Nachteilsausgleich - Sozialplananspruch Leitsatz 1. Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der RL 98/59/EG (juris: EGRL 59/98) des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
§ 113Nr. 43 = Ez
A BetrVG 2001 § 113 Nr. 3; 24. Januar 1996 - 1 AZR 542/95 - BAGE 82, 79, 87 =
§ 50Nr. 16 = Ez
A BetrVG 1972 § 113 Nr. 24 mwN; LAG Schleswig Holstein
- Mai 2001 – 5 Sa 66/01 – Juris) . Zwischen der Abfindung nach § 113 BetrVG und der Sozialplanabfindung besteht eine partielle Zweckidentität, da § 113 BetrVG nicht nur Sanktionscharakter aufweist, sondern auch dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile dient. Einerseits soll präventiv die vorgeschriebene Beteiligung des Betriebsrats an der Betriebsänderung sichergestellt werden. Andererseits ist § 113 BetrVG keine bußgeldähnliche Verpflichtung mit Strafcharakter. Vielmehr sollen die Arbeitnehmer auch eine Entschädigung dafür erhalten, dass eine im Gesetz vorgesehene Beteiligung unterblieben und damit eine Chance nicht genutzt worden ist, einen Interessenausgleich zu finden, der Entlassungen vermeidet oder wirtschaftliche Nachteile abmildert (BAG
- November 1983 - 1 AZR 523/82 - BAGE 44, 260, 266 =
§ 113Nr. 10 = Ez
A BetrVG 1972 § 113 Nr. 11) . Dem Ausgleich dieser Nachteile dient aber auch die Abfindung aus dem Sozialplan nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Aus der insoweit bestehenden Zweckidentität folgt die Anrechenbarkeit des gesetzlichen Nachteilsausgleichs auf eine Sozialplanabfindung (BAG 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - BAGE 62, 88 =
§ 113Nr. 19 = Ez
A BetrVG 1972 § 113 Nr. 19 mwN ). Randnummer 19
- Umstritten ist allerdings, ob diese Rechtsprechung nach den Grundsätzen der gemeinschaftskonformen Auslegung einer Korrektur bedarf, wenn der Arbeitgeber auch die Konsultationspflicht nach Art. 2 Abs. 1 der RL 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen vom
- Juli 1998 (im Folgenden: EG-Massenentlassungsrichtlinie) verletzt hat. Randnummer 20 a. Nach Art. 2 Abs. 1 der EG-Massenentlassungsrichtlinie muss ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, eine Massenentlassung iSd. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie durchzuführen, die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig konsultieren, um zu einer Einigung zu gelangen. Nach Art. 2 Abs. 2 der EG-Massenentlassungsrichtlinie haben sich die Verhandlungen zumindest auf die Möglichkeit zu erstrecken, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken sowie ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern. Des weiteren hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung iSd. Art. 2 Abs. 3 EG-Massenentlassungsrichtlinie zu unterrichten. Randnummer 21 b. Vorliegend spricht vieles dafür, dass die Beklagte die Konsultationspflicht nach Art. 2 der EG-Massenentlassungsrichtlinie verletzt hat. Dies folgt allerdings noch nicht aus den Feststellung des Urteils des LAG Berlin-Brandenburg vom
- September 2015 (7 Sa 870/15). Das Gericht hatte den Nachteilsausgleichsanspruch auf die fehlende Anrufung der Einigungsstelle vor Ausspruch der Kündigung gestützt. Die Pflicht zur Anrufung der Einigungsstelle folgt zwar mit § 112 Abs. 2 BetrVG aus dem nationalen Recht. Anders als § 112 Abs. 2 BetrVG verlangt Art. 2 Abs. 2 der EG-Massenentlassungsrichtlinie für die Erfüllung der Konsultationspflicht aber nicht auch noch die Einschaltung eines unparteiischen Dritten nach dem Scheitern der Verhandlungen der Betriebsparteien. Unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers hat die Beklagte aber keinerlei ernsthafte Konsultationen iSv. Art. 2 der EG-Massenentlassungsrichtlinie mit dem Betriebsrat über die geplante Massenentlassung vor deren Durchführung geführt. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf die Stellungnahme des Betriebsrats vom
- April 2014 berufen. Vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme des Betriebsrats, dass dieser weder von einer ausreichenden Konsultation, noch von einem Abschluss des Konsultationsverfahrens ausging. Randnummer 22
- Der Anspruch aus dem Sozialplan und der Nachteilsausgleichsanspruch waren jedoch vorliegend auch dann aufeinander anzurechnen, wenn die Beklagte die Konsultationspflicht nach Art. 2 Abs. 1 EG-Massenentlassungsrichtlinie verletzt hat. Randnummer 23 a. Teilweise wird allerdings vertreten, dass eine vollständige Verrechnung von Nachteilsausgleichsanspruch und Sozialplanabfindung dann nicht stattzufinden hat, wenn gleichzeitig ein Verstoß gegen die EG-Massenentlassungsrichtlinie vorliegt ( LAG Hessen
- Februar 2006 – 17 Sa 1305/05 – Rn. 42, Juris mwN; LAG Rheinland-Pfalz
- September 2007 – 5 Sa 277/07 – Rn. 43, Juris ; für eine nur teilweise Anrechnung: Oetker NZA 1998, 1193
(1198); GK/ Oetker
- Aufl. § 113 Rn. 109 ; aA LAG Schleswig-Holstein
- Mai 2001 – 5 Sa 66/01 – Juris; ErfK/Kania
- Aufl. § 113 Rn. 2; Leuchten/Lipinski NZA 2003, 1361
