berücksichtigen, die bis
m
können, wenn der Beitragspflichtige nur irgendwann einmal nicht feststellbar gewesen ist. (Rn.10)
r Grundstücksgrenze auch den Anspruch darauf umfasst, dass der Grundstücksanschluss im Bedarfsfall zeitgerecht hergestellt wird. Macht der Satzungsgeber das Anschlussrecht demgegenüber vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig, besteht die Anschlussmöglichkeit erst nach dessen Herstellung. (Rn.22) Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. März 2016 (VG 5 L 964/15) wird
Nummer 1 geändert: Unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Senats vom
1/3, der Antragsgegner
2/3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin
rückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin
1/3 und der Antragsgegner
2/
einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 3... Euro heran. Ihren Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2014
rück, und zwar unter Erhöhung des Beitrages auf 1... Euro. Über ihre Klage vom
m
ändern, die aufschiebendes Wirkung der Klage (erneut) anzuordnen und dem Antragsgegner auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens OVG 9 S 44.14 aufzuerlegen. Randnummer 5 Mit Beschluss vom
gegangen. Sie hat am
rückwirkenden, rechtmäßigen Satzung wegen § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Artikels 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 7. April 1999 (GVBl. I 90, 96) - a. F. - bis
m
berücksichtigen ist, die bis
m
sammenspiel von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. und Festsetzungsverjährung abgestellt (a. a. O., Rn. 52 ff., Rn. 64). Der Beschluss gibt nichts dafür her, insoweit die Verjährungshemmung auszublenden. Dafür besteht auch kein Grund; wenn es um das Vertrauen in eine bestimmte Gesetzeslage geht, ist diese insgesamt
betrachten. Randnummer 10 Indessen spricht Überwiegendes dafür, dass das Verwaltungsgericht die Reichweite des § 12 Abs. 3 KAG a. F. überdehnt hat. Die Antragstellerin weist mit Recht darauf hin, dass § 12 Abs. 3 KAG a. F. nicht dahin verstanden werden kann, dass er den Gemeinden und Zweckverbänden die Möglichkeit gegeben hat, den Beginn der Festsetzungsfrist durch schlichte Untätigkeit in Bezug auf die Feststellung des Beitragspflichtigen beliebig hinauszögern
können, wenn der Beitragspflichtige nur irgendwann einmal nicht feststellbar gewesen ist. Wie seine Vorgängervorschrift (§ 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1995, GVBl. I S. 145, 146) soll § 12 Abs. 3 KAG a. F. Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen Rechnung tragen, insbesondere im
sammenhang mit ungeklärten Vermögensverhältnissen (vgl.
7 Satz 3 und 4 KAG a. F.: LT Drs. 2/738, S. 7). Der Gesetzgeber hat sich allerdings für einen anderen Regelungsstandort entschieden und wollte den Beitragsgläubigern stets einen gleichmäßigen Zeitraum von vier Jahren
r Beitragserhebung einräumen (vgl. LT-Drs. 2/5822, S. 38). Deshalb sieht § 12 Abs. 3 KAG a. F. schon die Hemmung des Anlaufs der Festsetzungsfrist vor. Voraussetzung für den Eintritt der Anlaufhemmung ist die Nichtfeststellbarkeit des Beitragspflichtigen. Insoweit stellt § 12 Abs. 3 KAG a. F. nicht auf die fehlende Kenntnis von der Person des Beitragspflichtigen ab, sondern auf die fehlende Möglichkeit, diese Kenntnis
erlangen („nicht feststellbar“). Ist diese Voraussetzung erfüllt, so wird der Anlauf der Festsetzungsfrist nach dem Wortlaut § 12 Abs. 3 KAG a. F. bis
m Ablauf des Kalenderjahres gehemmt, in dem der Beitragspflichtige „bekannt geworden“ ist. Hiermit hat sich der Gesetzgeber deutlich vom vorher geltenden § 8 Abs. 7 Satz 4 KAG abgesetzt, wonach die Festsetzungsfrist frühestens drei Monate endete, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt war „oder hätte beseitigt sein können“. Dies legt es zwar nahe, § 12 Abs. 3 KAG a. F. grundsätzlich dahin auszulegen, dass die Festsetzungsfrist in Fällen, in denen der Beitragspflichtige (
nächst) nicht feststellbar gewesen ist, erst mit Ablauf des Kalenderjahres
laufen beginnt, in dem der Beitragsgläubiger positive Kenntnis von der Person des Beitragspflichtigen erlangt (vgl.
