Antrag der Europäischen Kommission auf Beiladung zu einem Verwaltungsstreitverfahren Leitsatz 1. Eine Beiladung der Europäischen Kommission zu einem das unionsrechtliche Beihilfenrecht berührenden Verwaltungsstreitverfahren kommt mangels Beteiligungsfähigkeit und mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 65 VwGO nicht in Betracht. (Rn.5) 2. Die der Kommission in Artikel 29 Abs. 2 VO (EU) 2015/1589 (juris: EUV 2015/1589) verliehene Befugnis zur Abgabe von Stellungnahmen in mitgliedstaatlichen Gerichtsverfahren bleibt hiervon unberührt. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 26 K 6.13 Tenor Der Antrag der Europäischen Kommission vom 30. März 2017 auf Beiladung wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin betreibt eine Kletterhalle zu gewerblichen Zwecken. In rund drei Kilometern Entfernung beabsichtigte der Beigeladene, ein zum deutschen Alpenverein gehörender Verein, eine Kletterhalle für Zwecke des Amateursports zu eröffnen. Das beklagte Land überließ ihm im Rahmen seiner Sportförderung ein Grundstück mit Mietvertrag für den Bau der Kletterhalle auf die Dauer von 30 Jahren zu einem erheblich unter dem Marktüblichen liegenden Mietzins. Die Klägerin erblickt hierin eine wettbewerbsverzerrende, europarechtlich unzulässige Beihilfe. Sie hat Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und zugleich Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingelegt. Die Kommission hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 alle Unterstützungsleistungen der Länder und Kommunen zu Gunsten von Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins und seiner Sektionen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Im parallel hierzu laufenden Klageverfahren hat der erkennende Senat, im Wesentlichen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts folgend, der Klage teilweise stattgegeben mit der Begründung, der zwischen Beklagtem und Beigeladenem geschlossene Mietvertrag sei bis zur Entscheidung der Kommission am 5. Dezember 2012 rechtswidrig und hinsichtlich der Mietpreisvereinbarung nichtig gewesen, denn die Durchführung dieser Fördermaßnahme sei seit der positiven Entscheidung der Kommission unionsrechtlich verboten gewesen. Für den nachfolgenden Zeitraum hat er die Klage abgewiesen; insoweit sei es der Klägerin jedenfalls verwehrt, sich auf eine fortbestehende Nichtigkeit des Mietvertrags zu berufen. Hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe sei er an die Auffassung der Europäischen Kommission im Beschluss vom 5. Dezember 2012 gebunden (Senatsurteil vom 18. Februar 2015 - OVG 6 B 24.14 -). Auf die Revision des Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht das Senatsurteil vom 18. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung zurückverwiesen, der erkennende Senat sei zu Unrecht von einer Bindungswirkung an die Entscheidung der Kommission ausgegangen (Urteil vom 26. Oktober 2016 - BVerwG 10 C 3.15 -, EuZW 2017, S. 355 ff.). Die nationalen Gerichte hätten bei der Anwendung des Durchführungsverbots nach Artikel 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV das Vorliegen einer anmeldepflichtigen Beihilfe eigenständig und umfassend zu prüfen. Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom 30. März 2017 beantragte die Europäische Kommission die Beiladung zu diesem Verfahren mit der Begründung, sie halte die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für unzutreffend und beabsichtige, hierzu Stellung zu nehmen. II. Randnummer 3 Der Antrag der Europäischen Kommission auf Beiladung, über den gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 6 VwGO der Berichterstatter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Randnummer 4 1. Einer Beiladung der Europäischen Kommission steht bereits deren mangelnde Beteiligungsfähigkeit entgegen. Gemäß § 61 Nr. 1 VwGO sind natürliche und juristische Personen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Randnummer 5 Das trifft auf die Kommission, die gemäß Titel III Artikel 17 EUV ein Organ der Europäischen Union und damit nicht selbst eine juristische Person ist, nicht zu. Eine entsprechende Anwendung des § 61 Nr. 1 VwGO auf die Kommission scheidet aus, weil sie - anders als eine natürliche oder juristische Person - nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Sie ist als Organ lediglich die sog. Hüterin der Verträge. Dementsprechend überwacht sie im Rahmen des EU-Beihilfenrechts als eine Art exekutive Kontrollinstanz das Verhalten der Mitgliedstaaten. Etwaige Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Beihilferecht verletzen die Kommission aber nicht in eigenen Rechten, sondern stellen objektive Verstöße gegen das Unionsrecht dar. Randnummer 6 2. Dessen ungeachtet liegen auch die Voraussetzungen des § 65 VwGO für eine Beiladung nicht vor. Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.