Kündigungserklärung - Wirksamkeit - Gesamtvertretung Leitsatz Ist für den Ausspruch einer Kündigung Gesamtvertretung vorgesehen, verstößt die Kündigung gegen § 180 Satz 1 BGB, wenn nicht alle Vertreter zum Ausspruch der Kündigung berechtigt sind. (Rn.21) Ein Gesamtprokurist, der die Gesellschaft gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertreten darf, ist für den Ausspruch der Kündigung mit einer Handlungsbevollmächtigten auch dann nicht bevollmächtigt, wenn diese die Kündigung "zusammen mit einem Prokuristen" aussprechen darf. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 4. Januar 2017, 39 Ca 10946/16, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Januar 2017 – 39 Ca 10946/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Randnummer 2 Die Beklagte beschäftigte die Klägerin seit dem 21.08.2014 in einem bis zum 14.09.2016 befristeten Arbeitsverhältnis als Patientenberaterin. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.08.2016 fristlos aus wichtigem Grund. Das Kündigungsschreiben trägt die Unterschriften des Prokuristen der Beklagten Dr. H. und der Personalreferentin Frau He.; ihm lag eine für Frau He. ausgestellte „Handlungsvollmacht“ vom 01.10.2015 mit folgendem Wortlaut bei: Randnummer 3 „Mit diesem Schreiben erteilt die … GmbH Frau J. He. Handlungsvollmacht gem. § 54 HGB. Frau He. ist berechtigt, das Unternehmen ab sofort in allen Personalangelegenheiten zusammen mit einem Geschäftsführer, einem Prokuristen oder einem anderen Handlungsbevollmächtigten zu vertreten. Darüber hinaus ist sie zur alleinigen Vertretung in den vom Unternehmen festgelegten Routineangelegenheiten berechtigt, dazu gehören folgende Personalangelegenheiten: Randnummer 4 - Abschluss, Ergänzung und Änderung von befristeten und unbefristeten Anstellungsverträgen sowie Abschluss von Bonusvereinbarungen Randnummer 5 - Aufhebungs- und Abwicklungsverträge Randnummer 6 - Anhörung Betriebsrat / Sprecherausschuss / Schwerbehindertenvertretung / Jugend- und Auszubildendenvertretung Randnummer 7 - Abmahnungen Randnummer 8 - Arbeitszeugnisse“. Randnummer 9 Herrn Dr. H. wurde von der Beklagten Gesamtprokura erteilt; er kann die Beklagte danach mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen vertreten. Randnummer 10 Die Klägerin wies die Kündigung mit Schreiben vom 16.08.2016 zurück, wobei sie in Abrede stellte, dass Herr Dr. H. und Frau He. zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt waren. Sie hat mit ihrer am 17. 08 2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 12.08.2016 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat der Klage durch ein am 04.01.2017 verkündetes Urteil entsprochen und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 12.08.2016 nicht aufgelöst worden ist. Es hat die Kündigung für unwirksam gehalten, weil Herr Dr. H. nicht zu deren Ausspruch bevollmächtigt gewesen sei. Die ihm erteilte Gesamtprokura lasse eine gemeinsame Vertretung mit einer Handlungsbevollmächtigten nicht zu; die Handlungsvollmacht vom 01.10.2015 regele allein die Bevollmächtigung der Frau He. und sei für die Vertretungsmacht des Herrn Dr. H. ohne Belang. Frau He. sei nicht berechtigt gewesen, die Kündigung ohne eine – bevollmächtigte – Person auszusprechen. Die Beklagte habe die Kündigung des Herrn Dr. H. nicht nachträglich genehmigen können, weil die Klägerin die Vertretungsmacht des Herrn Dr. H. unverzüglich gerügt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 12 Gegen dieses ihr am 20.01.2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.02.2017 eingelegte Berufung der Beklagten, die sie mit einem am 17.03.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte hält die streitbefangene Kündigung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin für berechtigt. Aus der Handlungsvollmacht vom 01.10.2015 ergebe sich, dass eine Kündigung von Frau He. zusammen mit einem Prokuristen erklärt werden könne; diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Auf die Herrn Dr. H. erteilte Gesamtprokura komme es nicht an. Sie – die Beklagte – hätte Frau He. auch bevollmächtigen können, allein Kündigungen zu erklären; dass eine zusätzliche Unterschrift erforderlich sei, sei dem bei ihr geltenden, auf eine Konzernrichtlinie zurückzuführenden „Vier-Augen-Prinzip“ geschuldet und könne nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Herr Dr. H. sei zudem Mitglied der Geschäftsleitung und müsse schon deshalb als berechtigt angesehen werden, eine Kündigung zu erklären. Die Klägerin habe gegenüber ihrer Vorsitzenden mit einer Krankschreibung gedroht, sofern sie nicht wie gefordert von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werde; dies mache die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses erforderlich. Die Kündigung sei nach einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats und unter Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.01.2017 – 39 Ca 10946/16 – abzuweisen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 18 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vom 16.03., 21.04. und 08.06.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung ist unbegründet. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 12.08.2016 nicht aufgelöst worden ist. Die Kündigung ist gemäß § 180 Satz 1 BGB rechtsunwirksam, weil Herr Dr. H. zum Ausspruch der Kündigung nicht bevollmächtigt war und eine nachträgliche Genehmigung der Beklagten nach § 180 Satz 2 BGB wegen der unverzüglichen Beanstandung der Vertretungsmacht durch die Klägerin nicht in Betracht kommt. Randnummer 21 1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Sie kann nur von einem Berechtigten ausgesprochen werden; eine Vertretung ohne Vertretungsmacht ist gemäß § 180 Satz 1 BGB unzulässig. Soll die Kündigung nach den Vorgaben des Arbeitgebers nicht von einer, sondern von mehreren Personen gemeinschaftlich erklärt werden (Gesamtvertretung), müssen alle Gesamtvertreter zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt sein, um den Anforderungen des § 180 Satz 1 BGB Genüge zu tun. Randnummer 22 2. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall bestimmt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin von zwei Vertretern erklärt werden muss. Randnummer 23
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