3 KAG n. F. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 - juris, Rn. 67). Indessen hat der Gesetzgeber insoweit doch erkennbar vorausgesetzt, dass der Beitragsgläubiger sich nach einmal aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen weiterhin um die Ermittlung des Beitragspflichtigen bemühen werde, wenn auch nur in Abständen, die eine Verbesserung der Erkenntnislage erwarten ließen; es ist nicht ersichtlich, warum er eine Regelung getroffen haben sollte, nach der (irgendwann) einmal aufgetretene Ermittlungsschwierigkeiten dazu führten, dass der Beitragsgläubiger sich beliebig viel Zeit mit der Beitragserhebung lassen konnten, ohne dass noch ein
sammenhang mit den Ermittlungsschwierigkeiten bestand. Deshalb dürfte § 12 Abs. 3 KAG a. F. dahin auszulegen sein, dass fehlende positive Kenntnis den Anlauf der Festsetzungsfrist ausnahmsweise jedenfalls dann nicht (mehr) gehemmt hat, wenn - erstens - der Beitragspflichtige objektiv feststellbar geworden ist (insbesondere an Hand des Grundbuchs) und - zweitens - der Beitragsgläubiger nur deshalb keine positive Kenntnis vom Beitragspflichtigen erlangt hat, weil er sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hat, ohne dass das noch irgendwie mit Ermittlungsschwierigkeiten erklärbar wäre. Danach dürfte § 12 Abs. 3 KAG a. F. vorliegend tatbestandlich nicht greifen. Schon am 24. April 1997 ist die „V... GmbH“ als Eigentümerin des Beitragsgrundstücks eingetragen worden. Damit ist es möglich gewesen, die Eigentümerin des Grundstücks festzustellen. Ungeachtet dessen behauptet der Antragsgegner, erst im Jahr 2010 Kenntnis darüber erlangt
haben, wer Eigentümer des Beitragsgrundstücks gewesen ist (mittlerweile die Antragstellerin).
gleich legt er nicht dar, dass er zwischen 1994 und 2010 auch nur versucht hätte, sich solche Kenntnis
verschaffen. Das lässt sich mit im Jahr 1994 bestehenden ungeklärten Vermögensverhältnissen nicht mehr erklären. Nachdem § 12 Abs. 3 KAG a. F. den Anlauf einer etwaigen Festsetzungsfrist jedenfalls tatbestandlich nicht gehemmt haben dürfte, kann hier offen bleiben, ob eine etwaige Festsetzungsfrist überhaupt noch lief, als § 12 Abs. 3 KAG a. F. am
prüfen; danach hätte das Verwaltungsgericht den Beschluss des erkennenden Senats vom
GO; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Sept. 2011, Rn. 585
GO). So ist es hier. Bis
m Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
m 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Beitragssatzungen von 2005 und 2009 in Betracht kommen. Diese dürften die sachliche Beitragspflicht für das Beitragsgrundstück indessen nicht
r Entstehung gebracht haben, weil ihre Geltungszeit den gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht umfassen dürfte (vgl.
diesem Erfordernis: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 28). Dieser Zeitpunkt dürfte in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F.
