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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 29. Senat L 29 AS 3114/14 Urteil Sozialverwaltungsrecht: Anforderungen an die Annahme einer Zusicherung bei ein

Sozialverwaltungsrecht: Anforderungen an die Annahme einer Zusicherung bei einer Grundsicherungsleistung; Wirksamkeit der Zusicherung einer rechtswidrigen Leistung Orientierungssatz

  1. Gibt ein Grundsicherungsträger an einen Leistungsempfänger ein Angebot über die spätere Gewährung einer Selbstvermittlungsprämie ab, in dem die Voraussetzungen für die in Aussicht gestellte Leistungsgewährung bereits konkret angeführt werden, so handelt es sich dabei um eine Zusicherung, aus der für den Leistungsempfänger der Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheides bei Erfüllung der definierten Voraussetzungen folgt. (Rn.38) Dabei führt auch ein Hinweis auf eine erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vor einer Leistungsbewilligung nicht zur Annahme der Unverbindlichkeit des übermittelten Angebots. (Rn.39)
  2. Allein die Rechtswidrigkeit einer in einer Zusicherung in Aussicht gestellten Leistung beseitigt nicht die Wirkung der Zusicherung. Diese kann insoweit nur durch eine Rücknahme der Zusicherung aufgehoben werden. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. November 2014, S 157 AS 21385/13, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  4. November 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Auszahlung einer zweiten Rate einer so genannten Selbstvermittlungsprämie in Höhe von 500 Euro. Randnummer 2 Die 1959 geborene Klägerin bezog von dem Beklagten seit November 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 3 Mit Datum vom
  5. Juni 2012 unterbreitete der Beklagte der Klägerin folgendes „Förderangebot für JobPrämie 1000“: Randnummer 4 „Mit diesem Förderangebot bestätigt Ihnen das Jobcenter Reinickendorf, dass Sie, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und wenn die unten aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, die JobPrämie 1000 in Höhe von 1 .000,- EUR erhalten. Randnummer 5 Voraussetzungen: Randnummer 6
  6. Ihr Arbeitsplatz ist voll sozialversicherungspflichtig , und verstößt gegen kein Gesetz oder die guten Sitten Randnummer 7
  7. Ihr Monatslohn beträgt mindestens 600 ,- EUR und entspricht mindestens der ortsüblichen oder tariflichen Entlohnung Randnummer 8
  8. es liegt unmittelbar vor dem Beginn der Arbeitsaufnahme eine Langzeitarbeitslosigkeit von mindestens einem Jahr, gemäß § 18 SGB III, vor Randnummer 9
  9. Die erste Auszahlung erfolgt in Höhe von 500,00 wenn ihr Arbeitsverhältnis mindestens seit 6 Wochen besteht und zu diesem Zeitpunkt ungekündigt ist; Randnummer 10
  10. die restlichen 500 Euro werden ausgezahlt, wenn Ihr Arbeitsverhältnis seit mindestens 6 Monaten besteht und zu diesem Zeitpunkt ungekündigt ist. Randnummer 11 Wichtig: Dieses Förderangebot ist nicht übertragbar und längstens bis 31.
  11. 2012 gültig. Randnummer 12 Bei diesem Angebot handelt es sich nicht um einen Bewilligungsbescheid. Bei Beantragung der Förderleistungen durch Sie, über einen gesonderten Antrag, werden die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft . Randnummer 13 Für den Erhalt des Bewilligungsbescheides und der folgenden Auszahlung der JobPrämie 1000, erhalten Sie nach Anzeige der Arbeitsaufnahme von Ihrem Arbeitsvermittler ein entsprechendes Antragsformular. Für die Auszahlung der JobPrämie müssen sie Ihren Arbeitsvertrag vorlegen, das Förderangebot ( im Original ) sowie eine Bestätigung vom Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis ( jeweils nach 6 Wochen bzw. 6 Monaten ) ungekündigt ist. Die Auszahlung der JobPrämie erfolgt nur einmal im Jahr für einen Arbeitgeber, auch wenn Sie im Laufe des Jahres eine erneute Beschäftigung aufnehmen sollten und die Jobprämie nur anteilig ausgezahlt bekommen haben. Randnummer 14 Berlin, den
  12. Juni 2012 Stempel und Unterschrift“ Randnummer 15 Mit Arbeitsvertrag vom
  13. September 2012 vereinbarte die Klägerin mit dem ambulanten Pflegedienst „A“ die Aufnahme einer Tätigkeit als Pflegehelferin zum
  14. Oktober 2012, befristet bis zum
  15. September 2013, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und einem Bruttoentgelt in Höhe von 1400 Euro. Mit Bescheid vom
  16. Oktober 2012 hob daraufhin der Beklagte die Leistungsbewilligung ab dem
  17. November 2012 auf und zahlte der Klägerin antragsgemäß eine erste Rate der so genannten Selbstvermittlungsprämie in Höhe von 500 Euro aus. Randnummer 16 Am
  18. Mai 2013 beantragte die Klägerin die Auszahlung der zweiten und letzten Rate der Selbstvermittlungsprämie von 500 Euro. Randnummer 17 Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  19. Mai 2013 mit der Begründung ab, nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
