Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung zu einem Bachelorstudiengang; Berechnung der Aufnahmekapazität Orientierungssatz
(2)der Anlage 1 zur KapVO (E = S q CA q [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x A q : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs ( § 11 Abs. 2 KapVO ) steht. Randnummer 33 Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit WIKO – kapazitätsmindernd – durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge. Soweit es sich bei Lehrveranstaltungen ausweislich der jeweiligen Studienordnung nicht um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese ebenso wenig zu berücksichtigen wie in mehreren Zügen angebotene Parallelveranstaltungen. Randnummer 34 Dabei sind die in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO festgelegten Veranstaltungsarten (k), Anrechnungsfaktoren (f), Betreuungsrelationen (
- g)und Betreuungsfaktoren (
- b)zu berücksichtigen. Danach beträgt die Betreuungsrelation bei Randnummer 35 • seminaristischem Lehrvortag - SL - 40 (s. k=5), Randnummer 36 • seminaristischem Unterricht - SU - 35 (s. k=7) und Randnummer 37 • bei Übungen an Fachhochschulen - Ü - 20 (s. k=8). Randnummer 38
- a)Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Auflistungen (vgl. Bl. 14 KapU) zunächst das Modul B26 Konfliktmanagement und Mediation als Export zu berücksichtigten. Das Modul wurde auch im Sommersemester 2015 (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 -, E.A. S. 9) von Prof. Dr. R...in dem Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft (Frauenstudiengang) erbracht. Es handelt sich nach der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 4. Februar 2009, Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. HTW - Nr. 42/09, S. 981 ff. <1009>) um ein Pflichtfach - P -, das in Form einer Übung angeboten wird. Da das Modul nach der Studienordnung nur einen Umfang von 2 SWS hat, handelt es sich bei den darüber hinausgehenden Semesterwochenstunden in der Auflistung der Antragsgegnerin (4 SWS) um eine Parallelveranstaltung, die nicht berücksichtigt wird. Randnummer 39 Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 20 für Übungen und einem Anrechnungsfaktor von 1 ergibt sich ein Curricularanteil von ([2 : 20 =] 0,1. Unter Berücksichtigung der Studienanfängerzahl im Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft von 40 (Jahreszulassung) ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,1 (CAq) x 40 (Aq) : 2 = 2 LVS . Randnummer 40
- b)Für Studierende des Bachelorstudienganges Kommunikationsdesign bietet die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation regelmäßig (derzeit wieder durch Prof. Dr. H...) im Sommer- und Wintersemester die Lehrveranstaltung BK 9 „Betriebswirtschaftslehre“ an, die nach der „Gemeinsamen Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Industrial Design und Kommunikationsdesign“ vom 2. Mai 2012 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 32/12) im Umfang von 2 SWS seminaristischer Lehrvortrag und 1 SWS Übung zu absolvieren ist. Randnummer 41 Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 40 für die Lehrveranstaltungsart seminaristischer Lehrvortrag an Fachhochschulen (k=5) bzw. von 20 für Übungen an Fachhochschulen (k = 8) ergibt sich damit ein Curricularanteil von (2 : 40 = 0,05 + 1 : 20 = 0,05 =) 0,1. Randnummer 42 Bei einer Studienanfängerzahl im Studiengang Kommunikationsdesign von 79 (Jahreszulassung, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 2013, VG 3 L 82.13 u.a.) ergeben sich (0,1 [CA q ] x 79 [A q ] : 2 = 3,95 LVS - Ansatz der Antragsgegnerin: 4 LVS). Randnummer 43
- c)Der von der Antragsgegnerin darüber hinaus benannte weitere Export in den Studiengang Informatik und Wirtschaft (Frauenstudiengang) durch die Veranstaltung „B33 Vertragsverhandlungen“ durch H...kann in Ermangelung weiterer Angaben nicht anerkannt werden, da es sich bei Frau S...um eine Lehrbeauftragte handelt (vgl. https://www.h...-berlin.de/hochschule/personen/person/?), die auch in der Übersicht über die Lehraufträge der Antragsgegnerin aufgeführt ist (Bl. 24 KapU, B19 „Entwicklungsgeschichte der Wirtschaftskommunikation“). Randnummer 44
- d)Das um den Dienstleistungsexport bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit WIKO beläuft sich danach auf (324,655 – 5,95 =) 318,705 LVS . Randnummer 45 7. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst.
