← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 8. Senat L 8 R 283/14 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung: Feststellung der Altersrente; Berücksichtigung von

Gesetzliche Rentenversicherung: Feststellung der Altersrente; Berücksichtigung von Anwartschaften aus einer zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in der früheren DDR; Anforderungen

an die betrieblichen Voraussetzungen; Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem bei Tätigkeit für einen Kombinatsbetrieb mit Generalauftragnehmerfunktion für die Anlagenerrichtung Orientierungssatz Ein Kombinatsbetrieb, der als Generalauftragnehmer eingerichtet und als solcher auf die Planung, Projektierung und Errichtung kompletter Anlagen spezialisiert war (hier: VEB INEX als Kombinatsbetrieb des Schwermaschinenkombinats „Ernst Thälmann“), gehört nicht zu den Volkseigenen Betrieben der Produktion, die durch Massenproduktion charakterisiert waren und deren Ingenieure in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen waren. Einem Ingenieur in einem solchen Kombinatsbetrieb können deshalb bei der Ermittlung seines Rentenanspruchs fiktive Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem nicht zugerechnet werden. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. März 2014, S 10 R 1918/11, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  2. März 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt - im Wege der Überprüfung - die Feststellung der Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte für die Zeit vom
  3. Mai 1973 bis zum
  4. Juni
  5. Randnummer 2 Der 1947 geborene, also jetzt 69 Jahre alte Kläger, der in der DDR keine Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlt hat, hat in der Zeit von 1968 bis 1971 die Ingenieurschule für Bauwesen in B absolviert und am
  6. März 1971 die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Nach Tätigkeiten beim VE B sowie der D arbeitete er ab dem
  7. Mai 1973 beim VEB INEX Berlin-Industrieanlagen-Export (im Folgenden: VEB INEX) als Offert-Ingenieur, so auch noch am
  8. Juni
  9. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  10. November 2004 lehnte es die Beklagte ab, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG festzustellen. Zur Begründung gab sie an, der Kläger sei als Ingenieur für Koordinierung und Offerte nicht im unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen bzw. habe trotz seiner „technischen“ Qualifikation nicht aktiv den Produktionsprozess beeinflussen können. Gegen den seinen Widerspruch zurückweisenden Bescheid vom
  11. März 2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 23 R 1787/05 geführt wurde. Die dortige Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom
  12. Mai 2007 abgewiesen mit der Begründung, die sachliche Voraussetzung sei nicht erfüllt. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az.: L 16 R 755/07) wurde die Berufung im Termin zur Mündlichen Verhandlung vom
  13. Juli 2008 zurückgenommen. Randnummer 4 Mit Eingang bei der Beklagten am
  14. August 2010 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag im Hinblick auf die Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG) zur sogenannten „leeren Hülle“. Er legte verschiedene Bescheinigungen und Verträge bezüglich seines Arbeitsverhältnisses vor. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  15. November 2010 hat die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom
  16. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  17. März 2005 mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seien nicht erfüllt. Der VEB INEX sei kein volkseigener Produktionsbetrieb oder gleichgestellter Betrieb gewesen. Randnummer 6 Zur Begründung seines am
  18. Dezember 2010 bei der Beklagen eingegangenen Widerspruches hat der Kläger vorgetragen, der Bescheid sei ihm unbegreiflich. Das BSG habe der Theorie der „leeren Hülle“ eine Abfuhr erteilt. Bei ihm lägen alle, die betriebliche, die persönliche und die sachliche Voraussetzung im Sinne des AAÜG zur Anerkennung seines Antrags vor. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom
  19. März 2011 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Hauptzweck des VEB INEX sei nicht die industrielle Produktion von Sachgütern oder die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Der Betrieb sei der Wirtschaftsgruppe 63310 (Projektierung ohne Bauprojektierung) zugeordnet gewesen. Randnummer 8 Mit der am
  20. März 2011 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der VEB INEX sei ein Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech gewesen. Die industrielle Produktion von Industrieanlagen des Schwermaschinenbaus habe dem Betrieb das Gepräge gegeben. Randnummer 9 Die Beklagte hat auf die „Systematik der Volkswirtschaftszweige“, herausgegeben von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik (Ausgabe 1985), verwiesen. Der VEB INEX sei als Generalprojektant und Hauptlieferant für Industrieanlagen gegründet worden. Laut Statut vom
  21. November 1967 sei er Generallieferant für den Export von Industrieanlagen gewesen. Er habe Unterlagen für die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen erarbeitet und geliefert. Nach der Betriebschronik 1974 habe der Betrieb Projektierungsaufgaben für Rekonstruktionen, Erweiterungen und Industrieneubauten durchgeführt. Seit 1968 sei er Generalauftragnehmer (GAN) für die Vorbereitung und Durchführung volkswirtschaftlich wichtiger Investitionsvorhaben gewesen. Der Betrieb habe als Generallieferant den Export kompletter Industrieanlagen übernommen. Mit Wirkung vom
  22. Januar 1987 sei der VEB INEX dem VEB Schwermaschinenbau-Kombinat „Ernst Thälmann“ (SKET) zugeordnet worden. Ab dem
  23. Januar 1988 sei die Umbenennung in „VEB Entstaubungs- und Industrieanlagenbau INEX Berlin“ (Registereintragung) erfolgt. Laut Kombinatsstatut vom
  24. September 1988, dort Artikel 5 Ziffer 2, habe der Betrieb die Tätigkeit als General- bzw. Hauptauftragnehmer ausgeübt. Im gleichen Umfang sei er Generallieferant für den Anlagenexport gewesen. Die Nachfolgeeinrichtung (I GmbH) habe Leistungen für die Vorbereitung und Durchführung jeder Art von Investitionen und der damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben einschließlich Beratung, Planung, Engineering, Projektmanagement, Aufbau, Montage und Inbetriebsetzung erbracht. Die Beklagte legte den den Betrieb betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft vor sowie das Statut des VEB INEX vom
  25. November 1967, das Statut des VEB SKET vom
  26. September 1988 sowie weitere den Betrieb betreffende Unterlagen, auf die Bezug genommen wird. Randnummer 10 Auf Anfrage des Sozialgerichts hat das Bundesarchiv am
  27. Januar 2012 mitgeteilt, dass es keine Unterlagen den VEB INEX betreffend besitze. Auch das Landesarchiv Berlin und das Brandenburgische Landeshauptarchiv teilten am
  28. April 2012 bzw.
  29. Juni 2012 mit, dass ihnen relevante Unterlagen für den VEB INEX nicht vorlägen. Der Kläger legte ein Schreiben der I GmbH von November 1999 vor, in dem der hiesige Zeuge Dipl. Ing. Dr. R angab, dass der VEB INEX Berlin ein Anlagenbauunternehmen gewesen sei und in seiner Geschichte mehr als 200 Industriebetriebe weltweit gebaut habe. Die INEX sei als Generallieferant stets General-Contractor für die Turn-Key-Lieferung von Anlagen gewesen, habe den gesamten Einkauf, die Schnittstellenplanung im Basic- und Detail-Engineering sowie das Projektmanagement ausgeführt. Randnummer 11 Die Firma R L teilte am
  30. Juli 2012 mit, dass Unterlagen für den ehemaligen VEB INEX nicht hätten ermittelt werden können. Randnummer 12 Mit Urteil vom
  31. März 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die betrieblichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Bei dem VEB INEX handele es sich nicht um einen produzierenden Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Er habe nicht den Hauptzweck der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern verfolgt. Aufgabe des VEB INEX sei nach der Werbung „INEX Leistungen“ die technisch-ökonomische Beratung, Ausarbeitung von Studien, Vergabe von Lizenzen, Projektierung, Lieferung von Maschinen und Ausrüstungen für den Produktionsprozess sowie aller Ver- und Entsorgungsanlagen, Montage, Inbetriebsetzung, Ausbildung und Qualifizierung des ingenieurtechnischen und Bedienungspersonales in Einrichtungen der DDR, technische Hilfe sowie Service und Kundendienst gewesen. Nach der Einführung des Betriebsdirektors P in der Broschüre „VEB INEX Berlin 1954-1974“ sei der VEB INEX Generalauftragnehmer für die Vorbereitung und Durchführung von Investitionsvorhaben gewesen und habe als Generalprojektant und Generallieferant die Aufgabe gehabt, komplette Industrieanlagen zu exportieren. Auch der im Handelsregister eingetragene Unternehmensgegenstand der I GmbH aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom
  32. Juni 1990, mit dem der VEB in eine GmbH umfirmiert worden sei, bestätige, dass Hauptzweck nicht die standardisierte Massenproduktion von Sachgütern gewesen sei, sondern die Erbringung von Dienstleistungen. Als Unternehmensgegenstand werde festgehalten: die Erbringung aller Leistungen für die Vorbereitung und Durchführung jeder Art von Investitionen und der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben im Ganzen oder teilweise einschließlich Beratung, Planung, Engineering, Projektmanagement, Aufbau, Montage, Inbetriebsetzung, Gewährung technischer Hilfe, Ausbildung von Personal, Service, Lieferung von Ersatzteilen sowie die Anbahnung, der Abschluss und die Abwicklung der dazu notwendigen Geschäftsoperationen des Kaufs, Verkaufs, Vertriebs, Exports, Imports, Mietung und Vermietung und zur Gewährung oder Entgegennahme von Dienstleistungen. Der VEB sei einem volkseigenen Betrieb auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 der
  33. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die AVItech vom
  34. Mai 1951, Gesetzblatt der DDR 1951, Seite 487 (im Folgenden:
  35. DB) gleichgestellt gewesen. Randnummer 13 Gegen das am
  36. März 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  37. April 2014 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass hochkomplexe Industrieanlagen nicht in gleicher Stückzahl produziert werden könnten wie kleinteilige Konsumgüter. Trotzdem handele es sich um Massenproduktion. In den letzten Jahren des Bestehens des Betriebes VEB INEX (1985-1990), habe der VEB ca. 1000 Entstaubungsanlagen hergestellt. Außerdem seien ca. 200 Industriebetriebe hergestellt worden. Insbesondere unterfalle vorliegend auch die stattgefundene Montage der Anlagen als Teilherstellungsschritt der industriellen Massenproduktion. Falle die Montage in einem Betrieb an, der die Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion selbst herstelle, könne auch der Zusammenbau dieser Teile zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein (Hinweis auf die Urteile des BSG Az.: 5 RS 7/10 R und B 5 RS 1/11 R). Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  38. März 2014 und den Bescheid der Beklagten vom
  39. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  40. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Rücknahme des Bescheides vom
  41. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  42. März 2005 die Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sowie die Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz und der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte für die Zeit vom
  43. Mai 1973 bis
  44. Juni 1990 festzustellen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie verweist auf die ihres Erachtens zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Entgegen der klägerischen Behauptung handele es sich keinesfalls um einen Produktionsdurchführungsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung AVItech. Auch die behauptete massenhafte serielle Herstellung von Industrieanlagen entsprechend der Produktpalette des Betriebes sei durch nichts bewiesen. Der Betrieb habe vielmehr als Generalauftragnehmer individuell auf spezifische Kundenwünsche ausgerichtete Industrieanlagen gefertigt. Eine potentielle Unbegrenztheit der Produktion in einem standardisierten und automatisierten Verfahren, wie von der jüngsten Rechtsprechung des BSG gefordert (z.B. B 5 RS 5/11 R), sei indes nicht erkennbar. Entsprechend seiner Aufgabe als Generallieferant habe der VEB INEX die Industrieanlagen dann auch als letzten Schritt in die Hände der Investitionsauftraggeber übergeben. Randnummer 19 Der Kläger hat eine Erklärung des Dipl.-Ing. J vom
