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VG Berlin 3. Kammer 3 L 560.16 Beschluss Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium; Ermittlung der Aufnahmekapazität § 7 Ka

Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium; Ermittlung der Aufnahmekapazität Orientierungssatz 1. War ein Professor als Lehrkraft für besondere Aufgaben zum Berechnungssticht

§ 9Abs.

2 LVVO + 4 LVS für eigene fachdidaktische Weiterbildung

§ 9Abs.

7 Satz 1 LVVO ), Randnummer 13 • Prof. Dr. B..., 2 LVS (Praxisbeauftragte WIW

§ 9Abs.

2 LVVO ), Randnummer 14 • Prof. Dr. D..., 1 LVS (Beauftragter Vorpraktikum [vormals Prof. Dr. S...]

§ 9Abs.

2 LVVO ), Randnummer 15 • Prof. Dr. D...,1 LVS (Laborleiterin Lean Management II

§ 9Abs.

2 LVVO ), Randnummer 16 • Prof. Dr. D..., 4 LVS (Studienfachberater MBA&E

§ 9Abs.

1 LVVO ), Randnummer 17 • Prof. Dr. G..., 0,5 LVS (Beauftragter der Auswahlkommission WIW

§ 9Abs.

2 LVVO ), Randnummer 18 • Prof. Dr. L..., 9 LVS (Dekanin

§ 9Abs.

1 LVVO ), Randnummer 19 • Prof. Dr. N..., 2 LVS (Laborleitung WIW I, II, III

§ 9Abs.

2 LVVO ), Randnummer 20 • Prof. Dr. N..., 4 LVS (Forschungsvorhaben „Comp care- Kompetenzbasiertes Personalmanagement zur Bewältigung des demografischen Wandels, Einführung von Kompetenzmanagement in Unternehmen der Altenpflege“ [vgl. Bl. 11 der KapU]

§ 9Abs. 4 LVVO ), Randnummer 21 • Prof. Dr. P..., 2 LVS (Md

E von mindestens 50 %

§ 11LVVO ), Randnummer 22 • Prof .

Dr. P..., 6,5 LVS (4,5 LVS Vorsitzender des Prüfungsausschusses

§ 9Abs.

1 LVVO + 0,5 LVS Beauftragter der Auswahlkommission + 1,5 LVS als Beauftragter für Internationale Lehrangebote; jeweils

§ 9Abs.

2 LVVO ), Randnummer 23 • Prof. Dr. S..., 5 LVS (2 LVS Studienfachberater WIW

§ 9Abs. 1 LVVO + 1 LVS Beauftragter für BAfö

G WIW + 2 LVS als Beauftragter für Internationale Lehrangebote; jeweils

§ 9Abs.

2 LVVO ), Randnummer 24 Hier sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei der Bewilligung der Verminderungen das ihr nach § 9 Abs. 1 und 2 LVVO eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Es ist nicht geboten, dass der Abwägungsprozess in den Bescheiden im Einzelnen dargestellt wird. Randnummer 25 Auch die oben genannte Verminderung in Höhe von 4 LVS, die Prof. Dr. N... für ihr Forschungsthema

§ 9Abs.

4 LVVO gewährt wurde, kann anerkannt werden. Die Antragsgegnerin hat hinreichend belegt, dass bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigungen die engen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO Beachtung gefunden haben. Sie hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, die Entscheidung der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs des Akademischen Senats der Antragsgegnerin habe auf den „Grundsätzen und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung und Entwicklung und in der Fort- und Weiterbildung“ vom