  20. Februar 2011 (L 12 AS 1104/10) sei die Zahlung einer so genannten Selbstvermittlungsprämie nicht mehr förderfähig. Eine Auszahlung sei in Bezug auf § 16f SGB II in Verbindung mit § 16b SGB II nicht mehr erlaubt. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II seien grundsätzlich verpflichtet, eigenaktiv ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Es gebe daher keine gesetzliche Grundlage zur Förderung mit dieser JobPrämie. Randnummer 18 Den hiergegen von der Klägerin mit Schreiben vom 13.Juni 2013 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  21. August 2013 zurück. Eine Rechtsgrundlage für die Selbstvermittlungsprämie existiere nicht, sie resultiere insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung. Randnummer 19 Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am
  22. September 2013 Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Randnummer 20 Die Klägerin hat schriftlich beantragt, Randnummer 21 den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid über die Ablehnung der beantragten Gewährung von Leistungen der freien Förderung vom
  23. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2 August 2013 zum Geschäftszeichen des Beklagten 6 SGG. aufzuheben und der Klägerin die beantragten Leistungen der freien Förderung i.H.v. 500 Euro zu gewähren. Randnummer 22 Der Beklagte hat schriftlich beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Das Sozialgericht Berlin hat nach Hinweis auf den Charakter einer wirksamen Zusicherung in Form des Förderangebotes vom
  24. Juni 2012 und nach Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Urteil vom
  25. November 2014 den Bescheid des Beklagten vom
  26. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  27. August 2013 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin 500 Euro zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerinnen resultiere aus einer wirksamen Zusicherung im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II in Verbindung mit § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). In dem Förderangebot vom
  28. Juni 2012 sei eine solche schriftliche Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X zu sehen. Auch wenn die versprochene Förderung objektiv rechtswidrig sei, führe dies nicht zu der Unwirksamkeit der Zusicherung. Denn der Beklagte habe die Zusicherung nicht wirksam zurückgenommen. Selbst wenn in dem Ablehnungsbescheid vom
  29. Mai 2013 eine konkludente Rücknahme gesehen würde, sei diese schon deshalb nicht rechtmäßig erfolgt, weil es an einer Anhörung und einer Ermessensausübung fehle. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen. Randnummer 25 Gegen dieses dem Beklagten am
  30. November 2014 zugestellte Urteil, hat der Beklagte am
  31. Dezember 2014 Berufung eingelegt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung und Auszahlung der zweiten Rate der Vermittlungsprämie. In dem Förderangebot vom
  32. Juni 2012 sei keine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X zu sehen, da die Selbstvermittlungsprämie bereits seit 2011 nicht mehr förderfähig gewesen sei. Entsprechend könne ein Anspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung resultieren. Ein Anspruch ergebe sich weiter nicht aus einer entsprechenden Eingliederungsvereinbarung, weil eine solche nicht geschlossen worden sei. Ein Anspruch ergebe sich schließlich auch nicht, wenn das Förderangebot vom
  33. Juni 2012 als schriftliche Zusicherung angesehen würde. Denn aus diesem Förderangebot sei unter „Wichtig“ der Hinweis enthalten, dass noch keine Bewilligung erfolgt sei und die Voraussetzungen bei Antragstellung auf Auszahlung nochmals geprüft würden. Zudem sei die Klägerin an eine solche Zusicherung nicht mehr gebunden, da die Rechtslage sich nachträglich geändert habe. Erst mit Urteil des Bundessozialgericht vom
  34. Juli 2013 (B 4 AS 72/12 R) sei klargestellt worden, dass die Zahlung einer Selbstvermittlungsprämie nicht den Prinzipien des SGB II entspreche. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt schriftlich, Randnummer 27 das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt schriftlich, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 In der nichtöffentlichen Sitzung des
  35. Senats vom
  36. Oktober 2016 hat der Vertreter des Beklagten insbesondere erklärt: Randnummer 31 „Da wir zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sind, dass dieses schriftliche Angebot vom