bestimmen sein, sondern nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) im
sammenspiel mit den Regelungen über die Festsetzungsverjährung dürfte bereits vor dem
r Abwasserbeseitigungsabgabensatzung
r Entstehung
bringen gewesen sein. Bei Erlass einer entsprechenden wirksamen Beitragsatzung würde die vierjährige Festsetzungsfrist bereits vor dem
r Abwasserbeseitigungssatzung erfüllt gewesen sein. Randnummer 16 a) Der Anschlussbeitrag ist Gegenleistung der Grundstückseigentümer für die wirtschaftlichen Vorteile, die ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Wie der Anschlussbeitrag als solcher bezieht sich auch das Anschließenkönnen im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. auf eine bestimmte Anlage. Vorliegend dürfte es insoweit - nach wie vor - um die seit den 1990er Jahren in Herstellung befindliche zentrale Schmutzwasseranlage des Wasserverbandes gehen. Der entsprechenden „Anlagenkontinuität“ dürfte weder die Fehlerhaftigkeit der Verbandsgründung noch die
m 1. Januar 2005 erfolgte Eingliederung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes S... entgegenstehen. Randnummer 17 aa) Zwar ist der Wasserverband infolge von Gründungsfehlern erst durch das Gesetz
r rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Stabilisierungsgesetz - StabG -) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) wirksam als öffentliche Körperschaft
r Entstehung gebracht worden. Die gesetzliche „Stabilisierung“ des Wasserverbandes ist indessen materiell rückwirkend auf den
zurechnen und überdies dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam. Der Gesetzgeber wollte das Handeln der fehlerhaft gegründeten Wasser- und Abwasserzweckverbände mit dem Stabilisierungsgesetz rückwirkend legitimieren und Rechtsicherheit unter anderem für die „bisherige“ Tätigkeit der Wasser- und Abwasserzweckverbände schaffen (vgl. LT-Drs. 2/5171, Vorblatt, Buchstabe B). Dies kommt im Gesetzeswortlaut namentlich dadurch
m Ausdruck, dass sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens sonstiger Satzungen der Zweckverbände (d. h. anderer Satzungen als der Verbandssatzung und ihrer Änderungssatzungen) nach den Regelungen in diesen Satzungen richtet (§ 15 StabG). Diesen sonstigen Satzungen sollte nicht mehr entgegen gehalten werden können, sie seien wegen der Gründungsmängel unwirksam (vgl. dazu LT-Drs. 2/5171, Einzelbegründung
G). Soweit § 17 StabG vorsieht, dass rechtskräftige Entscheidungen unberührt bleiben, lässt sich daraus nicht schließen, dass nur die von den fehlerhaft gegründeten Verbänden erlassenen Satzungen, nicht aber sonstige Einzelakte dem Einwand entzogen werden sollen, der Verband sei nicht wirksam gegründet worden; § 17 StabG regelt nach seinem Wortlaut allein, dass rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, in denen auf die fehlerhafte Verbandsgründung abgestellt worden ist, bestehen bleiben (vgl. insoweit auch LT-Drs. 2/5171, Einzelbegründung
G). Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an der fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 1 StabG nicht
beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 -, juris). Soweit die fehlerhaft gegründeten Verbände Satzungen und Verwaltungsakte erlassen haben und diesen nach Erlass eines wirksamen Stabilisierungsbescheides von den betroffenen Bürgern nicht mehr entgegengehalten werden kann, der Verband sei nicht wirksam gegründet worden, ist dies gerade auch aus Sicht der Bürger im Wesentlichen verfassungsrechtlich nicht
beanstanden, nämlich jedenfalls dann nicht, wenn die Bürger seinerzeit schon erkennen konnten, welche Gemeinden Mitglied des Verbandes sein sollten (vgl. OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom
m 1. Januar 2005 erfolgte Eingliederung des Wasser- und Abwasserzweckverband S... nicht derart geändert worden sein, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen, gleichsam „zweiten“ Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Anlage nicht mehr identisch gewesen ist. Eine zentrale Schmutzwasseranlage ist ein Bestand
mindest technischer Mittel, der dem Zweck der zentralen Schmutzwasserentsorgung gewidmet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an Veränderungen; es gehört
m Wesen der Anlage, dass sie wächst, technisch verbessert und erneuert wird und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen. Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich
beantworten, wann eine Veränderung die Grenze
r Entstehung einer neuen Anlage überschreitet (vgl. Dietzel, in: Driehaus, KAG, Rn. 528
Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles
r Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen
r Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke eine sozusagen „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen. Randnummer 19 Insbesondere bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das indessen nicht der Fall. Ist sie bereits in der ursprünglichen Anlagenplanung vorgesehen gewesen, gehört sie für alle Grundstücke
r Herstellung der Anlage. Wird sie erst später, aber noch vor Verwirklichung der ursprünglichen Anlagenplanung geplant, zählt sie in Bezug auf die erst nach Planänderung beitragspflichtig werdenden Grundstücke ebenfalls
r Herstellung der Anlage, weil das Konzept
r Anlagenherstellung nunmehr auch die vorgesehene räumliche Erweiterung einschließt (vgl. Blomenkamp, in: Driehaus, KAG, Rn. 979
KAG, Stand September 2013; entsprechend für den Fall der erst später geplanten Verbesserung: OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, juris, Rn. 21; Blomenkamp, a. a. O., Rn. 982a, Stand 2013). In Bezug auf die schon vor der Planänderung herstellungsbeitragspflichtigen Grundstücke löst die nunmehr vorgesehene räumlichen Erweiterung möglicherweise überhaupt keinen weiteren Beitrag aus (vgl. Blomenkamp, a. a. O., Rn 979), bestenfalls aber nur einen - den Herstellungsbeitrag „aufstockenden“ - Erweiterungsbeitrag (vgl. auch Lohmann, in: Driehaus, KAG, Rn. 838
KAG, Stand März 2017; entsprechend für den Fall der Verbesserung: OVG Frankfurt [Oder], a. a. O.). Im Ergebnis gleich liegt es, wenn das Anlagenkonzept schon vollständig verwirklicht worden ist und erst danach „doch noch“ eine räumliche Erweiterung geplant wird; in diesem Fall dürfte in Bezug auf die nach der Planergänzung beitragspflichtig werdenden Grundstücke ein Beitrag in Rede stehen, der wegen der Inanspruchnahmemöglichkeit in Bezug auf die Gesamtanlage der Höhe nach jedenfalls einem Herstellungsbeitrag entspricht (vgl. Lohmann, in: Driehaus, KAG, Rn. 834
, Stand März 2014), während die räumliche Erweiterung in Bezug auf die vor Planergänzung beitragspflichtig gewordenen Grundstücke bestenfalls wiederum nur einen Erweiterungsbeitrag auslösen dürfte, der den schon gezahlten Herstellungsbeitrag „aufstockt“ (für Beitragsfreiheit: Grünewald, in: Driehaus, KAG, Rn. 526
Wesentlich anderes gilt letztlich auch nicht, soweit der Beitragstatbestand der „Erweiterung“ der Anlage ausschließlich funktionell
verstehen sein sollte, also die räumliche Erweiterung der Anlage gar nicht erst erfasst (so Lohmann, a. a. O.); bei einem solchen Verständnis wäre die bloße räumliche Erweiterung einer Anlage stets noch als Teil der Herstellung anzusehen, mit der Folge, dass in Bezug auf ein Grundstück derjenige Herstellungsbeitrag in Rede steht, der die im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht jeweils geplante räumliche Ausdehnung der Anlage berücksichtigt; räumliche Erweiterungsmaßnahmen, die erst nach Entstehung der Herstellungsbeitragspflicht für ein Grundstück geplant werden, blieben danach für dieses Grundstück beitragsfrei (vgl. Lohmann, a. a. O.). Randnummer 20 Mit Blick auf das Vorstehende dürfte die rechtliche Lebensgeschichte einer Anlage im Wesentlichen nur dann „abbrechen“, wenn die Anlage so mit einer anderen Anlage (oder mit mehreren anderen Anlagen)
sammengeführt wird, dass sich das Ganze - rechtlich - als ihr Aufgehen in einer schon bestehenden oder im
ge der
sammenführung erst entstehenden anderen Anlage darstellt (vgl. hierzu etwa OVG Schleswig, Urteil vom
sammenführung von bisher selbstständigen Anlagen aus Sicht aller Grundstückseigentümer die Herstellung einer neuen Anlage sein und beitragsrechtlich gleichsam „alles auf Anfang“ stellen. Eine
sammenführung von Anlagen könnte nämlich in bestimmten Fällen auch als bloße räumliche Erweiterung einer der „beteiligten“ Anlagen unter Ausnutzung der im Erweiterungsgebiet schon vorhandenen Technik der anderen „beteiligten“ Anlage(n) anzusehen sein. In diesem Fall dürfte die
sammenführung aus Sicht der Altanlieger der nur erweiterten (und damit als solche fortbestehenden) Anlage - bestenfalls - einen Erweiterungsbeitrag auslösen, während es für die Anlieger im Erweiterungsgebiet um die Herstellung einer Anschlussmöglichkeit in Bezug auf eine - gerade nur aus ihrer Sicht - neuen Anlage geht. Es dürfte eine Wertungsfrage sein, ob die
sammenführung von Anlagen für alle Grundstückseigentümer oder nur für die Grundstückseigentümer in einem „Erweiterungsgebiet“ die Herstellung der Anschlussmöglichkeit an eine neue Anlage bedeutet. Bei Beantwortung dieser Frage dürfte insbesondere auch die Verkehrsauffassung
berücksichtigen sein. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die
