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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat 1 K 1065/16 Urteil Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Ausüb

Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Ausübung des Auswahlermessens bei mehreren Abgabenschuldnern Orientierungssatz 1. Im Falle der Entziehung einer Ware

Art. 204Zollkodex ergangen. Entscheidend für den Eu

GH war das Argument, dass in den dortigen Streitfällen trotz der begangenen Verfehlungen im Sinne des Art. 204 Zollkodex durch die durchgehend bis zur Wiederausfuhr bestehende zollamtliche Überwachung sichergestellt war, dass die Gegenstände nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen und folglich hier auch nicht verbraucht oder verwendet werden konnten. Die hier gefundenen Grundsätze gelten jedoch auch für die

Art. 203Zollkodex [siehe das Urteil des Eu

GH vom 01. Juni 2017, C-571/15 (Wallenborn Transports), juris]. Im Falle der

Art. 203Zollkodex beziehungsweise des seit 01.

Mai 2016 anwendbaren Art. 79 Abs. 1 Buchstabe

  1. a)der Verordnung Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex - UZK) dürfte indes gerade wegen des Entziehens einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung stets die Gefahr bestehen, dass diese in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeht. Da der EuGH die Einfuhr im Sinne des Mehrwertsteuerrechts dahingehend definiert, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf gelangen kann, ist davon auszugehen, dass dieses abstrakte Risiko hinreichend für die Entstehung (auch) der Mehrwertsteuer ist (so zutreffend Rehberg/Kurzrock, EU-UStB 2016, 62, 65; zurückhaltender Schrömbges/Lux/Hannl, AW-Prax 2016, 328, die für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer nicht die abstrakte, sondern die ernsthafte - mithin eine im Einzelfall bestehende konkrete - Gefahr fordern, dass die Nicht-Unionsware in den Wirtschaftskreislauf des Einfuhrmitgliedsstaats gelangt ist). Im Streitfall bestand angesichts des unkontrollierten Weitertransports der Bananen Richtung Polen im Zeitpunkt der Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung zweifelsohne die konkrete Gefahr, dass die Ware im deutschen oder im polnischen Steuergebiet in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen konnte, weshalb sich die Entscheidung des Beklagten auch im Lichte der neueren Rechtsprechung als zutreffend erweist. Zu betonen ist, dass der Begriff der „Einfuhr im Inland“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG nicht voraussetzt, dass der Gegenstand in den inländischen Wirtschaftskreislauf eingegangen ist. Der EuGH stellt in der oben genannten Definition der Einfuhr vielmehr auf den Wirtschaftskreislauf der Union ab. Die Frage, in welchem Mitgliedstaat die Einfuhr erfolgt, ist demgegenüber nach Art. 60 und 61 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zu bestimmen (FG München, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 14 K 1770/13, juris). Gemäß Art. 61 MwStSystRL erfolgt die Einfuhr bei einem Gegenstand, der sich in vorübergehender Verwahrung befindet, in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand nicht mehr diesem Verfahren unterliegt. Da die streitgegenständliche Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im deutschen Steuergebiet geschah, ist hier die Einfuhrumsatzsteuer entstanden. Randnummer 33
  2. b)Zu Recht hat der Beklagte aus den von ihm in seiner Klageerwiderung genannten Gründen die Umsatzsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht gewährt, weil die Klägerin deren Voraussetzung nicht wie vom Gesetz gefordert nachgewiesen hat. Randnummer 34
  3. c)Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid ist auch nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Randnummer 35
  4. aa)Nach ständiger Rechtsprechung steht im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen Rechts die Entscheidung, welcher von mehreren Gesamtschuldnern aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen werden soll, nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO gelten. Der einzelne Abgabenschuldner kann deshalb nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung in Anspruch genommen werden. Diese Ermessensentscheidung ist nach § 102 Satz 1 FGO daraufhin zu überprüfen, ob der Steuerbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (siehe etwa BFH, Urteil vom 20. Juli 2004 - VII R 20/02, BFHE 207, 565). Randnummer 36
  5. bb)Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, die Klägerin vorrangig in Anspruch zu nehmen, weil ihre Mitarbeiter den abgabenbegründenden Pflichtenverstoß begangen haben, genügt diesen Grundsätzen. Die Klägerin trifft als Inhaberin der Pflichtenstellung aus der vorübergehenden Verwahrung der von ihr als zugelassene Empfängerin übernommenen Waren und aufgrund der ihr erteilten Bewilligung eine besondere Garantenstellung, nämlich über die übernommenen Waren nicht entgegen des ihr auferlegten Verfügungsverbots zu verfügen. Ähnlich wie beim Hauptverpflichteten als Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist das Verhältnis zwischen dem Bewilligungsinhaber und der Zollbehörde dadurch gekennzeichnet, dass ihm die unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren anvertraut werden und er als Gegenleistung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Zollverfahrens - hier: die vorübergehende Verwahrung mit dem Ziel, die verwahrten Waren einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, vgl. Art. 48 Zollkodex - übernimmt (FG Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 4 K 49/13, TranspR 2015, 460). Stellt die Klägerin dies nicht sicher, wie im vorliegenden Fall durch ein Entziehen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung, so muss sie dafür vorrangig einstehen, auch wenn die Pflichtverletzung letztlich auf ein Versehen zurückzuführen sein sollte. Selbst wenn also die D… Sp. z o.o. als weiterer Zollschuldner in Anspruch genommen werden könnte, so wäre die vorrangige Inanspruchnahme der Klägerin aus den dargelegten Erwägungen nicht zu beanstanden. Randnummer 37 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO. Randnummer 38 3. Die Zulassung der Revision gründet auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und dem Umstand, dass der Senat davon ausgeht, dass der Sache wegen einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle grundsätzliche Bedeutung zukommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001312705

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