Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung unter einer Auflage; Beschränkung des Rechts zur Ferienvermietung einer Zweitwohnung auf einen bestimmten Zeitraum des Jahres (hier 182 Tage) Orientierungssatz 1. Eine die zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung der Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung einschränkende Regelung dahingehend, dass die Nutzung nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig ist, stellt regelmäßig eine belastende Nebenbestimmung in Form einer Auflage und keine Inhaltsbestimmung dar. (Rn.18) (Rn.19) 2. Für die Frage, ob eine begehrte Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung nach § 3 ZwVbG bedarf, ist regelmäßig nicht zu prüfen, ob es mit den Grundrechten des Wohnungsinhabers vereinbar ist, dass das ZwVbG die begehrte Vermietung der streitgegenständlichen Wohnung als Ferienwohnung dem Zweckentfremdungsverbot unterstellt, obwohl er bereits vor dem Inkrafttreten des ZwVbG am 1. Mai 2014 mit der zweckfremden Nutzung begonnen hatte, wenn hinsichtlich der Genehmigung nur eine mit ihr verbundene Auflage angefochten wird. (Rn.23) Es ist insoweit zu prüfen, ob vorrangige öffentliche Interessen der begehrten Nutzung entgegenstehen. (Rn.24) 3. Die Genehmigungserteilung sowie der Erlass von Auflagen steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Diese Ermessensentscheidung ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. (Rn.25) 4. Eine Auflage, nach der der Inhaber einer Zweitwohnung in Berlin lediglich an 182 Tagen berechtigt ist, diese Zweitwohnung als Ferienwohnung an Dritte zu vermieten, ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft. Das schutzwürdige private Interesse des Zweitwohnungseigentümer an der durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Verfügungsbefugnis über sein Wohneigentum setzt sich ohne weiteres durch. Ihm steht kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums entgegen, das durch das ZwVbG geschützt wird. (Rn.26) Das Zweckentfremdungsverbot erfasst insoweit die gelegentliche Nutzung einer Zweitwohnung zu Wohnzwecken durch den Verfügungsberechtigten von vornherein nicht. (Rn.30) Hinzu kommt, dass in Fällen, in denen der Zweitwohnungsinhaber länger als sechs Monate abwesend ist, noch kein durch § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG verbotener Leerstand der Zweitwohnung vorliegt. (Rn.32) Tenor Der Bescheid vom 8. Dezember 2016 und Ziffer 1 und 3 des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2016 werden aufgehoben, soweit darin die Genehmigung zur zweckfremden Nutzung des Wohnraums T... als Ferienwohnung auf den Zeitraum von maximal 182 Tagen im Kalenderjahr beschränkt wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Nebenbestimmung zu einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung zur Vermietung seiner Zweitwohnung als Ferienwohnung. Randnummer 2 Er wohnt in Israel und ist Eigentümer der 37 m² großen 1-Zimmer-Wohnung in der T... in ... Berlin, die ihm und seiner Familie als Zweitwohnung dient. Im Juni 2014 zeigte er gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) die Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung an. Das Bezirksamt bestätigte ihm, nach der Festlegung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes – ZwVbG – liege bis zum 30. April 2016 keine Zweckentfremdung von Wohnraum vor. Randnummer 3 Am 4. Februar 2016 stellte er den Antrag, die Zweckentfremdung, namentlich die Vermietung der Wohnung an Feriengäste, zu genehmigen. Die Wohnung werde bestimmungsgemäß als Zweitwohnung verwendet und stehe im Übrigen dem Wohnungsmarkt auch bei Nichtvermietung an Feriengäste nicht zur Verfügung. Er bzw. Verwandte kämen im Durchschnitt drei- bis viermal im Jahr nach Berlin und verbrächten verlängerte Wochenenden oder ein bis zwei Wochen in der Wohnung. Er plane, in Berlin ein Studium aufzunehmen. Die Wohnung koste rund 150 Euro Hausgeld im Monat und sei damit erheblich billiger, als die Anmietung eines oder mehrerer Hotelzimmer für die Zeit der Eigennutzung. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums für Wohnzwecke für andere Langzeitmieter liege nicht vor, weil die Wohnung für diesen Zweck nicht zur Verfügung stehe. Demgegenüber habe er ein privates Interesse an der weitergehenden wirtschaftlichen Nutzung der Wohnung in Gestalt der Einnahmen im Jahr 2015 in Höhe von 14.000 Euro vor Abzug aller Kosten. Im Übrigen verletze die Versagung einer Genehmigung ihn in seinen Grundrechten. Randnummer 4 Nach Anhörung lehnte das Bezirksamt den Antrag auf Genehmigung mit Bescheid vom 25. April 2016 ab. Hiergegen legte der Kläger am 11. Mai 2016 Widerspruch ein und beantragte die Aufhebung des Ablehnungsbescheids. Hilfsweise sei die Genehmigung für einen Teilzeitraum von zumindest 180 Tagen eines Jahres zu erteilen. Er bzw. seine Familie nutzten die Wohnung an insgesamt 35 Tagen im Jahr 2016. Für das Jahr 2017 sei eine Nutzung im Umfang von ein bis zwei Monaten geplant. Für die übrige Zeit werde die Erlaubnis zur Vermietung als Ferienwohnung begehrt. Randnummer 5 Hierauf genehmigte das Bezirksamt mit Bescheid vom 8. Dezember 2016 die zweckfremde Nutzung des Wohnraums „für die Nutzung als Ferienwohnung / Zweitwohnung“. Zur Begründung nahm es auf das Urteil der Kammer vom 9. August 2016 – VG 6 K 91.16 – Bezug. Danach könne eine Genehmigung für die zwischenzeitliche Nutzung einer (Zweit)Wohnung als Ferienwohnung erteilt werden, solange die Wohnnutzung nicht aufgegeben werde und der Wohnungscharakter fortbestehe, da bei einer solchen Zweitwohnung kein Wohnraumverlust eintrete und somit die privaten Interessen überwögen. Die Genehmigung gelte vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2019 und werde „unter den folgenden Auflagen erteilt: Die Genehmigung gilt für den Zeitraum von maximal 182 Tagen im Kalenderjahr. […]“. Daneben wurden weitere „Auflagen“ verfügt, die insbesondere den Nachweis steuerlicher Umstände, der Fremdvermietungen und der eigenen Wohnnutzung betreffen. Zur Begründung der „Befristung“ der Genehmigung auf 182 Tage im Kalenderjahr führte das Bezirksamt aus, die überwiegende Nutzung von Zweitwohnungen als Ferienwohnungen sei geeignet, Nachahmungseffekte auszulösen und gar Anreize für die Anschaffung von Zweitwohnungen mit dem alleinigen Ziel der gewerblichen Vermietung als Ferienwohnung zu schaffen. Es gelte hier, wirtschaftliche Fehlanreize zu vermeiden. Dies laufe dem Regelungsziel des ZwVbG entgegen und somit überwiege das öffentliche Interesse, geschützten Wohnraum zu erhalten und eine Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen. Im Übrigen sei die Möglichkeit des Wohnungseigentümers, jede sich bietende Chance zu einer günstigeren Verwertung seines Eigentums sofort und maximal auszunutzen, verfassungsrechtlich nicht geschützt. Von der Forderung einer Ausgleichszahlung werde abgesehen. Für den Fall, dass gegen die Auflagen und Bestimmungen dieser Genehmigung verstoßen werde, behielt sich das Bezirksamt den Widerruf der Genehmigung vor. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautete dahin, dass der Widerspruch zulässig sei. Randnummer 6 Darüber hinaus regelte das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2016, dem Widerspruch werde teilweise abgeholfen (Ziffer 1), der Ablehnungsbescheid vom 25. April 2016 werde aufgehoben (Ziffer 2), die Kosten des Widerspruchsverfahrens trage zu 6/10 der Beklagte und zu 4/10 der Kläger (Ziffer 3). Die Begründung lautete, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin werde der Ablehnungsbescheid vom 25. April 2016 widerrufen, da dieser teilweise rechtswidrig sei. Randnummer 7 Der Kläger legte am 19. Dezember 2016 Widerspruch ein gegen den Genehmigungsbescheid vom 8. Dezember 2016, soweit er im Angebot der Ferienwohnung auf 182 Tage im Kalenderjahr beschränkt werde. Er beantragte, seinem Genehmigungsantrag insoweit zeitlich vollumfänglich und unbeschränkt stattzugeben. Der Widerspruch richte sich nicht gegen die weiteren Auflagen. Es sei zweifelhaft, ob eine zeitlich beschränkende Auflage nach dem ZwVbG überhaupt erteilt werden könne, da nur die Möglichkeit der Genehmigung insgesamt oder der Versagung bestehe. Es sei sinnlos, wenn die Wohnung über die Zeit der Eigennutzung von üblicherweise 20 bis 60 Tagen und der Ferienwohnungsvermietung von rund sechs Monaten im Kalenderjahr hinaus dem Leerstand zugeführt werde. Auch von einer „Schein-Zweitwohnung“ könne in seinem Fall mit einer Eigennutzung von 35 Tagen im Jahr 2016 keine Rede sein. Ein Missbrauch sei erst anzunehmen, wenn aus wirtschaftlich vernünftiger Sicht die Wohnung vom Eigentümer oder engen Verwandten so selten genutzt werde, dass die Betriebskosten der Wohnung (Hausgeld einschließlich Instandhaltung) im Jahr deutlich höher seien, als vergleichbare Kosten für einen Hotelaufenthalt in der Stadt. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass nur die eigene Wohnung volle Flexibilität, eine gewisse Privatsphäre und die Möglichkeit privater Einrichtung biete. Danach könne möglicherweise bei einer Eigennutzung von unter zwei bis drei Wochen im Jahr von einem Missbrauch ausgegangen werden. Randnummer 8 Am 21. Dezember 2016 hat er Klage erhoben. Er wiederholt seinen bisherigen Vortrag und stellt den Antrag, Randnummer 9 den Bescheid vom 9. Dezember 2016 und Ziffer 1 und 3 des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2016 insoweit aufzuheben, als darin die Genehmigung zur zweckfremden Nutzung des Wohnraums T... als Ferienwohnung auf den Zeitraum von maximal 182 Tagen im Kalenderjahr beschränkt wird, Randnummer 10 hilfsweise, Randnummer 11 den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Genehmigung zur zweckfremden Nutzung des Wohnraums T... als Ferienwohnung ohne zeitliche Einschränkung je Kalenderjahr rückwirkend zum 1. Mai 2016 zu erteilen und den Bescheid vom 8. Dezember 2016 und Ziffer 1 und 3 des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2016 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er stellt klar, der Genehmigungsbescheid vom 8. Dezember 2016 enthalte eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung, da diese Genehmigung Bestandteil des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2016 sei. Er verteidigt die zeitliche Einschränkung der Genehmigung im Wesentlichen mit den Gründen des Genehmigungsbescheids vom 8. Dezember 2016. Aus der Eigentumsgarantie folge kein Recht auf maximale Gewinnausnutzung. Der Inhaber einer Zweitwohnung sei zweckentfremdungsrechtlich bereits gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 ZwVbG bezüglich des Leerstands privilegiert. Eine geplante Vermietung als Ferienwohnung über mehr als 182 Tage im Jahr könne nicht mehr mit dem Begriff einer Zweitwohnung in Einklang gebracht werden, weil die Nutzung einer Zweitwohnung voraussetze, dass diese auch tatsächlich durch den Inhaber und seine nahen Angehörigen – teilweise auch für spontane Aufenthalte – genutzt werde. Das schutzwürdige private Interesse an einer Genehmigung im Sinne des § 3 Abs. 3 ZwVbG verringere sich in dem Maße, in dem die Zweitwohnung von ihrem eigentlichen Sinn als Zweitwohnung entfernt und als ein bloßes auf Gewinnerzielung getrimmtes Ferienwohnungsobjekt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG genutzt werde. Über den Einzelfall hinaus müsse auch eine negative Vorbildwirkung berücksichtigt werden. Die zeitliche Einschränkung sei angemessen und zweckmäßig. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage hat Erfolg. I. Randnummer 17 Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Variante 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Die der Genehmigung vom 8. Dezember 2016 beigefügte Bestimmung „Die Genehmigung gilt für den Zeitraum von maximal 182 Tagen im Kalenderjahr“ ist isoliert anfechtbar. Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts ist die Anfechtungsklage gegeben, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – BVerwG 11 C 2.00 –, juris Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Randnummer 18 Die streitgegenständliche Einschränkung stellt eine belastende Nebenbestimmung und keine Inhaltsbestimmung der Genehmigung dar. Maßgeblich für die Abgrenzung einer Inhalts- von einer Nebenbestimmung ist die mit der Bestimmung durch die Behörde gesetzte Rechtsfolge. Die Auflage muss von der Behörde im Falle der Nichtbefolgung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden, die Nichtbefolgung einer Inhaltsbestimmung führt dagegen dazu, dass der Adressat insoweit ohne Genehmigung handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 36 Rn. 5, 12). Die Auslegung der Bestimmung entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – i.V.m. § 157 BGB richtet sich danach, wie sie der Adressat nach dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung nach Treu und Glauben verstehen durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – BVerwG 7 B 48.07 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Randnummer 19 Nach diesen Vorgaben ist die streitgegenständliche Verfügung eine „echte“ Nebenbestimmung in Form einer Auflage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfG Bln – i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –. Danach darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit einer Bestimmung, durch die dem Begünstigen ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Um solch eine Auflage handelt es sich. Der Beklagte hat die Einschränkung „Die Genehmigung gilt für den Zeitraum von maximal 182 Tagen im Kalenderjahr“ in dem Genehmigungsbescheid als eine von mehreren „Auflagen“ benannt. Nach dem objektiven Empfängerhorizont trifft diese Bezeichnung zu, weil der Beklagte der Erklärung auch in der Sache nur den Rechtscharakter einer Begleitpflicht beigemessen hat. Sie ist im Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der erteilten Genehmigung zu lesen, nach denen die Genehmigung vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2019 gilt und ein Widerrufsvorbehalt für den Fall eines Verstoßes gegen die Auflagen und Bestimmungen der Genehmigung verfügt wurde. Hiernach durfte der Kläger als Adressat davon ausgehen, dass die zeitliche Beschränkung nicht den Umfang der Genehmigung prägt. Vermietete er die streitgegenständliche Wohnung über das erlaubte Jahreskontingent hinaus als Ferienwohnung, nutzte er sie weiterhin auf der Grundlage der für drei Jahre erteilten Genehmigung bis zum Widerruf bzw. zur Rücknahme wegen des Auflagenverstoßes. Eine Kontrollüberlegung bestätigt, dass von einer Nebenbestimmung auszugehen ist. So führte ein Verständnis als Inhaltsbestimmung dazu, dass der Kläger ab dem 183. Tag der Ferienwohnungsvermietung im ersten Kalenderjahr ohne Genehmigung handelte und damit eine Rückführung gemäß § 4 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz – ZwVbG – vom 29. November 2013, GVBl. 2013, S. 626, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2016, GVBl. 2016, S. 115) angeordnet werden könnte, obwohl er im zweiten Kalenderjahr wieder über ein neues Kontingent an 182 Tagen verfügte. Randnummer 20 Ein Ausnahmefall, in dem eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet, liegt nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass die Genehmigungserteilung mit der zeitlichen Beschränkung auf 182 Tage steht und fällt. Dies zeigt sich schon daran, dass der Beklagte durchaus auch zweckentfremdungsrechtliche Genehmigungen für die Vermietung von Haupt- und Zweitwohnungen als Ferienwohnungen mit anderen Jahreskontingenten oder ohne zeitliche Beschränkung erteilt hat, wie der Kammer aus Parallelverfahren bekannt ist. Ob die Genehmigungserteilung ohne die angefochtene Beschränkung auf 182 Tage sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, ist eine Frage der Begründetheit des Anfechtungsbegehrens. In diesem Sinne hat auch der Prozessvertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, das Jahreskontingent sei als eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung verfügt worden. Randnummer 21 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere bedurfte es keines erneuten Vorverfahrens gegen den Genehmigungsbescheid vom 8. Dezember 2016, dem eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, wie der Beklagte mit der Klageerwiderung klargestellt hat. II. Randnummer 22 Die Klage ist begründet. Der Beklagte durfte die Genehmigung vom 8. Dezember 2016 nicht mit der Auflage „Die Genehmigung gilt für den Zeitraum von maximal 182 Tagen im Kalenderjahr“ verbinden. Der Genehmigungsbescheid vom 8. Dezember 2016 und Ziffer 1 und 3 des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2016 sind bezüglich dieser Auflage rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 23 Aufgrund des Genehmigungsbescheids vom 8. Dezember 2016 steht fest, dass die begehrte Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung als Ferienwohnung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung nach § 3 ZwVbG bedarf. Hierfür war nicht zu prüfen, ob es mit den Grundrechten des Klägers vereinbar