- a)und
- b)zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden ( § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ). Diese wurden Randnummer 46 • für den Bachelorstudiengang WIKO mit 4,10 und für den Randnummer 47 • für den Masterstudiengang WIKO mit 2,53 Randnummer 48 festgesetzt. Randnummer 49 Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit BWL erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile ( Dienstleistungsimport ) abzusetzen. Auch an dieser Stelle sind lediglich die von hauptamtlichem Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbachten Lehrleistungen zu berücksichtigen, nicht aber erteilte Lehraufträge. Wird eine Lehrveranstaltung parallel in mehreren Zügen angeboten, bleibt dies unerheblich. Dazu sind die von den Studierenden des hier zu berechnenden Studiengangs bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation (Formel v x f /
- g)zu errechnen und diese Curricularanteile sind zu addieren. Randnummer 50 Solche Fremdanteile fallen vorliegend lediglich für den Bachelorstudiengang WIKO an, da für den Masterstudiengang nach den Auflistungen der Antragsgegnerin im Wintersemester 2014/15 und im Sommersemester 2015 kein Dienstleistungsimport erfolgt. Randnummer 51
- a)Zu den Fremdanteilen gehört zunächst der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin komplett aus der Lehreinheit WIKO ausgegliedert hat und von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt. Randnummer 52 Der Fremdsprachenunterricht ist nach den Anlagen 2 B und 3 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (AMBl. H...- Nr. 10/07, S. 191 ff., <219>) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht. Bei der Variante 1 wird Fremdsprachenunterricht im Umfang von 4 SWS SU und 4 SWS Ü angeboten, was einem CA von ([4 : 35 =] 0,1143 + [4 : 20 =] 0,2 =) 0,3143 entspricht. Bei den Varianten 2 und 3 wird jeweils Fremdsprachenunterricht im Umfang von 4 SWS SU und 8 SWS Ü angeboten, was einem CA von jeweils ([4 : 35 =] 0,1143 + [8 : 20 =] 0,4 =) 0,5143 entspricht. Randnummer 53 Mangels weitergehender Angaben durch die Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden Fremdsprachenunterricht mit einem CA von durchschnittlich (0,3134 + 0,5143 + 0,5143 = 1,3429 : 3 =) 0,4476 erhalten. Randnummer 54
- b)Für die von der Lehreinheit Wirtschaftsingenieurwesen erbrachten Pflichtveranstaltungen beträgt der CA insgesamt (0,1143 + 0,1143 =) 0,2286 . Randnummer 55 Hier ergibt sich für das Modul B20 Planung/Budgetierung/Controlling (Prof. Dr. A... bzw. Prof. Dr. R...mit einem Umfang von 4 SWS SU ein CA von (4 : 35 =) 0,1143. Soweit für dieses Modul in der Auflistung der Antragsgegnerin 8 SWS verzeichnet sind, handelt es sich zur Hälfte um eine Parallelveranstaltung, da das Modul B20 nach der Studienordnung nur einen Umfang von 4 SWS hat. Da es nach der maßgeblichen Studienordnung (s. dort Anlage 3, a. a. O.) als seminaristischer Unterricht angeboten wird, ist die hierfür geltende Betreuungsrelation bei der Berechnung zu berücksichtigen (vgl. auch die nun korrigierte Angabe in der Auflistung der Antragsgegnerin, Bl. 17 f. KapU). Randnummer 56 Zum anderen sind weitere 4 SWS für das Pflichtmodul B31 Wirtschafts-, Medien- und Vertragsrecht als Lehrleistung zu berücksichtigen. Das Modul wurde von der Lehreinheit Wirtschaftsrecht durch Prof. Dr. Z...als SU erbracht. Der CA beträgt auch hier 0,1143 . Randnummer 57
- c)Insgesamt resultiert daraus ein (für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher) CA für den Bachelorstudiengang WIKO von (4,1 – 0,4476 – 0,2286 =) 3,4238 . Randnummer 58 8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 0,8 für den Bachelorstudiengang WIKO und mit 0,2 für den Masterstudiengang WIKO festgesetzt und sich dabei beanstandungsfrei an den Studienanfängerzahlen der dem Berechnungsstichtag vorangegangenen zwei Semester orientiert. Randnummer 59 Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Randnummer 60 Studiengang Curricular- wert Anteilquote Wirtschaftskommunikation Bachelor 3,4238 0,8 2,739 Wirtschaftskommunikation Master 2,53 0,2 0,506 Gesamt gewichteter CA 3,245 Randnummer 61 Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten CA ( 318,705 LVS x 2 = 637,41 : 3,245 = 196,4284) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Bachelorstudiengang WIKO (0,8) errechnet sich für diesen eine Basiszahl von 157 , 1427 . Randnummer 62 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen ( § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO ), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Bachelorstudiengang WIKO in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 -, NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0, 8857 berechnet. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang WIKO von (157,1427 : 0,8857 =) 177,422 Studienplätzen. Randnummer 63 Daraus resultiert bei der von der Antragsgegnerin beanstandungsfrei vorgenommenen hälftigen Aufteilung auf Winter- und Sommersemester eine Aufnahmekapazität für das Wintersemester 2016/2017 von (177,422 : 2 =) 88,711 gerundet 89 Studienplätzen .“ Randnummer 64 Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen für das Sommersemester 2017 führen zwar zu einer leichten Korrektur bei der jährlichen Aufnahmekapazität, jedoch nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Daran vermag auch das Vorbringen einiger Antragsteller zu einzelnen Punkten der Kapazitätsberechnung nichts zu ändern. Randnummer 65 So verbleibt es bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots dabei, dass die für das Fachgebiet „Wirtschaftskommunikation mit Schwerpunkt Media-Management und Controlling“ neu geschaffene, aber noch nicht besetzte Stelle KNr. 444 nicht berücksichtigt wird. Der Verweis mehrerer Antragsteller auf das abstrakte Stellenprinzip nach §§ 8 , 9 KapVO verfängt insoweit nicht, da diese Stelle der Lehreinheit - wie im Beschluss vom 20. April 2017 ausgeführt - erst nach dem Berechnungsstichtag zugewiesen wurde. Es ist noch immer nicht glaubhaft gemacht, dass es sich hierbei um eine vor Beginn des Berechnungszeitraumes erkennbare „wesentliche“ Änderung der Daten handelt, die nach § 5 Abs. 2 KapVO für den Berechnungszeitraum zu berücksichtigen ist. Die Zuweisung der Stelle KNr. 444 dürfte kapazitätsrechtlich neutral sein. Die Antragsgegnerin hat in Leistungsberichten (vgl. Leistungsbericht 2013 gemäß § 8 Abs. 1 des Hochschulvertrages mit dem Land Berlin vom Mai 2014, https://www.google.de/ search?q=htw+berlin+leistungsbericht+2013&gws...rdssl) und im aktuellen Hochschulentwicklungsplan 2020 (vgl. https://www.htw-berlin.de/fileadmin/HTW/ Zentral/...Gemeinsame Dokumente/HTW...Berlin Hochschulentwicklungsplan...2020.pdf) dokumentiert, dass sie aufgrund angespannter Finanzlage in Relation zum Lehrbedarf und zu den an die Hochschule gerichteten Forschungserwartungen über eine im Bundesvergleich niedrige Professorenquote im Bereich der Lehre verfügt und vor diesem Hintergrund eine Anhebung der Stellenzahl anstrebt. Damit geht einher, dass die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag plant, dementsprechend die Anzahl der Lehraufträge zu reduzieren. Es ist regelmäßig nicht angezeigt, Ausbildungskapazität, die nach den personellen und fachspezifischen Gegebenheiten im Berechnungszeitraum tatsächlich nicht zur Verfügung stehen wird, kapazitätsrechtlich doppelt zu erfassen. Dies zeigt auch die Bestimmung des § 10 Satz 2 KapVO , die es für den umgekehrten Fall vakanter Professorenstellen zulässt, von aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütete Lehrauftragsstunden zu verrechnen. Es gibt derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die bislang vergebenen Lehraufträge für Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet „Media-Management und Controlling“ weiterhin vergeben wird, anstatt - wie von ihr angekündigt - die neue Professur mit der Ausbildung zu betrauen und Lehraufträge in entsprechendem Umfang einzusparen. Vielmehr scheint die von der Antragsgegnerin geplante Umstrukturierung schon begonnen zu haben. So ist beispielsweise die durch den Lehrbeauftragten D...im Wintersemester 2014/15 und Sommersemester 2015 abgehaltene Lehrveranstaltung B 11, „Medienökonomie