  37. Juni 2012 eine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X sein könnte, haben wir dieses Angebot auch nicht zurückgenommen.“ Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (zwei Bände, ), die der Entscheidung zugrunde gelegen haben, Bezug genommen. Randnummer 33 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erteilt haben (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG). Randnummer 35 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft, weil sie vom Sozialgericht zugelassen wurde. Der Senat ist an die Zulassung durch das Sozialgericht gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Randnummer 36 Die Berufung ist indessen nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin hat in dem angegriffenen Urteil vom
  38. November 2014 zutreffend die Entscheidung des Beklagten aufgehoben und ihn zur Zahlung weiterer 500 Euro verurteilt. Das Sozialgericht hat insoweit auch zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch aus einer wirksamen Zusicherung in Form des schriftlichen Förderangebotes vom
  39. Juni 2012 resultiert. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Randnummer 37 Zu einer anderen Einschätzung führt schließlich auch nicht der Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren. Randnummer 38 Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass schriftliche Angebot vom
  40. Juni 2012 sei noch keine Leistungsbewilligung und daher nicht verbindlich, weil in ihm auch darauf hingewiesen worden sei, dass bei Antragstellung eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erneut Erfolge, verkennt er den Umfang und die Folgen einer Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X. Schon nach der Definition des § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X stellt eine Zusicherung im Sinne dieser Regelung noch keine Leistungsbewilligung, sondern eine Zusage dar, später einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen. Genau dies ist mit dem schriftlichen Angebot vom
  41. Juni 2012 geschehen, in denen der Beklagte selbst die Voraussetzungen konkret ausgeführt hat, bei deren Vorliegen die Auszahlung der Prämien erfolgt. Randnummer 39 Auch der Hinweis am Ende des Angebotes auf die erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen führt nicht zur Unverbindlichkeit des Förderangebotes. Denn maßgeblich für den Umfang der Zusage ist die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont der Klägerin (vergleiche hierzu unter anderem Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.Februar 2013, L 13 R 4059/12, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen). Für die Klägerin jedoch führte die Zusage nachvollziehbar zu der Einschätzung, dass eine Auszahlung der Prämie in zwei Raten erfolgen würde, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Wochen (erste Rate) und länger als sechs Monate (zweite Rate) besteht. Im Übrigen erschließt sich auch der Sinn eines solchen Förderangebotes nicht, falls dieses unverbindlich und von einer späteren Beurteilung der Rechtslage abhängig sei. Würde dies so gesehen, würde die Regelung des § 34 SGB X letztlich ins Leere laufen und der Beklagte müsste sich zudem fragen lassen, warum er überhaupt das schriftliche Angebot am
  42. Juni 2012 unterbreitet hat. Randnummer 40 Schließlich führt auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom
  43. Juli 2013, B 4 AS 72/12 R, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris) und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom
  44. Februar 2011, L 12 AS 1104/10, mit weiteren Nachweisen, ebenfalls zitiert nach juris) nicht zu einer anderen Rechtslage. Dem Beklagten ist wohl zuzugeben, dass nach dieser Rechtsprechung die Gewährung einer so genannten Selbstvermittlungsprämie nicht im Einklang mit dem SGB II steht und deshalb nicht rechtmäßig sein dürfte. Hier ist jedoch zum einen festzustellen, dass es sich hierbei nicht um einer Änderung der Rechtslage handelt; neu war allenfalls die Rechtsansicht der Gerichte. Allerdings datiert das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
  45. Februar 2011 und lag damit schon rund anderthalb Jahre vor dem Förderangebot des Beklagten vom
  46. Juni 2012 vor. Randnummer 41 Zum anderen führt eine solche Rechtswidrigkeit der Förderzusage auch nicht unmittelbar zu deren Wirkungslosigkeit, sondern berechtigt den Beklagten allenfalls zu einer Rücknahme der Zusicherung entsprechen § 45 SGB X (vergleiche hierzu ebenfalls Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 13 R 4059/12, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Dies ist jedoch durch den Beklagten ausdrücklich gerade nicht geschehen, weil er schon die Notwendigkeit einer solchen Rücknahme nicht gesehen hat. Randnummer 42 Infolge dessen ist die Zusicherung nach wie vor als wirksam anzusehen und begründet den geltend gemachten Anspruch selbst dann, wenn die Gewährung einer Selbstvermittlungsprämie nicht mit der Rechtsordnung im Einklang stehend anzusehen ist. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 44 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001313771

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