dem Berechnungsstichtag statt, so ist diese Stelle nicht einzubeziehen. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 KapVO BE. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten bei der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität berücksichtigt werden, wenn diese vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar sind. (Rn.8) 2. Die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst
dem Berechnungsstichtag getroffen worden ist, macht diese nicht kapazitätsrechtlich unbeachtlich. Das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen oder Aufgaben geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden. (Rn.20) (Rn.23)
VO erforderlich - für die Zwecke der Kapazitätsermittlung eine Lehreinheit gebildet. Sie hat für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-BA - und den (konsekutiven) Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-MA - eine abgegrenzte fachliche Einheit, nämlich die Lehreinheit WIKO gebildet, die ein Lehrangebot bereitstellt (vgl. die zuletzt zu dieser Lehreinheit ergangenen Beschlüsse der Kammer zu dem voraufgegangenen Wintersemester 2015/16 vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 - u. a.). Randnummer 6 2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots
VO ist von den der Lehreinheit WIKO zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Randnummer 7 Wie schon in den beiden vorangegangenen Semestern sind 11 der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesene, verfügbare Stellen einzustellen, da die Antragsgegnerin
dem Auszug aus ihrem Geschäftsverteilungsplan die Lehreinheit mit 11 Stellen für Hochschullehrerinnen und -lehrer in den Besoldungsgruppen C 2, C 3 und W 2 ausgestattet hat (s. wegen der Einzelheiten Bl. 49 der Kapazitätsunterlagen - KapU -). Randnummer 8 Soweit ein Antragsteller geltend macht, in die Berechnung sei zusätzlich die zum 12. Mai 2016 zur Besetzung ausgeschriebene Stelle KNr. 444 einzubeziehen, weil die Einrichtung und Ausschreibung dieser Stelle – wenn die hierauf bezogene Gremienentscheidung nicht ohnehin vor dem Berechnungsstichtag getroffen worden sei –
dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 2 KapVO zu diesem Zeitpunkt jedenfalls absehbar gewesen sei, so geht dies fehl. Über die Zweckbestimmung der genannten, dem Fachbereich Informatik, Kommunikation und Wirtschaft zugewiesenen W2-Professorenstelle entschied der Akademische Senat
HG in seiner Sitzung vom 25. Januar 2016 mit Beschluss 1101/16 unter TOP 16 (vgl. http://www.htwberlin.de/fileadmin/ HTW/Zentral/ Akademischer Senat/Protokolle /300...250116...Prot...oeff.pdf) und bestimmte hierfür das Fachgebiet „Wirtschaftskommunikation mit dem Schwerpunkt Mediamanagement und Controlling“. Erst ab diesem Zeitpunkt und damit
dem Berechnungsstichtag war der Lehreinheit WIKO die genannte Stelle im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO zugeordnet. Eine Einbeziehung dieser Stelle
dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 2 KapVO scheidet aus. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten bei der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität berücksichtigt werden, wenn diese vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar sind. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass es sich um eine wesentliche Änderung im vorgenannten Sinne handelt, die eine vorverlagerte Berücksichtigung der Stelle KNr. 444 geböte. Denn deren Zuordnung zur Lehreinheit WIKO dient
dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin perspektivisch nicht der Erhöhung der Aufnahmekapazität in diesem Studiengang, sondern allein der Vergrößerung des Anteils derjenigen Lehrveranstaltungen, die von Professoren oder Professorinnen gehalten werden, gegenüber denjenigen, die bislang durch Lehrbeauftragte sichergestellt wurden. Infolge der mit der - noch immer ausstehenden - Besetzung der weiteren Professorenstelle einhergehenden Reduktion der Lehrauftragsstunden dürfte sich diese Maßnahme damit im Berechnungszeitraum wie auch ggf. in der Zukunft als kapazitätsrechtlich neutral erweisen. Randnummer 9 Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt
3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - i. d. F. vom
G-Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 LVVO genehmigte Ermäßigung, soweit diese über 0,5 LVS hinausgeht (vgl. Ansatz der Antragsgegnerin, Bl. 39, 42 KapU: 1 LVS). Die Antragsgegnerin hat, wie im Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 – (E.A. S. 6) gefordert, auch weiterhin nicht dargelegt, warum eine Ermäßigung über den anerkannten Umfang hinaus erforderlich sein sollte,
dem in früheren Jahren eine Ermäßigung um lediglich 0,5 LVS ausreichend gewesen ist. Randnummer 14 • Prof. Dr. L..., 4 LVS für eigene fachdidaktische Weiterbildung gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 LVVO , Randnummer 15 • Prof. Dr. M..., 6,5 LVS (4 LVS als Prodekanin gemäß § 9 Abs. 1 LVVO sowie 2,5 LVS als Studiengangsprecherin gemäß § 9 Abs. 2 LVVO , 36 KapU), Randnummer 16 • Prof. Dr. R..., 5,5 LVS (1,5 LVS als Studiengangsprecherin WK Master gemäß § 9 Abs. 2 LVVO , 2 LVS für ihre Aufgabe im Bereich der Studienreform sowie 2 LVS für ihr Forschungsvorhaben „Kollektiv und Organisation – Verortung des Kollektivitätsansatzes in den modernen Organisationswissenschaften“, jeweils gemäß § 9 Abs. 4 LVVO , s. Bl. 7 KapU), Randnummer 17 • Prof. Dr. R..., 1,5 LVS (Beauftragter der Auswahlkommission gemäß § 9 Abs. 2 LVVO , Bewilligungsbescheid vom 21. Oktober 2016, Bl. 34 KapU), Randnummer 18 • Prof. Dr. T..., 3,5 LVS (3 LVS als Prüfungsausschussvorsitzender WK gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO und 0,5 LVS als Beauftragter für Internat. Lehrangebote gemäß § 9 Abs. 2 LVVO , Bewilligungsbescheid vom 21. Oktober 2016, Bl. 33 KapU). Randnummer 19 Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei der Bewilligung der Verminderungen das ihr
1 und 2 LVVO eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Es ist nicht geboten, dass der Abwägungsprozess in den Bescheiden im Einzelnen dargestellt wird. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Verminderungen kein entsprechender Arbeitsaufwand gegenüberstehen würde oder dass die Hochschullehrerinnen und -lehrer die jeweiligen Funktionen auch ohne Verminderung wahrnehmen könnten. Randnummer 20 Dabei kann insbesondere auch die Verminderung anerkannt werden, die Prof. Dr. R... gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für Forschungszwecke gewährt wurde. Die Antragsgegnerin hat hinreichend belegt, dass bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigung die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO Beachtung gefunden haben. Sie hat zudem
vollziehbar ausgeführt, dass die Entscheidung der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen
wuchs des Akademischen Senats der Antragsgegnerin auf den „Grundsätzen und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung und Entwicklung und in der Fort- und Weiterbildung“ vom 9. Mai 2011 (Rundschreiben der Antragsgegnerin Nr. 02/11 vom 31. Mai 2011) beruht,
welchen Ermäßigungen nur innerhalb des von der Hochschulleitung vorgegebenen Gesamtumfangs in Ausnahmefällen und
differenzierter Prüfung zulässig sind und die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie die Durchführung von Prüfungen gewährleistet sein müssen (vgl. § 2 Abs. 1). Randnummer 21 Der Anteil der
2 und 4 LVVO gewährten und anerkennungsfähigen Lehrverpflichtungsermäßigungen beträgt jedoch insgesamt 14,5 LVS, so dass die Vorgabe des § 9 Abs. 5 Alt. 1 LVVO überschritten ist, wonach an Fachhochschulen Lehrverpflichtungsermäßigungen
2 und 4 LVVO höchstens i. H. von 7 % der Gesamtlehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte gewährt werden dürfen, vorliegend also im Umfang von höchstens (198 x 7 : 100 =) 13,86 LVS. Die dem Grunde