sammenführung darauf
rückgeht, dass ihr Rechtsträger ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde eine oder mehrere andere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“
einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. In diesen Fällen ist der Neuordnungsprozess auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet. Dies dürfte auf die Anlagenebene durchschlagen; gibt es auf Rechtsträgerebene ein „Beitrittsgebiet“, so liegt nahe, dass es parallel dazu auf Anlagenebene ein „Erweiterungsgebiet“ gibt. Alles andere ließe sich namentlich den Grundstückseigentümern im Altgebiet des aufnehmenden Rechtsträgers nicht vermitteln. Randnummer 21 So dürfte es auch hier liegen, wo der Wasser- und Abwasserzweckverband S... nach § 22 b GKGBbg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194, 201) in den Wasserverband eingegliedert worden ist, was letztlich nur eine Art „Abkürzung“ für seine Auflösung und den Beitritt seiner beiden Mitglieder
m Wasserverband dargestellt hat und nach Nummer 4 des Eingliederungsvertrages in der Form erfolgen sollte, dass mit der Eingliederung für die Kunden der Mitgliedsgemeinden die Tarife und Gebühren des Wasserverbandes gelten sollten. Hier ging es nicht um eine Fusion auf „Augenhöhe“, sondern um das Aufgehen eines kleineren Verbandes in einem als solchen fortbestehenden größeren Verband. An dem Umstand, dass im
ge der Eingliederung beitragsrechtlich nur die zentrale Schmutzwasseranlage des Wasserverbands erweitert und nicht eine gänzlich neue Schmutzwasseranlage geschaffen worden sein dürfte, dürfte es auch nichts ändern, dass der eingegliederte Verband ein Klärwerk eingebracht und der Wasserverband damit erstmals über ein eigenes Klärwerk verfügt hat. Ungeachtet der Frage, ob der Hinzugewinn eines eigenen Klärwerks überhaupt etwas an der Entsorgungsqualität im Altgebiet des Wasserverbandes geändert hat, dürfte insoweit aus Sicht der vor der Eingliederung schon beitragspflichtigen Grundstückseigentümer im Altgebiet bestenfalls eine mit der Erweiterung „ihrer“ bisherigen Anlage einhergehende Verbesserung vorliegen, aber keine Schaffung einer gänzlich neuen Anlage. Randnummer 22 b) Die Möglichkeit, das Beitragsgrundstück an die so verstandene Anlage anschließen
können, dürfte hier spätestens ab dem Tag nach der Bekanntmachung der am
r Abwasserbeseitigungssatzung bestanden haben. Anerkannte Mindestanforderung für das Anschließenkönnen im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG alter und neuer Fassung ist in tatsächlicher Hinsicht, dass in der Straße vor dem Grundstück ein betriebsbereiter Hauptsammler vorhanden ist, an den das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann. In rechtlicher Hinsicht muss ein Anschlussrecht des Grundstückseigentümers bestehen, das für den Fall eines noch fehlenden Grundstücksanschlusses im Sinne des Abzweiges vom Hauptsammler
r Grundstücksgrenze auch den Anspruch darauf umfasst, dass der Grundstücksanschluss im Bedarfsfall zeitgerecht hergestellt wird. Macht der Satzungsgeber das Anschlussrecht demgegenüber vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig, besteht die Anschlussmöglichkeit erst nach dessen Herstellung (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Rn. 28 a. E.
Randnummer 23 Vorliegend kann die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage offen bleiben, ob bereits im Jahr 1994 oder erst später ein Grundstücksanschluss für das Beitragsgrundstück vorhanden gewesen ist. Jedenfalls ist unstrittig seit 1994 in der D...Straße vor dem Beitragsgrundstück ein betriebsbereiter Hauptsammler vorhanden gewesen (anders ließe sich auch der Beitragsbescheid vom
r öffentlichen Anlage gezählt. Das Anschlussrecht bestand nach § 4 Abs. 1 ABS 1997 aber hinsichtlich jedes im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks, sofern es dem Verband wirtschaftlich möglich war, es an die bestehende öffentliche Anlage anzuschließen. Dies dürfte dahin auszulegen sein, dass das Anschlussrecht nicht vom Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses abhängig gewesen ist. Dessen Fehlen bedeutete für den Wasserverband kein wirtschaftliches Hindernis für den Anschluss, weil der Wasserverband hinsichtlich der Herstellung der Grundstücksanschlüsse bereits in § 24 Abs. 1 Satz 2 ABS 1997 dem Grunde nach einen gesonderten Kostenerstattungsanspruch vorgesehen hatte. Diese Auslegung wird durch die Abwasserbeseitigungsabgabensatzung in der Fassung der 3. Änderung vom 18. Juni 1997 bestätigt (im Folgenden: ABAS 1997). In § 11 ABAS 1997 wurde der erwähnte Kostenerstattungsanspruch näher geregelt.
