Erlass einer neuen Baugenehmigung bei stattgebenden Beschluss gemäß § 80 Abs 5 VwGO; Begriff der „Rangierfahrt“ in einer Baugenehmigung für einen Trailer- und Containerumschlagplatz; Beachtung des Rücksichtnahmegebots bei Außenbereichsvorhaben Orientierungssatz 1. Wird trotz eines stattgebenden Beschlusses bei unveränderter Sach- und Rechtslage die vormalige Baugenehmigung durch eine neue Baugenehmigung mit im wesentlichen identischem Inhalt ersetzt, dürfte eine Umgehung der stattgebenden Entscheidung nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorliegen. (Rn.8) 2. Der Begriff der „Rangierfahrt“ in einer Baugenehmigung für einen Trailer- und Containerumschlagplatz umfasst den Arbeitsvorgang in Bezug auf das Abstellen oder Abholen eines Trailers bzw. Containers und auch das gegebenenfalls erforderliche beiseite rücken davorstehender Container. (Rn.12) 3. Vorhaben im Außenbereich können auch deshalb genehmigungsunfähig sein, weil sie auf die Interessen anderer nicht genügend Rücksicht nehmen. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend VG Cottbus, 30. August 2016, 3 L 75/16, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich vorliegend im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 für das Vorhaben „Errichtung einer Lagerhalle mit Lkw-Servicehalle, Bürotrakt, Betriebswohnung, Trailer- und Containerumschlagplatz, Abwassersammelgrube und Außenanlagen“ auf dem Grundstück der Gemarkung D..., Flur 3..., Flurstücke 7... und 7..., und möchte die aufschiebende Wirkung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs erreichen. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung D..., Flur 3..., Flurstück 8... (postalisch: W... Straße 2...), das mit einer dem Wohnen dienenden Hälfte eines Doppelhauses bebaut ist und das über die „Verlängerte S... Straße“ erschlossen wird. Das Grundstück der Antragstellerin grenzt östlich an das Flurstück 2... an, hieran schließen die Flurstücke 7... und 7... an. Das Wohngebäude der Antragstellerin liegt ca. 13 m von der Grenze des Flurstücks 2... und ca. 60 m von der Grenze des Vorhabengrundstücks entfernt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans der Gemeinde für den Ortsteil W... liegt das Grundstück der Antragstellerin in einem Gewerbegebiet. Randnummer 3 Der Beigeladene ist Inhaber der Firma „M... Service“, die das Vorhaben betreibt. Auf dem Vorhabengrundstück liefern Lastkraftwagen Anhänger (Wechselaufbauten, wie Trailer und Container) an, wo sie im Wesentlichen auf Containerstellplätzen abgestellt und nach Bedarf wieder abgeholt werden. Der Betrieb der Firma „M... Service“ erstreckt sich auch auf das Flurstück 2..., auf dem ebenfalls Containerstellplätze und Pkw-Stellplätze errichtet sind; der dortige Betrieb ist geregelt durch Baugenehmigung vom 26. Oktober 2015, die Gegenstand des Parallelverfahrens OVG 10 S 47.16 ist bzw. gewesen ist (s. dazu Beschluss des Senats vom 25. Juli 2017). Nachdem ursprünglich durch Beschluss des Senats vom 15. September 2014 (OVG 10 S 33.13) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine der Ehefrau des Beigeladenen erteilte - sowohl das Flurstück 2... als auch die Flurstücke 7... und 7... der Flur 3... betreffende - Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 13. Juni 2013 insbesondere für die Errichtung einer Lagerhalle mit Lkw-Servicehalle, Bürotrakt, Betriebswohnung und Trailer-Umschlagplatz angeordnet wurde, weil die vorgenannte Genehmigung hinsichtlich der nachbarrelevanten Umstände unbestimmt war, beantragte der Beigeladene als Inhaber der Logistikfirma am 14. Oktober 2015 eine neue - hier streitgegenständliche - Baugenehmigung. Das beantragte Vorhaben ist auf die Errichtung einer Lagerhalle mit Lkw-Servicehalle, Bürotrakt, Betriebswohnung sowie eines Trailer- und Container-Umschlagplatzes mit Pkw-Stellplätzen und Außenanlagen auf dem Grundstück Gemarkung D..., Flur 3..., Flurstücke 7... und 7... beschränkt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans der Gemeinde liegt das Vorhabengrundstück in einem Gewerbegebiet. Den Bauvorlagen zufolge sollen Abstellplätze für Lkw-Anhänger (Trailer, Container) mit einer Kapazität von 128 Stellplätzen sowie 15 Pkw-Stellplätzen errichtet werden. Ausweislich der Betriebsbeschreibung soll auf dem Vorhabengrundstück ein Fahrzeugverkehr im Umfang von täglich max. 40 