  45. Dezember 2014 eingereicht. Dieser war im Jahr 1990 Betriebsdirektor des VEB INEX. Ab 1985 habe der VEB INEX die Aufgabe als Hauptauftragnehmer für Filter und Entstaubungsanlagen erhalten. Im Zeitraum bis 1990 seien ca. 1000 Entstaubungsanlagen errichtet worden. Ab dem
  46. Januar 1987 sei der VEB INEX Berlin dem SKET unterstellt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärung vom
  47. Dezember 2014 verwiesen. Randnummer 20 In einem Erörterungstermin am
  48. September 2016 hat der Kläger angegeben, dass die Entstaubungsanlagen als wesentlicher weiterer Geschäftszweig im Jahr 1985 hinzugekommen seien. Er persönlich habe keine Entstaubungsanlagen hergestellt, der Betrieb habe es aber getan. Eine Entstaubungsanlage könne sehr groß sein, zum Beispiel so groß wie das halbe Gebäude des Landessozialgerichts. Es seien Teile im Betriebshof in der K Straße gefertigt worden, aber auch noch vor Ort auf der Baustelle. Dort seien insbesondere Endarbeiten vorgenommen und Prüfarbeiten durchgeführt worden. Es sei jeweils nach Werkstandards gearbeitet worden, das heißt, es sei genau vorgegeben gewesen, wie bestimmte Teile zu fertigen gewesen seien. Randnummer 21 Der Kläger hat den Feststellungsbescheid der Beklagten vom
  49. Januar 2002 für einen seiner Kollegen vorgelegt. In diesem wurde die Zeit vom
  50. August 1966 bis zum
  51. Juni 1990 als solche der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt. Randnummer 22 Die Berichterstatterin hat in einem Erörterungstermin vom
  52. April 2017 den Dipl. Ing. Dr. R, der im Februar 1990 als Direktor zum VEB INEX gekommen war, als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom
  53. April 2017 verwiesen. Randnummer 23 Die vorgesehene Vernehmung des Dipl. Ing. J, der seit 1988 den VEB INEX Anlagenbau geleitet hatte, konnte wegen Vernehmungsunfähigkeit des Zeugen nicht stattfinden. Der Senat hat jedoch die Niederschrift über die Zeugenvernehmung von Herrn Dipl. Ing. J vor dem Sozialgericht Cottbus in dem Verfahren S 11 R 508/06 vom
  54. Mai 2008 beigezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Niederschrift verwiesen. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Randnummer 25 Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  55. März 2014 und der Bescheid der Beklagten vom
  56. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  57. März 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom
  58. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  59. März 2005 und auf Feststellung der Anwendbarkeit des AAÜG und der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz sowie der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte für die Zeit vom
  60. Mai 1973 bis
  61. Juni 1990, da sich der Senat nicht die Überzeugung verschaffen konnte, dass der VEB INEX (zumindest) am
  62. Juni 1990 ein Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne der Rechtsprechung des BSG war. Randnummer 27 Als Rechtsgrundlage für eine Rücknahme des Bescheides vom
  63. November 2004 kommt § 44 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 SGB X in Betracht. § 44 Abs. 1 SGB X lautet: Randnummer 28 Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Randnummer 29 § 44 Abs. 2 SGB X lautet: Randnummer 30 Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Randnummer 31 Vorliegend kommt nur eine Rücknahme gemäß § 44 Absatz 2 SGB X in Betracht, da es sich bei dem zu überprüfenden Bescheid nicht um einen Leistungsbescheid, sondern um einen Feststellungsbescheid handelt (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall Urteil des BSG vom
  64. Juni 2010, Az. B 5 RS 6/09 R, juris Rn. 14 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4; zuletzt auch Urteil des BSG vom
  65. Oktober 2015, Az. B 5 RS 5/14 R, juris Rn. 14). Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind jedoch nicht erfüllt. Die Beklagte hat das Recht nicht unrichtig angewandt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen, weil nicht nachgewiesen wurde, dass das AAÜG für ihn anwendbar ist. Randnummer 32 Nach seinem § 1 Abs. 1 gilt das AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben sind. Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger nicht erfüllt. Er hatte am