dem machte § 7 Abs. 1 ABAS die Entstehung der Beitragspflicht auch nicht von der Herstellung des Grundstücksanschlusses abhängig; in der Bestimmung hieß es lediglich, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden könne. Hiermit hat sich der Wasserverband deutlich von seiner ersten Abwasserbeseitigungsabgabensatzung vom
welchen Problemen das Fehlen von Grundstücksanschlüssen bei der Beitragserhebung führte und welche finanziellen Folgen das für den Wasserverband hatte. Randnummer 24 Die 1. Änderungsatzung
r Abwasserbeseitigungssatzung ist nach ihrer Nummer II rückwirkend auf den
r Abwasserbeseitigungssatzung bestanden haben. Randnummer 25
r Abwasserbeseitigungsabgabensatzung
r Entstehung
bringen ist, also (immerhin noch) auf einen Zeitpunkt im Jahr
stellen oder gar von ihr abzurücken: Für den Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG
m 1. Februar 2004 ist allein entscheidend, wie das OVG Frankfurt (Oder) § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. seinerzeit verstanden hat. Randnummer 27 aa) Nach Ansicht des OVG Frankfurt (Oder) hat § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. eine Vorgabe für den Zeitpunkt enthalten,
dem die sachliche Beitragspflicht (durch eine wirksame Beitragssatzung) überhaupt nur
r Entstehung gebracht werden kann. Das „Inkrafttreten der Satzung“ im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. sei dabei das Inkrafttreten der ersten mit formellem Geltungsanspruch erlassenen Satzung unabhängig von deren Gültigkeit (grundlegend: Urteil vom
r Begründung von Beitragspflichten eine Satzung erlassen werden musste, die auf das „Inkrafttreten“ einer früheren, unwirksamen Satzung (oder einen darin bestimmten Zeitpunkt)
rückwirkte, und andererseits auf Grund der weiteren Umstände feststand, dass mit dem Erlass einer solchen Satzung sogleich Festsetzungsverjährung eintreten würde, also gleichsam „hypothetisch“ schon Festsetzungsverjährung eingetreten war. Diese Folge hat das OVG Frankfurt (Oder) im Urteil vom
Grunde gelegen, in dem es um die Beitragserhebung durch einen erst durch das Stabilisierungsgesetz rückwirkend „stabilisierten“ Zweckverband gegangen ist (vgl. a. a. O., Rn. 57 ff.). Auch den Urteilen vom
Grunde gelegen. Danach hat das Gericht erkennbar keinen Hinderungsgrund für seine Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in dem Umstand gesehen, dass die im Land Brandenburg fehlerhaft gebildeten Wasser- und Abwasserzweckverbände aus der Perspektive vor Inkrafttreten des Stabilisierungsgesetzes überhaupt keine wirksamen Satzungen und damit auch keine wirksamen Heilungssatzungen erlassen konnten, die auf den formellen Inkrafttretenszeitpunkt der ersten Beitragssatzung
rückwirkten. Angesichts dessen ist auch bei der Prüfung, ob Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. besteht, nicht danach
unterscheiden, ob Beitragsgläubiger eine Gemeinde, ein fehlerfrei gegründeter oder ein erst durch das Stabilisierungsgesetz rückwirkend „stabilisierter“ Zweckverband ist. Alles andere stünde im Übrigen auch im Widerspruch
dem vom Gesetzgeber mit dem Stabilisierungsgesetz verfolgten, oben schon angesprochenen Zweck, die fehlerhaft gegründeten Zweckverbände materiell rückwirkend
„stabilisieren“ und so Rechtssicherheit gerade auch in Bezug auf ihre Tätigkeit in der Vergangenheit
schaffen. Dass sich die fehlerhaft gebildeten Zweckverbände auch vor Erlass des Stabilisierungsgesetzes in der Lage gesehen haben,
handeln und insbesondere Satzungen
erlassen, belegt nicht nur der vorliegende Fall (vgl. die angesprochenen Änderungen der Abwasserbeseitigungs- und Abwasserbeseitigungsabgabensatzungen), im Kern ist die Zweckverbandsstabilisierung insgesamt dadurch veranlasst gewesen, dass die fehlerhaft gegründeten Zweckverbände über Jahre so gehandelt haben wie fehlerfrei gegründete Verbände. Randnummer 29 bb) Das OVG Frankfurt (Oder) hat seine Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in dem (grundlegenden) Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - (juris) im Einzelnen wie folgt begründet: Der Vorbehalt, wonach die Beitragspflicht frühestens mit Inkrafttreten der Satzung entstehe (und diese noch einen späteren Zeitpunkt bestimmen könne), sei eine Ausnahmeregelung, die es den Beitragsgläubigern ermögliche,
nächst die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Abwicklung einer Vielzahl anfallender Beitragsverfahren
schaffen, bevor Beitragspflichten entstünden. Dem entspreche es, unter dem „Inkrafttreten der Satzung“ den Zeitpunkt
