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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 788/14 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung: Feststellung des Versicherungsverlaufs und Kläru

Gesetzliche Rentenversicherung: Feststellung des Versicherungsverlaufs und Klärung des Versicherungskontos; Anrechnung praktischer Zeiten einer Apothekerausbildung als Zeiten eines Hochschulstudiums;

§ 57SGB VI nicht erfüllt sind, im Übrigen nicht eröffnet.

Dies folgt aus § 30 Abs. 1 und 3 SGB I. Die Rechtsfolge dieser Vorschrift wird nicht durch europarechtliche Regelungen verdrängt. Randnummer 73 Nach § 30 Abs. 1 SGB I gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuchs für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Nach § 30 Abs. 3 SGB I hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.Den gewöhnlichen Aufenthalt hat demgegenüber jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Randnummer 74 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt oder sich gewöhnlich aufgehalten hätte. Vielmehr hatte sie den dauerhaften Schwerpunkt der Lebensverhältnisse (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. September 1993 – 4 RA 49/92, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-6710 Art 1 Nr. 1) in der S. In ihrem Antrag auf Kontenklärung vom 31. Januar 2012 gab sie an, sich seit 1. Mai 1998 in der Schweiz gewöhnlich aufzuhalten. Sie verfügt nach ihren Angaben im Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 31. Januar 2012 über eine am 1. Mai 1998 erteilte Niederlassungsbewilligung C für die gesamte Schweiz (vgl. dazu auch die dazu vorgelegte Kopie dieser Niederlassungsbewilligung). Darüber hinaus übt sie seit 1. April 1997 (vorbehaltlich der bereits angesprochenen Zeit von Juni 2007 bis August 2007) dort nach der o. g. Auskunft der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 29. November 2016 eine Erwerbstätigkeit aus. Randnummer 75 Allerdings bleiben Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt (§ 30 Abs. 2 SGB I). Den Vorschriften des europäischen sozialen Koordinationsrechts liegt jedoch kein anderer Begriff des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts zugrunde Randnummer 76 Nach Art 1 Buchstabe j Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (EG-Verordnung 883/2004; zur Anwendbarkeit: vgl. unten) bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck „Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Art 11 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EG-Verordnung 987/2009) definiert diesen Wohnort als den Mittelpunkt der Interessen (dieser Person), wobei sich dieser aus einer Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu

  1. a)Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats sowie
  2. b)die Situation der Person, einschließlich u. a. der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, gehören. Randnummer 77 Artikel 11 Abs. 1 EG-Verordnung 987/2009 kodifiziert dabei auch die in der Rechtsprechung des EuGH zur Regelung über den Wohnort ausgearbeiteten Gesichtspunkte, die für die Bestimmung dieses Mittelpunkts der Interessen berücksichtigt werden können, wie die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten oder die familiären Verhältnisse und die familiären Bindungen (so ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 11. September 2014, C-394/13, Rdnrn. 34, 26, zitiert nach juris). Randnummer 78 Auch nach diesen Maßstäben hatte die Klägerin im streitigen Zeitraum ihren Wohnsitz in der S. Randnummer 79 Dementsprechend folgt aus den über § 30 Abs. 2 SGB I maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben für die Beurteilung der streitigen Zeiten der Kindererziehung bzw. der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung allein die Anwendung Schweizer Rechts. Dies ergibt sich aus Art. 11 EG-VO 883/2004 und Art. 44 EU-VO 987/2009. Randnummer 80 Die EG-VO 883/2004 und die EG-VO 987/2009 sind wegen Art. 87 Abs. 1 EG-VO 883/2204 und nach Art. 97 EU-VO 987/2009 am 1. Mai 2010 in Kraft getreten und anzuwenden, weil die angefochtenen Bescheide nach Inkrafttreten beider Verordnungen ergingen (vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012, C-522/10, Rdnr. 27, zitiert nach juris; vgl. aber auch BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 22/10 R, Rdnr. 20,zitiert nach juris, das auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt; sowie BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07, Rdnr. 26: zur grundsätzlich abschließende Entscheidungsbefugnis des EuGH nach Art. 267 AEUV über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten Handlungen von Stellen der Union; BVerfG, Beschluss vom 06. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06, Rdnr. 66, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 126, 286). Randnummer 81 Diese beiden Verordnungen finden auch im Verhältnis zur S Anwendung. Randnummer 82 Dies folgt aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 - Schweiz-EG-Abkommen. Dort ist geregelt: Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz einerseits und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Maßgabe jenes Vertrags andererseits (Art. 24).Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Die Erklärungen sind in der Schlussakte enthalten (Art. 15). Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der Europäischen Union in der durch diesen Abschnitt geänderten Fassung oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden (Art 1 Ziffer 1 Anhang II). Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird: u. a. Ziffer 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit den dort genannten Änderungen) und Ziffer 1 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit den dort genannten Änderungen) (Abschnitt A Anhang II). Randnummer 83 Nach Art. 11 Abs. 1 EG-VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. Randnummer 84 Nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a EG-VO 883/2004 gilt vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 EG-VO 883/2004, die vorliegend nicht einschlägig sind, Folgendes: eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; Randnummer 85 Im Übrigen knüpft Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e EG-VO 883/2004 an den Wohnort an: Jede andere Person, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 Buchstaben
  3. a)bis
  4. d)EG-VO 883/2004 (auch die Buchstaben b bis d sind nicht einschlägig) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Randnummer 86 Nach diesen Vorschriften galt für die Klägerin ab 1. Mai 1998 ausschließlich das Recht der Schweiz, weil sie seither dort ihren Wohnsitz hatte und beschäftigt war. Randnummer 87 Aus der Ausnahmeregelung des Art. 44 Abs. 2 EG-VO 987/2009 folgt nichts anderes. Randnummer 88 Diese Vorschrift bestimmt: Wird nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der Grundverordnung (also der EG-VO 883/2004) zuständigen Mitgliedstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden. Randnummer 89 Nach Art. 44 Abs. 3 EG-VO 987/2009 findet Art. 44 Abs. 2 EG-VO 987/2009 (jedoch) keine Anwendung, wenn für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit anwendbar sind oder anwendbar werden. Randnummer 90 Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Kindererziehungszeit“ jeden Zeitraum, der im Rahmen des Rentenrechts eines Mitgliedstaats ausdrücklich aus dem Grund angerechnet wird oder Anrecht auf eine Zulage zu einer Rente gibt, dass eine Person ein Kind aufgezogen hat, unabhängig davon, nach welcher Methode diese Zeiträume berechnet werden und unabhängig davon, ob sie während der Erziehungszeit anfallen oder rückwirkend anerkannt werden (Art 44Abs. 1 EG-VO 987/2009). Randnummer 91 Diese Vorschrift erfasst somit alle Zeiten, die nach dem jeweiligen Rentenrecht eines Mitgliedstaates an die Erziehung eines Kindes anknüpfen, also bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland sowohl die Kindererziehungszeit als auch die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung. Randnummer 92 Wie ausgeführt ist zuständiger Mitgliedsstaat nach der Grundverordnung (Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a EG-VO 883/2004) die Schweiz. Nach deren Rechtsvorschriften werden allerdings Zeiten der Erziehung eines Kindes berücksichtigt. Randnummer 93 Nach Art. 29 sexies 139 AHVG der Schweiz gilt: Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt.Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, … Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäß Artikel 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerstrentenberechtigt wird. Randnummer 94 Die Klägerin ist Versicherte. Randnummer 95 Nach Art. 1a Satz 1 Buchstabe b AHVG sind versichert nach diesem Gesetz die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Randnummer 96 Die Klägerin ist auch rentenberechtigt. Randnummer 97 Nach Art. 18 Sätze 1 bis 4 AHVG haben Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind. Randnummer 98 Bezogen auf die Klägerin finden abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, nämlich das o. g. Schweiz-EG-Abkommen, Anwendung. Danach gilt: Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäß den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert (Art. 2).Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
  5. a)Gleichbehandlung;
  6. b)Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
  7. c)Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
  8. d)Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben (Art 8).Im Falle der Kündigung oder der Nichtverlängerung des Abkommens bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzelnen unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften (Art. 23). Randnummer 99 Bei der Rente der Klägerin werden Zeiten der Kindererziehung als Erziehungsgutschrift auch berücksichtigt Randnummer 100 Nach Art 29 Satz 1 AHVG haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. Randnummer 101 Nach Art. 29 bis 130 Satz 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Randnummer 102 Da es sich bei der Vorschrift (auch) des Art 44 EG-VO 987/2009 lediglich um sozialrechtliches Koordinierungsrecht handelt, also weder eine Harmonisierung noch eine Optimierung der unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten Regelungsinhalt sind, ist insofern allerdings nur maßgebend, ob das Recht des zuständigen Staates überhaupt rentenrechtlich Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt. Weder kommt es dabei auf den Umfang der Berücksichtigung noch darauf an, bei welchem Elternteil die Zuordnung erfolgt. Randnummer 103 Wegen der Beschäftigung und des gemeinsamen Aufenthalts der Klägerin (und des Beigeladenen) in der S im streitigen Zeitraum sind die Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung als Erziehungsgutschrift in der Schweiz zu berücksichtigen. Nach alledem ergibt sich auch aus dem europäischen Recht, dass es insoweit beim Ausschluss der Anwendbarkeit bundesdeutschen Rechts bleibt. Randnummer 104 Einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht, denn die maßgebenden Rechtsfragen sind durch den EuGH bereits geklärt. Insofern liegt damit auch eine nach Art 18 AEUV verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nicht vor. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass diese Rechtsfragen erneut klärungsbedürftig geworden sein könnten. Randnummer 105 Mit Urteil vom 19. Juli 2012 – C-522/10 (Reichel-Albert), zitiert nach juris, hat der EuGH entschieden, dass Art 21 AEUV in einer Situation, in der eine Person ihren Wohnsitz vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat als den ihrer Herkunft verlegt hat, dahin auszulegen ist, dass er die zuständige Einrichtung des Herkunftsstaats dazu verpflichtet, im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person zurückgelegt wurden, die nur in dem ersten Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und zur Zeit der Geburt ihrer Kinder ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingestellt und ihren Wohnsitz aus rein familiären Gründen im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats begründet hatte, so zu berücksichtigen, als seien diese Kindererziehungszeiten im Inland zurückgelegt worden. Eine nationale Regelung, die keine derartige Verpflichtung vorsieht, benachteiligt bestimmte Inländer allein deshalb, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, und führt dadurch zu einer Ungleichbehandlung, die den Grundsätzen wie der Garantie der gleichen rechtlichen Behandlung bei der Ausübung der Freizügigkeit, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruht, widerspricht (Rdnrn. 45 und 42). Diese Entscheidung hat deswegen auf Art 21 AEUV gestützt werden müssen, da - anders als nunmehr Art 44 EU-VO 987/2009 - die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 keine spezielle Regel zur Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten enthielt (Rdnr. 30). Was die anwendbaren Rechtsvorschriften angeht, hat der EuGH betont, dass der Anspruch auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur auf den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats beruhen kann, dessen Recht die betroffene Person bei der Geburt des Kindes unterlag (Rdnr. 32). Gibt es zu dem Mitgliedstaat, in dem die Geburt erfolgt, wegen einer fehlenden Berufstätigkeit aber keine sozialrechtliche Anknüpfung, bleibt der bisherige Mitgliedstaat zuständig (so schon EuGH, Urteil vom 07. Februar 2002 – C-28/00 <Kauer>, Rdnr. 32, zitiert nach juris). Gibt es zu dem Mitgliedstaat, zu dem eine hinreichende Verbindung (so begrifflich im Urteil des EuGH vom 07. Februar 2002 – C-28/00 formuliert) hergestellt werden kann, wie dies bei einer Berufstätigkeit der Fall ist, so ist dieser Mitgliedstaat zuständig, wenn die Geburt in einem Mitgliedstaat ohne eine solche Verbindung erfolgt (EuGH, Urteil vom 23. November 2000 – C-135/99 <Elsen>, Rdnrn. 28 und 36, zitiert nach juris). Art. 44 Abs. 2 und 3 EG-VO 987/2009 kodifiziert damit (lediglich) die bisherige Rechtsprechung des EuGH. Randnummer 106 Die Klägerin wird von der genannten Rechtsprechung des EuGH nicht erfasst, denn aufgrund ihrer Beschäftigung in der Schweiz bestand bei der Geburt ihres Kindes eine hinreichende Verbindung zur Schweiz, so dass eine Ausnahme von Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a EG-VO 883/2004 (oder Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e EG-VO 883/2004) nicht in Betracht kommt. Die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH macht deutlich, dass eine Berufstätigkeit (zuletzt) in dem Staat, in dem die Geburt des Kindes erfolgt, ausreichend ist, um die Beurteilung der streitigen Zeiten der Kindererziehung bzw. der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung allein dem Schweizer Recht zu unterstellen. Die Klägerin hat sich weder mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt noch dargetan, weswegen diese Rechtsprechung zwischenzeitlich obsolet geworden sein könnte. Randnummer 107 Die genannten Vorschriften des §