  66. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft. Eine Versorgungszusage des Versorgungsträgers ist ihm nicht erteilt worden. Der Kläger gehörte auch nicht auf Grund einer Einzelentscheidung dem Kreis der Versorgungsberechtigten an. Auch ist ihm in der DDR keine Versorgung zugesagt worden, die später (rechtswidrig) aufgehoben oder nach den Regeln des Versorgungssystems entfallen wäre. Der Kläger ist auch nicht entsprechend der Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom
  67. April 2002, Az.: B 4 RA 31/01 R) den Einbezogenen - d.h. denjenigen Personen, die in DDR eine Versorgungszusage tatsächlich erhalten haben - gleichzustellen. Danach ist § 1 Abs. 1 AAÜG zwar ausdehnend so auszulegen, dass eine Versorgungsanwartschaft auch bei Nicht-Einbezogenen in Betracht kommt, jedoch nur dann, wenn jemand auf Grund der am
  68. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen fiktiven „Anspruch auf Versorgungszusage“ rückschauend nach den zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte. Randnummer 33 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da ihm der Nachweis, dass er am
  69. Juni 1990 eine Tätigkeit ausgeübt hat, auf Grund derer ihm eine Versorgungszusage hätte erteilt werden müssen, nicht gelungen ist. In Betracht käme hier allein eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz (System Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG). Nach den Regelungen dieses Versorgungssystems, nämlich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  70. August 1950 (Gesetzblatt der DDR I Nr. 93 Seite 844 - im Folgenden: VO AVItech) und der
  71. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Das System war eingerichtet für Randnummer 34
  72. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und Randnummer 35
  73. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar Randnummer 36
  74. in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie- oder des Bauwesens. Randnummer 37 Der Kläger erfüllt zwar die ersten beiden Voraussetzungen, nicht erwiesen ist jedoch, dass er auch die dritte erfüllt. Der Senat konnte sich nicht die Überzeugung verschaffen, dass der Kläger am
  75. Juni 1990, also dem letzten Zeitpunkt vor Schließung der Versorgungssysteme, in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig war. Das BSG hat entschieden, dass nach den Regelungen des Versorgungssystems der technischen Intelligenz nur solche volkseigenen Betriebe einbezogen waren, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet waren und deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. Urteil des BSG vom
  76. April 2002, Az. B 4 RA 41/01 R, dokumentiert in juris und in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Dem hat sich der inzwischen für die Rechtsstreitigkeiten nach dem AAÜG zuständige
  77. Senat des BSG angeschlossen. Er hat ausgeführt, dass unter den Begriff der volkseigenen Betriebe der Industrie oder des Bauwesens nur Produktionsdurchführungsbetriebe fallen, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben (Urteil des BSG vom
  78. Juli 2011, Az. B 5 RS 1/11 R. juris Rn. 20). Randnummer 38 Die Ausführungen der Beklagten, dass es sich bei dem VEB INEX um einen Betrieb handelte, bei dem der Hauptzweck nicht die Produktion von Sachgütern war, konnten vom Kläger nicht widerlegt werden. Nach dem Statut des VEB SKET, dessen Kombinatsbetrieb der VEB INEX laut Statut des SKET vom
  79. September 1988 (bis zum
  80. Februar 1990) war, übte der VEB INEX die Tätigkeit als General- bzw. Hauptauftragnehmer (GAN bzw. HAN) im Umfang der Nomenklatur der Staatlichen Plankommission aus. Im gleichen Umfang war er Generallieferant für den Anlagenexport. „Generalauftragnehmer“ war in der DDR definiert als auf die Errichtung kompletter Investitionsvorhaben spezialisierte Betriebe und Kombinate (besonders des Bauwesens bzw. des Maschinen- und Anlagenbaus) oder Projektierungsbetriebe, denen von den Investitionsauftraggebern die verantwortliche Durchführung von Investitionsvorhaben auf vertraglicher Basis übertragen wird (Ökonomisches Lexikon der DDR, Verlag die Wirtschaft Berlin,