Lkw-Bewegungen stattfinden; Trailer und Container sollen auf dem Betriebsgelände mittels Lkw angeliefert und nach Bedarf wieder abgeholt oder mit langsamfahrenden Spezial-Rückfahrzeugen Typ KAMAG zu dem benachbarten Flurstück 2... verbracht werden. Für das Vorhaben ist eine Betriebszeit an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen von 00:00 bis 24:00 Uhr angegeben, in der Tageszeit (06:00 bis 22:00 Uhr) sollen max. 15 Lkw (15 ankommende, 15 abgehende Lkw), in der Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) max. 5 Lkw (5 ankommende, 5 abgehende Lkw) das Vorhabengrundstück befahren; das Abstellen und Aufnehmen von Trailern und Containern auf dem Vorhabengrundstück und Be- und Entladen von Lkw soll ausschließlich in der Tageszeit (06:00 bis 22:00 Uhr) stattfinden. Der Antragsgegner erteilte am 6. Januar 2016 die Baugenehmigung für das Vorhaben, wogegen die Antragstellerin Widerspruch einlegte. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung mit Beschluss vom 30. August 2016 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin. Randnummer 4 Hinsichtlich des auf das Flurstück 2... bezogenen Betriebs der Firma „M... Service“ hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Oktober 2015 hinsichtlich der in der unmittelbaren Nähe des Grundstücks der Antragstellerin gelegenen westlichen Parkfläche mit 12 (von insgesamt 26) ausgewiesenen Pkw-Stellplätzen sowie hinsichtlich der im nordwestlichen, nahe zum Grundstück der Antragstellerin hin gelegenen Teil des dortigen Vorhabengrundstücks vorgesehen gewesenen 24 (von insgesamt 86) Container-Stellflächen mit Beschluss vom 22. August 2016 angeordnet und den Antrag der Antragstellerin im Übrigen abgelehnt (VG 3 L 78/16). Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2017 zurückgewiesen (OVG 10 S 47.16). II. Randnummer 5 Die zulässige Beschwerde (§§ 146 ff. VwGO) ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Das für die Prüfung des an-gefochtenen Beschlusses maßgebliche Beschwerdevorbringen der Antragstellerin (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigt keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Randnummer 6 1. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 beinhalte eine unzulässige Umgehung der Rechtswirkungen des Beschlusses des Senats vom 15. September 2014 (OVG 10 S 33.13), in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012 in der Fassung einer Nachtragsgenehmigung angeordnet wurde. Ohne die Rechtswirkungen des Beschlusses in einem gerichtlichen Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beseitigt zu haben, sei eine inhaltsgleiche Baugenehmigung für ein inhaltsgleiches Vorhaben erteilt und somit die formelle Rechtskraft des Beschlusses „ausgehebelt“ worden. Dass die neue Baugenehmigung dem Beigeladenen als Ehemann der bisherigen Bauherrin erteilt worden sei, ändere wegen der familiären Verbundenheit zwischen ihnen an der vorgenannten Bewertung nichts. Randnummer 7 Dieses Vorbringen stellt die Richtigkeit der sinngemäßen Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass keine Umgehung der vorgenannten gerichtlichen Entscheidung vorliege, weil die ursprüngliche Baugenehmigung zugunsten der Ehefrau des Beigeladenen und die am 26. Oktober 2015 zugunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sich in wesentlichen Punkten unterschieden, nicht schlüssig in Frage. Randnummer 8 Die inhaltliche Bindungswirkung des die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 13. Juni 2013 anordnenden Beschlusses des Senats bezieht sich nur auf den dortigen Verfahrensgegenstand, also auf die dem damaligen Verfahren konkret zugrundeliegende Baugenehmigung für das damals genehmigte Vorhaben. Würde trotz des stattgebenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts bei unveränderter Sach- und Rechtslage die vormalige Baugenehmigung durch eine neue Baugenehmigung mit im wesentlichen identischem Inhalt ersetzt, dürfte zwar eine Umgehung der stattgebenden Entscheidung nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorliegen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist aber eine solche Fallkonstellation hier nicht gegeben. Die inhaltliche Bindungswirkung der vorgenannten stattgebenden Entscheidung hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht daran, die betreffende Angelegenheit in einer neuen Baugenehmigung zu einem in rechtserheblicher Weise geänderten Bauvorhaben zu regeln, das zu einem neuen Verfahrensgegenstand führt (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO, Stand Oktober 2016, § 80 Rn. 533; Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 134; vgl. auch OVG für das Land NRW, Beschluss vom 3. Juni 1996 – 11 B 1276/96 –, juris Rn. 3). Zu Recht gelangt das Verwaltungsgericht zu der Bewertung, dass eine solche Konstellation hier gegeben ist. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren dem vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin deshalb stattgegeben, weil die vormalige Baugenehmigung hinsichtlich der nachbarrelevanten Umstände unbestimmt war, weshalb der Antragsgegner nicht gehindert war, den Beschluss des Senats auf einen entsprechenden Bauantrag des Beigeladenen hin der Sache nach umzusetzen und in der betreffenden Bauangelegenheit eine neue - hinsichtlich der Bestimmtheit nachgebesserte - Baugenehmigung zu erlassen. Die Baugenehmigung für die Errichtung der Lagerhalle mit Lkw-Servicehalle, Bürotrakt, Betriebswohnung und Trailer- und Container-Umschlagplatz mit weiteren Außenanlagen auf den Flurstücken 7... und 7... hat mit dem Beigeladenen als Inhaber der Logistikfirma nicht nur einen anderen Adressaten, sondern auch ein in rechtserheblicher Weise geändertes Bauvorhaben zum Gegenstand. Während die ursprüngliche Baugenehmigung die Anlage des Gesamtbetriebes, bestehend aus Lagerhalle mit Lkw-Servicehalle, Bürotrakt, Betriebswohnung und Trailer-Umschlagplatz einschließlich des Betriebes auf dem Flurstück 2... zum Gegenstand hatte, hat die neue Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 nur die Errichtung von Lagerhalle, Lkw-Servicehalle, Bürotrakt, Betriebswohnung und Trailer-Umschlagplatz mit Außenanlagen auf den Flurstücken 7... und 7..., nicht jedoch die Errichtung der weiteren Trailer-Umschlagplätze und der Pkw-Stellplätze auf dem Flurstück 2... zum Gegenstand. Zudem enthält die neue Baugenehmigung - neben der Auflage, zur Überprüfung der Lärmschutzwerte ein Betriebstagebuch über die täglichen An- und Abfahren der Lkw sowie die Rangiervorgänge zu führen (unter II. 16) - nunmehr auch Angaben zu der Anzahl der an- und abfahrenden Lkw und zum Trailer-Umschlag. Während die ursprüngliche Baugenehmigung aus dem Jahre 2012 dazu nichts enthalten hatte bzw. entsprechende Angaben aus dem Baugenehmigungsverfahren keinen Eingang in die seinerzeitige Baugenehmigung gefunden hatten, enthält die Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 dazu in der Betriebsbeschreibung (Bl. 126 ff. des Verwaltungsvorgangs) unter 10.2 und 10.3 sowie unter der mit Grünvermerk versehenen Darstellung durchschnittlicher Fahrzeugbewegungen pro Werktag (Bl. 120 des Verwaltungsvorgangs) genaue Angaben. Danach soll, wie eingangs ausgeführt, auf dem Vorhabengrundstück ein Fahrzeugverkehr im Umfang von täglich max. 40 Lkw-Bewegungen stattfinden; Trailer und Container sollen auf dem Betriebsgelände mittels Lkw angeliefert und nach Bedarf wieder abgeholt oder mit langsamfahrenden Spezial-Rückfahrzeugen Typ KAMAG zu dem benachbarten Flurstück 2... verbracht werden. Der Betrieb soll von 00:00 bis 24:00 Uhr stattfinden, in der Tageszeit (06:00 bis 22:00 Uhr) soll es max. 15 Lkw-Befahrungen (15 ankommende, 15 abgehende Lkw), in der Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) max. 5 Lkw-Befahrungen (5 ankommende, 5 abgehende Lkw) geben; das Abstellen und Aufnehmen von Trailern und Containern auf dem Vorhabengrundstück und Be- und Entladen von Lkw soll ausschließlich in der Tageszeit (06:00 bis 22:00 Uhr) stattfinden, wobei 30 Rangiertätigkeiten von Montag bis Freitag und vier Rangiertätigkeiten Samstags vorgesehen sind. Dies zeigt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung, dass eine neue Baugenehmigung für ein rechtserheblich geändertes Vorhaben erteilt wurde, das der Zielrichtung der stattgebenden Entscheidung des Senats Rechnung trägt und diese nicht, wie die Antragstellerin meint, umgeht. Randnummer 9 2. Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass auch die Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 hinsichtlich der nachbarrelevanten Umstände nicht hinreichend bestimmt sei (§ 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs.1 VwVfG Bbg), weil die Angaben in den Bauvorlagen - Betriebsbeschreibung einerseits, Darstellung der durchschnittlichen Fahrzeugbewegungen andererseits - widersprüchlich seien und die Anzahl der zulässigen Fahrzeuge bzw. Fahrzeugbewegungen unterschiedlich angegeben werde, überzeugt dies nicht. Randnummer 10 Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen und sich auch das Ausmaß der Betroffenheit Dritter zweifelsfrei feststellen lässt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Juni 2014 – OVG 10 S 29.13 –, juris Rn. 34). Für die Bestimmtheit reicht es aus, dass der Inhalt der Baugenehmigung aufgrund einer entsprechend § 133 BGB erfolgenden Auslegung unter Berücksichtigung der zugehörigen Bauvorlagen für den Genehmigungsadressaten und den betroffenen Nachbarn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erkennbar ist. Dabei sind die mit einem Zugehörigkeitsvermerk der Bauaufsichtsbehörde versehenen Bauvorlagen Bestandteil der Baugenehmigung und für die Ermittlung ihres Regelungsinhalts verbindlich (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. September 2012 – OVG 10 S 29.12 –, juris Rn. 5; vgl. hier auch die Nebenbestimmung unter II. 2., Bl. 87 des Verwaltungsvorgangs). Randnummer 11 Gemessen daran ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes hinreichend Rechnung trägt, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das erstinstanzliche Gericht geht zu Recht davon aus, dass bei der Auslegung der Baugenehmigung unter Berücksichtigung der mit dem Zugehörigkeitsvermerk der Bauaufsichtsbehörde versehenen Betriebsbeschreibung (Verwaltungsvorgang Blatt 126 ff.) und der Aufstellung der durchschnittlichen Fahrzeugbewegungen pro Werktag (Verwaltungsvorgang Blatt 120) die Betriebszeiten und die Anzahl der Fahrzeugbewegungen auf dem Flurstück hinreichend bestimmt geregelt sind. Randnummer 12 Aus den Angaben in Ziffern 10.2 der Betriebsbeschreibung geht ausdrücklich hervor, dass die maximale Anzahl an Lkw-Bewegungen auf dem Vorhabengrundstück 40 betragen soll (Spalte 1); dies wird im Einzelnen weiter dahin beschrieben, dass sich diese 40 Bewegungen zusammensetzen aus 20 ankommenden und 20 abgehenden Lkw. Maximal 15 Lkw (15 ankommende und 15 abgehende, zusammen also 30 Lkw-Bewegungen) sollen in der Tageszeit, also von 6:00 bis 22:00 Uhr, und weitere 5 Lkw (5 ankommende, 5 abgehende, zusammen also 10 Lkw-Bewegungen) sollen bzw. dürfen in der Nachtzeit, also von 22:00 bis 6:00 Uhr, höchstens das Vorhabengrundstück befahren (Spalte 2 der Ziffern 10.2). Dass nach der Aufstellung der durchschnittlichen Fahrzeugbewegungen pro Werktag die ankommenden und abfahrenden „Fahrzeuge“ (gemeint sind offenkundig die für das Vorhaben wesentlichen Lkw, zu denen „Kleinlaster bzw. Transporter“ nicht gehören, s. dazu S. 31 der Beschwerdebegründung) dahingehend tatsächlich beschrieben werden, dass deren Anzahl am Montag in der Zeit von 0 - 24 Uhr 20 beträgt, von Dienstag bis Samstag in der selben Zeit 15 und am Sonntag 0 beträgt, stellt die Maßgeblichkeit der in der Betriebsgenehmigung angegebenen Fahrzeugbewegungen in den relevanten Tages- und Nachtzeiten nicht in Frage und schränkt deren Zulässigkeit auch für den Sonntag (dazu Ziffer 6, Spalte 2 der Betriebsbeschreibung) nicht ein. Zwar fehlt in der hier interessierenden Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 eine den Ziffern II.1. in der Baugenehmigung vom 26. Oktober 2015 für das Nachbarflurstück 2... entsprechende, einen Vorrang der Betriebsbeschreibung anordnende Nebenbestimmung. Eine solche vorrangige Maßgeblichkeit der Betriebsbeschreibung gegenüber der Darstellung der durchschnittlichen Fahrzeugbewegungen pro Werktag folgt aber auch ohne entsprechende Anordnung durch Nebenbestimmung bereits aus der Wertung des § 9 Satz 1 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung vom 7. November 2016 (in diesem Sinne bereits § 6 Abs. 2 BbgBauVorlV vom 28. Juli 2009), wonach nämlich u.a. die Betriebsbeschreibung dazu dient, die Nutzung des Vorhabens zu erläutern. Eine solche vorrangige oder auch nur gleichrangige Funktion der in den Bauvorlagen befindlichen „Darstellung der durchschnittlichen Fahrzeugbewegungen“ sieht die Bauvorlagenverordnung nicht vor. Soweit sich aus dieser die Anzahl der Rangiertätigkeiten auf dem Vorhabengrundstück und die Zeiträume ergeben, zu denen diese vonstatten gehen sollen, gilt