G erforderliche Ausmaß erreicht ist. (Rn.39) 2. Bei der Rückkehrergruppe der alleinstehenden und leistungsfähigen Männer (in Anlehnung an die Terminologie des UNHCR) ist zu erwarten, dass sie sich jedenfalls in Kabul eine Existenz aufbauen können und damit eine interne Schutzmöglichkeit besteht. (Rn.32) Orientierungssatz Alleinstehender Mann, 24 Jahre, Tadschike, Schiit, Kunduz, interne Schutzmöglichkeit in Kabul. (Rn.20) (Rn.22) (Rn.33) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt internationalen Schutz. Randnummer 2 Er ist
eigenen Angaben im Jahr 1993 in Kunduz geboren, afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Im Februar 2016 reiste er gemeinsam mit seinen Eltern, seiner volljährigen Schwester und seinem minderjährigen Bruder
Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vom Dezember 2016 führte er im Wesentlichen aus, er habe zunächst mit seiner Familie zehn oder elf Jahre im Iran verbracht habe, bevor er drei oder vier Jahre im Ort M... im Distrikt K... in der Provinz Kunduz gelebt habe. Im Iran habe er als Lederschneider gearbeitet, in Afghanistan als Schneider. Er habe die neunte Klasse abgeschlossen. Drei Jahre vor der Ausreise sei sein Cousin ermordet worden. Sein Onkel habe als Polizeibeamter den Mörder namens B... gefasst. Dieser sei ins Gefängnis gekommen. Ein Jahr später sei sein Onkel von den Taliban getötet worden. Verwandte des Mörders B... hätten die Familie angerufen und bedroht. 2015 sei B... von den Taliban aus dem Gefängnis befreit worden. Ungefähr eine Woche danach, dies sei einen Monat vor der Ausreise gewesen, seien B... und fünf bewaffnete Männer zum Haus seiner Familie gekommen und hätten ihn und seinen Vater gesucht. Sie seien nicht zu Hause gewesen, die Schwester habe die Tür nicht geöffnet. Sein Vater habe Anzeige erstatten wollen, dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da in Kunduz die Taliban an der Macht gewesen seien und es keine offizielle Polizei in der Region gegeben habe. Der Vater habe sich der örtlichen Bürgerwehr des Kommandanten M... angeschlossen, um Schutz zu erhalten. Drei bis vier Tage vor der Ausreise habe M... verlangt, dass sich der Kläger ebenfalls der Bürgerwehr anschließe. Daraufhin habe die Familie Afghanistan verlassen. Der Kommandant der Bürgerwehr sei nur in der Region K... aktiv und nicht vernetzt. Die Familie habe nicht in Betracht gezogen, in eine andere Region zu gehen, da sie am Wohnort eine Existenz gehabt und gefürchtet habe, dass B... sie woanders finde. Er habe sich nicht an höhere Stellen der Polizei gewandt, da es zu gefährlich gewesen sei, Kunduz zu verlassen. Randnummer 3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 17. Januar 2017 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote
5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung
Afghanistan zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen
Bekanntgabe des Bescheides bzw.
dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es fehle bei den geltend gemachten Bedrohungen an einem flüchtlings- oder asylrelevanten Anknüpfungsmerkmal. Außerdem sei der Kommandant der Bürgerwehr nur regional aktiv und nicht vernetzt. In größeren Städten drohe dem Kläger keine Gefahr. Die Sicherheitslage in Afghanistan rechtfertige nicht die Gewährung subsidiären Schutzes. Weiter sei der Kläger jung und arbeitsfähig, so dass er sein Existenzminimum z.B. in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sichern könne. Randnummer 4 Mit der am
G vorliegen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört; wegen des Inhalts der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Asyl- und Ausländerakten des Klägers verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 13 Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom
G. Randnummer 15
G wird einem Ausländer, der Flüchtling
G ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen
8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
G ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. Randnummer 16 Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
dem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (
fluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist
4 der Richtlinie 2011/95/EU die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
2 der Richtlinie 2011/95/EU stellen die Mitgliedstaaten für die Prüfung von begründeter Furcht vor Verfolgung sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden. Randnummer 17 Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes bzw. des Landes seiner Staatsangehörigkeit, denn die Kammer ist
