Notwendigkeit der Regelung einer Übergangsfrist bei Umstellung von zentraler auf dezentraler Schmutzwasserentsorgung Orientierungssatz Erfordert die Umstellung von zentraler auf dezentrale Entsorgung - wie hier - eine Änderung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung, so ist in der Satzung auch die Übergangsfrist zu regeln. (Rn.20) Tenor Die am 30. September 2015 beschlossene 5. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung d... ist unwirksam. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin, eine Immobiliengesellschaft, greift mit ihrem Normenkontrollantrag die 5. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung (SBS) des Antragsgegners, eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes, an. Randnummer 2 Dem Antragsgegner sind zum 1. Januar 2013 die Gemeinden des Amtes D... beigetreten. Er betreibt seither eine gesonderte zentrale Schmutzwasseranlage für das Gebiet des Amtes D.... Zu diesem Gebiet gehört die Gemeinde G... mit dem Ortsteil G..., der wiederum eine „W...“ umfasst. In dieser ehemaligen NVA-Siedlung befinden sich Grundstücke, die inzwischen verschiedenen Immobiliengesellschaften gehören, mit Mehrfamilienhäusern bebaut und technisch an die Kläranlage G... angeschlossen sind; auf den Grundstücken befinden sich fast 400 Wohnungen. Randnummer 3 Wegen der Sanierungsbedürftigkeit der Kläranlage G... und der dorthin führenden Kanäle fasste die Verbandsversammlung des Antragsgegners am 17. Juli 2013 den Grundsatzbeschluss, das Schmutzwasser aus der W... künftig dezentral zu entsorgen. Sie fasste weiter am 21. August 2013 den Beschluss, auch das noch vom Eigenbetrieb Abwasser des Amtes D... erstellte Abwasserbeseitigungskonzept (Fassung vom 16. Dezember 2011) dahin zu ändern, dass das in der W... anfallende Schmutzwasser künftig dezentral entsorgt und die Altanlagen (Kläranlage und Schächte auf dem Zulaufsammler) zurückgebaut werden sollten. Randnummer 4 Der Antragstellerin gehört Grund in der W.... Der Verbandsvorsteher des Antragsgegners erließ ihr gegenüber im Jahr 2014 Bescheide, mit dem er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Anschluss- und Benutzungsrecht hinsichtlich der zentralen Schmutzwasseranlage widerrief (Nummer 1), unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anschluss an die dezentrale Schmutzwasserentsorgung und deren Benutzung aufgab (Nummer 2), für den Fall der Nichtbefolgung bis zum genannten Datum ein Zwangsgeld androhte (Nummer 4) und schließlich Gebühren und Auslagen festsetzte (Nummer 5). Den hiergegen gerichteten Eilanträgen der Antragstellerin gab das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 15. April 2015 statt. Die Beschwerden des Verbandsvorstehers blieben erfolglos. Der erkennende Senat wies insoweit unter anderem darauf hin, dass die zentrale Schmutzwasseranlage nach der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Antragsgegners wohl nach wie vor auch dem Zweck gewidmet sei, die technisch anschließbaren Grundstücke im Ortsteil G... zu entsorgen. Randnummer 5 Am 30. September 2015 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners eine 5. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung. Nach der darin vorgesehenen Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe d SBS betreibt der Antragsgegner eine zentrale Schmutzwasseranlage für das Gebiet des Amtes D... mit Ausnahme des Ortsteils G.... Nach der ebenfalls vorgesehenen Einfügung eines § 1 Abs. 9 SBS wird die bisherige öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage […] im Bereich des Gebietes des Ortsteils G... […] mit Wirkung zum 11. Oktober 2015 entwidmet (Satz 1); die Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers im Bereich des OT G... […] erfolgt ab diesem Zeitpunkt dezentral […] (Satz 2). Randnummer 6 Die 5. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung wurde am 10. Oktober 2015 im S... Kurier bekannt gemacht und soll nach ihrem Artikel 2 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten. Randnummer 7 Mit Blick auf die Satzungsänderung beantragte der Verbandsvorsteher schon am 9. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht, die Eilbeschlüsse vom 15. April 2015 nach § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern und die Eilanträge der Antragstellerin nunmehr abzulehnen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Abänderungsanträge mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2016 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerden des Verbandsvorstehers wies der erkennende Senat mit Beschlüssen vom 23. März 2017 zurück (OVG 9 S 1.17, juris, OVG 9 S 2.17). Randnummer 8 Die Antragstellerin hat am 7. Oktober 2016 einen Normenkontrollantrag gegen die 5. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung gestellt. Die 5. Änderungssatzung sei verfahrens- und formfehlerhaft erlassen worden und überdies materiell rechtswidrig. Die für G...vorgesehene Umstellung auf eine dezentrale Entsorgung ziehe wegen der Notwendigkeit der Errichtung von (großen) abflusslosen Sammelgruben hohe Kosten für die Antragstellerin nach sich. Hierdurch werde die Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt. Zudem würden die Grundstückseigentümer in G...in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) mit den Grundstückseigentümern verletzt, für deren Grundstücke die zentrale Entsorgung beibehalten werde. Die zentrale Abwasserentsorgung dürfe nicht willkürlich aus Kostengründen auf die großen Städte beschränkt werden. Der Antragsgegner habe sich im Zuge des Beitritts der Gemeinden des Amtes D... gegenüber diesen Gemeinden - und damit auch gegenüber deren Bürgern - verpflichtet, die zentrale Entsorgung fortzuführen. Den hieraus erwachsenden Bestandsschutz dürfe der Antragsgegner nicht durch eine Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts unterlaufen, zumal sich die beigetretenen Gemeinden auf Grund der Mehrheitsverhältnisse in der Verbandsversammlung hiergegen nicht wehren könnten. Schließlich sehe die 5. Änderungssatzung keine angemessene Übergangsfrist vor. Randnummer 9 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, Randnummer 10 die am 30. September 2015 beschlossene 5. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Spremberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes für unwirksam zu erklären. Randnummer 11 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 12 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 13 Etwaige Verfahrens- und Formfehler der 5. Änderungssatzung seien unbeachtlich, weil sie nicht binnen Jahresfrist gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden seien. Die 5. Änderungssatzung sei materiell rechtmäßig. Randnummer 14 Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angehört. Die Antragstellerin hat zugestimmt, der Antragsgegner widersprochen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Randnummer 16 1. Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Randnummer 17 2. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Die am 30. September 2015 beschlossene und nach ihrem Artikel 2 am Tage nach ihrer Bekanntmachung, das heißt am 11. Oktober 2015 in Kraft getretene 5. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung ist insgesamt nichtig. Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.