anerkennungsfähigen Lehrverpflichtungsermäßigungen in Höhe von 14,5 LVS sind dementsprechend um 0,64 LVS zu kürzen. Randnummer 22 Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller vermochte die Antragsgegnerin auch schlüssig darzulegen, dass insbesondere die für die Ermäßigungen
6 und Abs. 7 LVVO erforderlichen Zustimmungen vorliegen und die Verringerung der Gesamtlehrverpflichtung durch die Vergabe von Lehraufträgen ausgeglichen wurde. Randnummer 23 Die Berücksichtigung der Verminderungen ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen bzw. allein auf das Wintersemester 2016/17 beschränkt, weil die an die Hochschullehrerinnen und -lehrer gerichteten Bescheide erst im Oktober 2016, also
dem Berechnungsstichtag, ergangen sind und allein das Wintersemester selbst betreffen. Die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst
dem Berechnungsstichtag getroffen worden ist, macht diese nicht kapazitätsrechtlich unbeachtlich; das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen oder Aufgaben geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat zudem durch Übersendung einer Zusammenstellung der offenen Anträge auf Ermäßigung der Lehrverpflichtung für das Sommersemester 2017 (vgl. Bl. 26 KapU)
vollziehbar dargelegt, dass für dieses Semester mit einer im Durchschnitt ähnlichen und damit auf den gesamten Berechnungszeitraum bezogenen Lehrverpflichtungsermäßigung zu rechnen ist. Es bestand dementsprechend kein Anlass, von der Antragsgegnerin noch die entsprechenden Anträge und Genehmigungen für das Sommersemester 2017
zufordern. Randnummer 24 4. Bei der Ermittlung des Lehrangebots werden gemäß § 10 Satz 1 KapVO zudem als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand
VO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind ( § 10 Satz 2 KapVO ). Randnummer 25
den Aufstellungen der Antragsgegnerin fielen im Wintersemester 2014/2015 für die Lehreinheit 224,03 Lehrauftragsstunden (192,03 im Bachelorstudiengang und 32 im Masterstudiengang, vgl. Bl. 22 – 25 KapU) an. Im Sommersemester 2015 waren es 144 Lehrauftragsstunden (im Bachelorstudiengang 128 und im Masterstudiengang 16, vgl. Bl. 19 - 21 KapU). Randnummer 26 Hiervon sind gemäß § 10 Satz 2 KapVO die von der Antragsgegnerin getrennt aufgelisteten Lehrauftragsstunden abzuziehen, die während der oben genannten Bezugssemester aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden. Die Antragsgegnerin hat für beide Bezugssemester den notwendigen sachlichen Zusammenhang zwischen den Stellenvakanzen und der Lehrauftragserteilung durch Darstellung des Gegenstandes der einzelnen Lehrveranstaltungen und Gegenüberstellung der den vakanten Professorenstellen zugeordneten Lehrinhalte hinreichend
vollziehbar aufgezeigt: Randnummer 27 Die Professorenstelle K-Nr. 392 „Wirtschaftskommunikation mit dem Schwerpunkt digitale Kommunikation“ wurde
den Angaben der Antragsgegnerin im Februar 2014 ausgeschrieben, im Wintersemester 2014/15 durch Lehraufträge entsprechend der tabellarischen Übersicht Bl. 12 KapU in einem Umfang von 18 LVS und im Sommersemester 2015 durch eine Vertretungsprofessur vertreten. Die aufgelisteten Lehrveranstaltungen (B16 Multimedia: Technik und Gestaltung; B16 Projektstudium 2; B24 Projektstudium 3) weisen, wie sich aus deren näherer Beschreibung Bl. 9 der KapU ergibt, einen hinreichend engen sachlichen Bezug zu dem Fachgebiet der benannten Professorenstellen auf. Randnummer 28 Der Inhaberin der Stelle K-Nr. 299 „Wirtschaftswissenschaften und Marketing“, Frau Prof. Dr. H..., war im Wintersemester 2014/15 Sonderurlaub ohne Dienstbezüge gewährt. Die Stelle wurde während dieser Zeit durch Lehraufträge entsprechend der tabellarischen Übersicht Bl. 11 f. KapU in einem Umfang von 15 LVS vertreten. Die jeweiligen Lehrveranstaltungen (B1 Instrumente der Wirtschaftskommunikation, B3 Einführung in die Wirtschaftswissenschaften, BA15 Marketing-Vertiefung, M16 Internationales Marketing) lassen sich ohne Weiteres dem Fachgebiet der Professorenstelle zuordnen. Randnummer 29 Die Inhaberin der Professorenstelle