Feststellung der Stimmberechtigung eines Hochschulvertreters in der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin Leitsatz Die nach § 7 Abs. 2 Berliner Kammergesetz (juris: KaG BE) in die Delegiertenversammlungen der (Heilberufs-)Kammern entsandten Hochschulvertreter sind voll stimmberechtigte Mitglieder des Gremiums. Mit dieser Ausgestaltung hat der Gesetzgeber den ihm bei der Regelung von Einrichtungen der funktionalen Selbstverwaltung eröffneten Gestaltungsfreiraum nicht überschritten. (Rn.22) Orientierungssatz 1. Nach den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2002 (– 2 BvL 5/98 u.a. –, BVerfGE 107, 59 = juris Rn. 143 ff.) entwickelten Grundsätzen steht es dem Gesetzgeber frei, eine Ausgestaltung vorzunehmen, die eine volle Stimmberechtigung des benannten Hochschulmitglieds in der Delegiertenversammlung vorsieht. (Rn.28) 2. Der Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers bei der Regelung der funktionalen Selbstverwaltung schließt es insbesondere ein, im Rahmen autonomer Verwaltungs- und Entscheidungsstrukturen auch einem Sachgesichtspunkt wie der wechselseitigen Beeinflussung von Berufsausübung und Hochschulbetrieb Geltung zu verschaffen. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 26. Januar 2016, 9 K 522.13, Urteil Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Januar 2016 für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Mitglied der beklagten Zahnärztekammer Berlin und gehört ihrer Delegiertenversammlung an. Mit seiner Klage hat er ursprünglich die Aufhebung und Wiederholung bestimmter von der Delegiertenversammlung durchgeführter Wahlen und Abstimmungen ohne Teilnahme eines Hochschulvertreters sowie die Feststellung begehrt, dass dieser nicht stimmberechtigt sei. Nach Ablauf der Amtsperiode der Delegiertenversammlung und deren Neukonstituierung während des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des auf Aufhebung und Wiederholung der Wahlen und Abstimmungen gerichteten Verpflichtungsbegehrens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger verfolgt nur noch das Feststellungsbegehren weiter. Randnummer 2 In der Delegiertenversammlung vom 28. Februar 2013 wurden zu TOP 6 bis 12 Wahlen zu den Prüfungsausschüssen für Kieferorthopädie und Oralchirurgie, zum Schlichtungsausschuss, zum Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Zahlstellenprüfungsausschuss, zur Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen Richter und Stellvertreter zu den Berufsgerichten durchgeführt und die Delegierten für die Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer sowie ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter für die Wahl der ehrenamtlichen Richter und Stellvertreter bei den Berufsgerichten gewählt. Zu TOP 10 wurde außerdem der Vorschlag des Klägers, die Mitglieder des Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Zahlstellenprüfungsausschusses, der in der Vergangenheit aus drei Personen bestand, auf fünf Mitglieder zu erhöhen, zur Abstimmung gestellt und mit 20 Ja-Stimmen und 20 Nein-Stimmen abgelehnt. Dem anschließenden Vorschlag, die Mitgliederzahl dieses Ausschusses auf drei zu begrenzen, stimmte die Delegiertenversammlung mit 23 Ja-Stimmen, 17 Nein-Stimmen und einer Enthaltung zu. An diesen Wahlen und Abstimmungen nahm auch die Vertreterin der Charité – Universitätsmedizin Berlin (im Folgenden: Charité) mit Stimmrecht teil. Deren Teilnahme hatte der Kläger zuvor in der Delegiertenversammlung mit der Begründung beanstandet, dass hierdurch den an der Charité beschäftigten Zahnärzten ein zusätzliches Stimmrecht zukomme, während die Vertreter der Universitäten bei anderen Zahnärztekammern hingegen nur beratende Funktion hätten. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 27. März 2013 forderte der Kläger den Vorstand der Zahnärztekammer Berlin auf, die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen in der Delegiertenversammlung vom 28. Februar 2013 zu revidieren und wiederholen zu lassen, ohne die Stimme der Hochschulvertreterin zu berücksichtigen. Dieser lehnte mit Bescheid vom 22. Mai 2013 den Antrag ab und bestätigte die im Protokoll der Delegiertenversammlung festgehaltenen Abstimmungsergebnisse, da sich weder aus den Vorschriften des Berliner Kammergesetzes noch aus denjenigen der Hauptsatzung unterschiedliche Stimmrechte der Mitglieder der Delegiertenversammlung ergeben würden. Den Widerspruch des Klägers wies der Vorstand mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2013, zugestellt am 24. Oktober 2013, zurück. Randnummer 4 Die darauf am 25. November 2013, einem Montag, erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 26. Januar 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem benannten Hochschulvertreter stehe das Stimmrecht in der Delegiertenversammlung