Vorläufige Zulassung zum Studium der Wirtschaftskommunikation; Voraussetzungen der Kapazitätsberechnung Orientierungssatz
(2)der Anlage 1 zur KapVO (E = S q CA q [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x A q : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs ( § 11 Abs. 2 KapVO ) steht. Randnummer 33 Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit WIKO – kapazitätsmindernd – durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge. Soweit es sich bei Lehrveranstaltungen ausweislich der jeweiligen Studienordnung nicht um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese ebenso wenig zu berücksichtigen wie in mehreren Zügen angebotene Parallelveranstaltungen. Randnummer 34 Dabei sind die in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO festgelegten Veranstaltungsarten (k), Anrechnungsfaktoren (f), Betreuungsrelationen (
- g)und Betreuungsfaktoren (
- b)zu berücksichtigen. Danach beträgt die Betreuungsrelation bei Randnummer 35 • seminaristischem Lehrvortag - SL - 40 (s. k=5), Randnummer 36 • seminaristischem Unterricht - SU - 35 (s. k=7) und Randnummer 37 • bei Übungen an Fachhochschulen - Ü - 20 (s. k=8). Randnummer 38
- a)Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Auflistungen (vgl. Bl. 14 KapU) zunächst das Modul B26 Konfliktmanagement und Mediation als Export zu berücksichtigten. Das Modul wurde auch im Sommersemester 2015 (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 -, E.A. S. 9) von Prof. Dr. R...in dem Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft (Frauenstudiengang) erbracht. Es handelt sich nach der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 4. Februar 2009, Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. HTW - Nr. 42/09, S. 981 ff. <1009>) um ein Pflichtfach - P -, das in Form einer Übung angeboten wird. Da das Modul nach der Studienordnung nur einen Umfang von 2 SWS hat, handelt es sich bei den darüber hinausgehenden Semesterwochenstunden in der Auflistung der Antragsgegnerin (4 SWS) um eine Parallelveranstaltung, die nicht berücksichtigt wird. Randnummer 39 Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 20 für Übungen und einem Anrechnungsfaktor von 1 ergibt sich ein Curricularanteil von ([2 : 20 =] 0,1. Unter Berücksichtigung der Studienanfängerzahl im Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft von 40 (Jahreszulassung) ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,1 (CAq) x 40 (Aq) : 2 = 2 LVS . Randnummer 40
- b)Für Studierende des Bachelorstudienganges Kommunikationsdesign bietet die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation regelmäßig (derzeit wieder durch Prof. Dr. H...) im Sommer- und Wintersemester die Lehrveranstaltung BK 9 „Betriebswirtschaftslehre“ an, die nach der „Gemeinsamen Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Industrial Design und Kommunikationsdesign“ vom 2. Mai 2012 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 32/12) im Umfang von 2 SWS seminaristischer Lehrvortrag und 1 SWS Übung zu absolvieren ist. Randnummer 41 Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 40 für die Lehrveranstaltungsart seminaristischer Lehrvortrag an Fachhochschulen (k = 5) bzw. von 20 für Übungen an Fachhochschulen (k = 8) ergibt sich damit ein Curricularanteil von (2 : 40 = 0,05 + 1 : 20 = 0,05 =) 0,1. Randnummer 42 Bei einer Studienanfängerzahl im Studiengang Kommunikationsdesign von 79 (Jahreszulassung, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 2013, VG 3 L 82.13 u.a.) ergeben sich (0,1 [CA q ] x 79 [A q ] : 2 = 3,95 LVS - Ansatz der Antragsgegnerin: 4 LVS). Randnummer 43
- c)Der von der Antragsgegnerin darüber hinaus benannte weitere Export in den Studiengang Informatik und Wirtschaft (Frauenstudiengang) durch die Veranstaltung „B33 Vertragsverhandlungen“ durch H...S... kann in Ermangelung weiterer Angaben nicht anerkannt werden, da es sich bei Frau S... um eine Lehrbeauftragte handelt (vgl. https://www.htw-berlin.de/hochschule/personen/person/?...), die auch in der Übersicht über die Lehraufträge der Antragsgegnerin aufgeführt ist (Bl. 24 KapU, B19 „Entwicklungsgeschichte der Wirtschaftskommunikation“). Randnummer 44
- d)Das um den Dienstleistungsexport bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit WIKO beläuft sich danach auf (324,655 – 5,95 =) 318,705 LVS . Randnummer 45 7. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst.