und Medienmanagement“ (vgl. Bl. 22, 26 KapU), die nach § 10 Satz 1 KapVO in die Berechnung der Kapazität für den vorliegenden Berechnungszeitraum eingeflossen ist, im aktuellen Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2017 nicht mehr aufgeführt (vgl. https://lsf.htw-berlin.de/qisserver/rds?state=wsearchv&search= 2&veranstaltung. veranstid=125830). Die Veranstaltungen des Moduls B 11.1. und B 11.2 Kommunikationscontrolling (SL / BÜ) werden vielmehr von den Professoren A...und B...abgehalten. Es verbleibt danach bei einem Bruttolehrangebot von 198 LVS . Randnummer 66 Hinsichtlich der von der Kammer in ihrem Beschluss vom 20. April 2017 für den Berechnungszeitraum angenommenen Verminderungen der Lehrverpflichtung ist die Berechnung (ohne Änderung im Ergebnis) zu korrigieren. Nach den von der Antragsgegnerin für das Sommersemester vorgelegten Bewilligungsbescheiden ist von folgenden anerkennungsfähigen Lehrdeputatsreduktionen auszugehen: Randnummer 67 • ( unverändert ) Prof. Dr. H..., 2 LVS (1 LVS als Leiter des audiovisuellen Labors und 1 LVS als Leiter des Labors Desktop Publishing gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ), Randnummer 68 • ( unverändert ) Prof. Dr. H..., 4 LVS (2 LVS als Studienfachberaterin WK Bachelor gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO und 2 LVS als Praxisbeauftragte gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ), Randnummer 69 • die Prof. Dr. K... für das Wintersemester 2016/17 bewilligte Ermäßigung ist nicht mehr relevant, da ihr durch Bescheid vom 5. Mai 2017 für das Sommersemester 2017 ein Forschungssemester bewilligt wurde, Randnummer 70 • die Prof. Dr. L...-A... für das Wintersemester 2016/17 für eigene fachdidaktische Weiterbildung bewilligte Lehrverpflichtungsermäßigung ist nicht fortgeschrieben wurde, Randnummer 71 • ( unverändert ) Prof. Dr. M...-S... 6,5 LVS (4 LVS als Prodekanin gemäß § 9 Abs. 1 LVVO sowie 2,5 LVS als Studiengangsprecherin gemäß § 9 Abs. 2 LVVO , Bl. 36 KapU). Randnummer 72 • die Prof. Dr. R... für das Wintersemester 2016/17 bewilligte Ermäßigung ist nicht mehr relevant, da ihr durch Bescheid vom 5. Mai 2017 für das Sommersemester 2017 ein Forschungssemester bewilligt wurde, Randnummer 73 • ( neu ) Prof. Dr. F...-K..., 1,5 LVS (1 LVS als Studienfachberaterin WK Master nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO und 0,5 LVS als BAföG-Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 LVVO (Bewilligungsbescheid vom 5. Mai 2017, Bl. 42 KapU, zur Nichtanerkennung einer weitergehenden Ermäßigung wird auf die obigen Ausführungen zu Prof. Dr. K...für das Wintersemester 2016/17 verwiesen), Randnummer 74 • ( neu ) Prof. Dr. K...6 LVS (3 LVS als Prüfungsausschussvorsitzender WK gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO , 0,5 LVS als Beauftragter für Internat. Lehrangebote und 0,5 LVS als Vorsitzender der Berufungskommission für die Stelle KNr. 444, jeweils gemäß § 9 Abs. 2 LVVO , sowie 2 LVS für sein Forschungsvorhaben zum Thema „Analyse und Vergleich der Fernseh- und Online-Angebote von Telebasel im Frühjahr 2016…“ gemäß § 9 Abs. 4 LVVO ), Randnummer 75 • (unverändert) Prof. Dr. R..., 1,5 LVS (Beauftragter der Auswahlkommission gemäß § 9 Abs. 2 LVVO , Bewilligungsbescheid vom 5. Mai 2017, Bl. 35 KapU), Randnummer 76 • ( teilweise verändert ) Prof. Dr. T..., 1,5 LVS (als Studiengangsprecherin WK Master gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ). Randnummer 77 Hieraus errechnet sich bezogen auf das Sommersemester 2017 eine Lehrdeputatsreduktion im Umfang von insgesamt 23 LVS . Diese ist nicht nach § 9 Abs. 5 Alt. 1 LVVO zu kürzen, weil die Ermäßigungen nach § 9 Absätze 2 und 4 LVVO lediglich 13 LVS betragen und damit unterhalb der Schwelle von 7 v.H. der Gesamtlehrverpflichtung liegen. Schreibt man die Lehrverpflichtungsermäßigungen für den Berechnungszeitraum fort, so ergibt sich ein Mittelwert von ([27,86 + 23] : 2 =) 25,43 LVS . Randnummer 78 Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich danach auf 327,085 LVS (198 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 25,43 