wie den in dieses Gremium gewählten Mitgliedern zu. Dies folge aus den Bestimmungen des Kammergesetzes über die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung und deren Aufgaben. Daraus werde nicht erkennbar, dass dem vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät der Charité zu benennenden Mitglied eine andere Rechtsstellung als den in die Delegiertenversammlung gewählten Mitgliedern zukomme. Fehle es an einer entsprechenden Differenzierung durch den Gesetzgeber, stünden den gewählten und benannten Mitgliedern dieselben Beteiligungsrechte zu, wie das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Industrie- und Handelskammern entschieden habe. Davon gehe auch die rechtsaufsichtlich genehmigte Hauptsatzung der Zahnärztekammer Berlin aus. Diese regele in § 8 Abs. 3, dass das Amt eines oder aller Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit ende, wenn es mehr als die Hälfte aller gewählten und benannten Mitglieder der Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung beschlössen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich aus der Begründung zur Erstfassung des Berliner Kammergesetzes aus dem Jahre 1961 nichts anderes. Diese treffe zu der dort in § 8 Abs. 2 enthaltenen, mit der aktuellen Vorschrift fast wortgleichen Regelung keine Aussage im Sinne einer mangelnden Stimmberechtigung. Randnummer 5 Die volle Stimmberechtigung des Hochschulvertreters sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei das Demokratieprinzip im Bereich mittelbarer Staatsverwaltung - anders als im Bereich der unmittelbaren Staatsverwaltung und der kommunalen Selbstverwaltung - offen für andere, insbesondere vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichende Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt. Der Grund dafür, im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung vom Prinzip der lückenlosen personellen Legitimationskette vom Betroffenen zum Entscheidungsbefugten abweichen zu können, bestehe darin, dass Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe von Trägern funktionaler Selbstverwaltung durch von der Volksvertretung beschlossenes Gesetz vorherbestimmt seien und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliege. Der Gesetzgeber habe dabei einen weiten Gestaltungsspielraum. So könne es zur Steigerung der Wirksamkeit der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung etwa zulässig sein, in den Organen neben den durch Wahlen legitimierten Mitgliedern auch externe Vertreter zu beteiligen. Eine solche Beteiligung nicht durch Wahlen legitimierter Vertreter verstieße gegen den Grundsatz angemessener Interessenberücksichtigung und das Verbot der Privilegierung von Sonderinteressen nur dann, wenn mit der gewählten organisatorischen Ausgestaltung keine verfassungsrechtlich zulässigen Zwecke verfolgt würden oder aufgrund einer offenbar unrichtigen Tatsachengrundlage der Zweck ersichtlich nicht erreicht werden könnte. Randnummer 6 Mit der Entsendung eines von der Fakultät der Charité bestimmten Hochschulvertreters in die Delegiertenversammlung der Beklagten verfolge der Gesetzgeber einen zulässigen Zweck. Die Charité sei nach der Präambel zum Berliner Universitätsmedizingesetz verantwortlich für die Hochschulausbildung des human- und zahnmedizinischen Nachwuchses, die Forschung nach den international geltenden Standards der Wissenschaft und für ihren spezifischen Anteil an der regionalen, überregionalen und internationalen Gesundheitsversorgung. Als zentraler Ort der medizinischen und zahnmedizinischen Ausbildung in Berlin vermittele sie durch eine praxis- und patientenbezogene Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage die grundlegenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung erforderlich seien, beteilige sich an der Fort- und Weiterbildung der Zahnärzte und diene dem wissenschaftlichen und medizinischen Fortschritt in der Forschung insbesondere im klinischen Bereich sowie in der medizinischen Grundlagenforschung. Aus diesen Aufgaben der Charité ergebe sich Sinn und Zweck der Regelung der Benennung eines Hochschulvertreters; sie solle gewährleisten, dass der universitäre Blickwinkel in der Delegiertenversammlung der Kammern repräsentiert werde. Dies gelte insbesondere bei Fragen im Zusammenhang mit der Qualität der ärztlichen und zahnärztlichen Berufsausübung sowie der Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder. Als Fort- und Weiterbildungsstätte der Zahnärzte im Land Berlin sei die Charité von den Entscheidungen in der Delegiertenversammlung in eigenen Interessen betroffen. Die Stimmberechtigung des Vertreters der Charité finde einen hinreichenden sachlichen Grund darin, seinen aufgabenspezifischen Sachverstand in die Delegiertenversammlung zu tragen und zur Geltung zu bringen. Zwar