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung ausgesetzt war oder ist. Randnummer 18 1. Dies folgt schon daraus, dass aus den vom Kläger geschilderten Vorfällen – auch wenn sie als wahr unterstellt werden – keine (drohenden) Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG gefolgert werden können. Dass der vom Kläger genannte B... und fünf bewaffnete Männer an der Tür seiner Familie geklopft und
ihm sowie seinem Vater gefragt haben und abgezogen sind,
dem seine Schwester mitgeteilt hatte, die Männer seien nicht anwesend, macht eine (drohende) Verfolgung des Klägers durch B... oder die Taliban nicht wahrscheinlich. Hätten B... und die bewaffneten Männer dem Kläger und seinem Vater wirklich schaden wollen, erscheint es nicht plausibel, dass sie sich allein auf die Auskunft der Schwester, die Männer der Familie seien nicht anwesend, verlassen haben und ohne Weiteres abgezogen sind, insbesondere ohne wenigstens eine
richt zu hinterlassen oder später noch einmal zur Familie des Klägers zurückzukommen, zumal diese noch geraume Zeit im Herkunftsort lebte. Gegen eine Verfolgung spricht auch, dass die Großeltern des Klägers noch immer im Herkunftsort leben und dort einen Lebensmittelladen besitzen, ohne von B... oder den Taliban jemals behelligt worden zu sein. Es kann weiter als wahr unterstellt werden, dass der Kommandant M... der Bürgerwehr verlangt hat, dass sich der Kläger dieser Bürgerwehr anschließt. Denn es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass eine Weigerung ernsthafte Konsequenzen für den Kläger gehabt hätte bzw. hat, außer dass die Bürgerwehr die Familie nicht weiter schützen würde. Randnummer 19 Abgesehen davon ist kein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich, an das eine etwaige Verfolgung durch B... oder die Bürgerwehr anknüpfen könnte. Diese hätten ihm ausweislich der Angaben des Klägers nicht aufgrund eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmerkmales
gestellt, sondern aus Rache für die Gefängnisstrafe (B...) oder um eine Gegenleistung für gewährten Schutz zu erhalten (Bürgerwehr). Randnummer 20 2. Selbst wenn eine Verfolgung aufgrund eines relevanten Merkmals unterstellt würde, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, weil der Kläger jedenfalls in der afghanischen Hauptstadt Kabul internen Schutz suchen kann. Randnummer 21
G wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
G hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Von einem Antragsteller kann vernünftigerweise erwartet werden, sich an einem verfolgungssicheren Ort niederzulassen, wenn er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und sein Existenzminimum gesichert ist, was in aller Regel der Fall ist, wenn er am Ort des internen Schutzes durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls
Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine
frage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Der Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom
diesen Maßstäben besteht für den Kläger jedenfalls in Kabul eine interne Schutzmöglichkeit. Randnummer 23 a. Es sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger dort erneut von einer Verfolgung bedroht wäre. Dass B... oder der Kommandant M... den Kläger in Kabul entdecken würden, erscheint so gut wie ausgeschlossen. Das würde voraussetzen, dass diese sich selbst in Kabul aufhalten und gezielt
dem Kläger suchen, wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Selbst wenn dies unterstellt wird, so ist – bei M... in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers in seiner Anhörung – davon auszugehen, dass beide Männer nicht ausreichend vernetzt sind, um den Kläger in Kabul aufzuspüren. Das gilt auch dann, wenn B... von den Taliban unterstützt würde. Diese haben zwar
einer Auskunft aus dem Jahr 2012 die theoretische Möglichkeit, Personen aus der Provinz landesweit aufzuspüren und zu verfolgen, praktisch beschränkt sich dies jedoch auf besonders exponierte Gegner der Taliban (Danish Immigration Service, Afghanistan, Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, Fact Finding mission to Kabul, Mai 2012, S. 7 f.). Ein solcher Gegner ist der Kläger jedoch nicht. Randnummer 24 b. Der Kläger kann sicher und legal
Kabul reisen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen. Aufenthaltsbeschränkungen für bestimmte Regionen oder Personen existieren in Afghanistan nicht. Randnummer 25 c. Schließlich würde der Kläger in Kabul aufgenommen und kann von ihm vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Kabul niederlässt, weil er zum Aufbau einer Existenz in der Lage sein würde.