§ 57SGB VI verletzen schließlich weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.

3 Abs. 1 GG noch das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG. Randnummer 108 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11, Rdnr. 69, zitiert nach juris). Randnummer 109 Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Klägerin besteht bereits deswegen, weil die Klägerin bei der Geburt ihres Kindes weder durch ein fortbestehendes inländisches Beschäftigungsverhältnis oder einer fortgeführten selbständigen Tätigkeit noch im Inland wenigstens durch ein sog. Rumpfarbeitsverhältnis mit einem inländischen Arbeitgeber hinreichend in das deutsche Arbeits- und Erwerbsleben integriert war; vielmehr bestand eine solche Integration in das schweizerische Arbeits- und Erwerbsleben. Randnummer 110 Sind die Voraussetzungen des §

§ 57

SGB VI nicht erfüllt, konnte die Klägerin eine daraus resultierende Anwartschaft nie erwerben, so dass ein Eingriff in eine geschützte Rechtsposition, die dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen könnte, ausscheidet. Randnummer 111 Eine gesetzliche Regelung, wonach aus Kompensationsgründen die Anerkennung einer Hochschulausbildung oder einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bzw. einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung erfolgen könnte, gibt es nicht. Randnummer 112 Die Berufung muss daher erfolglos bleiben. Randnummer 113 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene sind mit ihren Begehren erfolglos geblieben. Randnummer 114 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001313452

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