sei die Delegiertenversammlung auch mit Sachverhalten betraut, die vom universitären Aufgabenbereich unbeeinflusst seien; dies habe den Gesetzgeber aber nicht veranlassen müssen, eine differenziertere Regelung zu treffen. Randnummer 7 Angesichts der Legitimation der übrigen 45 Mitglieder der Delegiertenversammlung durch Wahlen könne nicht festgestellt werden, dass das Stimmrecht des benannten Hochschulvertreters deren bestimmenden Einfluss hindere und zu einer Bevorzugung der Interessen der an der medizinischen Fakultät der Charité beschäftigten Zahnärzte führe. Das Beteiligungsrecht diene diesem Zweck nicht, sondern solle bei Abstimmungen und Entscheidungen den oben beschriebenen universitären Blickwinkel zur Geltung bringen. Es fehle auch an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Gruppe der an der Fakultät beschäftigten Mitglieder bei den hier in Rede stehenden Wahlen und Abstimmungen einheitliche Interessen verfolgt habe oder die benannte Hochschulvertreterin unter Vernachlässigung des Zwecks ihrer Benennung derartige gruppenspezifische Interessen vertreten habe oder künftig vertreten werde. Randnummer 8 Das Stimmrecht des benannten Mitglieds verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der gleichen Wahl. Den gleichen Einfluss der Stimmen der zur Wahl der Delegiertenversammlung berufenen Kammermitglieder könne es schon deswegen nicht beeinträchtigen, weil diese Mitgliedschaft nicht Gegenstand des Wahlprozesses sei. Das Stimmrecht des benannten Mitglieds wirke sich erst im Rahmen der Wahlen und Abstimmungen aus, die in der Delegiertenversammlung selbst erfolgten. Hier könne das Stimmrecht dieses Mitglieds zu einem Patt und damit zur Ablehnung eines Wahl- oder Entscheidungsvorschlags führen. Der für demokratische Wahlen politisch-parlamentarischer Art geltende Grundsatz der streng formalen Wahlgleichheit könne allerdings bei Wahlen im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung Einschränkungen erfahren, wenn die Abweichung von dem Gebot der Erfolgswertgleichheit auf sachgerechten, willkürfreien Kriterien beruhe. Das sei wegen der sachlich gerechtfertigten Einbeziehung des universitären Blickwinkels der Fall. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit werde bei der Ausschussbildung nicht verletzt. Dieses Prinzip gewinne erst Bedeutung, soweit im betroffenen Plenum unterschiedliche Fraktionen vertreten seien. Für die Wahl zur Delegiertenversammlung der Beklagten und für die Besetzung dieses Gremiums fehle es auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags, die Wahlvorschläge zur Delegiertenversammlung seien interessengeleitet, so dass es in der Delegiertenversammlung unterschiedliche „Fraktionen“ gebe, an einer rechtlichen Ausgestaltung, die eine Berücksichtigung der Spiegelbildlichkeit bei der Ausschussbildung vorschreibe. Randnummer 9 Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist durch fristgerecht eingegangenen Schriftsatz unter Stellung des erstinstanzlichen Verpflichtungsantrages begründet: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass Berliner Kammergesetz mit Blick auf den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit verfassungskonform dahin ausgelegt werden müsse, dass der Vertreter der Charité nur beratende Funktion habe. Die zum Recht der Industrie- und Handelskammern ergangene Rechtsprechung betreffe (unmittelbar und mittelbar) gewählte Vertreter der Vollversammlung. Vorliegend gehe es jedoch um benannte Mitglieder. Auch bei einer nur mittelbaren Wahl sei eine ununterbrochene Legitimationskette gegeben, weswegen es zutreffend sei, in Bezug auf das Stimmrecht nicht zu differenzieren. Bei lediglich benannten Mitgliedern sei dies anders. Das Verwaltungsgericht unterliege einem Irrtum, soweit es aus § 8 Abs. 3 der Hauptsatzung herleiten wolle, dass gewählten und benannten Mitgliedern dieselben Beteiligungsrechte zustünden. Die Existenz dieser Vorschrift belege vielmehr das Gegenteil. Sie billige dem Hochschulvertreter ausnahmsweise eine sonst gerade nicht gegebene Beteiligung an der Abstimmung zu. Der Gesetzgeber habe in der Begründung der Urfassung des Kammergesetzes in Kenntnis der Hochschulvertreter ausgeführt, nur die von den Kammermitgliedern „gewählten“ Vertreter bildeten die Delegiertenversammlung. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht wende auch die zu beachtenden Verfassungsgrundsätze nicht zutreffend an. Die Rolle des Hochschulvertreters sei nach Sinn und Zweck auf die eines sachverständigen Beraters für universitäre Fragen beschränkt; darüber hinaus dürfe er keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Repräsentationsorgans ausüben. Ein generelles Stimmrecht sei damit unvereinbar. In dessen Einräumung liege auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit. Durch benannte Vertreter verschöben sich die Wählerinteressen. Das sei auch mit Blick auf die dem Hochschulvertreter zugedachte Aufgabe nicht zu rechtfertigen, denn bei einem Verhältnis von einer zu 45 Stimmen sei nicht erkennbar, wie dadurch die Repräsentativität des universitären Mitglieds gesteigert werden solle. Zwingende Gründe dafür seien ohnehin nicht erkennbar. Es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht auszuschließen, dass es zu einer doppelten Berücksichtigung von Interessen komme. Dies entspreche der Lebenserfahrung, wenn die Person des Hochschulvertreters auch auf einer Liste kandidieren könne und im Fall ihrer Wahl durch einen Nachrücker ersetzt werde. Für eine Ausnahme vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz sei nichts ersichtlich; jedenfalls könne dieser Grundsatz nur im Bereich gewählter Vertreter angewendet werden. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Januar 2016 zu ändern und festzustellen, dass das nach § 7 Abs. 2 Berliner Kammergesetz zu benennende Mitglied in der Delegiertenversammlung der Beklagten nicht stimmberechtigt ist. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte ist der Ansicht, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Feststellungsbegehrens rechtskräftig geworden sei, weil der fristgebundene Berufungsantrag dieses Begehren nicht umfasst habe. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil. Der Gesetzgeber habe mit der Zuerkennung der vollen Stimmberechtigung des benannten Mitglieds der Delegiertenversammlung den ihm eröffneten Gestaltungsfreiraum nicht überschritten. Randnummer 16 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Streitakte auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils auszusprechen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Randnummer 18 2. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers mit dem Feststellungsantrag gemäß § 43 VwGO zulässig. Zwar hat der Kläger dieses Begehren nicht ausdrücklich in den Berufungsantrag nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO aufgenommen, was dann, wenn dies in keinem erkennbaren Widerspruch zu dem aus der Berufungsbegründung ersichtlichen Berufungsbegehren steht, zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils führt (vgl. zum Revisionsantrag: BVerwG, Urteil vom 23. September 1992 – 6 C 2.91 – BVerwGE 91, 24 <26f.>, juris Rn. 20; Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. § 124a Rn. 97). Der Berufungsbegründung ist vorliegend jedoch zu entnehmen, dass das eigentliche Begehren des Klägers, auch soweit es den ursprünglichen Verpflichtungsantrag betrifft, auf die Klärung der von ihm als unzulässig angesehenen Mitwirkung der seinerzeit benannten Hochschulvertreterin an den Wahlen und Abstimmungen der Delegiertenversammlung zielte und er mit der Berufung dieses Begehren vollumfänglich weiterverfolgen wollte. Das steht der Annahme entgegen, dass mit dem innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gestellten Berufungsantrag ein „Minus“ gegenüber dem erstinstanzlichen Begehren in die Berufungsinstanz getragen werden sollte (vgl. zur Erfüllung des Antragserfordernisses: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 – 2 B 37.10 – juris Rn. 10 ff.); ein derartiges Verständnis hätte die widersinnige Konsequenz, dass die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung über den weitergehenden Feststellungsantrag der Begründetheit des Berufungsbegehrens von vornherein entgegenstünde. Der Senat vermag deshalb in der Aufnahme des bereits erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrags keine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgte Erweiterung des Begehrens zu erkennen, sondern nur eine Richtigstellung der das wahre Rechtsmittelbegehren nicht vollständig wiedergebenden Fassung des Berufungsantrags (vgl. § 88 VwGO). Randnummer 19 Die Sachurteilsvoraussetzungen für die Feststellungsklage sind im Übrigen erfüllt. Die Frage, ob der benannte Hochschulvertreter als Mitglied der Delegiertenversammlung der Beklagten, der der Kläger auch nach der Neuwahl angehört, nicht voll stimmberechtigt ist, stellt ein hinreichend konkretes, der negativen Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis dar, an dessen Klärung der Kläger auch ein berechtigtes Interesse besitzt, weil die Beklagte annimmt, dass die volle Stimmberechtigung besteht und die Delegiertenversammlung nach dieser Auffassung verfährt. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Das Feststellungsbegehren reicht über das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren hinaus, weil es die Frage der Stimmberechtigung des Hochschulvertreters unabhängig von konkreten Wahlen und Abstimmungen umfassend klärt. Randnummer 20 3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.