den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen stellt sich die Lage wie folgt dar (vgl. hierzu auch VG Lüneburg, Urteil vom
Region, der größte Beschäftigungsfaktor. Darüber hinaus findet eine Beschäftigung vor allem in Familien- und Kleinbetrieben (Einzelhandel) und im Bauwesen statt. Der öffentliche Sektor bietet in städtischen Regionen mit 158.000 Stellen die meisten Arbeitsmöglichkeiten, knapp 19 Prozent davon in Kabul (International Organisation for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan 2016 [IOM, Länderinfo 2016], S. 2). Grundsätzlich haben Menschen, die in Afghanistan gearbeitet haben, Zugang zu Rentenzahlungen (IOM, Länderinfo 2016, S. 3). Die Quote der Analphabeten ist hoch und die Anzahl der Fachkräfte gering (SFH, Update, 30. September 2016, S. 24). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Afghanistan 80 bis 120 US-Dollar (IOM, Länderinfo 2016, S. 2). Naturkatastrophen und extreme Natureinflüsse im Norden tragen zur schlechten Versorgung der Bevölkerung bei (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 23). Randnummer 27 Zudem ist die Zahl der Binnenvertriebenen innerhalb Afghanistans und der Rückkehrer aus
barländern stark gestiegen. So wird die Zahl der neu Binnenvertriebenen im Jahr 2015 auf 384.000 bzw. sogar 450.000 und im Jahr 2016 auf deutlich über 500.000 geschätzt. Das ist ein starker Anstieg gegenüber 192.000 im Jahr 2014 und 127.000 im Jahr
Afghanistan zurück. Hinzu kamen etwa 242.000 nicht als Flüchtlinge registrierte Afghanen aus Pakistan. Mehr als 420.000 Afghanen kehrten aus dem Iran zurück oder wurden von dort abgeschoben. Für das Jahr 2017 rechnet der UNHCR mit bis zu 650.000 registrierten zurückkehrenden Flüchtlingen. Der enorme Anstieg an Rückkehrern und Binnenvertriebenen hat zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten in Afghanistan geführt (UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 4). Die Rückkehrer siedeln sich zu zwei Dritteln in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan an (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 24). Viele Binnenvertriebene haben familiäre Verbindungen
Kabul (UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 7). Die Aufnahmekapazität der Stadt Kabul ist aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen äußerst eingeschränkt (UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 7). In Herat hält sich eine große Zahl von Binnenvertriebenen auf, die sich mit einer erheblichen politischen Opposition und allgemeinen Ressentiments konfrontiert sehen (UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 8). Randnummer 28 Die afghanische Regierung ist sich ihrer Aufgaben bewusst, hat sich ehrgeizige Reformziele gesteckt und plant unter anderem durch ein Stimulus-Paket Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen. Die internationale Gemeinschaft unterstützt die afghanische Regierung maßgeblich dabei, die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 22). Zum Jahresende 2014 hat das Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) begonnen, in dem Afghanistan sich mit weiterhin umfangreicher internationaler Unterstützung zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürgerinnen und Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkt eigene Anstrengungen zugesagt (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 4). Im Mai 2016 startete das Projekt „Casa 1000“, mit dem eine Stromleitung von Tadschikistan auch
Afghanistan errichtet und ab 2019 dem Energiemangel begegnet werden soll (SFH, Update, 30. September 2016, S. 24 f.). Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen machen heute rund 3 Millionen von 8 Millionen Schulkindern aus,
dem sie unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren (AA, Lagebericht,
barländern oder im Aufnahmeland keine familiären Bezugspersonen hat, zumal es ein übliches Verfahren ist, durch Beschluss des Familienclans das stärkste Mitglied ins Ausland zu senden, um die Familie wirtschaftlich zu unterstützen (Lutze, Auskunft an das OVG Koblenz vom 8. Juni 2011, S. 3). Rückkehrer werden in der Regel auch nicht verstoßen und selbst bei entfernten Verwandtschaftsverhältnissen zumindest zeitweise aufgenommen (Lutze, a.a.O., S. 13). Auch gehören diejenigen, denen es gelungen ist, bis