K-Nr. 335 „Strategische Kommunikation“ Frau Prof. D... war im Wintersemester 2014/15 erkrankt; die Vertretung erfolgte durch Lehrauftragsstunden entsprechend der tabellarischen Übersicht Bl. 11 f. KapU in einem Umfang von 18 LVS , wobei auch insoweit gilt, dass die entsprechenden Lehrveranstaltungen (B33 Strategien der Wirtschaftskommunikation; B32 Kreativität und Innovation und M5 Markenkonzeption) sachlich auf die Professorenstelle bezogen sind. Im Sommersemester 2015 erfolgte für die im Zuge der Wiedereingliederung von Frau Prof. K... noch teilweise vakante Stelle eine Vertretung durch Lehrauftragsstunden in einem Umfang von 8 LVS . Für die relevanten Lehrveranstaltungen gilt das oben Gesagte entsprechend. Randnummer 30 Im Semesterdurchschnitt sind danach ([WS: 224,03 – 18 – 15 – 18 =]173,03 + [SoSe 144 – 8 = 136 =] 309,3) : 2 = 154,515 LVS zu berücksichtigen (Ansatz der Antragsgegnerin im Berechnungsbogen, Bl. 51 der KapU: 186,5 LVS). Randnummer 31
diesen Grundsätzen ist vorliegend
den von der Antragsgegnerin vorgelegten Auflistungen (vgl. Bl. 14 KapU) zunächst das Modul B26 Konfliktmanagement und Mediation als Export zu berücksichtigten. Das Modul wurde auch im Sommersemester 2015 (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 -, E.A. S. 9) von Prof. Dr. R...in dem Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft (Frauenstudiengang) erbracht. Es handelt sich
der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 4. Februar 2009, Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - A...- Nr. 42/09, S. 981 ff. <1009>) um ein Pflichtfach - P -, das in Form einer Übung angeboten wird. Da das Modul
der Studienordnung nur einen Umfang von 2 SWS hat, handelt es sich bei den darüber hinausgehenden Semesterwochenstunden in der Auflistung der Antragsgegnerin (4 SWS) um eine Parallelveranstaltung, die nicht berücksichtigt wird. Randnummer 40 Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 20 für Übungen und einem Anrechnungsfaktor von 1 ergibt sich ein Curricularanteil von ([2 : 20 =] 0,1. Unter Berücksichtigung der Studienanfängerzahl im Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft von 40 (Jahreszulassung) ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,1 (CAq) x 40 (Aq) : 2 = 2 LVS . Randnummer 41 b) Für Studierende des Bachelorstudienganges Kommunikationsdesign bietet die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation regelmäßig (derzeit wieder durch Prof. Dr. H...) im Sommer- und Wintersemester die Lehrveranstaltung BK 9 „Betriebswirtschaftslehre“ an, die
der „Gemeinsamen Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Industrial Design und Kommunikationsdesign“ vom 2. Mai 2012 (A... Nr. 32/12) im Umfang von 2 SWS seminaristischer Lehrvortrag und 1 SWS Übung zu absolvieren ist. Randnummer 42 Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 40 für die Lehrveranstaltungsart seminaristischer Lehrvortrag an Fachhochschulen (k=5) bzw. von 20 für Übungen an Fachhochschulen (k = 8) ergibt sich damit ein Curricularanteil von (2 : 40 = 0,05 + 1 : 20 = 0,05 =) 0,1. Randnummer 43 Bei einer Studienanfängerzahl im Studiengang Kommunikationsdesign von 79 (Jahreszulassung, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 2013, VG 3 L 82.13 u.a.) ergeben sich (0,1 [CA q ] x 79 [A q ] : 2 = 3,95 LVS - Ansatz der Antragsgegnerin: 4 LVS). Randnummer 44
Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation (Formel v x f / g) zu errechnen und diese Curricularanteile sind zu addieren. Randnummer 51 Solche Fremdanteile fallen vorliegend lediglich für den Bachelorstudiengang WIKO an, da für den Masterstudiengang
den Auflistungen der Antragsgegnerin im Wintersemester 2014/15 und im Sommersemester 2015 kein Dienstleistungsimport erfolgt. Randnummer 52 a) Zu den Fremdanteilen gehört zunächst der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin komplett aus der Lehreinheit WIKO ausgegliedert hat und von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt. Randnummer 53 Der Fremdsprachenunterricht ist