  81. Auflage, 1978, Band I, Seite 740). Der GAN schließt mit den zu seiner Unterstützung eingesetzten Hauptauftragnehmern bzw. mit am Vorhaben beteiligten sonstigen Liefer- und Leistungsbetrieben Wirtschaftsverträge über die Koordinierung des Projekts und über die termin- und qualitätsgerechte Erbringung ihrer Teilleistungen ab. Unter „Hauptauftragnehmer“ verstand man spezialisierte Betriebe oder Kombinate, die bei der Realisierung eines Investitionsvorhabens für die gesamten Bauleistungen oder für die Lieferung und Montage kompletter Anlagen und Teilanlagen (…) auf der Grundlage vertraglicher Beziehungen mit dem GAN oder bei Fehlen eines GAN mit dem Investitionsauftraggeber verantwortlich sind. Als HAN kommt immer der Betrieb in Betracht, dessen Leistungsanteil für das Bauwerk, die Anlage oder Teilanlage produktionsbestimmend ist (Ökonomisches Lexikon der DDR, aaO., Band II, Seite 37). Aus den Unterlagen den VEB INEX betreffend ergibt sich bezüglich der Tätigkeit des VEB INEX seit 1985 und auch noch zu dem hier (zunächst) in Rede stehenden
  82. Juni 1990 folgendes Bild: Bezüglich des Anlagenbaus wurde das Achslagerwerk S wiederaufgebaut, die Waggonfabrik A erweitert, die
  83. Ausbaustufe des Fleisch- und Konservenkombinats U, Mongolei, durchgeführt, bühnentechnische Anlagen für das Theater R, Bulgarien, und die Staatsoper B erstellt, 24 Lehrwerkstätten in Algerien errichtet und die Großgießerei für Grau- und Stahlguss in T/Algerien in Betrieb genommen. Außerdem wurden in der Zeit von 1985 bis 1990 ca. 1000 Entstaubungsanlagen für Heizkessel, Heizhäuser und Entstaubung technologischer Produktionsprozesse realisiert (vgl. INEX Berlin Anlagenbau GmbH, „Entwicklung des Unternehmens“). Nach den Angaben des ehemaligen Direktors für Anlagenbau des VEB INEX und ehemaligen Geschäftsführers der INEX Berlin Anlagenbau GmbH, dem Zeugen Dr. Ing. R, von November 1999 war der VEB INEX als Generallieferant stets General-Contractor [Generalunternehmer] für die turn-key Lieferung [schlüsselfertige Lieferung] von Anlagen, hat den gesamten Einkauf, die Schnittstellenplanung im basic- und detailengineering [Entwurfs- bzw. Ausführungsplanung] sowie das Projektmanagement ausgeführt. Nach den Angaben des ehemaligen Betriebsdirektors Dipl. Ing. J vom
  84. Dezember 2014, von denen der Senat ausgeht, hatte der VEB INEX folgende Aufgaben: Randnummer 39
  85. technische, wirtschaftliche Beratung, Planung, Engineering, Projektierung der Anlagen und Ausrüstungen, Randnummer 40
  86. Bestellung der Maschinen, Ausrüstungen einschließlich der Ver- und Entsorgungsanlagen, Randnummer 41
  87. eigene Fertigung von Zusatz- und Ausrüstungsteilen, Randnummer 42
  88. Montage und Inbetriebnahme der Maschinen und Ausrüstungen, Randnummer 43
  89. Ausbildung und Qualifizierung des technischen und Bedienungspersonals. Randnummer 44 Diese Angaben decken sich im Wesentlichen mit denen in dem „Bericht zum Geschäftsverlauf und der Lage des umzuwandelnden Betriebes“ vom
  90. Mai 1990, ebenfalls erstellt durch den ehemaligen Betriebsdirektor Dip. Ing. J. Danach erstellte der VEB INEX komplette Industrieanlagen und war darüber hinaus viele Jahre als Generalprojektant an der Vorbereitung und Durchführung wichtiger Investitionen in den Industriezweigen Maschinenbau, Elektro- und Nachrichtentechnik, Feinmechanik/Optik, der Plastverarbeitung und anderen Bereichen tätig. Randnummer 45 Bei Betrieben, bei denen wie hier eine Vielfältigkeit des Angebots gegeben war, ist das Gepräge durch eine Feststellung der Tätigkeit des Betriebes, seiner jeweiligen Zugehörigkeit zur industriellen Produktion oder einem anderen Bereich und seines quantitativen Verhältnisses zueinander nach einem einheitlichen Maßstab festzustellen. Insoweit bietet sich insbesondere ein Vergleich nach dem jeweiligen Anteil an Aufwand und Umsatz bzw. Ertrag an (Urteil des BSG vom
  91. Juli 2011, Az. B 5 RS 1/11 R, juris Rn. 29). Dabei ist hier festzustellen, dass hinsichtlich der eben genannten Punkte 1.,
  92. und
  93. keine Produktion vorgelegen hat. Zu Punkt
  94. war eine der Hauptaufgaben die Projektierung, die aber keine industrielle Massenfertigung darstellte (vgl. zur Definition der Projektierung das Urteil des BSG vom
  95. September 2006 – B 4 RA 39/05 R –, juris Rn. 25). Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu „bearbeiten", also die „Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen. Die Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der „Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung - vom