Europa zu kommen, zum mobileren Teil der Bevölkerung, die es erfahrungsgemäß bei einer Rückkehr schaffen, ihre Beziehungen so zu gestalten, dass sie ihr Leben sichern können (Lutze, a.a.O., S. 12). Insoweit zählen ohnehin soziale Kompetenzen, wie Durchsetzungs- und Kommunikationsfähigkeit, mehr als eine Ausbildung, so etwa für den Start eines Kleinhandels, den Rückkehrer auch eher eröffnen, als sich der Konkurrenz um Aushilfsjobs zu stellen (Lutze, a.a.O., S. 9, 12). Für Aushilfsjobs bzw. Tagelöhnerjobs ist die körperliche Konstitution maßgeblich, bei handwerklichen Tätigkeiten das Vorhandensein von eigenem Werkzeug und bei längerfristigen Arbeitsverhältnissen eine Vermittlung über einen Stammes- oder Clanzugehörigen (Lutze, a.a.O., S. 11). Randnummer 31 Hinzu kommt, dass der UNHCR im April 2016 trotz der oben wiedergegebenen Feststellungen zu einer verschlechterten Wirtschaftslage und verschärften Konkurrenzsituation zu dem Ergebnis gelangt ist, dass „alleinstehende, leistungsfähige Männer sowie verheiratete Paare im berufsfähigen Alter“ ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in „urbanen und semi-urbanen Umgebungen“ leben können, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen (UNHCR, Richtlinien, 19. April 2016, S. 10; so auch schon die Vorgängerrichtlinien vom 6. August 2013, S. 9). Dies wird von aktuellen Studien des UNHCR zur Situation von Rückkehrern aus dem Iran und Pakistan bestätigt. Unter den dafür befragten Personen, die im Jahr 2015
Afghanistan zurückkehrten, waren sogar viele Flüchtlinge der zweiten oder dritten Generation, die noch nie in Afghanistan gelebt haben. Dennoch berichteten 97 Prozent der Befragten bei einem Interview ein bis drei Monate
der Rückkehr, durch die lokale Gemeinschaft gut aufgenommen worden zu sein (UNHCR, Voluntary Repatriation to Afghanistan 2015,
einer Unterkunft zwar als problematisch wahr, doch lebten sechs bis acht Monate
der Rückkehr 90 Prozent in Häusern, auch wenn sie sich diese teilweise mit anderen Haushalten teilen mussten. Nur 7 Prozent der Befragten mussten in einer vorübergehenden Unterkunft („temporary shelter“) wie einem Zelt oder einem öffentlichen Gebäude leben, 3 Prozent sprachen von sonstigen Unterkünften (UNHCR, Voluntary Repatriation 2015, S. 8). Das Einkommensniveau der Befragten war zwar niedrig, die Erwerbsquote jedoch sogar leicht besser als der nationale Durchschnitt (UNHCR, Voluntary Repatriation 2015, S. 11). Die entsprechende Studie des UNHCR für das Jahr 2016 vom 3. Februar 2017 bestätigt dies ebenfalls. Danach wurden 93 Prozent der Rückkehrer von der örtlichen Gemeinschaft gut aufgenommen. 75 Prozent gaben drei Monate
der Rückkehr an, mit der Rückkehrentscheidung zufrieden zu sein (UNHCR, Tough choices for Afghan refugees returning home after years in exile,
diesen Erkenntnissen ist zu erwarten, dass der Kläger sich in Kabul eine neue Existenz aufbauen kann, weil er ein alleinstehender und leistungsfähiger Mann ist. Er hat 9 Jahre die Schule besucht und verfügt über einen Bildungsstand, mit dem er gegenüber den vielen Analphabeten in Afghanistan im Vorteil ist. Außerdem hat er im Iran eine mehrjährige Berufserfahrung als Lederschneider und in Afghanistan als Schneider. Aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen und Sprachkenntnisse befindet sich der Kläger in einer vergleichsweise guten Position. Ihm gelang im Alter von etwa 19 Jahren, wenn auch damals gemeinsam mit seiner Familie, schon einmal die Integration in Afghanistan
einem längeren Aufenthalt im Iran. Der Kläger machte zwar in der mündlichen Verhandlung einen zurückhaltenden Eindruck, dies stellt jedoch seine vorgenannten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in Frage. Hinzu kommt, dass der Kläger für den Aufbau einer neuen Existenz in Kabul auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann. Der Großvater des Klägers lebt noch in Afghanistan und hat einen kleinen Lebensmittelladen im Herkunftsort. Mehrere Onkel leben im Iran und sind dort berufstätig. In Deutschland hat der Kläger seine Eltern, seine volljährige Schwester und seinen minderjährigen Bruder. Bei den Eltern und dem minderjährigen Bruder hat das Bundesamt ein Abschiebeverbot
G festgestellt. Wie oben bereits ausgeführt ist davon auszugehen, dass ein afghanischer Staatsangehöriger von in Afghanistan oder im Ausland lebenden Verwandten, selbst bei entfernten Verwandtschaftsverhältnissen, Unterstützung finden wird (Lutze, Auskunft an das OVG Koblenz vom 8. Juni 2011, S. 13). Entsprechend kann der Kläger damit rechnen, dass seine Verwandten ihn
einer Rückkehr
Afghanistan unterstützen, insbesondere seine in Deutschland lebenden Eltern, die einen legalen Aufenthalt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese keine finanziellen Rücklagen (mehr) haben und von (ggf. ergänzenden) Leistungen
dem SGB II leben sollten. Denn vom Regelsatz ist ein Teil für solche Unterstützungsleistungen einsetzbar, ohne dass das Existenzminimum betroffen wäre, wie sich aus den Kürzungsregelungen bei Sanktionen und bei vorangegangener Darlehensgewährung
