Vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium im Wege der einstweiligen Anordnung; Anforderungen an die Kapazitätsberechnung Orientierungssatz 1. Aus dem Umstand, dass auf der Homepage einer Hochschule Namen der Mitarbeiter aufgelistet sind, ergibt sich kein Hinweis auf tatsächlich vorhandenes, im Stellenplan und den Darstellungen der Hochschule zum Berechnungsstichtag nicht aufgeführtes Lehrpersonal. Es kann sich bei den aufgelisteten Namen um studentische Hilfskräfte, Gastdozenten, Drittmittelbeschäftigte o. ä. handeln, die in die Kapazitätsberechnung nicht einfließen. (Rn.24) 2. Von dem Bruttolehrangebot sind grundsätzlich Lehrverpflichtungsermäßigungen in Abzug zu bringen. (Rn.25) Dabei ist eine Lehrverpflichtung, die nur noch für ein halbes Jahr gilt, vermindernd in Ansatz zu bringen. (Rn.26) (Rn.27) Weiterhin kann die Dienstbehörde oder Personalstelle u.a. für die Wahrnehmung der Funktion eines Studiendekans an der Hochschule auf Antrag oder durch generelle Regelung die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v.H. ermäßigen. (Rn.28) 3. Grundsätzlich dürfte eine Verminderung der errechneten Ausbildungskapazität zunächst die Berechnung der Ausbildungskapazität voraussetzen und einen Beschluss des Akademischen Senats der Hochschule über die Verminderung der errechneten Kapazität erfordern. (Rn.30) 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren, die sogenannte Titellehre, einzubeziehen. (Rn.34) 5. Der Umstand, dass die Kapazitätsberechnungen keine Curricularwertaufstellungen enthalten, ist grundsätzlich unschädlich. Die Verbindlichkeit dieser normativen Festsetzung steht nicht unter dem Vorbehalt einer nachprüfbaren Darstellung der ihr zugrunde liegenden Lehrbedarfsanalyse. Vielmehr dürfte die gerichtliche Kontrolle eher auf offensichtliche Abwägungsfehler beschränkt sein. (Rn.52) 6. Vorgenommene Überbuchungen haben grundsätzlich kapazitätsdeckende Wirkung. (Rn.64) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird in Höhe von 5.000,00 festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung und Immatrikulation zum Studium im Masterstudiengang Psychologie mit dem Schwerpunkt: Sozial-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2016/2017 an erstrebt wird, bleibt ohne Erfolg. Randnummer 2 Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2016/2017 vom 11. Mai 2016 (FU-Mitteilungen Nr. 24/2016 vom 23. Juni 2016) für Studienanfänger festgesetzte - und nach der Einschreibestatistik mit Stand vom 31. Oktober 2016 mit 20 Zulassungen ausgeschöpfte - Zulassungshöchstzahl von 19 hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. Randnummer 3 Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. September 2016 (GVBl. S. 780). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2016 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität für den das Wintersemester 2016/17 und das Sommersemester 2017 umfassenden Berechnungszeitraum für die Zulassung zum 1. Fachsemester hält im Ergebnis einer Überprüfung stand . Randnummer 4 1. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Kapazitätsberechnung für die - einen Bachelor- und drei Masterstudiengänge umfassende - Lehreinheit Psychologie am Fachbereich „Erziehungswissenschaft und Psychologie“ von folgender Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO ) ausgegangen: Randnummer 5 - 14 Stellen für Professoren (C4, W2, W3, davon 3 temporär außerhalb des Strukturplans), Randnummer 6 - 4 Stellen für Juniorprofessoren (W1, §§ 102 a , 102 b BerlHG , davon 1 Stelle an der Lehreinheit Erziehungswissenschaft), Randnummer 7 - 1 Stelle für Akademische Räte und Oberräte (A13), Randnummer 8 - 3 Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13, E14), Randnummer 9 - 1 weitere Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter aus dem Programm der Berliner Qualitäts- und Innovationsoffensive (E13, noch unbesetzt), Randnummer 10 - 16 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter WiMi-Q (E13, davon ½ Stelle fremdbesetzt in der Lehreinheit Grundschulpädagogik), Randnummer 11 - ½ weitere Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftliche Mitarbeiter WiMi-Q (E13, aus der Lehreinheit Erziehungswissenschaft), Randnummer 12 - ¾ weitere Stellen für befristet beschäftige wissenschaftliche Mitarbeiter WiMi-Q ohne Stellenummer (E13), Randnummer 13 - 1 weitere Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ohne Stellennummer (E14). Randnummer 14 Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. I § 12 Nr. 58 des 8. Aufhebungsgesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) - LVVO - beträgt für Professoren 9 LVS, für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS und für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Randnummer 15 Von den Juniorprofessorinnen befinden sich gegenwärtig einer in der ersten und drei in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses. Randnummer 16 Aus dem Bestand von insgesamt 41,25 Stellen errechnet sich danach ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von ([9 x 14 =] 126 + 4 + [3 x 6 =] 18 + 8 + [3 x 8 =] 24 + 8 + [4 x 16 =] 64 + 2 + 3 + 8 =) 265 LVS . Randnummer 17 Gegenüber dem Wintersemester 2015/2016, für das die Kammer wegen der Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 - VG 3 L 475.15 u.a. -, juris) hat das Lehrangebot aus Stellen damit einen Zuwachs (von 237 LVS) um 28 LVS erfahren. Dies ergibt sich aus folgenden Veränderungen: Randnummer 18 Im Haushaltsplan 2016 der Antragsgegnerin wurde eine W1-Stelle (12051 8) befristet in eine W2-Stelle umgewandelt. Dies ergibt in der Summe einen Deputatsgewinn von 5 LVS (9 LVS - 4 LVS). Randnummer 19 Die befristete, von der Juniorprofessorin (Jun. Prof.) S... besetzte zentrale W1-Stelle 89501 5 (Frauenförderstelle) ist zurückgegeben worden. Stattdessen besetzt Jun. Prof. S... deputatsneutral nunmehr die W1-Stelle 12048 7. Randnummer 20 Die Lehreinheit hat eine W1-Stelle (12072 7) aus der Lehreinheit Erziehungswissenschaften erhalten, die durch die Jun. Prof. P... (ab 1. Oktober 2016 in der 2. Phase, vorher W1-Stelle 12048 7) besetzt wird und in einem Umfang von nunmehr 6 LVS statt 4 LVS (+ 2 LVS ) in die Kapazitätsberechnung eingeht. Randnummer 21 Weiterhin hat die Lehreinheit, für vier Jahre befristet, aus dem Programm der Berliner Qualitäts-und Innovationsoffensive eine zusätzliche Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter (E13) in einem Umfang von 8 LVS hinzugewonnen. Randnummer 22 Der Lehreinheit stehen ohne Stellennummer eine weitere WiMi-Stelle (WiMi-Q P..., ½ E13, 12088 1) aus der Lehreinheit Erziehungswissenschaften, sowie zwei Stellen (½ E13, WiMi-Q Z... und ¼ E13, WiMi-Q S...) in einem Umfang von insgesamt 5 LVS zur Verfügung. Randnummer 23 Darüber hinaus ist eine Stelle ohne Stellennummer (E14, WiMi-D G...) mit einer Lehrverpflichtung von 8 LVS hinzugekommen. Randnummer 24 Soweit antragstellerseits umfangreich Namen der im Internetauftritt der Antragsgegnerin als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezeichneten Personen (http://www.ewi-psy.fu-berlin.de/mitarbeiterliste/) aufgelistet werden, ergeben sich hieraus keine Hinweise auf tatsächlich vorhandenes, im Stellenplan und den Darstellungen der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2016 aber nicht aufgeführtes Lehrpersonal. Bei den aufgeführten Personen handelt es sich entweder um studentische Hilfskräfte (beispielsweise von A..., H..., S..., K..., W..., P..., u.a.), Gastdozenten (z.B. Prof. M... [http://www.ewi-psy.fu-berlin.de/ einrichtungen/arbeitsbereiche/perspsy/team/pmussel/ index.html] u.a.), den