dem § 27 Abs 4 WoFG i.d.F.v.
Raumzahl o d e r Wohnfläche vorgibt. (Rn.7)
FG“ vom 3. September 2013 gerichteten Einwände des Klägers und seine erneut vorgetragene Auffassung, er könne einen WBS für eine Wohnfläche von nicht weniger als 45 qm bzw. für eine Zwei-Zimmer-Wohnung beanspruchen, verhelfen der Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg. Randnummer 4 Gemäß § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) wird der WBS in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erteilt. § 27 Abs. 4 Satz 1 WoFG gewährt einen Anspruch auf einen WBS für eine Wohnung nur in der für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen
den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes maßgeblichen Größe, die
der Raumzahl oder
der Wohnfläche festgelegt werden kann. Gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 WoFG kann von der maßgeblichen Grenze im Einzelfall 1. zur Berücksichtigung
der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder 2. zur Vermeidung besonderer Härten abgewichen werden. Randnummer 5 Bestimmungen des Landes Berlin über die
dem Wohnraumförderungsgesetz maßgebliche Wohnungsgröße sind bislang noch nicht in der Form von Rechtsvorschriften erlassen worden. Der Senat von Berlin hat insoweit lediglich „Ausführungsvorschriften zur Festlegung der Wohnungsgrößen
FG“ vom
1 AV wird die maßgebliche Wohnungsgröße
der Raumzahl bestimmt, wobei halbe Zimmer als ganze Räume rechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AV).
1 Satz 2 AV ist die Wohnungsgröße grundsätzlich dann angemessen, wenn auf jeden Haushaltsangehörigen ein Wohnraum entfällt.
2 AV kann haushaltsangehörigen Personen zusätzlicher Raum u.a. wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse oder zur Vermeidung einer besonderen Härte zugebilligt werden. Randnummer 6 Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass die Anwendung dieser Ausführungsvorschriften von ihrem Rechtscharakter her zu beanstanden sein dürfte. Da auf einen WBS ein gesetzlicher Anspruch besteht, dürfte im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip für die Bestimmung der Wohnungsgröße grundsätzlich eine Rechtsvorschrift zu erlassen sein. Zwar kann vorläufig, d.h. übergangsweise zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit die Wohnungsgröße durch Verwaltungsvorschriften bestimmt werden (vgl. Fischer-Dieskau, Wohnungsbaurecht, Band 5, WoBindG § 5, Vorbemerkung, Anm. 4.2 f.; s. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 1988 - 2 BvL 1/84 -, juris Rn. 18 zur übergangsweisen Fortgeltung von unterhalb des Gesetzes stehenden, auf einer verfassungsrechtlich unzulänglichen Ermächtigungsgrundlage beruhenden Normen zur Vermeidung eines rechtlosen Zustandes). Von einem übergangsweisen Zustand lässt sich jedoch,
dem § 27 Abs. 4 WoFG i.d.F.v.
Raumzahl o d e r Wohnfläche vorgibt. Hieran gemessen vermag der Senat keinen Anspruch des Klägers auf einen WBS für eine Wohnungsgröße von zwei Räumen oder mindestens 45-50 qm Größe zu erkennen. Eine Orientierung an der Raumzahl und nicht an der Wohnungsgröße wird durch § 27 Abs. 4 Satz 1 WoFG ermöglicht. Nicht menschenunwürdig und zugleich vor dem Hintergrund der schwierigen Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt gerechtfertigt erscheint bei einem Einpersonenhaushalt eine Einzimmerwohnung; dies bewegt sich innerhalb des Begriffs der Angemessenheit i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 WoFG. Abweichungen hiervon sind unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Satz 2 WoFG möglich. Gründe für einen entsprechenden Mehrbedarf, d.h. besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse oder eine besondere Härte hat der Antragsteller allerdings auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt. Randnummer 8 Mit seinem Hinweis auf die AV Wohnen 2015, welche in Anlage 1 Nr. 2 als abstrakt angemessene Wohnungsgröße in qm für eine Person pro Bedarfsgemeinschaft eine Wohnungsgröße von 50 qm zugrunde legt, verkennt der Kläger, dass die AV Wohnen einen anderen Regelungsgegenstand hat. Sie regelt, welche Kosten für die Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfeempfangende übernommen werden, welche Kosten als angemessen gelten und welche Verfahren zur Senkung der Kosten angewendet werden. Da weder Miete noch Betriebskosten ohne die Angaben von qm-Zahlen sachgerecht bestimmt werden können, erscheint es angebracht, insoweit eine Wohnfläche und nicht eine Raumzahl zugrunde zu legen. Angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen, die das WoFG und das SGB II verfolgen, verfängt auch der Hinweis der Beschwerde auf (bundes-)sozialgerichtliche Entscheidungen nicht. Im Rahmen des WoFG geht es um soziale Wohnraumförderung (§ 1 Abs. 1 WoFG), während im SGB II (u.a.) Leistungen für die Unterkunft geregelt werden. Erfolglos bleibt des Weiteren der Einwand des Klägers, das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Wohnraumversorgungsgesetz, welches ausnahmslos alle Wohnungen, für die man einen WBS benötige, betreffe und das für 1 Person 50 qm Wohnfläche vorsehe, zeige ebenfalls, dass die Raumzahl ein untaugliches Maß für angemessene Wohnfläche sei. Denn der vom Kläger in Bezug genommene Artikel 1 (Änderung des Wohnraumgesetzes), § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, des Gesetzes über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz – WoVG Bln) vom 24. November 2015 (GVBl. S. 422) bestimmt zwar als angemessene Wohnfläche bei einem Einpersonenhaushalt 50 qm, steht jedoch im Zusammenhang mit einem Mietzuschuss zur Sicherung tragbarer Mieten im Bestand öffentlich geförderter Wohnungen und betrifft mithin ebenfalls einen anderen Regelungsgegenstand, der eine Orientierung an der Wohnungsgröße als sachgerecht erscheinen lässt. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Randnummer 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001311618
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