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 154,515 Lehrauftragsstunden) und das um den Dienstleistungsexport bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit WIKO dementsprechend auf (327,085 – 5,95 =) 321,135 LVS, woraus sich eine Basiszahl (321,135 LVS x 2 = 642,27 : 3,245 gewichteter CA = 197,926 x 0 , 8 Anteilquote) von 158,3408 errechnet. Hieraus folgt unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,8857 (158,3408 : 0,8857 = 178,7748) und hälftiger Aufteilung auf Winter- und Sommersemester eine Aufnahmekapazität für das Sommersemester 2017 von (178,7748 LVS : 2 =) 89,3874 gerundet 89 Studienplätzen . Randnummer 79 Damit stehen auch im Sommersemester 2017 in diesem Studiengang keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Denn nach der Einschreibestatistik sind bereits 93 Studierende eingeschrieben, die von der Antragsgegnerin im regulären Auswahlverfahren zugelassen wurden. Randnummer 80 Entgegen dem Vorbringen einiger Antragsteller ist dieser Stand der Einschreibungen nicht zu korrigieren. Randnummer 81 Soweit einige Antragsteller die Frage aufwerfen, ob die Antragsgegnerin womöglich Zulassungen ausgesprochen habe, „die nicht dem streitigen Berechnungszeitraum zuzurechnen“ seien, ist dem nicht weiter nachzugehen. Für derartige Zulassungen gibt es in Anbetracht des Umstandes, dass die Kammer geltend gemachte Ansprüche auf Zulassung zum Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation für zurückliegende Berechnungszeiträume stets streitig zu entscheiden hatte (vgl. für das Wintersemester 2015/16 Beschluss vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 -, für das Wintersemester 2014/15 Beschluss vom 30. April 2015 - VG 3 L 626.14 -, für das Wintersemester 2013/14 Beschluss vom 28. Januar 2014 - VG 3 L 591.13 - und für das Wintersemester 2012/13 Beschluss vom 16. März 2013 - VG 3 L 327.12 -, jeweils veröffentlicht in juris), schon keine greifbaren Anhaltspunkte. Im Übrigen wäre eine solche Zulassung zum Sommersemester 2017 kapazitätsrechtlich gleichwohl wirksam. Es ist weder zwingend, dass ein klagender Studienbewerber zum Bewerbungssemester zugelassen wird, noch können sich die Antragsteller darauf berufen, dass sich ein etwaiger Vergleich zu Lasten Dritter auswirkt, denn der außerkapazitäre Zulassungsanspruch besteht nur nach Maßgabe der (ungenutzten) Aufnahmekapazität (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. September 2008 - 5 NC 54.08 - und vom 3. April 2009 - 5 NC 157.08 - juris, Rn. 7. m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2016 - VG 12 K 180.14 - juris, Rn. 19). Randnummer 82 Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht nachzugehen ist auch der Frage, ob es im laufenden Sommersemester 2017 zu (frühen) Exmatrikulationen eingeschriebener Studentinnen und Studenten gekommen sein mag. Nicht anders als bei der Berechnung der Schwundquote nach Maßgabe von § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO ist bei der Ermittlung der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger zunächst allein an den eindeutig feststellbaren Formalstatus der Immatrikulation anzuknüpfen (vgl. im Zusammenhang mit der Berechnung der Schwundquote OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2016 - OVG 5 NC 27.14 -). Eine solche stichtagsbezogene Erfassung ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar. Eine „konkretere“ Erhebung der Bestandszahlen, die auch die zahlenmäßigen Veränderungen vor und nach dem Stichtag in den Blick nimmt, kann allenfalls einer weiteren Sachaufklärung in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt für mögliche Hochstufungen, die zudem vor Vorlesungsbeginn hätten erfolgt sein müssen. Randnummer 83 Nach den Angaben der Antragsgegnerin (Antragserwiderung vom 5. Mai 2017, S. 11), an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, entfällt auf keinen der zum 1. Fachsemester Immatrikulierten ein Fall der Beurlaubung, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Erhöhung der Kapazität ergeben kann. Randnummer 84 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001313433