Vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin; Voraussetzungen der Kapazitätsermittlung Orientierungssatz
(2)aus Nr. I.2. der Anlage 1 zur KapVO (E = S q CA q x A q /2). Hierbei steht nach Nr. III. der Anlage 1 zur KapVO Randnummer 47 - CA q für den Curricularanteil, der an einen Studiengang außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist, Randnummer 48 - A q für die jährliche Studienanfängerzahl des nachfragenden Studienganges; diese ist nicht um einen Schwundfaktor zu korrigieren (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 45/11.NC -, u.a., BayVGH München, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 7 CE 05.10151 -, u.a. jew. juris; Beschlüsse der Kammer vom 18. Dezember 2012 - VG 3 L 253.12 -, u.a., zum Studiengang Psychologie WS 2012/2013 und Beschlüsse der Kammer vom 21. Dezember 2012 - VG 3 L 257.12 -, u.a. zum Studiengang Veterinärmedizin). Randnummer 49 Grundlage der Ermittlung des Curricularanteils (CA q ) ist wiederum die Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO (CA q = Σ k v qk · f k : g k ). Hierbei steht nach Nr. III.2. der Anlage 2 zur KapVO Randnummer 50 - V qk für die Anzahl der von einem Studierenden des nicht zugeordneten Studienganges während seines gesamten Studiums in einer Veranstaltungsart k (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Semesterwochenstunden (SWS), Randnummer 51 - f k für den zu der Veranstaltungsart k gehörigen Anrechnungsfaktor, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Prüfungsaufwand für eine Lehrveranstaltungsstunde ausdrückt und Randnummer 52 - g k für die zur Veranstaltungsart k gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße. Randnummer 53 Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen für die Veranstaltungsarten k sind in Nr. III.3. der Anlage 2 zur KapVO festgelegt. Soweit antragstellerseits pauschal behauptet wird, dass die im Rahmen des sog. „Bologna-Prozesses“ eingerichteten Bachelorstudiengänge gegenüber den bisherigen, mit einer Diplom- oder Staatsexamensprüfung abschließenden Studiengängen generell ein deutlich niedrigeres Anforderungsprofil hätten, das mit einer Absenkung des jeweiligen Anrechnungsfaktors einhergehen müsse, ist damit nicht im ausreichenden Maße substantiiert dargelegt, dass der Verordnungsgeber den ihm bei der Festlegung der Anrechnungsfaktoren zustehenden Beurteilungsspielraum evident überschritten hätte. Randnummer 54
- a)Für Studierende des Bachelorstudiengangs Agrarwissenschaften der HUB erbringt die Lehreinheit Veterinärmedizin die sowohl nach der Anlage zur Studienordnung vom 13. Juli 2005 (Amtliches Mitteilungsblatt - AMBl. - der HUB Nr. 5/2006 vom 6. Februar 2006), wie auch nach der Anlage 1 und 2 der zum 12. September 2014 in Kraft getretenen Studienordnung vom 13. November 2014 - StO 2014 - (AMBl. der HUBNr. 83/2014 vom 12. September 2014) im 1. Fachsemester vorgesehene Pflichtveranstaltung „Biologie der Tiere“ (4 SWS) . Diese ist anhand der Ausgestaltung der Lehrveranstaltung (Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung) als Lehrveranstaltungsart k=4 (Anrechnungsfaktor = 1,0; Betreuungsrelation = 60) einzustufen und daher grundsätzlich mit einem Curricularanteil (CA q ) von (1,0 x 4 : 60 =) 0,0667, vorliegend - wie im letzten Berechnungszeitraum (vgl. Beschluss vom 12. Februar 2016, a.a.O., Rn. 51) - mit einem CA q von (1,0 x 3,25 : 60 =) 0,0542 zu berücksichtigen. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Berechnung zu dem Ergebnis kommt, dass seitens ihres Lehrpersonals nunmehr statt 3,25 SWS 3,3125 SWS erbracht werden, beruht diese Berechnung auf einem Irrtum. Professor Z..., der Angehöriger der H... ist, unterrichtet 12 statt der von der Antragsgegnerin angegebenen 11 Einzelveranstaltungen (vgl. Anlage 14 des Schriftsatzes vom 29. September 2016). Für die Pflichtveranstaltung „Tierernährung und Futtermittelkunde“ im 3. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Agrarwissenschaften, die ebenfalls als Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung ausgestaltet und damit als Lehrveranstaltungsart k=4 einzustufen ist, erbringt die Antragsgegnerin weitere 2 SWS der in den Anlagen 1 bzw. Anlagen 1 und 2 zu den Studienordnungen (a.a.O.) ausgewiesenen 4 SWS, mithin einen Curricularanteil von (1,0 x 2 : 60 =) 0,0333 . Soweit antragstellerseits vorgebracht wird, das Lehrpersonal der Antragsgegnerin erbringe nicht die volle Lehrleistung, ist dies zutreffend und in der Berechnung (2 SWS von 4 SWS) bereits berücksichtigt. Randnummer 55 Dass die Lehreinheit Veterinärmedizin für das Modul FWM E 30 „ Pferdezüchtung und –ernährung “ (Nr. 20045) Lehrleistungen durch Professor Z...erbringt, hat die Antragsgegnerin, die einen Dienstleitungsexport für dieses Modul zum ersten Mal geltend macht, nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Studierenden haben nach § 5 b 2) StuO 2014 im Ergänzungsbereich 18 Leistungspunkte zu erbringen. Hierfür stehen insgesamt 45 Module, zu denen auch das vorgenannte Modul zählt, zur Auswahl, in denen jeweils 6 Leistungspunkte erworben werden können. Weder aus dem Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2016 (https://agnes.hu-berlin.de/lupo/rds?state=wtree&search=1&trex= step&root120161=101678|96354|96328| 99599|99600&P.vx=kurz) noch aus dem Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2015 (https://agnes.hu-berlin.de/lupo/rds? state =wtree&search=1&trex=step&root120151=85510|85517|85507|87609|87612&P. vx=kurz) ergibt sich - anders als für die Module „Tierernährung und Futtermittelkunde“ und „Biologie der Tiere“ (vgl. Vorlesungsverzeichnis Wintersemester 2016/2017, https://agnes. hu-berlin.de/ lupo/rds?state=verpublish&status=init&vmfile= no&publishid =120941&moduleCall =webInfo&publishConfFile =webInfo&publishSubDir=veranstaltung und Anlage 14 zum Schriftsatz vom 29. September 2016) -, dass Lehrpersonal der Antragsgegnerin - hier Professor Z... - in diesem Modul, das nur im Sommersemester gegeben wird, die Vorlesung hält. Verantwortliche ist vielmehr Dr. R..., eine Angehörige der Humboldt-Universität. Soweit abweichend hiervon Lehrpersonal der Lehreinheit Veterinärmedizin Lehrleistungen erbracht haben sollte, wäre dies glaubhaft zu machen. Im Übrigen wäre der von der Antragsgegnerin ermittelte Wert von 0,86 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass lediglich 2 von 45 Modulen belegt werden müssen, bei anzunehmender gleichmäßiger Verteilung auf die Module mit 2/45 zu multiplizieren. Daraus ergäbe sich lediglich ein CA q von 0,0006 (=[0,86 x 2 : 45] : 60) statt von 0,0143. Randnummer 56 Bei der festgesetzten jährlichen Zulassungszahl von Studienanfängern (A q ) von 160 (Zulassungsordnung der Humboldt Universität - ZO HUB - vom 29. April 2016, AMBl. Nr. 38/2016 vom 13. Juli 2016) welche die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 2 KapVO beanstandungsfrei zugrunde gelegt hat, ergeben sich ([0,0542 + 0,0333 =] 0,0875 [CA q ] x 80 [A q /2] =) 7,00 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 8,2240 LVS) . Randnummer 57
- b)Ferner erbringt die Lehreinheit Veterinärmedizin für Studierende des Masterstudienganges „Prozess- und Qualitätsmanagement in Landwirtschaft und Gartenbau“ der HUB, die nach der Anlage sowohl zu der Studienordnung vom 13. Juli 2005 (AMBl. der HUB Nr. 10/2006 vom 6. Februar 2006, tritt außer Kraft mit Ablauf des Wintersemesters 2016/2017; vgl. § 7 Abs. 3 der neuen Studienordnung vom 13. November 2013, AMBl. der HUB Nr. 86/2014 vom 12. September 2014) als auch zu der zum 12. September 2014 in Kraft getretenen neuen Studienordnung im 2. Fachsemester vorgesehene Wahlpflichtveranstaltung „Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“ (4 SWS). Diese ist ebenfalls als Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung ausgestaltet, damit als Lehrveranstaltungsart k=4 einzustufen und mit einem CA q von (1,0 x 4 : 60 =) 0,0667 zu berücksichtigen. Antragstellerseits ist nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden, dass die Lehreinheit Veterinärmedizin der Antragsgegnerin diese Wahlpflichtveranstaltung als Dienstleistungsexport erbringt (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2016, a.a.O., Rn. 52). Beanstandungsfrei hat die Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 KapVO die Zulassungszahlungen für das Wintersemester 2016/2017