  1. Mai 2011 (Rundschreiben der Antragsgegnerin Nr. 02/11 vom
  2. Mai 2011) beruht. Danach sind Ermäßigungen nur innerhalb des von der Hochschulleitung vorgegebenen Gesamtumfangs in Ausnahmefällen und nach differenzierter Prüfung zulässig, wobei die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie die Durchführung von Prüfungen gewährleistet sein müssen (vgl. § 2 Abs. 1). Angesichts der Tatsache, dass die bewilligte Lehrverpflichtungsverminderung mit insgesamt 4 LVS einen nur geringen Anteil des Lehrangebots der Lehreinheit WIW aus Stellen in Höhe von insgesamt 382 LVS umfasst und lediglich einen der Hochschullehrer betrifft, kann nach den genannten Maßgaben von einer auf Ausnahmefälle beschränkten Genehmigungspraxis ausgegangen werden. Randnummer 26 Die Berücksichtigung der Verminderungen ist auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die an die Hochschullehrer gerichteten Bescheide erst im Oktober 2016 und damit nach dem Berechnungsstichtag ergingen. Denn die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen wurde, macht diese nicht kapazitätsrechtlich unbeachtlich; das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden. Randnummer 27 Auch die rechtliche Vorgabe des § 9 Abs. 5 LVVO ist gewahrt, wonach Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 4 insgesamt sieben v.H. der Gesamtlehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte und im Einzelfall vier LVS, im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben acht LVS, nicht übersteigen dürfen. Randnummer 28 b) Nicht anerkannt werden kann demgegenüber die Prof. Dr. N... für die oben genannte Laborleitung bewilligte Lehrverpflichtungsverminderung, soweit sie 1,5 LVS übersteigt (mit Bescheid der Dekanin vom
  3. Oktober 2016 wurde für diese Aufgabe eine Verminderung im Umfang von 3 LVS bewilligt, vgl. Bl. 46 der KapU), sowie die Prof. Dr. P... bewilligte Lehrverpflichtungsermäßigung für die Laborleitung Lean Management I (mit Bescheid der Dekanin vom
  4. Oktober 2016 wurde für diese Aufgabe eine weitere Verminderung im Umfang von 1 LVS bewilligt, vgl. Bl. 44 der KapU). Denn es wird nicht weiter erläutert, woraus sich entgegen den Bewilligungen für das voraufgegangene Wintersemester 2015/16, in welchem die zu Gunsten von Prof. Dr. D... und Prof. Dr. N... zuerkannten Lehrverpflichtungsverminderungen für die nicht näher spezifizierte Laborleitung einen Umfang von jeweils lediglich 1,5 LVS hatten, nunmehr ein Gesamtbedarf von 4 LVS ergibt. Randnummer 29 Keine Berücksichtigung kann ferner die Prof. Dr. R... in einem Umfang von 1 LVS bewilligte Lehrverpflichtungsermäßigung finden. Es ist durch die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar erläutert, dass Prof. Dr. R... überhaupt eine weitere der Lehreinheit zugeordnete Stelle innehätte, an die Lehrverpflichtungsermäßigungen anknüpfen könnten. In der Aufstellung der Stellen (vgl. Bl. 58 der KapU) ist er namentlich nicht erwähnt. Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom
  5. November und
  6. Dezember 2016 soll Prof. Dr. R... seit dem Sommersemester 2015 bis zum Sommersemester 2018 den Status eines Vertretungsprofessors für eine vormals durch Prof. Dr. G... besetzte, durch Einnahmen des Berliner Instituts für akademische Weiterbildung finanzierte Stelle (Fachgebiet Allgemeine Betriebswirtschaftslehre) inne haben. Die entsprechende Stelle K-Nr. 339 ist jedoch weiterhin mit Prof. Dr. G... besetzt, der nach Ende seines Freistellungssemesters im Sommersemester 2015 seinerseits Lehrveranstaltungen hält und auch Lehrverpflichtungsermäßigungen in Anspruch nimmt. Auf den Stellen des Fachgebietes Allgemeine Betriebswirtschaftslehre von Prof. Dr. R... werden die Professoren P..., S..., G... und A... geführt. Randnummer 30
  7. Für die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester (Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015) fielen nach den von der Antragsgegnerin aufgelisteten Lehraufträgen (vgl. Bl. 28 – 30 bzw. Bl. 25 – 28 der KapU)