verstehen,
dem der Beitragsgläubiger erstmals in der Absicht, hierdurch die sachliche Beitragspflicht für die bereits anschließbaren Grundstücke
begründen, eine - wenn auch fehlerhafte - Satzung beschlossen und mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht habe. Damit habe er dokumentiert, den durch den Vorbehalt gewährten Schutz nach eigener Einschätzung nicht mehr
benötigen. Stattdessen auf das Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Satzung abzustellen, führe
r Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Zeitpunkt der Entstehung und die Verjährung sachlicher Beitragspflichten und schaffe einen Anreiz für die Beitragsgläubiger, sich bei drohender Verjährung auf die Ungültigkeit des eigenen Satzungsrechts
berufen. Der Gesetzgeber habe den Normalfall einer wirksamen ersten Satzung im Blick gehabt und schon deshalb keinen Anlass gehabt, dem Satzungsgeber die Möglichkeit
eröffnen, die Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung, gegebenenfalls Jahre nach dem ersten - fehlerhaften - Satzungserlass entstehen
lassen (vgl. a. a. O., Rn. 48). Randnummer 30 Mit Blick auf diese Begründung ist dem Antragsgegner
zugeben, dass die Gemeinde oder der Zweckverband die Selbsteinschätzung, den Schutz des Satzungsvorbehalts in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr
benötigen, durch den ersten Satzungserlass nur soweit dokumentiert hat, wie nach der ersten Satzung überhaupt Beitragspflichten entstehen sollten. Die erste Beitragssatzung mag u. U. sogar nur deshalb schon
einem bestimmten frühen Zeitpunkt erlassen worden sein, weil der Glauben herrschte, eine große Grundstücksgruppe von der Beitragserhebung ausnehmen
dürfen oder
müssen, so etwa alle noch
DDR-Zeiten oder jedenfalls schon vor Verbandsgründung an eine Anlage anschließbaren Grundstücke. Randnummer 31 Gleichwohl würde man das Urteil des OVG Frankfurt (Oder) vom
m Teil andere Vorstellungen
Grunde lagen (Urteil vom Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, juris, Rn. 25). Schon danach ist bei der Prüfung, ob Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. besteht, davon auszugehen, dass die vom OVG Frankfurt (Oder)
7 Satz 2 KAG a. F. vorgenommene Auslegung auch für die Fälle „gilt“, in denen die erste mit formellem Geltungsanspruch erlassene Satzung bestimmte Grundstücke oder Grundstücksgruppen von der Beitragserhebung ausgenommen hat. Unbeschadet dessen hat das OVG Frankfurt (Oder) auch keinen Anlass für die hier in Rede stehende Einschränkung gehabt. Zwar konnte die Selbsteinschätzung, den bei Satzungserlass anstehenden Beitragsfällen zeitgerecht Herr werden
können, durch die Vorstellung befördert werden, dass bestimmte Grundstücke von Beiträgen ausgenommen werden durften oder mussten. Maßgeblich konnte sich diese Vorstellung aber nur dann auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses auswirken, wenn sie eine große Grundstücksgruppe betraf. Problematisch konnte das für die Gemeinden und Zweckverbände überdies nur werden, wenn es sich um eine Fehlvorstellung gehandelt hat. Denn dann durften die einschlägigen Satzungsregelung in einer rückwirkenden Heilungssatzung nicht wiederholt werden, was dazu führen konnte, dass die Gemeinde oder der Zweckverband nach Erlass einer rückwirkenden Heilungssatzung mit einer viel größeren Zahl an Beitragsfällen konfrontiert wurde, als ursprünglich erwartet. Diese Fallgestaltung musste bei der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. indessen nicht berücksichtigt werden; es war nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. auf Fälle ausgerichtet hat, in denen die Gemeinden und Zweckverbände ursprünglich eine große Anzahl von Grundstücken - rechtswidrig - von der Beitragserhebung ausgenommen hat; mit solchen Fällen musste der Gesetzgeber nicht rechnen. Randnummer 32 b) Wie schon erwähnt, sollte die Beitragspflicht nach § 6 Abs. 1 ABAS 1992 (erst) mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage vor dem Grundstück einschließlich der Fertigstellung des Anschlusskanals entstehen. Danach dürfte der Wasserverband die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht
nächst von der Herstellung des Grundstücksanschlusses abhängig gemacht haben. Das könnte
lässig gewesen sein (näher Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Rn. 28
3 KAG, Stand Juni 2016), mit der Folge, dass die entsprechende Regelung in einer auf das formelle Inkrafttretensdatum der ABAS 1992