  96. November 1964 (GBl. der DDR Teil II Nr. 115, S. 909) lautete dahingehend, dass zu den Projektierungsleistungen u.a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen gehörten. Nach der Definition im „Ökonomischen Lexikon" der DDR (
  97. Aufl. 1979) waren Projektierungen im weiteren Sinn alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an „grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des „Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Randnummer 46 Auch die unter Punkt
  98. genannten Aufgaben waren keine der industriellen Massenproduktion, dienten allerdings möglicherweise deren Vorbereitung, sofern man annehmen würde, dass es sich bei der Erstellung der Industrie- und Entstaubungsanlagen um Massenproduktion gehandelt hat. Randnummer 47 Die unter Punkt
  99. geschilderten Aufgaben stellten sicher keine Massenproduktion dar, sondern gehörten zum Bereich der Ausbildung im weiteren Sinne. Es sollten die Beschäftigten der Betriebe, an die die Anlagen geliefert wurden, mit deren Funktionsweise vertraut gemacht werden. Randnummer 48 Bezüglich Punkt
  100. könnte nach der Rechtsprechung des BSG Produktion vorgelegen haben. Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend wurde auch in der DDR unter Montage der planmäßige Zusammenbau von Bauteilen zu einem Endprodukt verstanden. Der Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigten Bauteilen zum fertigen Produkt kann seinerseits Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens sein, wobei unerheblich ist, ob die Bauteile im eigenen oder einem Drittbetrieb angefertigt worden sind. Von einer industriellen Produktion der Endprodukte ist dann auszugehen, wenn diese ihrerseits massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Unter diesen Voraussetzungen ist insbesondere auch eine größere Produktpalette oder eine Vielzahl potenziell zu verbindender Einzelteile kein Hindernis, solange das Produkt einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entspricht. Werden dagegen Gebrauchtteile mit verbaut oder treten individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (BSG, Urteil vom
  101. Juli 2011 – B 5 RS 1/11 R –, juris Rn. 27). Randnummer 49 Nach Auffassung des Senats ist bezüglich der Frage, welchen Anteil die Montage und Erstellung von Anlagen an der Betriebstätigkeit hatte, zu unterscheiden zwischen dem Industrieanlagenbau und dem Entstaubungsanlagenbau. Es ist äußerst fraglich, ob es sich bei dem Industrieanlagenbau (ohne die Entstaubungsanlagen) um eine massenhafte Produktion von Sachgütern handelte. Es erscheint bereits fraglich, ob es sich überhaupt um Serienproduktion handelte. Auch wenn der Zeuge Dr. Ing. R hierzu angegeben hat, dass zwar keine Anlage mit der anderen identisch gewesen sei, es sich aber trotzdem um Serienproduktion gehandelt habe, so kann dem der Senat nicht beitreten. Hierzu sind die Anlagen zu groß und zu komplex und auch von ihrer Aufgabe her zu unterschiedlich. So wurden z.B. ein Hydraulikwerk, ein Schilfzellstoff- und Papierkombinat, ein Fleischkombinat, ein Industriekomplex mit einem Armaturenwerk, einer Pumpenfabrik und einer zentralen Instandhaltung, eine Grau- und Stahlgießerei und eine Nickelhütte realisiert sowie bis ins Jahr 1990 eine Waggonfabrik. Es wurden auch keine im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigten Bauteile verwendet, wie es nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG für die Annahme massenhafter Produktion einer endmontierten Anlage notwendig wäre. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Dr. Ing. R. Dieser hat angegeben, dass auch die Herstellung von Teilen erfolgte, dies jedoch jeweils vor Ort. Die Teile, die dort erstellt wurden, wurden entsprechend den Fertigungsunterlagen erstellt, und zwar in einer Werkstatt. Es wurde alles erstellt, was defizitär, d.h. nicht vorhanden war. Es handelte sich nach seinen Angaben um eine standortspezifische Einzelfertigung. Randnummer 50 Bzgl. der erstellten Entstaubungsanlagen kommt am ehesten eine Produktion im Sinne des BSG in Betracht, da diese Anlagen kleiner waren als die erstellten Industrieanlagen, in höherer Stückzahl hergestellt wurden und auch Kundenwünsche hier nicht eine