Studiendekan des Fachbereichs (Prof. P..., mit z.B. einer Veranstaltung in der Einführungswoche im Wintersemester 2015/2016, http://www.fu-berlin.de/vv/de/modul?id=126555&sm=181709) sowie beispielsweise Drittelmittelbeschäftigte (z.B. Dr. B... [http://www.ewi-psy.fu-berlin.de/einrichtungen/arbeitsbereiche/allgpsy/Drittmittelprojekte/can/team/briesemeister/index.html]). Soweit für das Sommersemester 2015 auf das Vorlesungsverzeichnis Bezug genommen wird (http://www.fu-berlin.de/vv/de/modul?id=126555&sm=163783), wurden die antragstellerseits genannten Veranstaltungen entweder von studentischen Hilfskräfte durchgeführt (S..., K..., W..., P... und H...) oder die Veranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis nicht enthalten (E..., K...) bzw. der betreffende Mitarbeiter ist in der das Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 umfassenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin als WiMi geführt (s.u.). Vergleichbares gilt für das Wintersemester 2014/2015 (http://www.fu-berlin.de/vv/de/modul?id=126555&sm=129212). Beispielsweise werden die seinerzeitigen WiMi K... und K... in den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2014/2015 berücksichtigt (Anlage 2). Randnummer 25 2. Von dem Bruttolehrangebot in Höhe von 265 LVS sind 6,0 LVS Lehrverpflichtungsermäßigungen in Abzug zu bringen: Randnummer 26 Die von der Antragsgegnerin für Prof. S... als Vorsitzender des Prüfungsausschusses BA Psychologie mit 2 LVS angesetzte Lehrverpflichtungsverminderung ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO nur in einem Umfang von 1 LVS zu berücksichtigen. Denn mit Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2015 ist die Lehrverpflichtung für Prof.... nur bis zum Ende des Wintersemesters 2016 (dem 31. März 2017) und damit für die Hälfte des gesamten Berechnungszeitraums ermäßigt. Randnummer 27 Zu berücksichtigen ist ferner die geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. K... als Vorsitzender des Prüfungsausschusses Master Psychologie, vorliegend allerdings nur mit 0,5 LVS , da auch hier die entsprechende Lehrverpflichtungsermäßigung mit Schreiben des Präsidiums vom 10. Juni 2015 nur vom 1. Oktober 2016 bis zum Ende des Wintersemester 2016/2017 und damit ebenfalls nur für die Hälfte des Berechnungszeitraums reicht. Randnummer 28 Die von der Antragsgegnerin für Prof. H...als Dekan des Fachbereichs geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von 4,5 LVS beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO . Danach kann die Dienstbehörde oder Personalstelle u.a. für die Wahrnehmung der Funktion eines Studiendekans an der Hochschule auf Antrag oder durch generelle Regelung die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v.H. ermäßigen. So verhält es sich vorliegend. Das Präsidium der Antragsgegnerin hat eine ab dem Sommersemester 2005 geltende generelle Regelung getroffen. Danach erhalten die Dekaninnen und Dekane für die Dauer ihrer Amtszeit eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung in Höhe von 50 % (FU Rundschreiben Nr. 4/05 vom 25. Januar 2005). Randnummer 29 3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2015 und Wintersemester 2014/2015) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Randnummer 30 Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin wurden im Sommersemester 2015 im Umfang von 21 LVS besoldete Veranstaltungen durchgeführt (Anlage 7 der Kapazitätsunterlagen). Soweit die Antragsgegnerin die Lehrveranstaltungen 12 505 (J...E...) „Kleingruppenpsychologie“, 12610 (K...) „Gutachtenseminar Diagnostik“ sowie 12 618 (L...W...) „Gesundheitsverhalten und Stress (…)“ gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO kapazitätsneutral bewerten will, da diese nur aufgrund der erhöhten Aufnahme von Studierenden vergeben worden seien, ist dem nicht zu folgen. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO kommt eine Verminderung (der gemäß § 14 Abs. 1 KapVO festzusetzenden Zulassungszahlen) u.a. „nur in Betracht, (…) wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 8 Abs. 1) durch Studentinnen und Studenten höherer Semester erforderlich ist (Nr. 7): Nr. 7 gegenüber dem nach Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts höhere Aufnahmen von Studentinnen und Studenten erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren“. Diese Vorschrift berechtigt die Antragsgegnerin abweichend von der nach dem zweiten Abschnitt der KapVO ermittelten Ausbildungskapazität zu einer verminderten Festsetzung der Zulassungszahlen. Zwar hat die Antragsgegnerin im vergangenen Berechnungszeitraum 2015/2016, dem Beschluss ihres Präsidiums vom 15. Dezember 2014 folgend, u.a. im Bachelorstudiengang Psychologie als einem der sehr stark nachgefragten Studiengänge Zulassungszahlen oberhalb der sich aus der Kapazitätsberechnung ergebenden Werte festgesetzt (plus 55), um den Leistungszielzahlen im Landesmodell für die Hochschulfinanzierung zum Haushaltsjahr 2015 nachzukommen (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 59). Darauf kommt es aber vorliegend schon deshalb nicht an, weil die Antragsgegnerin keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass die in Rede stehenden Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2015 aufgrund der höhten Aufnahme von Studierenden vergeben wurden. Darüber hinaus dürfte eine Verminderung der errechneten Ausbildungskapazität gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO zunächst die Berechnung der Ausbildungskapazität voraussetzen und einen Beschluss des Akademischen Senats der Antragsgegnerin über die Verminderung der errechneten Kapazität erfordern (vgl. Seite 7 f. des Schriftsatzes der Antragsgegnerin zur Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 20109/2010 und Anlage 16 dazu sowie Beschluss des VG Berlin vom 28. Dezember 2009 - VG 3 L 529.09 - juris Rn. 44). Danach bleibt es dabei, dass 21 LVS zu berücksichtigen sind. Die für Mitarbeiter an außeruniversitären Forschungseinrichtungen erbrachte Lehrveranstaltung im Umfang von 2 LVS ist nicht mit einzubeziehen. Randnummer 31 Da im Sommersemester 2015 keine Stellen vakant waren und dementsprechend eine Verrechnung gemäß § 10 Satz 2 KapVO nicht in Betracht kommt, sind die Lehraufträge für dieses Semester mit der Antragsgegnerin in vollem Umfang von 21 LVS auf die Kapazität anzurechnen. Randnummer 32 Im Wintersemester 2014/2015 konnten vakante Stellen(teile) im Umfang von 12 LVS verrechnet werden (Anlage 12 der Kapazitätsberechnung), so dass für dieses Semester Lehraufträge im Umfang von (21 – 12=) 9 LVS verbleiben (Anlage 8 der Kapazitätsunterlagen). Randnummer 33 Bezogen auf ein Semester ergeben sich damit anzurechnende Lehraufträge im Umfang von ([21 + 9 =] 30 : 2 =) 15 LVS . Randnummer 34 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre ) einzubeziehen. Entsprechend § 10 Satz 1 KapVO ergab sich für den maßgeblichen Zeitraum ein weiteres Lehrangebot von 11 LVS im Sommersemester 2015 (vgl. Anlage 9 der Kapazitätsunterlagen) sowie von 2 LVS im Wintersemester 2014/15 (Anlage 10 der Kapazitätsunterlagen). Bezogen auf ein Semester errechnet sich hieraus ein Lehrangebot aus Titellehre von ([11 + 2 =] 13 : 2 =) 6,5 LVS . Randnummer 35 Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 280,5 LVS (265 LVS aus Stellen – 6 LVS Lehrverpflichtungsverminderung + 15 LVS Lehraufträge + 6,5 LVS Titellehre). Randnummer 36 5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO ( Dienstleistungsbedarf ) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge wie folgt: Randnummer 37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.