Einstweilige Anordnung auf Änderung der Benotung der schulischen Leistungen in einem Zeugnis; Änderung der Förderprognose Orientierungssatz
(2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. Die Leistungsbeurteilung durch die Lehrkräfte (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 GsVO ) stützt sich dabei auf die regelmäßige Beobachtung und Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und bezieht alle mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen ein, die der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbeurteilung maßgebend ist der nach Kriterien des Bildungsgangs festgestellte Entwicklungsstand der Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Schülers. Die individuelle Lernentwicklung ist zu berücksichtigen (Abs. 5). Nach § 19 Abs. 7 GsVO ist bei der Bildung von Zeugnisnoten das Verhältnis von schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zu gewichten (Satz 1). In den Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen schriftliche Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein (Satz 2). Weitere Grundsätze zur Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen. Randnummer 16 Die Erteilung der nach diesen Grundsätzen zu bildenden Zeugnisnoten ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung der jeweiligen Lehrkraft über die in dem Schulhalbjahr von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Stellt sich heraus, dass eine Bewertung fehlerhaft festgesetzt wurde, so sind die in diesem Fach erzielten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Das Gericht darf die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums der Lehrkraft nicht selbst anderweitig festsetzen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2013 - VG 3 L 525.13 -, a.a.O.). Randnummer 17 Die Festsetzung der Note für das Fach Sachunterricht steht - soweit für den Anordnungsanspruch des Antragstellers von Relevanz - in Einklang mit den schulrechtlichen Vorgaben der GsVO. Randnummer 18 Die Gewichtung der schriftlichen Leistungsnachweise verstößt zunächst nicht gegen § 19 Abs. 7 Satz 2 GsVO . Denn die darin formulierte Vorgabe, diese „etwa zur Hälfte“ in die Bildung der Zeugnisnote einfließen zu lassen, betrifft allein Fächer, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden. Diese Fächer sind abschließend in § 20 Abs. 2 Satz 3 GsVO benannt. Danach werden - soweit hier relevant - ab der Jahrgangsstufe 3 in Deutsch und Mathematik, ab der Jahrgangsstufe 5 zusätzlich in der Fremdsprache und in Naturwissenschaften Klassenarbeiten geschrieben. Anders als die Antragsteller meinen wird eine sonstige der in § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst.
- a)GsVO benannten schriftlichen Lernerfolgskontrollen nicht etwa deshalb zu einer Klassenarbeit mit entsprechender Vorgabe an ihre Gewichtung, weil sie im Einzelfall die in § 20 Abs. 3 Satz 2 GsVO für schriftliche Kurzkontrollen bestimmte Höchstdauer von 30 Minuten überschreitet. Es kommt hier deshalb auch nicht darauf an, ob es sich noch in dem durch § 19 Abs. 7 Satz 2 GsVO vorgegebenen Rahmen bewegen würde, wenn die Gesamtkonferenz auf der Grundlage von Satz 5 auch für Fächer mit Klassenarbeiten einen Anteil von 70 % an der Zeugnisnote beschließen würde. Für das nicht in § 20 Abs. 2 Satz 3 GsVO benannte Fach Sachunterricht ist die mit Beschluss der Gesamtkonferenz der Schule vom 7. Dezember 2015 beschlossene entsprechende Gewichtung dagegen nicht zu beanstanden. Randnummer 19 Die Ermittlung der (Teil-)Note für die schriftlichen Leistungsnachweise ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil den Schülern zur Identifizierung von „Ausreißern“ im Schulhalbjahr 2016/17 die Möglichkeit von mindestens drei schriftlichen Lernerfolgskontrollen im Fach Sachunterricht hätte gegeben werden müssen. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt bereits ein Umkehrschluss aus der für Fächer mit Klassenarbeiten maßgeblichen Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 3 GsVO , wonach mindestens jeweils drei Klassenarbeiten je Schuljahr (und nicht: je Schulhalbjahr) zu schreiben sind. Umso weniger ist von Mindestvorgaben bei der Anzahl sonstiger schriftlicher Lernerfolgskontrollen auszugehen. Abgesehen davon verfängt diese Ansicht deshalb nicht, weil auch eine größere Anzahl entsprechender Leistungsnachweise nicht dazu führen würde, dass die jeweils schlechteste Leistung bei der Notenbildung unberücksichtigt zu bleiben hätte. Randnummer 20 Dass die mit der (Teil-)Note 4 = ausreichend bewertete schriftliche Arbeit des Antragstellers zu den Berliner Verwaltungsbezirken nach den vorstehenden Maßstäben beurteilungsfehlerfrei allein mit einer besseren Note zu bewerten gewesen wäre, macht er selbst nicht geltend. Im Übrigen überschreitet es nicht den fachlich-pädagogischen Beurteilungsrahmen, wenn von den Schülern verlangt wird, dass sie die Bezirke in einer bestimmten, vorab geübten Reihenfolge (vgl. dazu die Stellungnahme der Klassenlehrerin L... vom 10. März 2017, Bl I/19 des Schülerbogens) wiederzugeben haben. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass ihm diese Anforderung zuvor bekannt gegeben worden war; dass diese offenbar unsinnig oder gar bewusst irreführend gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Randnummer 21 Soweit der Antragsteller rügt, die (Teil-)Note 4+ für seinen mündlichen, vor einer Vertretungslehrerin erbrachten Leistungsnachweis zum Thema Bundespräsident sei rechtswidrig, weil ihm für seinen Beitrag keine ausreichende Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden habe und er im Übrigen während der Vorbereitung durch einen anderen Mitschüler gestört worden sei, erscheint zweifelhaft, ob mit diesem relativ pauschalen Vorbringen überhaupt ein Verfahrensfehler glaubhaft gemacht ist. Nach der zitierten Stellungnahme der Klassenlehrerin standen dem Antragsteller (möglicherweise nach der Wahrnehmung eines Arzttermins am Vormittag oder aber nach Wiedererlangung der Schulfähigkeit - die Antragsbegründung verhält sich hierzu nicht weiter - ), zur Erfassung des Textes immerhin noch zwei volle Unterrichtsstunden zur Verfügung. Diese Zeit war nach der Einschätzung der Vertretungslehrerin grundsätzlich ausreichend. Dass der Antragsteller keinerlei Möglichkeit gehabt hätte, diese Zeit zur Vorbereitung zu nutzen, weil er durch einen anderen Mitschüler massiv gestört wurde, erscheint bei summarischer Prüfung nicht wahrscheinlicher, als dass die Ablenkung (auch) im Verantwortungsbereich des Antragstellers lag. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers einen solchen Fehler unterstellt, hätte er allenfalls einen Anspruch auf Wiederholung einer vergleichbaren mündlichen Leistungskontrolle. Dass diese Bewertung allein mit der Note 1 = sehr gut zu bewerten sein wird, kann nach den vorstehenden Maßstäben nicht prognostiziert werden. Abgesehen davon würde mit Blick auf die Gewichtung der mündlichen Leistungsnachweise mit 30 % auch eine durch die (Teil-)Noten 2-, 1, 2- und 3+ für den mündlichen Teil zu erzielende Note von 2 = gut bei der mit 70 % zu gewichtenden Durchschnittsnote von 3 = befriedigend für den schriftlichen Teil voraussichtlich nichts an der Zeugnisnote von 3 = befriedigend im Fach Sachunterricht ändern. Randnummer 22 Allein der Umstand, dass der Antragsteller im voraufgegangenen Schulhalbjahr in dem Fach die Note 1 = sehr gut erzielt hatte und der Notensprung von mehr als einer Note gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 GsVO an sich einer gesonderten Begründung im Protokoll der Klassenkonferenz bedurft hätte - eine solche Begründung ist hier nicht ersichtlich - führt nicht dazu, dass bei ansonsten nachvollziehbarer Darstellung der Leistungen des Antragstellers, die alte oder jedenfalls eine bessere Bewertung fortzuschreiben wäre. Randnummer 23