entsprechendes für die Betriebszeiten der Rangiertätigkeiten auf dem Vorhabengrundstück, die nach Ziffern 10.3. (lediglich) in der Tageszeit, also von 6:00 bis 22:00 Uhr, stattfinden dürfen. Was die Anzahl der Rangiertätigkeiten angeht, ergibt sich diese allein aus der – infolge des Grünvermerks zum Gegenstand der Baugenehmigung gehörigen – Darstellung der durchschnittlichen Fahrzeugbewegungen, wobei die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die darin angegebene Zahl von 30 die maximale Anzahl der Rangiertätigkeiten bezeichnet (S. 14 des Entscheidungsabdrucks), mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird. Auch die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass eine Rangierfahrt als ein Arbeitsvorgang in Bezug auf das Abstellen oder Abholen eines Trailers bzw. Containers anzusehen sei und dabei auch das gegebenenfalls erforderliche beiseite rücken davorstehender Container umfasse, hat die Antragstellerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Randnummer 13 Die hinreichende Bestimmtheit der Regelungen der Baugenehmigung wird auch nicht durch den Einwand der Antragstellerin in Frage gestellt, dass die technischen Kapazitäten des Vorhabens überdimensioniert seien und ein Vielfaches der Betriebsbeschreibung zuließen. Für die Bestimmtheit der Baugenehmigung sind nämlich ihre nutzungsbeschränkenden Regelungen in der Nebenbestimmung maßgeblich, so dass die Baugenehmigung auch dann noch hinreichend bestimmt wäre, wenn technisch darüber hinausgehende Nutzungskapazitäten bestünden. Randnummer 14 Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, tatsächlich liege regelmäßig eine Überschreitung der (genehmigten) Fahrtbewegungen vor, vermag dies nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung oder ihre Unbestimmtheit zu begründen. Die Einhaltung der nutzungsbeschränkenden Regelungen der Nebenbestimmung ist grundsätzlich keine Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern des Vollzugs der Baugenehmigung, insbesondere der Durchsetzung ihrer Nebenbestimmungen. Falls es tatsächlich zu Überschreitungen der in der Baugenehmigung geregelten Fahrbewegungen kommt, müsste der Antragsgegner ggf. einschreiten. Randnummer 15 Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 folge auch daraus, dass zusammen mit der Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012, die der Antragsgegner nicht aufgehoben habe und auf welche die Ehefrau des Beigeladenen nicht mehr wirksam hätte verzichten können, nun zwei Baugenehmigungen nebeneinander existierten, die sich beide auf das gleiche Grundstück und das gleiche Vorhaben bezögen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Offenkundig sollte die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012 durch die Baugenehmigungen vom 26. Oktober 2015 für das Flurstück 2... und durch die hier streitgegenständliche Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 für die Flurstücke 7... und 7... ersetzt werden. Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012 hat damit ihre Bedeutung verloren. Ob dem mit der Annahme entweder ihrer konkludenten Aufhebung oder aber ihrer Erledigung in sonstiger Weise (§ 43 Abs. 2 VwVfG) Rechnung getragen werden kann, muss hier nicht geklärt werden; dass die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012 jedenfalls noch Bedeutung für die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der hier inmitten stehenden Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Einen solchen durchgreifenden Mangel hinsichtlich der Bestimmtheit der Baugenehmigung vom 6. Januar 2016 vermag der Senat auch dem Vorbringen der Beschwerde zur Nebenbestimmung über die Vorlage des Betriebstagebuchs nicht zu entnehmen (S. 37 der Beschwerdebegründung). Randnummer 16 3. Bei der im Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (zum Prüfungsmaßstab näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juni 2017 – OVG 10 S 34.17 –, juris Rn 3; Beschluss vom 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –, juris Rn. 3 m.w.N.) hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert darzulegen vermocht, dass sie ein Abwehrrecht gegen das mit Bescheid vom 6. Januar 2016 genehmigte Bauvorhaben hat. Sie legt insbesondere nicht hinreichend dar, dass die Baugenehmigung gegen drittschützende Normen verstößt. Ihr diesbezügliches Vorbringen führt nicht darauf, dass sie in dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verletzt wird. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht ist von dem rechtlichen Ansatz ausgegangen, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB befinde, weil es außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils W... liege und der Bebauungsplan der Gemeinde D... Ortsteil W... unwirksam sei, da er an einem beachtlichen Ausfertigungsmangel leide, der auch im Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht mehr geheilt werden könne. Dieser Ansatz wird von der Beschwerde nicht beanstandet. Randnummer 18 Ausgehend von dem vorgenannten nicht angegriffenen rechtlichen Ansatz hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht durchgreifend dargelegt, dass die Nutzung des streitgegenständlichen Vorhabens auf den Flurstücken 7... und 7... zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB führt. Randnummer 19 Ohne Erfolg macht die Antragstellerin insoweit geltend, das Verwaltungsgericht verkenne, dass im „unbeplanten Außenbereich zunächst auch das Tatbestandsmerkmal des ‚an sich zulässigen‘ Vorhabens erfüllt sein“ müsse, d.h. die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB erfüllt werden müssten und es einer gemeindlichen Abwägung bedurft hätte. Da das Vorhaben des Beigeladenen ein nicht privilegiertes Vorhaben ist und § 35 Abs. 2 und 3 BauGB - abgesehen von dem Gebot der Rücksichtnahme des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB - keine nachbarschützende Funktion hat, bedarf es in diesem gerichtlichen Verfahren keiner näheren Prüfung, ob das Vorhaben deswegen nicht zugelassen werden durfte, weil seine Ausführung oder Nutzung die übrigen öffentlichen Belange beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - BVerwG 4 C 59.79 -, juris Rn. 12). Randnummer 20 Auch die Rüge, dass das im Genehmigungsverfahren von dem Beigeladenen vorgelegte Schallschutzgutachten vom 8. Juli 2015 Fehler aufweise und schon deshalb nicht als Beurteilungsgrundlage genutzt werden könne, weil es unreflektiert die Gebietseinstufungen „MI“ und „GE“ im Bebauungsplan zugrunde lege, legt nicht überzeugend dar, aus welchen Gründen die angegriffene gerichtliche Entscheidung abzuändern wäre. Insbesondere ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB danach nicht gegeben. Randnummer 21 Vorhaben im Außenbereich können auch deshalb genehmigungsunfähig sein, weil sie auf die Interessen anderer nicht genügend Rücksicht nehmen. Eine besondere gesetzliche Ausformung hat das Rücksichtnahmegebot in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gefunden. Auch im Außenbereich ansässige Betriebe haben auf eine benachbarte Wohnbebauung "Rücksicht" zu nehmen und dürfen insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen. Die Antragstellerin kann in ihrem subjektiven Recht auf Rücksichtnahme nur dann verletzt sein, wenn das Rücksichtnahmegebot objektivrechtlich verletzt wäre. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend ist u.a. Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten. Dessen Schutzbedürfnis ist gegen die ihrerseits schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge - billigerweise - "zuzumuten" ist. Sind von dem in Rede stehenden Vorhaben Immissionen zu erwarten, so kann bezüglich der Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 – BVerwG 4 C 59.79 –, juris Rn. 14; Urteil vom 18. November 2004 – BVerwG 4 C 1.04 –, juris Rn. 11), wobei die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein festlegt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - OVG 10 N 53.11 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Randnummer 22 Das Verwaltungsgericht hat auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint und dabei als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms einen für Gemengelagen geltenden Zwischenwert nach Ziffer 6.7 der TA Lärm herangezogen, da das Grundstück der Antragstellerin in einem Gebiet von gemischter Nutzung mit der Tendenz zur Wohnnutzung liege und die zur Wohnnutzung bestimmten Flächen an die gewerbliche Geräuscheinwirkung angrenzten. Als Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für das Grundstück der Antragstellerin sei weder der Wert des Mischgebietes der Nr. 6.1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.