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VG Berlin 28. Kammer 28 L 282.17 A Beschluss Asylrecht von in Italien anerkannten Flüchtlingen; Eilantrag gegen Abschiebung wegen systemischer Mängel

Asylrecht von in Italien anerkannten Flüchtlingen; Eilantrag gegen Abschiebung wegen systemischer Mängel Leitsatz Anerkannt Schutzberechtigten droht in Italien derzeit aufgrund der fehlenden Kapazitäten eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK. (Rn.18) Orientierungssatz vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerfG, Beschluss vom

  1. Mai 2017 - 2 BvR 157.17 - juris (Rn.16) Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  2. Dezember 2016 (VG 28 K 283.17 A) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Randnummer 1 Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem der Einzelrichter den Rechtstreit mit Beschluss vom heutigen Tag wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Randnummer 2 Der Antrag vom
  3. Januar 2017, mit dem der Antragsteller bei verständiger Würdigung sinngemäß begehrt, Randnummer 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 28 K 283.17 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  4. Dezember 2016 anzuordnen, Randnummer 4 hat Erfolg. Randnummer 5 Er ist zulässig, insbesondere gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO fristgerecht gestellt und statthaft, soweit sich die Klage gegen die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides angedrohte Abschiebung nach Italien richtet. Randnummer 6 Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 7 Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nach der im Eilverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Fall. Randnummer 8 Nach Auffassung der Kammer bestehen derzeit zwar keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen (Ziffer 1 des Bescheides). Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier der Fall, da nach Mitteilung der italienischen Dublin Unit vom
  5. Mai 2016 dem Antragsteller in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Form des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Randnummer 9 Die
  6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hierzu ausgeführt (Beschluss vom
  7. Juli 2017 – 23 L 503.17 A . zit. nach juris, Rn. 7 ff): Randnummer 10 „Auf § 26a AsylG kommt es seit den Änderungen des Asylgesetzes durch das Integrationsgesetz nicht (mehr) an. Weder das nationale Recht noch das Unionsrecht sehen eine weitergehende Prüfung als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, ob der Betroffene im Fall einer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  8. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris Rn. 41). Diese Frage stellt sich vielmehr allein im Rahmen der Abschiebungshindernisse des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Erst recht kann es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommen, ob die Bedingungen in dem Mitgliedstaat, in den überstellt werden soll, lediglich in einzelnen Punkten den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, ABl. L 337/9, RL 2011/95/EU) nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 3 EMRK zu verstoßen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  10. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris [Pressemitteilung] und vom
  11. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Rn. 35). Das Gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf der Grundannahme, dass sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich Vertrauen - namentlich in die Beachtung der Grundrechte - entgegenbringen dürfen (EuGH, Urteil vom
  12. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 78 ff., 83). Das Funktionieren dieses Systems ist deshalb darauf angewiesen, dass die Schwelle, ab der ein solches Vertrauen nicht (mehr) gerechtfertigt ist, nicht zu niedrig angesetzt wird (BVerwG, Beschluss vom
  13. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Rn. 35). Im Übrigen geht auch der Europäische Gerichtshof im Bereich der Dublin III-Verordnung davon aus, dass das gegenseitige Vertrauen erst bei einer tatsächlichen und erwiesenen Gefahr einer Verletzung des mit Art. 3 EMRK inhaltsgleichen Art. 4 GR-Charta widerlegt ist (vgl. Art. 52 Abs. 3 GR-Charta sowie EuGH, Urteil vom
  14. Februar 2017 - C-578/16 -, juris Rn. 91 ff., 96; siehe auch EuGH, Urteil vom
  15. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 82).“ Randnummer 11 Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Randnummer 12 Die Entscheidung des Bundesamtes zu den Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Italien begegnet jedoch ernstlichen rechtlichen Zweifeln. In Bezug auf Italien können entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im Eilverfahren nicht einholt werden, die die ernsthaften Zweifel an den dort bestehenden Aufnahmebedingungen im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 MRK für anerkannt Schutzberechtigte entkräften, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom
  16. Mai 2017 – 2 BvR 157/17, juris Rn. 17) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten ist. Randnummer 13 Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne dieser Normen liegen hinsichtlich Italien vor. Es spricht vieles dafür, dass die Abschiebung nach den Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (§ 60 Abs. 5 AufenthG) unzulässig ist, weil dem Antragsteller nach den fachgerichtlichen Erkenntnissen und der verfassungsrechtlich gebotenen Prüfpflicht konkrete Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter drohen. Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Italien vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, bestehen ernstliche Zweifel an der Einhaltung von Art. 3 EMRK i.V.m § 60 Abs. 5 AufenthG (zur Prüfpflicht des Gerichts siehe BVerfG, Beschlüsse vom
  17. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f. und vom
  18. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11). Randnummer 14 Die
  19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (a.a.O.; Rn.9) hat zum Maßstab der Prüfung folgende Erwägungen angestellt, der sich die erkennende Kammer anschließt: Randnummer 15 „Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Reichweite des Art. 3 EMRK im Asyl- und Flüchtlingsrecht kommt dabei - ebenso wie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GR-Charta - über den jeweils entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  20. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 28). Danach können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Allerdings verpflichtet diese Norm nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom
  21. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337] und Urteil vom
  22. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415]). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom
  23. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 [337]). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom
  24. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413 [415 f.]; siehe auch EuGH, Urteil vom
  25. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 88 ff.). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom
  26. Dezember 2016 - 41738/10, Paposhvili/Belgien -, hudoc Rn. 182, 187, 191 m.w.N.). Denn Asylbewerber stellen wegen ihrer traumatischen Fluchterlebnisse eine besonders verletzliche und hilfsbedürftige Gruppe dar (vgl. EGMR, Urteile vom
  27. Juni 2015 - 39350/13, A.S./Switzerland -, hudoc Rn. 29, vom
  28. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, hudoc Rn. 97 und vom
  29. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NvWZ 2011, 413 [415] sowie Beschluss vom
  30. Februar 2015 - 51428/10, A.M.E./Niederlande -, hudoc Rn. 32).“ Randnummer 16 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom
  31. Mai 2017 (- 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 21) klargestellt, dass eine Rückführung anerkannter Schutzberechtigter in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort mit Art. 3 EMRK unvereinbare Bedingungen herrschen – etwa dann, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (a.a.O., Rn. 15). Damit wird kein abweichender Maßstab begründet oder aufgezeigt (anders offenbar VG Berlin, Beschluss vom
  32. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A -, BA S. 5 f.). Das Bundesverfassungsgericht nimmt ausdrücklich auf seine frühere Rechtsprechung und auch auf diejenige des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug und betont die verfassungsrechtliche Bedeutung der Aufklärungspflicht der Gerichte hinsichtlich der Aufnahmebedingungen im Zielstaat. Hierbei bedarf es sowohl einer Auseinandersetzung mit der Einschätzung, anerkannt Schutzberechtigte seien als besonders verletzliche Gruppe zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei der Integration angewiesen, als auch mit dem etwaigen Fehlen der von Art. 34 RL 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen im Zielstaat (BVerfG, Beschluss vom
  33. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 20 f. unter Bezugnahme auf VGH Kassel, Urteil vom
  34. November 2016 - 3 A 1322/16.A -, juris Rn. 24 ff.). Randnummer 17 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein bloßer Verweis auf eine lediglich formal bestehende Inländergleichbehandlung unzureichend ist, um eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszuschließen. Zu Recht hat insoweit die