§ 10Kap

VO für die Lehreinheit im Wintersemester 142 Lehrauftragsstunden (134 im Bachelorstudiengang und 8 im Masterstudiengang) und im Sommersemester 194 Lehrauftragsstunden (im Bachelorstudiengang 178 und im Masterstudiengang 16) an. Randnummer 31

§ 10Satz 2 Kap

VO sind solche Lehrauftragsstunden nicht in die Berechnung einzubeziehen, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Die Antragsgegnerin hat insoweit zwar nachvollziehbar dargelegt, dass im Sommersemester 2015 für die vakante Stelle K-Nr. 339 (Prof. Dr. G... – Arbeitsplanung) Lehraufträge im Umfang von 14 LVS und für die vakante Stelle K-Nr. 400 (Prof. Dr. D... - Rechnungswesen und allgemeine BWL) Lehraufträge im Umfang von 8 LVS vergeben wurden (vgl. wegen der Einzelheiten Bl. 14 und 16 der KapU). Soweit es die Vertretung für die unbesetzte Stelle mit der K-Nr. 400 betrifft, ist jedoch davon auszugehen, dass in den Kapazitätsunterlagen eine getrennte Ausweisung dieser Lehrauftragsstunden erfolgt ist, da Prof. Dr. A... in der Auflistung der Lehrauftragsstunden für das Sommersemester 2015 gar nicht und der Lehrbeauftragte Dr. B... zwar mit der Lehrveranstaltung „Projekt“, nicht jedoch mit der Lehrveranstaltung „ProProjekt“ aufgeführt wird. Abzuziehen sind danach für das Sommersemester 2015 lediglich die auf die Vertretung der Stelle mit der K-Nr. 339 bezogenen Lehrauftragsstunden im Umfang von 14 LVS. Randnummer 32 Im Semesterdurchschnitt sind danach ([142 + 180 =] 322: 2 = ) 161 LVS an Lehrauftragsstunden anzurechnen. Auf welcher Grundlage die Antragsgegnerin die im Berechnungsbogen ausgewiesene Zahl von 227,4 LVS ermittelt hat, erschließt sich nicht. Die in den Importauflistungen für die beiden Semester aufgeführten Lehrveranstaltungen (vgl. Bl. 23 – 24 der KapU) haben an dieser Stelle, bei der Behandlung der Lehrauftragsstunden, außer Betracht zu bleiben, weil sie vom regulären Lehrpersonal anderer Lehreinheiten, hier von Professoren und Lehrkräften für besondere Aufgaben, und nicht von Lehrbeauftragten erbracht wurden. Randnummer 33

  1. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach 498 LVS (382 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 45 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 161 LVS Lehrauftragsstunden). Randnummer 34
  2. Hiervon sind insgesamt 39,0305 LVS als Dienstleistun g sexport abzusetzen, weil die Lehreinheit WIW Lehrleistung für andere, ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt. Randnummer 35 Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung - das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd - Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: WIW) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl, unter Umständen die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester, heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom
  3. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531). Randnummer 36 Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel

(2)der Anlage 1 zur KapVO (E = S q CA q [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x A q : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs ( § 11 Abs. 2 KapVO ) steht. Die Curricularanteile werden wiederum nach der Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO (CAq = Σk vqk · fk :
  1. gk)berechnet; hierbei steht nach Nr. III.2. der Anlage 2 zur KapVO Vqk für die Anzahl der von einem Studierenden des nicht zugeordneten Studienganges während seines gesamten Studiums in einer Veranstaltungsart k (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Semesterwochenstunden (SWS), fk für den zu der Veranstaltungsart k gehörigen Anrechnungsfaktor, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Prüfungsaufwand für eine Lehrveranstaltungsstunde ausdrückt und gk für die zur Veranstaltungsart k gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße. Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen für die Veranstaltungsarten k ergeben sich aus Nr. III.3. der Anlage 2 zur KapVO. Randnummer 37 Nicht zum Dienstleistungsexport zählen die von Lehrbeauftragten erbrachten Lehrleistungen, selbst wenn die Antragsgegnerin die Lehrbeauftragten, die Lehrleistungen für andere Studiengänge erbringen, der Lehreinheit WIW zugeordnet hat. Diese Lehrleistung fließt vielmehr den betreffenden anderen Lehreinheiten als nach § 10 KapVO zu ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu und geht in die dortige Kapazitätsberechnung ein. Da diese Lehrleistung bei Ermittlung des der Lehreinheit WIW zur Verfügung stehenden Lehrdeputats nicht berücksichtigt wird, bedarf es insoweit keiner Bereinigung. Dies gilt hier ungeachtet der von der Antragsgegnerin vorgelegten Auflistungen der Exporte u.a. für das Wintersemester 2014/15, das Sommersemester 2015 und das Wintersemester 2015/16 (vgl. Bl. 19, 20 und 21 der KapU) auch für die Lehrleistungen von Prof. Dr. R.... Zwar wird dieser für beide Semester als ordentlicher Professor der Lehreinheit geführt. Bereits nach den zitierten Erläuterungen der Antragstellerin zur Kapazitätsberechnung selbst hat er jedoch erst seit dem Sommersemester 2015, nicht aber bereits seit dem Wintersemester 2014/15 eine „Vertretungsprofessur“ inne. Da sein Status insgesamt unklar bleibt, ist er im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Überprüfung der Exporte wie ein Lehrbeauftragter zu behandeln. Dementsprechend sind seine Lehrleistungen für die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation (Lehrveranstaltung Planung, Budgetierung, Controlling) nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen. Randnummer 38 Kapazitätsmindernden Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit WIW mithin allein durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge. Soweit es sich bei Lehrveranstaltungen ausweislich der jeweiligen Studienordnung nicht um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese ebenso wenig zu berücksichtigen, wie in mehreren Zügen angebotene Parallelveranstaltungen (vgl. Beschluss vom 6. März 2015, a. a. O., Rn. 40 f.). Randnummer 39 Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 40 für seminaristischen Lehrvortrag - SL - (s. k=5 in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO), 35 für seminaristischen Unterricht - SU - (s. k=7) und 20 für Übungen – Ü – (s. k=8) sind bei einem Anrechnungsfaktor von 1 die Curricularanteile der für Studierende nicht zugeordneter Studiengänge erbrachten Lehrveranstaltungen wie folgt anzusetzen: Randnummer 40
  2. a)Als Export sind zunächst die Lehrleistungen in dem Bachelorstudiengang Wirtschaftsmathematik zu berücksichtigen. Randnummer 41
