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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 20. Senat L 20 AS 675/17 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren: Antrag auf mündliche Verhandlung nach Entsc

Sozialgerichtliches Verfahren: Antrag auf mündliche Verhandlung nach Entscheidung durch Gerichtsbescheid; Präklusionswirkung einer früheren Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf mündliche Verhandlung Orientierungssatz Wurde ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheides durch das Sozialgericht verworfen und ist dieser Beschluss bestandskräftig geworden, so ist ein erneuter Antrag auf mündliche Verhandlung im selben Verfahren aufgrund der Rechtskraftwirkung der ersten Entscheidung unstatthaft. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,

  1. Februar 2017, S 31 AS 2386/16 WA, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom
  2. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Beschluss, mit welchem das Sozialgericht Cottbus einen zum wiederholten Mal gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids verworfen hat. Randnummer 2 Die Kläger erhoben im Oktober 2013 eine Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Cottbus, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung ihres Antrags auf endgültige Festsetzung der mit Bescheid vom
  3. Dezember 2012 vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Gerichtsbescheid vom
  4. November 2015 (Az.: S 33 AS 5144/13) wies das Sozialgericht die Klage ab. In der Rechtsmittelbelehrung wies es darauf hin, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne. Randnummer 3 Am
  5. Dezember 2015 beantragten die Kläger auf den Gerichtsbescheid eine mündliche Verhandlung. Randnummer 4 Diesen Antrag verwarf das Sozialgericht Cottbus mit Beschluss vom
  6. März 2016 (Az.: S 33 AS 417/16 WA) als unzulässig. Zur Begründung führte es aus, dass gegen den Gerichtsbescheid nach §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung gegeben sei. Die Berufung bedürfe nicht der Zulassung; der nach § 144 Abs. 1 SGG maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands von 750,- Euro sei überschritten. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 105 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGG) unzulässig. Randnummer 5 Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus wurde den Klägern über ihren Prozessbevollmächtigten am
  7. März 2016 zugestellt. Am
  8. Mai 2016 legten die Kläger Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom
  9. August 2016 (Az.: L 32 AS 1645/16 B) als unzulässig verworfen, und zwar mit der Begründung, dass sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Randnummer 6 Am
  10. September 2016 haben die Kläger beim Sozialgericht Cottbus erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Randnummer 7 Mit Beschluss vom
  11. Februar 2017 (Az.: S 31 AS 2386/16 WA) hat das Sozialgericht auch diesen Antrag als unzulässig verworfen. Zum einen sei der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ablauf der Frist des § 105 Abs. 2 SGG gestellt worden. Zum anderen sei über ihn bereits abschlägig entschieden worden. Randnummer 8 Gegen diesen, ihnen am
  12. Februar 2017 zugestellten Beschluss haben die Kläger am
  13. März 2017 Beschwerde eingelegt. Sie tragen vor, dass die Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts unzutreffend sei. Gegen den Gerichtsbescheid sei die „Beschwerde“ (gemeint: Berufung) nicht gegeben. Insofern könne der Antrag auf mündliche Verhandlung mindestens binnen eines Jahres gestellt werden. Der Antrag sei also nicht verfristet. Randnummer 9 Einen konkreten Antrag haben die Kläger im Beschwerdeverfahren nicht gestellt. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 12 Er hält den Beschluss des Sozialgerichts vom
  14. Februar 2017 für zutreffend. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten. II. Randnummer 14 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom
  15. Februar 2017 ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§ 172 SGG) sowie form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den (erneuten) Antrag auf mündliche Verhandlung vom
  16. September 2016 als unzulässig verworfen. Randnummer 15 Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 105 Abs. 3,
  17. Halbsatz SGG). Ein verspäteter oder unstatthafter Antrag auf mündliche Verhandlung ist vom Sozialgericht durch Beschluss zu verwerfen (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 105 Rn. 24; Hintz/Lowe, SGG, § 105 Rn. 25; Müller, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 105 Rn. 43; abweichend im Sinne einer Entscheidung durch Urteil dahin, dass Verfahren durch Gerichtsbescheid beendet ist: Hauck, in: Hennig, SGG, § 105 Rn. 117). Randnummer 16 Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom
  18. November 2015 die Berufung gegeben war. Der Zulässigkeit des neuerlichen Antrags auf mündliche Verhandlung vom
  19. September 2016 steht jedenfalls die Rechtskraft der früheren Entscheidung (Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom
  20. März 2016, Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
  21. August 2016) entgegen. Diese Entscheidung erzeugt nach ihrer Unanfechtbarkeit (vgl. § 177 SGG) materielle Rechtskraft. Randnummer 17 Die materielle Rechtskraft bewirkt, dass die Entscheidung für das Gericht und die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger in der Sache bindend ist (vgl. § 141 SGG). Aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung ist ein erneutes gerichtliches Verfahren über denselben Streitgegenstand nicht mehr zulässig. Die Rechtskraft schafft ein in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtendes Hindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits bindend entschieden worden ist (vgl. zum Ganzen Aussprung, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 141 Rn. 13 ff.). Randnummer 18 Der materiellen Rechtskraft fähig sind Urteile und Gerichtsbescheide (vgl. §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 141 SGG), daneben aber auch Beschlüsse, sofern sie eine Entscheidung treffen, die nach Sinn und Zweck des in § 141 SGG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens Gegenstand der inneren Rechtskraft sein kann, namentlich selbständig, vorbehaltslos und endgültig über eine von einem Beteiligten beanspruchte Rechtsfolge befindet (vgl. BGH, Beschluss vom
  22. März 2004 – IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805; Aussprung, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 141 Rn. 21; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 142 Rn. 3b). Hierzu gehört nach Auffassung des Senats auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG verworfen wird. Der Beschluss beinhaltet eine Entscheidung dahingehend, dass das Verfahren durch Gerichtsbescheid endgültig beendet ist, mithin die in § 105 Abs. 3,
  23. Halbsatz SGG vorgesehene Rechtsfolge, wonach der Gerichtsbescheid als „nicht ergangen“ gilt, nun nicht mehr eintreten kann. Der Beschluss soll einen kontradiktorischen Rechtsstreit zum Abschluss bringen und damit dem Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten dienen, die fortan ihr Verhalten an dieser Rechtsfolge ausrichten können. Es besteht ein gesteigertes Präklusionsbedürfnis, welches der Möglichkeit einer wiederholten Entscheidung entgegensteht. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 20 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001308808

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