rückwirkenden Heilungsatzung hätten wiederholt werden müssen; in rückwirkenden Heilungssatzungen dürfen Regelungen vorheriger rechtswidriger Satzungen, die für sich genommen
lässig waren, aus Vertrauensschutzgründen grundsätzlich nicht angetastet werden. Indessen hat der Wasserverband die Entstehung der Beitragspflicht in der am 18. Juni 1997 beschlossenen 3. Änderungssatzung
r Abwasserbeseitigungsabgabensatzung nicht mehr vom Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses abhängig gemacht. Die in Nummer II der
begründen gewesen ist, die (jedenfalls) auf den Tag nach der Bekanntmachung der 3. Änderungssatzung
rückwirkte. Randnummer 33 II. Bei Erlass einer insoweit
rückwirkenden rechtmäßigen Beitragssatzung wäre der Anschlussbeitrag hier schon vor dem 1. Februar 2004 festsetzungsverjährt gewesen. Dass der Lauf der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG, § 169 AO) hier nicht bis
m 1. Februar 2004 gehemmt gewesen sein dürfte, ist oben unter A) schon ausgeführt worden. Andere Gründe für eine Festsetzungshemmung sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, eine Hemmung der Festsetzungsfrist in Anknüpfung an die fehlerhafte Gründung von Wasser- und Abwasserzweckverbänden vorzusehen. Randnummer 34 III. Bei dieser Sachlage besteht für die Antragstellerin Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG
m
ändern gewesen, allerdings nur rückwirkend auf den Eingang des Änderungsantrages (19. Dezember 2015). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist, sondern allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung
tragen. Prüfungsmaßstab ist deshalb allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschluss vom
ändern. Soweit hiervon Ausnahmen
gelassen werden (wohl ablehnend: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, Rn. 186
GO; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, Rn. 68
GO; Schmidt in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Auflage, Rn. 108
GO; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage, Rn. 198
GO), geht es um Fälle, in denen die ursprüngliche Eilentscheidung auf einem schweren Verfahrensmangel (Funke/Kaiser, in: Bader, VwGO, 6. Auflage, Rn. 137
GO; Kugele, VwGO, Rn. 68
GO), einer falschen eidesstattlichen Versicherung (Funke-Kaiser, a. a. O.; VGHBW, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 11 S 3283/89 - juris), einem erheblichen Tatsachenirrtum des Gerichts (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2011, Rn. 550
GO) oder darauf beruht hat, dass der Änderungsantragsteller eine „alte Tatsache“ im ursprünglichen Verfahren schuldlos nicht geltend gemacht hat (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, Rn. 202
GO; Schoch, a. a. O., Rn. 591
GO; Funke-Kaiser a. a. O.). Nichts davon ist hier gegeben. Eine weitere Ausnahme ist auch nicht für den Fall
machen, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich eine ursprünglich entscheidungstragende gesetzliche Vorschrift für nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder eine ursprünglich entscheidungstragende Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift für verfassungswidrig erklärt hat. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gibt nichts für die Annahme einer rückwirkenden Änderungsbefugnis in diesem Fall her, die überdies dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 BVerfGG widersprechen würde. In diesem
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO teilweise zwar Ähnlichkeiten mit dem Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 580 ZPO aufweist, dass aber gerade für Letzteres anerkannt ist, dass die zwischenzeitliche Nichtigerklärung einer gesetzlichen Vorschrift, die Erklärung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder der Unvereinbarkeit einer bestimmten Auslegung mit dem Grundgesetz keinen Wiederaufnahmegrund darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 - juris, Rn. 13; vorhergehend: BGH, Urteil vom 26. April 2006 - IV ZR 26/05 - juris, Rn. 9 ff.). Randnummer 36 D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin hat einen Teil der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Änderungsverfahrens
tragen, weil sie unterliegt, soweit sie eine Rückwirkung der Änderung über den Eingang des Änderungsantrags hinaus (19. Dezember 2015) begehrt. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 37 E) Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001309110
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