen (
BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R – juris). Die Klägerinnen verkennen mit ihrer Argumentation bereits, dass die Einkommensteuer – wie im Übrigen auch die Umsatzsteuerschulden – anders als bei einer erstmals im Bewilligungszeitraum festgesetzten Steuernachzahlung (
hierzu SG Chemnitz, Urteil vom 25. Mai 2016 – S 35 AS 3984/14 – juris) – nicht im vorliegend streitbefangenen Bewilligungszeitraum fällig wurden, sondern bereits in den Jahren 2012 bzw 2010; die Stundung iSv 222 AO ändert nichts daran, dass die Steuern mit der Festsetzung fällig geworden sind (
AO;
auch § 222 AO „bei Fälligkeit“). Abgesehen davon, dass § 3 Alg II-VO in Verbindung mit § 11b SGB II abschließend regelt, welche Positionen vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, bevor es der Aufteilung unterfällt, ist Einkommen zuvörderst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge folgt, dass diese erst dann eingreifen soll, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht haben (
BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.