den Anlagen 2 B und 3 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (AMBl. H...- Nr. 10/07, S. 191 ff., <219>) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht. Bei der Variante 1 wird Fremdsprachenunterricht im Umfang von 4 SWS SU und 4 SWS Ü angeboten, was einem CA von ([4 : 35 =] 0,1143 + [4 : 20 =] 0,2 =) 0,3143 entspricht. Bei den Varianten 2 und 3 wird jeweils Fremdsprachenunterricht im Umfang von 4 SWS SU und 8 SWS Ü angeboten, was einem CA von jeweils ([4 : 35 =] 0,1143 + [8 : 20 =] 0,4 =) 0,5143 entspricht. Randnummer 54 Mangels weitergehender Angaben durch die Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen
frage aus, so dass die Studierenden Fremdsprachenunterricht mit einem CA von durchschnittlich (0,3134 + 0,5143 + 0,5143 = 1,3429 : 3 =) 0,4476 erhalten. Randnummer 55 b) Für die von der Lehreinheit Wirtschaftsingenieurwesen erbrachten Pflichtveranstaltungen beträgt der CA insgesamt (0,1143 + 0,1143 =) 0,2286 . Randnummer 56 Hier ergibt sich für das Modul B20 Planung/Budgetierung/Controlling (Prof. Dr. A... bzw. Prof. Dr. R...) mit einem Umfang von 4 SWS SU ein CA von (4 : 35 =) 0,1143. Soweit für dieses Modul in der Auflistung der Antragsgegnerin 8 SWS verzeichnet sind, handelt es sich zur Hälfte um eine Parallelveranstaltung, da das Modul B20
der Studienordnung nur einen Umfang von 4 SWS hat. Da es
der maßgeblichen Studienordnung (s. dort Anlage 3, a. a. O.) als seminaristischer Unterricht angeboten wird, ist die hierfür geltende Betreuungsrelation bei der Berechnung zu berücksichtigen (vgl. auch die nun korrigierte Angabe in der Auflistung der Antragsgegnerin, Bl. 17 f. KapU). Randnummer 57 Zum anderen sind weitere 4 SWS für das Pflichtmodul B31 Wirtschafts-, Medien- und Vertragsrecht als Lehrleistung zu berücksichtigen. Das Modul wurde von der Lehreinheit Wirtschaftsrecht durch Prof. Dr. Z...als SU erbracht. Der CA beträgt auch hier 0,1143 . Randnummer 58 c) Insgesamt resultiert daraus ein (für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher) CA für den Bachelorstudiengang WIKO von (4,1 – 0,4476 – 0,2286 =) 3,4238 . Randnummer 59 8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 0,8 für den Bachelorstudiengang WIKO und mit 0,2 für den Masterstudiengang WIKO festgesetzt und sich dabei beanstandungsfrei an den Studienanfängerzahlen der dem Berechnungsstichtag vorangegangenen zwei Semester orientiert. Randnummer 60 Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Randnummer 61 Studiengang Curricularwert Anteilquote Wirtschaftskommunikation Bachelor 3,4238 0,8 2,739 Wirtschaftskommunikation Master 2,53 0,2 0,506 Gesamt gewichteter CA 3,245 Randnummer 62
Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten CA ( 318,705 LVS x 2 = 637,41 : 3,245 = 196,4284) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Masterstudiengang WIKO (0,2) errechnet sich für diesen eine Basiszahl von 39,
dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom
suchenden Studienbewerbern zu verringern.. Randnummer 66 II. Den hilfsweise geltend gemachten Anordnungsanspruch darauf, innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zum genannten Studium zugelassen zu werden, weil das Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei und sie bei fehlerfreiem Auswahlverfahren zugelassen worden wäre, hat die Antragstellerin gleichfalls nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Randnummer 67 Grundlage für die getroffene Auswahl der Studienbewerber ist § 10 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen in der Fassung vom
dem Ergebnis eines von ihr durchzuführenden Auswahlverfahrens vorgenommen. Gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BerlHZG darf die Hochschule die Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens auch
einer Gewichtung des Studienfachs oder der Studienfächer des vorangegangenen Studiengangs, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben, vergeben.