ist, dass das ZwVbG die begehrte Vermietung der streitgegenständlichen Wohnung als Ferienwohnung dem Zweckentfremdungsverbot unterstellt, obwohl er bereits vor dem Inkrafttreten des ZwVbG am 1. Mai 2014 mit der zweckfremden Nutzung begonnen hatte (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. April 2017 – OVG 5 B 14.16 u.a. –, Pressemitteilung vom 6. April 2017). Die Klage richtet sich nur gegen die Auflage eines Jahreskontingents von 182 Tagen. Der Genehmigungsbescheid vom 8. Dezember 2016 ist im Übrigen unangefochten geblieben. Randnummer 24 Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Auflage ist § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwVbG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwVbG erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwVbG kann die Genehmigung befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Entsprechend sieht § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Verordnung – ZwVbVO – vom 4. März 2014, GVBl. 2014, S. 73) vor, dass eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden kann. Randnummer 25 Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZwVbG („kann“) stellt die Genehmigungserteilung und den Erlass einer Auflage in das Ermessen des Beklagten. Die Nebenbestimmung darf dabei gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 36 Abs. 3 VwVfG dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen. Die Ermessensentscheidung ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO zugänglich. Das Gericht hat festzustellen, ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen tatsächlich ausgeübt, dessen gesetzliche Grenzen nicht überschritten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Behörde kann ihre Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzen. Randnummer 26 Nach diesen Anforderungen ist die streitgegenständliche Auflage ersatzlos zu streichen, weil die Verbindung des Genehmigungsbescheids vom 8. Dezember 2016 mit der zeitlichen Einschränkung auf ein Jahreskontingent von 182 Tagen ermessensfehlerhaft ist. Die Ermessensausübung hält sich nicht im gesetzlichen Rahmen des § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZwVbG . Das schutzwürdige private Interesse des Klägers an der durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Verfügungsbefugnis über sein Wohneigentum setzt sich ohne weiteres durch. Ihm steht kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums entgegen, das durch das ZwVbG geschützt wird. Randnummer 27 Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst auf ihre Rechtsprechung zur zeitweisen Vermietung einer Zweitwohnung als Ferienwohnung Bezug, die den Beteiligten bekannt ist: Danach besteht kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwVbG , das eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen könnte, wenn der Wohnraum ohnehin schon zu Wohnzwecken genutzt wird, was bei einer durch den Verfügungsberechtigten gelegentlich zu Wohnzwecken genutzten Zweitwohnung der Fall ist (vgl. Urteil der Kammer vom 9. August 2016 – VG 6 K 91.16 –, juris Rn. 41-50). Der Beklagte hat die Entscheidung der Kammer im Fall des Klägers zum Anlass genommen, den zunächst verfügten Versagungsbescheid vom 25. April 2016 aufzuheben. Der Kläger nutzt seine Wohnung unstreitig als Zweitwohnung in diesem Sinne. Randnummer 28 Aus eben diesen Gründen ist es nicht haltbar, dem Kläger die begehrte Vermietung nur zeitlich eingeschränkt zu genehmigen. Diesbezüglich fehlt das öffentliche Interesse gleichermaßen. Die Ermessenserwägungen, die dem Genehmigungsbescheid vom 8. Dezember 2016 sowie den im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 S. 2 VwGO ergänzten Gründen zu entnehmen sind, rechtfertigen die angefochtene Auflage nicht. Randnummer 29 1. Der Beklagte hält die Auflage für erforderlich, weil der Inhaber einer Zweitwohnung zweckentfremdungsrechtlich bereits gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 ZwVbG bezüglich des Leerstands privilegiert sei und eine Vermietung als Ferienwohnung über mehr als 182 Tage im Kalenderjahr nicht mehr mit dem Begriff einer Zweitwohnung in Einklang gebracht werden könne. Diese Erwägung findet im ZwVbG keine tragfähige Grundlage. Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.