so große Rolle gespielt haben dürften, weil die angestrebte Funktion, nämlich die Entstaubung, jeweils die gleiche war, was bei den Industrieanlagen, die unterschiedlichen Zwecken dienten, nicht der Fall war. Auch hier ist jedoch nicht nachgewiesen, dass es sich um Massenproduktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG handelte, denn auch hier wurden, wie auch beim Industrieanlagenbau, keine im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigten Bauteile verwendet, sondern es handelte sich nach Angaben des Zeugen Dr. Ing. R auch hier um eine standortspezifische Einzelfertigung. Randnummer 51 Selbst wenn man bzgl. der Entstaubungsanlagen eine Massenproduktion annehmen wollte, wäre nicht geklärt, welchen Anteil diese Massenproduktion an den gesamten Aufgaben des VEB INEX gehabt hat. Der vom BSG als Kriterium für die Feststellung dessen, was dem Betrieb seine Gepräge gegeben hat vorgegebene Vergleich nach dem jeweiligen Anteil an Aufwand und Umsatz bzw. Ertrag ist vorliegend nicht möglich. Der Zeuge Dr. Ing. R konnte, hierzu befragt, diesbezüglich keine Angaben machen. Er wusste auch nicht, ob es noch entsprechende Unterlagen gibt. Der als Zeuge vorgesehene Dipl. Ing. J konnte wegen Vernehmungsunfähigkeit hierzu nicht befragt werden. Aus seiner Aussage vor dem Sozialgericht Cottbus vom
  102. Mai 2008 ergibt sich hierzu nichts. Dort ist lediglich angegeben, dass das Verhältnis Entstaubungsanlagenbau einerseits und Anlagenbau und Anlagenexport andererseits sechzig zu vierzig zugunsten des Entstaubungsanlagenbaus betragen habe. Dies steht bzw. stünde allerdings nicht im Einklang mit der Angabe von Herrn Dipl. Ing. J in dem „Bericht zum Geschäftsverlauf und der Lage des umzuwandelnden Betriebes“ vom
  103. Mai
  104. Dort hatte er angegeben, dass im Jahr 1989 die Kennziffer Warenproduktion Anlagenbau (ohne Export) das größte Ergebnis erzielt hatte und die Kennziffer „IWP“, also industrielle Warenproduktion, ein sehr viel geringeres. Wenn man davon ausgeht, dass der Entstaubungsanlagenbau in dem IWP enthalten ist, so wäre der Anlagenbau die größte Kennziffer gewesen. Randnummer 52 Ein Indiz dafür, dass es sich bei dem VEB INEX nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne der Rechtsprechung des BSG gehandelt hat ist auch, dass er in der „Systematik der Volkswirtschaftszweige“ der Wirtschaftsgruppe 63310 (Projektierung ohne Bauprojektierung) zugeordnet war. Randnummer 53 Auch eine Gleichstellung gemäß § 1 VO-AVItech ist nicht gegeben. Nach § 1 Abs. 2
  105. DB waren den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt: Randnummer 54 Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; Technische Hochschulen; Technische Schulen; Bauakademien und Bauschulen; Bergakademien und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen- Ausleih- Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Randnummer 55 Bei dem VEB INEX handelte es sich um keines der aufgezählten Institute und Betriebe. Soweit der VEB INEX auch Projektierung betrieben hat, ergibt sich daraus ebenfalls keine Gleichstellung. Nach der Rechtsprechung des BSG handelte es sich bei Projektierungsbetrieben nicht um gleichgestellte Betriebe im Sinne von § 1 Abs. 2 der
  106. DB (BSG, Urteil vom
  107. September 2006 – B 4 RA 39/05 R –, juris Rn. 25). Randnummer 56 Der Senat sieht auch keinen Ansatz für weitere Ermittlungen. Da der Kläger zu beweisen hat, dass der Hauptzweck des VEB INEX die massenhafte Produktion war und ihm nicht gelungen ist, dies nachzuweisen, ist das AAÜG für ihn nicht anwendbar. Damit sind für ihn für den Zeitraum
  108. Mai 1973 bis
  109. Juni 1990 nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Randnummer 57 Soweit für Kollegen des Klägers, die in dem gleichen Betrieb gearbeitet haben, von der Beklagten eine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der AVItech vorgenommen wurde, so ändert dies nichts an dem gefundenen Ergebnis. Diese Feststellung erfolgte möglicherweise zu Unrecht, auf eine Gleichbehandlung im Unrecht kann sich der Kläger jedoch nicht berufen. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 59 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001313420

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.