HZG regelt die Hochschule die nähere Ausgestaltung des Verfahrens und die Auswahl der Kriterien durch Satzung, die der Bestätigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf, wobei sich das Bestätigungsverfahren auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Satzung erstreckt (Satz 8).
1 Satz 1 der auf dieser Grundlage erlassenen AO-MA erfolgt die Vergabe der Studienplätze in einem zulassungsbeschränkten Masterstudiengang an der Antragsgegnerin
den Auswahlkriterien Durchschnittsnote des ersten akademischen Hochschulabschlusses als Faktor X 1 (Buchst. a), Ergebnis der berufspraktischen Erfahrung mit Bezug zu den Programminhalten des konsekutiven Masterstudiengangs
dem ersten akademischen Abschluss als Faktor X 2 (Buchst.
der Tabelle zu § 7 Abs. 1 ZZO-MA-WIKO in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. Januar 2016 erfolgt die Bewertung der Studienfächer (Studiengänge), die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c AO-MA Auskunft geben,
dem Schema „Studienfach Wirtschaftskommunikation“ mit dem Faktor 1,0 und
dem Schema „Studienfach mit Bezug zu Kommunikation und / oder Wirtschaft“ mit dem Faktor 1,6. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin genügt das letztgenannte Kriterium („mit Bezug zu“) dem Bestimmtheitsgrundsatz. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber allein, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies
der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Bestimmung nimmt ihr – zumal in Anbetracht der Vielgestaltigkeit zu bewertender Studienleistungen – die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit nicht. Verbleibende Zweifelsfragen sind vielmehr mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 -, juris, Rn. 49). Dies gilt hier umso mehr, als der Hochschule bei der im Rahmen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BerlHG vorzunehmenden Beurteilung der Relevanz vorausgegangener Leistungen im Hinblick auf die fachspezifische Motivation und Eignung für das Masterstudium angesichts ihrer Organisationshoheit sowie angesichts der insoweit erforderlichen studienfachspezifischen Kenntnisse
der Rechtsprechung der Kammer ein Spielraum zukommt, der gerichtlich nur eingeschränkt auf sogenannte Beurteilungsfehler überprüfbar ist (vgl. Beschluss der Kammer vom
zugehen.
der Fußnote ʈ zur Ersten Verordnung zur Änderung der Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation vom
HZG handelt es sich insoweit um ein einheitliches Verfahren, das neben der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Satzung auch deren Zweckmäßigkeit erfasst. Dem verfahrensrechtlichen Erfordernis der Bestätigung durch die Senatsverwaltung ist indessen nicht erst dann genügt, wenn im Einzelnen
vollziehbar dargelegt und dokumentiert ist, welche Erwägungen dabei im Einzelnen eine Rolle gespielt haben. Randnummer 69
dem Vorstehenden ist nicht erkennbar, dass die Auswahlentscheidung in Anwendung einer fehlerhaften oder gar nichtigen Rechtsgrundlage getroffen worden ist und die Auswahlkommission infolgedessen Studienzeiten von Mitbewerbern zu Unrecht berücksichtigt hat, weil diese lediglich „einen Bezug zu Kommunikation und / oder Wirtschaft“ haben. Randnummer 70 Da die Antragstellerin mit ihrer
der Formel X = 0,60 (X 1) + 0,4 (X 3) errechneten Eignungsnote von 1,72 den Rangplatz 230 belegt, erscheint es im Übrigen ausgeschlossen, dass es ihr - ein fehlerhaftes Auswahlverfahren unterstellt, das noch wiederholbar wäre (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2013 - OVG 5 NC 188.12 -) - gelingen könnte, einen der mit ihr um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität konkurrierenden Bewerber zu verdrängen. Bereits aus diesem Grunde war der Anregung der Antragstellerin nicht weiter
zugehen, die Antragsgegnerin zu einer Erklärung dazu aufzufordern, ob die Bewerber mit den Ranglistennummern 70, 75, 78, 80, 83, 87, 90, 94, 95, 99 und 100 (die eine der Antragstellerin vergleichbare Note des ersten akademischen Abschlusses von 1,8 aufweisen) im
rückverfahren berücksichtigt worden sind und bejahendenfalls deren Bewerberakten nebst Protokollen der Auswahlkommission zur Überprüfung der Auswahlentscheidung beizuziehen. Randnummer 71 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001308842
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