  35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (a.a.O., S. 5ff) ausgeführt, dass eine Inländergleichbehandlung voraussetzt, dass die anerkannt Schutzberechtigten auch faktisch zumindest in der ersten Zeit spezifischer kompensatorischer Unterstützungen bedürfen, um die fehlende Integration, insbesondere die Sprachkenntnisse, und die in der Regel fehlende familiäre Unterstützung auszugleichen. Der Umstand, dass es in Italien kein allgemeines System der Sozialhilfe gibt und nach den derzeitigen Erkenntnissen auch keine ausreichenden Hilfen bei der Integration zur Verfügung stehen, stellt für sich genommen noch keine unmenschliche Behandlung im o.g. Sinne dar. Hingegen ist nach dem o.g. Maßstab des Bundesverfassungsgerichts eine unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMK anzunehmen, wenn die anerkannt Schutzberechtigten zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft keinen Zugang zu Obdach, Nahrungsmittel und sanitären Einrichtungen haben und damit einfach auf der Straße und sich selbst überlassen bleiben. Eine solche Behandlung ist auch mit der nach Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Menschenwürde unvereinbar. Randnummer 18 Hieran gemessen bestehen anhand der aktualisierten und hinreichend verlässlichen Erkenntnislage in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte in Italien derzeit ernsthafte Zweifel daran, dass die Aufnahmebedingungen den Anforderungen des Art. 3 EMRK gerecht werden (vgl. hierzu VG Berlin,
  36. Kammer, a.a.O., S. 8ff.). Es spricht vieles dafür, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten nicht sichergestellt ist, dass anerkannt Schutzberechtigte im Falle der Rückkehr zumindest in der ersten Zeit Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben. Sie können sich zwar von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) beraten lassen, es ist aber allgemein anerkannt, dass das Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende bestimmt sind und anerkennt Schutzberechtigte nur berechtigt sind, sechs Monate in Zweitaufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Randnummer 19 Der Antragsteller hat bereits im Jahr 2013 in Italien Asyl beantragt und bei seiner Anhörung beim Bundesamt geltend gemacht, dass er in Italien arbeits- und obdachlos gewesen sei, keine medizinische Versorgung erhalten habe und in Bahnhöfen habe schlafen müssen. Randnummer 20 Die verfügbaren Plätze reichen für die Vielzahl der bereits in Italien lebenden und täglich neu ankommenden Asylsuchenden bzw. der bereits anerkannt Schutzberechtigten trotz entsprechender Anstrengungen des italienischen Staates und der caritativen Einrichtungen derzeit nicht aus, so dass die Rückkehrer kaum eine Chance haben, einen Platz in einer Einrichtung zu erhalten und damit auf der Straße leben müssen. Sie sind damit auch regelmäßig von Nahrung und dem Zugang zu hygienischen Einrichtungen ausgeschlossen (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe [SFH], Italien, Aufnahmebedingungen, August 2016, S. 49f.; Asylum Information Database [Aida], country Report Italy,
  37. März 2017, S. 104ff.; Pro Asyl, Die schwierige Situation von Flüchtlingen in Italien, Bericht vom
  38. April 2017, https://www.proasyl.de/news/die-schwierige-situation-von-fluechtlingen-in-italien/; FAZ, Bericht vom
  39. Juli 2017, Italien in Not; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/italien-fordert-hilfe-in-der-fluechtlingskrise-15093937.html; a.A. VG Magdeburg, Urteil vom
  40. April 2017 – 8 A 674/16 – juris; OVG NRW, Urteil vom
  41. August 2016 – 13 A 63/16.a – juris). Trotz entsprechender Anstrengungen zur Steigerungen der Aufnahmekapazitäten im Jahr 2017 sind die Kapazitäten erschöpft, weil auch das Relocationprogramm der Europäischen Union nicht funktioniert. Es liegen schließlich auch keine ausreichenden Erkenntnisse vor, dass NGOs die fehlenden staatlichen Kapazitäten für die Gewährung von Unterkünften auch nur annähernd auffangen könnten. Randnummer 21 Schließlich kann der Antragsteller auch nicht darauf verwiesen werden, gerichtliche Hilfe in Italien zur Durchsetzung einer Unterbringung und Mindestversorgung in Anspruch zu nehmen. Zwar soll die Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch im Falle von Obdachlosigkeit und fehlenden finanziellen Mitteln in Italien bestehen, doch gilt dies offenbar und in erster Linie für das Asylverfahren selbst (vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Leitfaden Italien, Oktober 2014, S. 15), nicht aber in ausreichender Weise für anerkannt Schutzberechtigte. Angesichts der prekären Lage im Falle der Rückkehr ist es dem Antragsteller auch nicht möglich bzw. zumutbar, in Italien anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung der EMRK in Anspruch zu nehmen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 23 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001310853

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