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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AL 138/16 Urteil Arbeitslosenversicherung: Fiktive Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes; Ei

Arbeitslosenversicherung: Fiktive Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes; Einordnung in eine Qualifikationsgruppe bei einem Hochschulabsolventen ohne aktuelle Berufspraxis Orientierungssatz Fehlt f

§§ 153Abs.

1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige (

auch die zutreffende Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom

  1. November 2016) Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Randnummer 15 Die Klägerin hat – über den vom SG rechtskräftig verlautbarten Umfang hinaus – gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von höherem Alg für die Zeit vom
  2. Dezember 2013 bis
  3. März
  4. Eine Bemessung nach einer höheren Qualifikationsgruppe als der Qualifikationsgruppe 3 kommt nicht in Betracht. Randnummer 16 Der Klägerin stand für den Streitzeitraum dem Grunde nach – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – ein Anspruch auf Alg zu. Die Klägerin hat sich mWv
  5. Dezember 2013 arbeitslos gemeldet, so dass insoweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (§§ 137 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 141 Abs. 1 SGB III). Die Klägerin war ab
  6. Dezember 2013 auch arbeitslos im Sinne der §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 bis 140 SGB III. Sie hatte zudem die Anwartschaftszeit im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III iVm den §§ 142, 143 SGB III erfüllt. Denn sie hatte in der am
  7. Dezember 2013 beginnenden zweijährigen Rahmenfrist (

§ 143Abs.

1 SGB III) mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, und zwar durch die freiwillige Weiterversicherung gemäß § 28a SGB III. Randnummer 17 Nach § 149 Nr. 2 SGB III in der hier anwendbaren, seit 01. August 2001 geltenden Fassung beträgt das Alg für Arbeitslose mit Kind – wie die Klägerin – 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), dass sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn ua der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Letzteres ist hier der Fall. Randnummer 18 Denn weder im Bemessungsrahmen nach § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB III noch im erweiterten Bemessungsrahmen des § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch der – in dieser Zeit selbständig tätigen – Klägerin auf Arbeitsentgelt festgestellt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber bei allen Versicherten, die keinen ausreichend zeitnahen Bemessungszeitraum von wenigstens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorzuweisen haben, die Indizwirkung des zuletzt erzielten Lohns für den auf Grund des Versicherungsfalls eintretenden Lohnausfall als nicht mehr gewährleistet ansieht und deshalb stattdessen den voraussichtlich aktuell erzielbaren Lohn zur Bemessungsgrundlage erhebt, bestehen nicht. Die fiktive Bemessung nach § 152 Abs. 1 SGB III und die nähere Ausgestaltung der fiktiven Bemessung in § 152 Abs. 2 SGB III verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht (

zum gleichlautenden bis

  1. März 2012 geltenden Recht in § 132 SGB III: Bundessozialgericht – BSG -, Urteile vom
  2. Mai 2008 – B 11a/ 7a AL 64/06 R, B 11a AL 23/07 R – juris; BSG, Urteil vom
  3. Mai 2009 – B 11 AL 7/08 R = SozR 4-4300 § 130 Nr 5; BSG, Urteil vom
  4. Juli 2009 – B 7 AL 23/08 R = SozR 4-4300 § 132 Nr 3; BSG, Urteil vom
  5. Dezember 2009 – B 11 AL 42/08 R – juris; BSG, Urteil vom
  6. Dezember 2009 – B 7 AL 39/08 R – juris;

auch BVerfG, Beschluss vom

  1. März 2010 – 1 BvL 11/07 – juris). Randnummer 19 Nach § 152 Abs. 2 Satz 1 SGB III ist die oder der Arbeitslose für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. § 152 Abs. 2 Satz 2 SGB III legt zu diesem Zweck vier näher bezeichnete Qualifikationsgruppen fest, denen jeweils in Abhängigkeit von der für eine Beschäftigung erforderlichen Ausbildung ein Arbeitsentgelt in Höhe eines bestimmten Bruchteils der Bezugsgröße zugeordnet ist. Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV –). Die Bezugsgröße (West) im hier maßgeblichen Jahr 2013 betrug 32.340,- € jährlich (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 vom
  2. November 2012 – BGBl I 2361). Randnummer 20 Die Klägerin ist in dem vorliegend streitbefangenen Zeitraum der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen, wie das SG zutreffend entschieden hat. Auf dessen Begründung in dem angefochtenen Urteil nimmt der Senat in Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Denn die Beklagte hatte insoweit ihre Vermittlungsbemühungen für die Klägerin in erster Linie auf Beschäftigungen zu erstrecken, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (

§ 152Abs.

2 Satz 2 Nr. 4 SGB III). Da der Gesetzgeber die Suche nach der insoweit maßgeblichen Beschäftigung ausdrücklich auf Tätigkeiten eingeschränkt hat, auf die sich die Vermittlungsbemühungen „in erster Linie“ zu erstrecken haben, können nur diejenigen Tätigkeiten für die fiktive Bemessung relevant sein, mit denen die oder der Arbeitslose bestmöglich in den Arbeitsmarkt integriert werden kann (

BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 – B 11 AL 42/08 R –). Damit kommt eine Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe nicht in Betracht. Randnummer 21 Ungeachtet dessen, dass eine längere Abwesenheit vom Beruf nicht automatisch zum Verlust der entsprechenden Qualifikation führt, ist es nicht ersichtlich, dass eine Vermittlung in die Tätigkeit einer Landschaftsarchitektin bzw –planerin realistisch gewesen wäre, worauf die Klägerin in ihren Einlassungen im Verhandlungstermin beim SG auch selbst zutreffend hingewiesen hat. Hiergegen sprechen sowohl die seinerzeitige – von der Beklagten fachkundig eingeschätzte – allgemeine Arbeitsmarktlage als auch die Tatsache, dass die Klägerin letztlich – bedingt durch die schwierige Arbeitsmarktsituation für Landschaftsarchitekten bzw –planer – seit Dezember 2003 nicht mehr in diesem Beruf gearbeitet hat, sondern fachfremd selbständig ein Einzelhandelsgeschäft betrieben hatte und seit Mai 2014 auch wieder betreibt. Es fehlte und fehlt ihr daher seit vielen Jahren auch die für eine erfolgversprechende Vermittlung erforderliche Berufspraxis als Ingenieurin im Landschaftsbau. Randnummer 22 Nach alledem ist bei einer zutreffenden Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3 von einem Bemessungsentgelt iHv einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße auszugehen (

§ 152Abs. 2 Satz 2 Nr 3 SGB III), mithin von 71,86 €. Zur Ermittlung des Leistungsentgelts i

Sd § 153 SGB III sind eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 vH des Bemessungsentgelts, die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse (hier Lohnsteuerklasse I bzw ab 1. Januar 2014 Lohnsteuerklasse II), die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war, und der Solidaritätszuschlag vom Bemessungsentgelt abzuziehen sind. Das insoweit vom SG ausgeworfene Grundurteil ist nicht zu beanstanden (

zur Zulässigkeit eines Grundurteils auch im Höhenstreit: BSG, Urteil vom 18. Mai 2010 – B 7 AL 49/08 R = SozR 4-4300 § 122 Nr 8 Rn 9 mwN). Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001313397

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