- a)und
- b)zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden ( § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ). Diese wurden Randnummer 46 • für den Bachelorstudiengang WIKO mit 4,10 und für den Randnummer 47 • für den Masterstudiengang WIKO mit 2,53 Randnummer 48 festgesetzt. Randnummer 49 Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit BWL erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile ( Dienstleistungsimport ) abzusetzen. Auch an dieser Stelle sind lediglich die von hauptamtlichem Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbachten Lehrleistungen zu berücksichtigen, nicht aber erteilte Lehraufträge. Wird eine Lehrveranstaltung parallel in mehreren Zügen angeboten, bleibt dies unerheblich. Dazu sind die von den Studierenden des hier zu berechnenden Studiengangs bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation (Formel v x f /
- g)zu errechnen und diese Curricularanteile sind zu addieren. Randnummer 50 Solche Fremdanteile fallen vorliegend lediglich für den Bachelorstudiengang WIKO an, da für den Masterstudiengang nach den Auflistungen der Antragsgegnerin im Wintersemester 2014/15 und im Sommersemester 2015 kein Dienstleistungsimport erfolgt. Randnummer 51
- a)Zu den Fremdanteilen gehört zunächst der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin komplett aus der Lehreinheit WIKO ausgegliedert hat und von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt. Randnummer 52 Der Fremdsprachenunterricht ist nach den Anlagen 2 B und 3 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (AMBl. H...- Nr. 10/07, S. 191 ff., <219>) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht. Bei der Variante 1 wird Fremdsprachenunterricht im Umfang von 4 SWS SU und 4 SWS Ü angeboten, was einem CA von ([4 : 35 =] 0,1143 + [4 : 20 =] 0,2 =) 0,3143 entspricht. Bei den Varianten 2 und 3 wird jeweils Fremdsprachenunterricht im Umfang von 4 SWS SU und 8 SWS Ü angeboten, was einem CA von jeweils ([4 : 35 =] 0,1143 + [8 : 20 =] 0,4 =) 0,5143 entspricht. Randnummer 53 Mangels weitergehender Angaben durch die Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden Fremdsprachenunterricht mit einem CA von durchschnittlich (0,3134 + 0,5143 + 0,5143 = 1,3429 : 3 =) 0,4476 erhalten. Randnummer 54
- b)Für die von der Lehreinheit Wirtschaftsingenieurwesen erbrachten Pflichtveranstaltungen beträgt der CA insgesamt (0,1143 + 0,1143 =) 0,2286 . Randnummer 55 Hier ergibt sich für das Modul B20 Planung/Budgetierung/Controlling (Prof. Dr. A... bzw. Prof. Dr. R...) mit einem Umfang von 4 SWS SU ein CA von (4 : 35 =) 0,1143. Soweit für dieses Modul in der Auflistung der Antragsgegnerin 8 SWS verzeichnet sind, handelt es sich zur Hälfte um eine Parallelveranstaltung, da das Modul B20 nach der Studienordnung nur einen Umfang von 4 SWS hat. Da es nach der maßgeblichen Studienordnung (s. dort Anlage 3, a. a. O.) als seminaristischer Unterricht angeboten wird, ist die hierfür geltende Betreuungsrelation bei der Berechnung zu berücksichtigen (vgl. auch die nun korrigierte Angabe in der Auflistung der Antragsgegnerin, Bl. 17 f. KapU). Randnummer 56 Zum anderen sind weitere 4 SWS für das Pflichtmodul B31 Wirtschafts-, Medien- und Vertragsrecht als Lehrleistung zu berücksichtigen. Das Modul wurde von der Lehreinheit Wirtschaftsrecht durch Prof. Dr. Z...als SU erbracht. Der CA beträgt auch hier 0,1143 . Randnummer 57
- c)Insgesamt resultiert daraus ein (für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher) CA für den Bachelorstudiengang WIKO von (4,1 – 0,4476 – 0,2286 =) 3,4238 . Randnummer 58 8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 0,8 für den Bachelorstudiengang WIKO und mit 0,2 für den Masterstudiengang WIKO festgesetzt und sich dabei beanstandungsfrei an den Studienanfängerzahlen der dem Berechnungsstichtag vorangegangenen zwei Semester orientiert. Randnummer 59 Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Randnummer 60 Studiengang Curricularwert Anteilquote Wirtschaftskommunikation Bachelor 3,4238 0,8 2,739 Wirtschaftskommunikation Master 2,53 0,2 0,506 Gesamt gewichteter CA 3,245 Randnummer 61 Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten CA ( 318,705 LVS x 2 = 637,41 : 3,245 = 196,4284) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Masterstudiengang WIKO (0,2) errechnet sich für diesen eine Basiszahl von 39,2857 . Randnummer 62 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen ( § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO ), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Masterstudiengang WIKO in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 -, NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0, 9554 berechnet. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität im Masterstudiengang WIKO von (39,2857 : 0,9554 =) 41,12 gerundet 41 Studienplätzen (Jahreszulassung zum Wintersemester). Randnummer 63 Damit stehen im Wintersemester 2016/2017 in dem Masterstudiengang keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Es sind bereits 45 Studierende eingeschrieben, die von der Antragsgegnerin im regulären Auswahlverfahren zugelassen wurden. Keiner der Studierenden ist beurlaubt. Randnummer 64 Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller gibt es auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung gegenüber der festgesetzten Zahl von 40 Studienplätzen rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerbern zu verringern. Mangels solcher Anhaltspunkte bestand für die Kammer kein Anlass, der Antragsgegnerin - wie antragstellerseits teilweise verlangt - aufzugeben, weitere Einzelheiten zu den Einschreibungen sowie dem Auswahl- und Vergabeverfahren (bspw. auch zum Annahmeverhalten der Studienbewerber) darzulegen. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Antragsgegnerin oder die vorgelegte Einschreibestatistik zur Anzahl der in den jeweiligen Semestern und Studiengängen immatrikulierten Studierenden unrichtig oder unvollständig sein könnten, so dass es im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren einer - antragstellerseits zum Teil geforderten - weiteren Aufklärung zu den Matrikelnummern der einzelnen Studierenden, zu deren Immatrikulations- und Exmatrikulationsdaten, zu deren Beurlaubungen, zu deren Höherstufungen sowie zu deren Zulassung aufgrund von Vergleichen nicht bedarf. Randnummer 65 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001308802