  3. aa)Diese betreffen zum einen die Module Rechnungswesen 1 und 2, die nach der Auflistung der Antragsgegnerin sowohl im Sommersemester 2015 als auch im Wintersemester 2015/16 durch die Lehrkraft für besondere Aufgaben Prof. Dr. S... in einem Umfang von jeweils 4 SWS, insgesamt also 16 SWS, unterrichtet wurden. Nach der hier noch maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsmathematik im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 9. Oktober 2013 (ABl. HTW 2/14 vom 13. Februar 2014) handelt es sich um Pflichtfächer (Module B 9 und B 15), die als SL (und nicht, wie in den Auflistungen der Antragsgegnerin angegeben, als SU) angeboten werden (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2015 - VG 3 L 318.15 -, a.a.O.). Randnummer 42 Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 40 für SL und einem Anrechnungsfaktor von 1 ergibt sich ein Curricularanteil von (16 : 40 =) 0,4. Unter Berücksichtigung der Studienanfängerzahl im Bachelorstudiengang Wirtschaftsmathematik von jeweils 40 im Sommer- und Wintersemester ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport von (0,4 x 80 [Aq] : 2) = 16 LVS . Randnummer 43
  4. bb)Die Lehrleistungen betreffen zum anderen das Modul BWL I, das nach der Auflistung der Antragsgegnerin im Wintersemester 2015/16 (wie bereits zuvor im Wintersemester 2014/15) durch Prof. Dr. F...in einem Umfang von 4 SWS unterrichtet wurde. Nach der vorgenannten Studien- und Prüfungsordnung handelt es sich um ein Pflichtfach (Modul B 4), das als SL (und nicht, wie in den Auflistungen der Antragsgegnerin angegeben, als SU) angeboten wird. Randnummer 44 Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 40 für SL und einem Anrechnungsfaktor von 1 ergibt sich ein Curricularanteil von (4 : 40 =) 0,1. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Studienanfängerzahl ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport von (0,1 x 80 [Aq] : 2) = 4 LVS . Randnummer 45
  5. cc)Die Lehrleistungen betreffen schließlich das Modul Finanzierung und Investition, das sowohl im Sommersemester 2015 als auch im Wintersemester 2015/16 durch Prof. Dr. S...in einem Umfang von jeweils 4 SWS, insgesamt also 8 SWS, unterrichtet wurde. Es handelt sich um ein Pflichtfach (Modul B 25), das als SL (und nicht, wie in den Auflistungen der Antragsgegnerin angegeben, als SU) angeboten wird. Randnummer 46 Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 40 für SL und einem Anrechnungsfaktor von 1 ergibt sich damit ein Curricularanteil von (8 : 40 =) 0,2. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Studienanfängerzahl ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport von (0,2 x 80 [Aq] : 2) = 8 LVS . Randnummer 47
  6. b)Berücksichtigungsfähig sind weiter die Lehrleistungen in dem Bachelorstudiengang Elektrotechnik , die nach der Auflistung der Antragsgegnerin im Sommersemester 2015 durch die Lehrkraft für besondere Aufgaben Prof. Dr. S... in einem Umfang von 4 SWS hinsichtlich des Moduls Betriebswirtschaft / Kostenrechnung erfolgten. Grundlage hierfür ist offenbar noch die alte Studienordnung von 13. Juni 2007 (Immatrikulation bis Sommersemester 2014, vgl. die Äquivalenztabelle in der Studien- und Prüfungsordnung Besonderer Teil für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik vom 9. April 2014, ABl. HTW 20/14 vom 25. Juli 2014). Geht man mit der Antragsgegnerin davon aus, dass es sich um ein Pflichtfach handelt (nach der neuen Studienordnung handelt es sich bei dem Äquivalenzmodul E 751 Betriebswirtschaftslehre für Ingenieure um ein Wahlpflichtfach), so ergibt sich bei einer Betreuungsrelation für die Veranstaltungsart SU von 35 und einem Anrechnungsfaktor von 1 ein Curricularanteil von (4 : 35 =) 0,1143. Unter Berücksichtigung einer Studienanfängerzahl von 88 (Jahreszulassung) ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport von (0,1143 x 88 [Aq] : 2 =) 5,0305 LVS . Randnummer 48
  7. c)Exportiert wird in den Masterstudiengang Industrial Sales and Innovation Management , in welchem Prof. Dr. R...im Sommersemester 2015 die Lehrveranstaltung Angebotserstellung und –kalkulation gehalten hat. Nach der Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Industrial Sales and Innovation Management im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften 1 vom 9. Oktober 2013 (ABl. H... 4/14 vom 17. Februar 2014) handelt es sich um das Pflichtmodul M 1.1., dass nach der insoweit zutreffenden Auflistung der Antragsgegnerin mit 2 SWS als SL angeboten wird. Randnummer 49 Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 40 für SL und einem Anrechnungsfaktor von 1 ergibt sich damit ein Curricularanteil von (4 : 40 =) 0,1. Bei einer Studienanfängerzahl von 40 (Jahreszulassung) ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport von (0,1 x 40 [Aq] =) 4 LVS . Randnummer 50
