Festsetzung einer Zahlungspflicht gemäß TEHG Orientierungssatz 1. § 30 Abs. 1 TEHG begegnet keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. (Rn.23) 2. Zu den emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten gehören Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet. (Rn.25) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die vormals unter dem Namen ‚D... GmbH & Co. KG‘ firmierende Klägerin war im Jahre 2012 Eigentümerin dreier Flugzeuge der Marke ‚Cessna‘. Unter dem 21.03.2011 sandte ihr die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ein Informationsschreiben, mit welchem die Klägerin als neuer Teilnehmer am europäischen Emissionshandel für den Luftverkehr begrüßt und Informationen unter anderem zur kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen und der Einrichtung einer virtuellen Poststelle (VPS) übermittelt wurden. Randnummer 2 Am 07.09.2012, ergänzt durch weiteren Vertrag vom 04.02.2013, schloss die Klägerin mit einem von der IHK Berlin für die Verifizierung von Luftverkehrsemissionen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen namens S... einen ‚Vertrag zur Beratungsleistung im Rahmen des Emissionshandels in Luftverkehr‘. Gegenstand der Verträge waren die Erstellung verschiedener Monitorringkonzepte sowie von Emissionsberichten für die Jahre 2011 und 2012. Randnummer 3 Am 27.03.2013 (VV Bd. I 47) ging auf dem Server der DEHSt ein von dem beauftragten Sachverständigen J... verifizierter Emissionsbericht der Klägerin ein, betreffend den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012. Danach führte die Klägerin, die im Bericht angab, ein nicht-gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber zu sein, im Berichtszeitraum insgesamt 532 Flüge durch, wobei ca. 1.212 t CO 2 emittiert wurden. Die Klägerin gab zum Stichtag 30.04.2013 keine Emissionsberechtigungen ab. Randnummer 4 Nachdem die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Festsetzung einer Zahlungspflicht gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 TEHG hatte, stellte die DEHSt mit Bescheid vom 16.04.2014 fest, die Klägerin habe bis zum 30.04.2013 insgesamt 1.161 Berechtigungen zu wenig abgegeben und sei verpflichtet, die noch fehlenden Berechtigungen bis zum 31.01.2015 abzugeben (Ziffer 1). Weiterhin wurde eine Zahlungspflicht in Höhe von 116.100,- € festgesetzt (Ziffer 2). Den diesbezüglich eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 14.05.2014 wies die DEHSt mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2016 zurück. Randnummer 5 Ausweislich des ‚European Union Transaction Log‘ gab die Klägerin im Jahre 2015 insgesamt 1.161 Emissionsberechtigungen ab. Randnummer 6 Mit ihrer am 21.07.2016 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Randnummer 7 § 30 Abs. 1 TEHG sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip materiell rechtwidrig. Es fehle an einem erforderlichen Hinweis im Sinne einer Mahnung auf das Entstehen der Sanktion. Die Klägerin habe sich daher nicht auf die Abgabe von Berechtigungen einstellen können. Es wäre erforderlich gewesen, die Betreiber auf die entstehende Pflicht hinzuweisen. Randnummer 8 Auch seien § 30 Abs. 1 TEHG neue Fassung bzw. § 18 Abs. 1 TEHG alte Fassung dahingehend verfassungsgemäß auszulegen, dass eine Festsetzung nicht erfolgen dürfe, wenn es an einem Verschulden fehle. Vorliegend fehle es an einem Verschulden der Klägerin hinsichtlich der Abgabe der Berechtigungen, die das Schreiben vom 21.03.2011, mit welchem erstmalig auf die Abgabe der Berechtigungen hingewiesen worden sei, sowie weitere Schreiben nicht erhalten habe. Diese seien erst im Mai 2014 übermittelt worden. Die über das VPS-Konto des Sachverständigen S... übermittelten Schreiben habe die Klägerin weder erhalten noch sei sie von diesem über etwaige Nachrichten informiert worden. Randnummer 9 Dieses Fehlverhalten müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Der Sachverständige handle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Warum der Sachverständige einen Antrag auf Abgabe der Berechtigungen nicht gestellt habe, wiewohl er am 10.02.2013 einen Emissionsbericht übermittelt habe, sei der Klägerin nicht nachvollziehbar. Das rechts- und treuwidrige Fehlverhalten und Unterlassen des Sachverständigen begründe jedenfalls einen Fall höherer Gewalt. Von der Festsetzung einer Zahlungspflicht hätte abgesehen werden müssen, die Beklagte über ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß aus. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 den Bescheid des Umweltbundesamtes vom 16.04.2014 in der Gestalt, die er durch Widerspruchsbescheid vom 20.06.2016 gefunden hat, aufzuheben. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin sei unter dem 21.03.2011 auf die Einbeziehung des Luftverkehrs in den Emissionshandel und die damit einhergehenden Pflichten, insbesondere die erstmalige Berichts- und Abgabepflicht für das Jahr 2012, hingewiesen worden. Die Klägerin sei auch danach verschiedentlich auf ihre Pflichten hingewiesen worden. Randnummer 15 S... sei für die Klägerin ausschließlich in beratender Funktion bzw. als Bevollmächtigter aufgetreten. Er sei gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt als sachverständige Stelle im Sinne von § 21 TEHG bzw. § 5 Abs. 3 TEHG alte Fassung aufgetreten. Die Klägerin könne sich mangels Einschlägigkeit nicht mit Erfolg auf das in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Ausübung eines öffentlichen Amtes durch einen Sachverständigen berufen. Randnummer 16 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Festsetzung einer Zahlungspflicht gemäß § 30 Abs. 1 TEHG seien erfüllt. Die Klägerin sei ihrer Abgabepflicht gemäß § 7 Abs. 1 TEHG bis zum 30.04.2013 nicht nachgekommen. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf § 30 Abs. 1 Satz 4 TEHG berufen. Der Tatbestand der höheren Gewalt sei nicht erfüllt. Randnummer 17 Soweit die Klägerin geltend mache, sie habe etwaige Schreiben nicht abholen können oder sei von ihrem Bevollmächtigten nicht informiert werden, sei von einem klassischen, das Innenverhältnis zwischen dem Beauftragten und Klägerin betreffenden Organisationsverschulden auszugehen. Randnummer 18 Eine gesonderte Mahnung seitens der DEHSt sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich. Die Einrichtung von Mechanismen zur Mahnung, Aufforderung und vorzeitigen Abgabe sei durch den bundesverfassungsrechtlich allein in Betracht kommenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht geboten. Randnummer 19 Schließlich habe der Europäische Gerichtshof die Höhe der pauschalen Sanktion von 100,- € je emittierter Tonne CO 2 nicht für unverhältnismäßig erachtet. Die Höhe dürfe auch nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angepasst werden. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Deutschen Emissionshandelsstelle vom 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 22 Rechtsgrundlage der mittels der genannten Bescheide festgesetzten Zahlungspflicht in Höhe von 116.100,- € und der damit einhergehenden Feststellungen ist der - insoweit gleichlautende - § 30 Abs. 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-setzes (TEHG) in der am für die Abgabe maßgeblichen Stichtag 30.04.2013 bzw. am Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheides (21.06.2016) geltenden Fassung. Die für Luftfahrzeugbetreiber geltende Übergangsregelung des § 35 TEHG sieht eine weitere Anwendung der vormals geltenden Fassung des Treibhausgas-Emissions-handelsgesetzes, wie sie § 34 Abs. 1 TEHG für Anlagenbetreiber regelt, nicht vor. Die Klägerin ist unstreitig Luftfahrzeugbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 7 TEHG. Randnummer 23 § 30 Abs. 1 TEHG begegnet keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Soweit die Klägerin geltend macht, die Norm verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, insoweit sie keinen Hinweis im Sinne einer Mahnung auf das Entstehen der Sanktion vorsehe, kann dem nicht gefolgt werden. Weder bundesdeutsche noch europäische Regelungen gebieten es, in den gesetzlichen Grundlagen zur Sanktionierung einer Nicht-Abgabe von Emissionsberechtigungen vorgeschaltete Hinweismechanismen einzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat - im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. dessen Urteil vom 17.10.2013 - C-203/12, Rz. 41) - ausgeführt, die Einführung von Mechanismen zur Mahnung, Aufforderung und vorzeitigen Abgabe, die das Treibhausgas-Emissionshandels-gesetz nicht enthalte, sei durch den bundesverfassungsrechtlich insoweit allein in Betracht kommenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht geboten (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2014 – 7 C 6/12 – Rz. 17; zitiert nach juris). Randnummer 24 Der Tatbestand von § 30 Abs. 1 Satz 1 TEHG liegt vor. Kommt danach ein Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Absatz 1 TEHG nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Berechtigungen abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100,- Euro fest. Die Klägerin ist als Luftfahrzeugbetreiber Betreiber im Sinne von § 3 Nr. 4 TEHG und § 7 Absatz 1 TEHG. Randnummer 25 Die Klägerin ist auch abgabepflichtig. Sie unterfällt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 TEHG in Verbindung mit Anhang I Nr. 33 dem Geltungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Danach gilt dieses Gesetz für die Emission der in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten. Gemäß Anhang I Nr. 33 des TEHG gehören zu den emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch nur, soweit der Vertrag über die Europäische Union in dem Gebiet Anwendung findet. Solche Flüge hat die Klägerin unstreitig durchgeführt. Die Klägerin ist nicht wegen der Regelung in Anhang I Nr. 33 Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.