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergibt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
G. Randnummer 35 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Randnummer 37 1. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes
G liegen nicht vor. Dass dem Kläger die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe droht, macht er selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 38
G droht. Randnummer 40 a. Bei der Prüfung einer solchen Bedrohung ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose (bei einem nicht landesweiten Konflikt) der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteile vom
diesen Maßstäben ist hier auf Kunduz bzw. die Nordostregion abzustellen, für die keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Kläger einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne der Vorschrift ausgesetzt ist. Ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom
Afghanistan
dem Anschlag im Diplomatenviertel Kabuls zeitlich befristet eingeschränkt hat, bis ein neuer Lagebericht des Auswärtigen Amts erstellt ist (Auswärtiges Amt, Pressemitteilung vom 1. Juni 2017, Sicherheitslage und Rückführung
Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/Presse/Meldungen/2017/170601...Afghanistan.html), gebietet keine andere Bewertung der bekanntlich angespannten Sicherheitslage. Diese Entscheidung beruht auf politischen Erwägungen, wie auch der Umstand belegt, dass der Abschiebestopp nicht für Straftäter, Gefährder und abgelehnte Asylbewerber, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern, gilt. Im Übrigen dürfte die Dunkelziffer der Anschläge, die zu vielen Opfern geführt haben, gering sein, weil die UNAMA nur drei Quellen verlangt, um einen Vorfall zu zählen (UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 8), und damit jedenfalls bei Vorfällen mit vielen Opfern eine „Nichtmeldung“ unwahrscheinlich ist. Randnummer 45 Wird hilfsweise auf Kabul als Ort für einen internen Schutz abgestellt, ergibt sich nichts anderes: Die Provinz Kabul, die geschätzt 4.372.977 Einwohner hat (EASO, Security Situation, November 2016, S. 43), bildet mit den Provinzen Kapisa (geschätzt 441.010 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 47), Panjshir (geschätzt 153.487 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 51), Parwan (geschätzt 664.502 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 53), Wardak (geschätzt 596.287 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 57) und Logar (geschätzt 392.045 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 61) die Zentralregion Afghanistans. Dort leben insgesamt etwa 6,620 Millionen Menschen. 2016 waren in der Zentralregion 2.348 Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung zu beklagen, ein Jahr zuvor 1.753 (UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 21). Das Risiko, in der Zentralregion Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, betrug damit im vergangenen Jahr 0,035 Prozent. Bezüglich der verschlechterten Sicherheitslage und der Dunkelziffer wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Randnummer 46 cc. Unter Berücksichtigung dieser Zahlen droht dem Kläger auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden. Randnummer 47 III. Der Kläger hat weder Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes
G noch
Absatz 7 Satz 1 der Vorschrift. Randnummer 48 1.
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist
der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom
diesen Maßstäben ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche außergewöhnliche Sicherheits- oder humanitäre Lage vorliegt, aufgrund derer der Kläger der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist, die zwingend gegen seine Abschiebung spricht. Bezüglich der humanitären Lage nimmt die Kammer auf die obigen Ausführungen zum internen Schutz Bezug.
der Rechtsprechung des EGMR ist auch die Sicherheitslage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. zuletzt Urteile vom
Afghanistan zeitlich befristet einzuschränken, gebietet ebenfalls keine andere Einschätzung der Sicherheitslage. Randnummer 50 2.
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Konkrete Gefahren, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, sind hier weder geltend gemacht noch ersichtlich. Allgemeine Gefahren sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen
G zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Ausnahme kann nur bei einer extremen Gefahrenlage begründet sein (vgl. BVerwG, Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.