Eintritt der Genehmigungsfiktion im vereinfachten Genehmigungsverfahren; Rücknahme wegen der Rechtswidrigkeit der so erteilten Baugenehmigung Leitsatz 1. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt eine Genehmigung aufgrund der Anordnung des § 70 Abs. 4 S. 3 BauO Bln a.F. (juris: BauO BE 1985) (vgl. § 69 Abs. 4 S. 3 BauO Bln n.F. (juris: BauO BE 2005) i.V.m. § 42a Abs. 1 VwVfG (juris: VwVfG BE) nach Ablauf der für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt. (Rn.7) 2. Diese Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn die Behörde vor Ablauf der festgelegten Monatsfrist eine Entscheidung dem Antragsteller wirksam bekannt gegeben hat. Für den Eintritt oder Nichteintritt der Genehmigungsfiktion ist der (interne) Entscheidungszeitpunkt der Behörde unerheblich. (Rn.8) 3. Durch § 70 Abs. 4 S. 3 BauO Bln a.F. (juris: BauO BE 1985) (§ 69 Abs. 4 S. 3 BauO Bln n.F. (juris: BauO BE 2005)) wird nur die Erteilung der Baugenehmigung, nicht aber deren Rechtmäßigkeit fingiert. Die auf eine Genehmigungsfiktion aufbauende Baugenehmigung kann durch die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG (juris: VwVfG BE) zurückgenommen werden. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 11. Juli 2016, 13 L 98.16, Beschluss Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juli 2016 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nutzungsuntersagung in Ziffer 1. des Bescheides des Antragsgegners vom 17. Februar 2016 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner zu 8/10 und die Antragstellerin zu 2/10. Der Wert des Beschwerdegegenstandes und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren werden unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf 6.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft, die Wettbüros und Wettannahmestellen betreibt. Sie begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen einen Bescheid des Antragsgegners, in dem dieser unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung einer Gewerbeeinheit eines Gebäudes als Wettbüro untersagt und die Beseitigung von Außenwerbeanlagen des Wettbüros angeordnet hat. Randnummer 2 Die Antragstellerin beantragte am 24. März 2015 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Genehmigung für die Nutzungsänderung einer bislang als Internet-Café genutzten Ladeneinheit im Erdgeschoss des Bahnhofsgebäudes Berlin-Steglitz, B... im S-Bahnhof R... in ein Wettbüro als „bahnfremde“ Nutzung. Die Antragstellerin nahm während des laufenden Verfahrens im August 2015 die Nutzung der Räume als Wettbüro auf. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren hörte die Bauaufsichtsbehörde die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. November 2015 zur beabsichtigten Versagung der bauaufsichtlichen Genehmigung aus bauplanungsrechtlichen Gründen an. Mit einem am 22. Dezember 2015 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben teilte die Antragstellerin mit, dass das Bauvorhaben ihrer Ansicht nach planungsrechtlich zulässig sei. In einer seit dem 20. Januar 2016 der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners vorliegenden Stellungnahme der für Stadtentwicklung zuständigen Abteilung des Bezirksamts teilte dieses der Sache nach mit, dass das Vorhaben weiter aus städtebaulichen Gründen für unzulässig gehalten werde. Mit einem Bescheid der Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners, der ausweislich der Datumsangabe den 16. Februar 2016 als Entscheidungszeitpunkt angibt, wurde die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Ladeneinheit zu einem Wettbüro versagt. Der Versagungsbescheid wurde nach einem Vermerk der Bauaufsichtsbehörde am 23. Februar 2016 an den Bevollmächtigten der Antragstellerin abgesandt und ist diesem am 25. Februar 2016 bekannt gegeben worden. Der Antragsgegner untersagte mit Bescheid vom 17. Februar 2016, der der Antragstellerin auch am 25. Februar 2016 bekannt gegeben wurde, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der Räume als Wettbüro und ordnete die Beseitigung der Außenwerbeanlagen der Vergnügungsstätte an. Hiergegen legte die Antragstellerin fristgerecht Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches wiederherzustellen, zurückgewiesen. Nach summarischer Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelungen. Die Nutzung des Erdgeschosses des Gebäudes für ein Wettbüro sei formell illegal, da sie ohne die erforderliche Baugenehmigung erfolge. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sei abgelehnt worden und eine Genehmigungsfiktion gemäß § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln greife nicht ein. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. Randnummer 3 1. Hinsichtlich der im Bescheid vom 17. Februar 2016 unter Ziffer 2. getroffenen Beseitigungsanordnung für die Außenwerbeanlagen genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und ist somit gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. September 2016 - OVG 10 S 24.16 - EA S. 2; vgl. auch Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rn. 30 m.w.N.). Dem wird das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Beseitigungsanordnung nicht gerecht. In den Gründen des angefochtenen Beschlusses führt das Verwaltungsgericht aus, dass sich die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Beseitigung der Außenwerbung aus § 79 Abs. 1 BauO Bln a.F. ergeben und die Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden seien. Es könne dahinstehen, ob die Außenwerbung materiell illegal sei, da die Entfernung der zwei hinterleuchteten Schriftzüge, der Werbeposter und Folien in den Fenstern unter Hinweis auf die Öffnungszeiten keinerlei Substanz zerstöre und daher der Sache nach einer Nutzungsuntersagung gleichkomme. Mit diesen Gründen der angefochtenen Entscheidung setzt sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht auseinander und legt zudem keine Gründe dar, aus denen die Entscheidung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung abzuändern sei. Randnummer 4 2. Die im Übrigen zulässige Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 1 und 4 VwGO) ist hinsichtlich der untersagten Nutzung der Ladeneinheit als Wettbüro begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aus den von der Antragsgegnerin fristgerecht dargelegten Beschwerdegründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 des Bescheides Nr. 2015/4736 vom 17. Februar 2016 wiederherzustellen. Das hier im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend gemachte Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und des gegebenenfalls daran anschließenden Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen zur Vollstreckung der Nutzungsuntersagung für das Wettbüro verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung. Denn nach summarischer Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage hat der Widerspruch der Antragstellerin hinsichtlich der Nutzungsuntersagung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts voraussichtlich Aussicht auf Erfolg. Die Untersagung der Nutzung der Ladeneinheit als Wettbüro im Bescheid vom 17. Februar 2016 erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig. Randnummer 5 Der Antragsgegner hat die Untersagung der Nutzung der Ladeneinheit als Wettbüro auf § 79 Satz 2 BauO Bln vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495, vgl. nunmehr § 80 BauO Bln i.d.F. vom 17. Juni 2016, GVBl. S. 361) gestützt. Werden danach Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden. Im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen von Anlagen - tatbestandlich - die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung, also der Umstand, dass die (neue) Nutzung als solche nicht genehmigt wurde und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, eine Nutzungsuntersagung (stRsp. OVG Bln-Bbg, s. etwa Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Die Antragstellerin hat den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die neue Nutzung der Ladeneinheit als Wettbüro formell illegal sei, da diese Nutzung gemäß §§ 60 Abs. 1, 64 BauO Bln a.F. im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens genehmigungspflichtig sei und diese Nutzung als Wettbüro nicht genehmigt worden sei und keine Genehmigungsfiktion gemäß § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln a.F. eingreife, unrichtig ist. Dies folgt daraus, dass auf Grundlage der gesetzlichen Genehmigungsfiktion des § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln vom 29. September 2005 (vgl. ähnlich nunmehr § 69 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln n.F.) i.V.m. § 42a Abs. 1 VwVfG die von dem seinerzeitigen Bauantragsteller T... beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Ladeneinheit zu einem Wettbüro nach Ablauf der für die Entscheidung festgelegten Frist (vgl. § 70 Abs. 3 BauO Bln a.F.) als erteilt gilt. Die Baugenehmigung ist - auch wenn sie rechtswidrig sein sollte - wirksam, weshalb auch die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin (vgl. § 58 Abs. 2 BauO Bln a.F.) sich auf sie berufen kann und die untersagte Wettbüronutzung nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage formell legal ist und damit nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Im Einzelnen: Randnummer 6
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