  8. d)Exportiert wird schließlich in den Masterstudiengang Finanzdienstleistungen Risikomanagement , in dem Prof. Dr. F... im Wintersemester 2015/16 die Lehrveranstaltung Angewandtes Risikomanagement gehalten hat. Nach der Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Finanzdienstleistungen – Risikomanagement im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 9. Oktober 2013 (ABl. H... 1/14 vom 13. Februar 2014) handelt es sich um das Modul M 8, das als Pflichtfach in der Veranstaltungsart SL (und nicht, wie in den Auflistungen der Antragsgegnerin angegeben, als SU) in einem Umfang von 4 SWS zu belegen ist. Randnummer 51 Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 40 für SL, einem Anrechnungsfaktor von 1 und einer Studienanfängerzahl von 40 (Jahreszulassung) ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport von weiteren (0,1 x 40 [Aq] : 2 =) 2 LVS . Randnummer 52 Das um die Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Wirtschaftsingenieurwesen beläuft sich damit auf (498 LVS – 39,0305 LVS =) 458,9695 LVS . Randnummer 53 7. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst.
  9. a)und
  10. b)zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden ( § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ). Diese betragen 5,28 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen, 2,15 für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen, 3,67 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen – Fernstudium und 1,7 für den Masterstudiengang Business Administration and Engineering. Randnummer 54 Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende in der Lehreinheit WIW erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile ( Dienstleistungsimport ) abzusetzen. Parallele, d. h. in mehreren Zügen angebotene Lehrveranstaltungen können nur einmal herangezogen werden (s.o.). Randnummer 55
  11. a)Für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-BA) ergeben sich folgende von anderen Lehreinheiten erbrachte Lehrleistungen: Randnummer 56
  12. aa)Der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt. Dieser Fremdsprachenunterricht ist nach § 8 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 10. April 2013 (AMBl. H... - Nr. 27/13, S. 359 ff., 376) i. V. m. der Anlage 2 der Studienordnung so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht, bei denen die 1. Variante 8 SWS und die 2. und 3. Variante jeweils 12 SWS Fremdsprachenunterricht (Ü) beinhalten (s. zur Betreuungsrelation von 20 für Übungen: k=8, b=20 in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO). Randnummer 57 Mangels weitergehender Angaben der Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden im Mittel ([8 + 12 + 12 = 32] : 3 =) 10,6667 SWS Fremdsprachenunterricht mit einem CA von (10,6667 : 20 =) 0,5333 erhalten. Randnummer 58
  13. bb)Für die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Maschinenbau erbrachten Pflichtveranstaltungen Fertigungstechnik (vgl. die Import-Übersicht der Antragsgegnerin auf Bl. 22 und 23 der KapU) mit einem Umfang von 4 SWS SU und 8 SWS Ü ergibt sich ferner ein CA von ([4 : 35 =] 0,1143 + [8 : 20 =] 0,4 =) 0,5143 . Da die Antragsgegnerin, anders als noch in den Aufstellungen für den voraufgegangenen Berechnungszeitraum Wintersemester 2015/16 und Sommersemester 2016 keine Angaben dazu gemacht hat, ob und inwieweit es sich bei den Lehrveranstaltungen um parallele Veranstaltungen handelt, hat die Kammer diese bei der vorliegenden Berechnung - kapazitätsfreundlich - einschränkungslos als Import berücksichtigt. Randnummer 59
  14. cc)Für die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Wirtschaftsmathematik erbrachten Pflichtveranstaltungen Mathematik II mit einem Umfang von insgesamt 8 SWS SU und Messen Steuern Regeln I und II mit einem Umfang von 10 SWS Ü errechnet sich ein CA von ([8 : 35 =] 0,2286 + [10 : 20 =] 0,5 = 0,7286 . Zur Nichtberücksichtigung der Frage, ob es sich womöglich um Parallelveranstaltungen handelt, gilt das oben Gesagte entsprechend. Randnummer 60