- b)Die Beurteilung der Kompetenzen des Antragstellers in der Förderprognose beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SchulG , § 24 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Sätze 5, 7, 10 und 11 GsVO. Danach erstellt die Klassenkonferenz für Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte bereits nach Jahrgangsstufe 4 den Wechsel in einen grundständigen Zug einer weiterführenden allgemein bildenden Schule beantragen, innerhalb der letzten drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse eine Förderprognose. Grundlage der Förderprognose sind gemäß § 56 Abs. 2 SchulG die gezeigten Leistungen und beobachteten Kompetenzen ( § 24 Abs. 2 Satz 5 GsVO ). Auch bei der Einschätzung der Kompetenzen handelt es sich um eine von persönlichen Einstellungen und Erfahrungen der einzelnen Lehrkräfte geprägte pädagogische Einschätzung, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. zur Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens VG Köln, Urteil vom 14. Januar 2009 - VG 10 K 3275 -, juris, Rn. 40). Auch sie hält bei summarischer Prüfung einer rechtlichen Prüfung stand; ein Anspruch auf die von dem Antragsteller begehrte Bewertung mit „besonders ausgeprägt“, hilfsweise „gut ausgeprägt“ oder auch nur auf Neubewertung ist nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 24 Der Beschluss der Klassenkonferenz erfolgte nach § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SchulG verfahrensfehlerfrei. Insbesondere war die Klassenkonferenz mit der die Fächer Deutsch, Sachunterricht und Musik unterrichtenden Klassenlehrerin, der Englischlehrerin Frau N..., der Mathematiklehrerin Frau A... und der Lehramtsanwärterin Frau S... ordnungsgemäß besetzt, da die nach § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SchulG grundsätzlich stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Klasse sowie der Erziehungsberechtigten an Beratungen und Entscheidungen nach § 81 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 SchulG nicht teilnehmen ( § 81 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 SchulG ). Randnummer 25 Der Beschluss ist frei von Beurteilungsfehlern. Randnummer 26 Ausweislich des Protokolls der Klassenkonferenz vom 16. Januar 2017 (Bl. 27 f. des Verwaltungsvorgangs) beruht die Einschätzung der Kompetenz „b“ (plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig) mit „durchschnittlich ausgeprägt“ auf der Erwägung, dass es dem Antragsteller noch nicht gut gelinge, seine eigenen Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig zu planen und zu organisieren. Dadurch schaffe er die gestellten Aufgaben im Unterricht oft nicht und bleibe hinter seinen Möglichkeiten zurück. Diese Bewertung haben die Mitglieder der Klassenkonferenz in einer gemeinsam verfassten Stellungnahme vom 10. März 2017 (Bl. 33 f. des Verwaltungsvorgangs), ergänzt durch Stellungnahme vom 27. März 2017 (Bl. 40 f. des Verwaltungsvorgangs) wie folgt präzisiert: Die Kompetenz bewerte, inwiefern Schülerinnen und Schüler in der Lage seien, die eigenen Arbeitsschritte hinsichtlich einer gestellten Aufgabe so zu planen, dass sie schnell und ohne Umwege zum Ziel, der Lösung einer Aufgabe, gelangten. Der Antragsteller habe im ersten Halbjahr sehr lange gebraucht, um mit der Arbeit einer gestellten Aufgabe zu beginnen. Dies widerspreche dem in der Kompetenz ausgewiesenen Adjektiv „zügig“. Er sei oft mit den Gedanken nicht bei der Sache gewesen und habe von den Lehrkräften mehrmals zum Arbeiten aufgefordert werden müssen. Dies widerspreche dem in der Kompetenz ausgewiesenen Adjektiv „zielgerichtet“. Im Deutschunterricht sei hierzu etwa folgende Beobachtung gemacht worden: Beim Abschreiben eines Textes zum Üben von Lernwörtern habe sich der Antragsteller (insoweit mit zutreffender Selbsteinschätzung) von drei Aufgabenformaten für das höchste Leistungsniveau entschieden. Er habe jedoch nicht sofort mit der Arbeit begonnen. Sein Arbeitsmaterial, dass Deutschheft, sei erst nach erneuter Aufforderung geöffnet worden. Dann habe der Antragsteller zwar sehr sorgfältig, aber auch sehr langsam mit der Überschrift begonnen. Als die Lehrkraft - zwischenzeitlich sei leistungsschwächeren Schülern geholfen worden - nach etwa fünf Minuten erneut die Arbeit des Antragstellers betrachtet habe, sei dieser immer noch nicht mit dem ersten Satz der Arbeit fertig gewesen. Erst nach erneuter Aufforderung habe er mit dem Abschreiben des Textes fortgefahren. Die Arbeit habe nicht zum Ende der Stunde, sondern erst in der Folgestunde fertig gestellt werden können. Anderen leistungsstarken Schülern sei die Fertigstellung jedoch bereits in der ersten Unterrichtsstunde gelungen. Bezogen auf den Englischunterricht habe der Antragsteller gleichfalls häufiger aufgefordert werden müssen, zügig zu arbeiten oder überhaupt nur mit der Arbeit zu beginnen. Während Einzel-und Gruppenarbeitsphasen habe der Antragsteller wiederholt ermahnt werden müssen, leise zu sein und sich auf die eigentliche Aufgabe zu konzentrieren. Benachteiligt worden seien hierdurch häufig Partner bzw. Mitschüler, die weniger leicht verpasste Lern- und Arbeitszeit auszugleichen in der Lage seien. Ein zielgerichtetes Arbeiten sei zudem bereits dadurch verzögert worden, dass der Antragsteller die Kooperation mit bestimmten Partnern verweigere. Die Durchführung englischer Spiele habe zum Teil unterbrochen werden müssen, weil sich der Antragsteller nicht an Regeln gehalten bzw. störendes Verhalten gezeigt habe. Vergleichbare Beobachtungen seien im Mathematikunterricht gemacht worden. Der Antragsteller sei leicht abzulenken, was in Spielereien und Gesprächen mit Tischnachbarn zum Ausdruck gekommen sei. Der Antragsteller zeige war seine Leistungen, es liege jedoch eine große Diskrepanz zwischen (schon immer stark ausgeprägten) spontanen mündlichen Beiträgen einerseits und solchen Beiträgen vor, die eigenständig und zielgerichtet organisiert zu erbringen seien. Die Zeitspanne, bis zu der sich der Antragsteller entschließe, mit einer Aufgabe zu beginnen, sei überdurchschnittlich lang und es bedürfe hierfür mehrerer Aufforderungen. Oft würden zunächst erst eigene Zeichnungen oder Erzählungen fertig gestellt, man gewinne den Eindruck, der Antragsteller höre bei Arbeitsanweisungen gar nicht zu. Diese vorgenannten Einschätzungen, welche der Antragsteller grundsätzlich nicht in Zweifel zieht, tragen die Bewertung der Klassenkonferenz mit „durchschnittlich ausgeprägt“. Soweit der Antragsteller meint, es seien die bei dieser Einzelkompetenz in den Blick zu nehmenden Fähigkeiten verfehlt worden, indem man seine Arbeitsmotivation bewertet habe, so verkennt er, dass bereits die Vorbereitung und der Beginn einer Arbeitsleistung Teil des Arbeitsprozesses selbst sind und im Übrigen von den Lehrkräften zahlreiche Beispiele beschrieben werden, die einen Mangel an Fähigkeit zur Konzentration und zeitlicher Strukturierung in einem fortdauernden Arbeitsprozess aufzeigen. Dass der Antragsteller gleichwohl in zahlreichen Fächern im Ergebnis gute bis sehr gute Leistungen zu erzielen in der Lage war, ändert hieran nichts, sondern zeigt nach der nicht zu beanstandenden Bewertung der Klassenkonferenz (Stellungnahme vom 10. März 2017, a.a.O., Bl. 36) lediglich, dass der Antragsteller in der Lage ist, seine Kenntnisse und sein Wissen in Prüfungssituationen zu zeigen und im Übrigen in sonstigen Unterrichtssituationen eine nur durchschnittlich ausgeprägte Organisationsfähigkeit durch weit überdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten zu kompensieren. Randnummer 27 Die Einschätzung der Kompetenz „j“ (erbringt Leistungen überwiegend selbstständig) mit gleichfalls „durchschnittlich ausgeprägt“ beruht auf der Erwägung, dass der Antragsteller meist zur Erbringung von Arbeitsleistungen habe aufgefordert werden müssen. Mit dieser Kompetenz wird nach dem Verständnis der Klassenkonferenz (vgl. die vorgenannten Stellungnahmen) eingeschätzt, inwiefern Schülerinnen und Schüler in der Lage sind, die eigenen Kenntnisse, Fähigkeiten und den Lernwillen freiwillig und unaufgefordert zu zeigen. Auch dies ist beurteilungsfehlerfrei und wird durch konkrete, von dem Antragsteller nicht substantiell in Frage gestellte Beispiele plausibilisiert. So habe sich der Antragsteller im Fach Deutsch - anders, als andere Mitschüler - nicht freiwillig für eine Buchvorstellung gemeldet, sondern habe hierfür vorgeschlagen werden müssen. Weiter habe er sich im Fach Sachunterricht - obgleich es für diese beliebten Versuchsprotokolle regelmäßig zahlreiche Freiwillige gebe - nicht dazu bereit erklärt, ein Experiment vor der Klasse durchzuführen und die beobachteten Phänomene zu erläutern, ebenso wenig dazu, im Klassenverband die einmal wöchentlich stattfindende Präsentation bestimmter Themen in den Nachrichten zu übernehmen. Für die Fächer Englisch und Mathematik finden sich vergleichbare Beobachtungen. Randnummer 28 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001309532