  15. dd)Im Ergebnis beträgt der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche CA für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen somit (5,28 - 0,5333 - 0,5143 - 0,7286 =) 3,5038. Randnummer 61
  16. b)Für den Masterstudiengang macht die Antragsgegnerin keine Importe geltend. Randnummer 62 Es ist jedoch jedenfalls ein Fremdanteil für den Fremdsprachenunterricht zu berücksichtigen, weil die Studierenden nach der Studien-und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 29. Januar 2014 (AMBl. H... - Nr. 13/14, S. 269 ff.) im Wahlpflichtbereich Fremdsprachenmodule belegen können, die vom FS-Institut angeboten werden. Hier haben die Studierenden die Wahl zwischen vier Varianten, bei denen die erste Variante 0 SWS, die zweite Variante 2 SWS und die dritte und vierte Variante jeweils 4 SWS Fremdsprachenunterricht (Ü) beinhalten. Geht man auch hier von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so erhalten die Studierenden im Mittel ([0 + 2 + 4 + 4 = 10] : 4 =) 2,5 SWS Fremdsprachenunterricht mit einem CA von (2,5 : 20 =) 0,125. Randnummer 63 Der maßgebliche CA für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-MA) beträgt somit (2,15 - 0,125 =) 2,025 . Randnummer 64
  17. c)Für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Fernstudium macht die Antragsgegnerin gleichfalls keine Importe geltend. Auch insoweit ist jedoch der vom Fremdspracheninstitut erbrachte Fremdsprachenunterunterricht für die Module Business English 1 & 2 mit einem Umfang von jeweils 2 SWS Ü zu berücksichtigen. Hieraus errechnet sich ein CA von (4 : 20 =) 0,2. Randnummer 65 Der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche CA für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen- Fernstudium beträgt somit (3,67 - 0,2 =) 3,47 . Randnummer 66
  18. d)Für den dreisemestrigen Masterstudiengang Business Administration and Engineering (MBA&E) ist kein Dienstleistungsimport abzusetzen, so dass der CA 1,7 beträgt. Randnummer 67 8. Bei der Ermittlung des gewichteten CA sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 0,45 für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Bachelor, 0,22 für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Master, 0,11 für den Bachelorfernstudiengang WIW und 0,22 für den Masterstudiengang Business Administration and Engineering festgesetzt. Diese Quoten sind nicht zu beanstanden. Danach errechnet sich folgender gewichteter CA: Randnummer 68 Studiengang Curricularwert Anteilquote WIW (BA) 3,5038 0,45 1,5767 WIW (MA) 2,025 0,22 0,4455 WIW (BA-Fern) 3,47 0,11 0,3817 MBA&E (Master) 1,7 0,22 0,374 Gesamt gewichteter CA 2,7779 Randnummer 69 Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil ( 458,9695 LVS x 2 = 917,939 : 2,7779 = 330,4435) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Bachelorstudiengang (0,45) errechnet sich eine Basiszahl von 148,6996 . Randnummer 70 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen ( § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO ), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 - NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u. a. - NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0,8689 berechnet. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (148,6996 : 0,8689 =) 171,1354 Studierenden. Randnummer 71 Daraus resultiert bei beanstandungsfreier hälftiger Aufteilung auf Winter- und Sommersemester eine Aufnahmekapazität der Lehreinheit Wirtschaftsingenieurwesen für den Bachelorstudiengang WIW für das Wintersemester von 2016/2017 (171,1354 : 2 ) = 85,5677, aufgerundet 86 Studierenden . Damit stehen in diesem Studiengang über die festgesetzte Zahl von 82 Studienplätzen und über die mit Stand vom 31. Oktober 2016 bereits vergebenen 90 Studienplätze keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Ohnehin wären keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vorgenommene (geringe) Überbuchung rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerbern zu verringern. Randnummer 72 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001309503

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