(1362)). Dies wird damit begründet, dass im Hinblick auf Art. 6 der EG-Massenentlassungsrichtlinie eine ausreichend abschreckende Wirkung nicht gegeben sei, wenn eine Verrechnung vorgenommen werde. Da die Sozialplanabfindung den Nachteilsausgleichsanspruch regelmäßig übersteige, bleibe bei einer Anrechnung des Nachteilsausgleichs ein Verstoß der Arbeitgeber gegen § 112 BetrVG im Ergebnis sanktionslos. Randnummer 24 b. Dem ist nicht mehr zu folgen, seitdem nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch ein Verstoß gegen die Informations- und Konsultationspflicht nach § 17 Abs. 2 KSchG zur Unwirksamkeit der Kündigung führt ( vgl. hierzu BAG
- März 2013 – 2 AZR 60/12 - BAGE 144, 366 Rn. 19 mwN) . Randnummer 25 aa. Nach Art. 6 der EG-Massenentlassungsrichtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass den Arbeitnehmervertretern und/oder den Arbeitnehmern administrative und/oder gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie zur Verfügung stehen. Enthält eine gemeinschaftsrechtliche Richtlinie keine besondere Sanktion für den Fall eines Verstoßes gegen ihre Vorschriften oder verweist sie insoweit auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktionen verbleibt, darauf achten, dass die Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen nationales Recht gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss ( vgl. zur RL 75/129/EWG: EuGH
- Juni 1994 – Rn. 40, Slg 1994, I-2479; BAG
- März 2013 – 2 AZR 60/12 - BAGE 144, 366 Rn. 25 ). Randnummer 26 bb. Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der EG-Massenentlassungsrichtlinie die §§ 17 ff. KSchG bestimmt ( vgl. BAG
- März 2013 – 2 AZR 60/12 - BAGE 144, 366 Rn. 22; Wissmann RdA 1998 221
(222)mit Verweis auf BT-Drucks. 13/688, S. 4; Wölfel Die Sozialplanabfindung, S. 277; Brose Der präventive Kündigungsschutz bei betriebsbedingten Kündigungen, 216 ). Eines Rückgriffs auf die §§ 111 ff. BetrVG bedarf es im Rahmen einer europarechtskonformen Umsetzung der EG-Massenentlassungsrichtlinie durch den deutschen Gesetzgeber nur, wenn und soweit durch § 17 KSchG keine ausreichende Umsetzung der EG-Massenentlassungsrichtlinie erfolgt ist. Die in § 17 Abs. 2 KSchG normierte Informations- und Konsultationspflicht deckt die Vorgaben von Art. 2 EG-Massenentlassungsrichtlinie ab. Sieht § 17 KSchG bei dem Verstoß gegen die Konsultationspflicht eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion vor, so ist auch Art. 6 der EG-Massenentlassungsrichtlinie genügt. Randnummer 27 cc. § 17 KSchG sieht bei dem Verstoß gegen die Konsultationspflicht des Art. 2 EG-Massenentlassungsrichtlinie eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion vor. Eine ohne Durchführung eines Konsultationsverfahrens iSd. § 17 Abs. 2 KSchG im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung ist - unabhängig von dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Anzeige bei der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 KSchG - wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB rechtsunwirksam. Die Durchführung des Konsultationsverfahrens ist ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis für die Kündigung ( BAG 21. März 2013 – 2 AZR 60/12 - BAGE 144, 366 Rn. 19 mwN; vgl. a. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 36 AP Nr 52 zu § 17 KSchG 1969 ). Randnummer 28 Durch die Unwirksamkeit der Kündigung als Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 KSchG und Art. 2 der EG-Massenentlassungsrichtlinie hat der deutsche Gesetzgeber eine wirksame und abschreckende Sanktion vorgesehen ( vgl. a. Wissmann RdA 1998 221
(226)). Die Unwirksamkeit der Kündigung und der damit einhergehende Bestand des Arbeitsverhältnisses enthält sogar eine die Zielsetzung der EG-Massenentlassungsrichtlinie deutlich besser abbildende wirksame und abschreckende Sanktion als der aus § 113 Abs. 3 BetrVG resultierende Anspruch, der im Verhältnis zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Sache nach nur einen Sekundäranspruch gibt. Da bereits § 17 KSchG bezogen auf die Konsultationspflicht die EG-Massenentlassungsrichtlinie ausreichend umsetzt, bedarf es im Hinblick auf Art. 6 der EG-Massenentlassungsrichtlinie keines Verbots einer Verrechnung von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleichsanspruchs, um eine wirksame und abschreckende Sanktion bei Verletzung der Konsultationspflicht zu gewährleisten. Randnummer 29 Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass vorliegend der Nachteilsausgleichsanspruch über 181 % des Sozialplananspruchs beträgt und damit auch bei einer Verrechnung der Verstoß gegen § 112 Abs. 2 BetrVG eigenständige und erhebliche finanzielle Auswirkungen hatte. Randnummer 30 dd. Unerheblich ist, dass der Kläger aufgrund der Rücknahme seiner Kündigungsschutzklage und der Weiterverfolgung nur seines Nachteilsausgleichsanspruchs die Wirksamkeit der Kündigung nach § 4 Satz 1, § 7 KSchG iVm. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO herbeigeführt hat. Die Tatsache, dass der Kläger den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer autonomen Entscheidung nicht mehr geltend machen wollte, stellt nicht in Frage, dass der deutsche Gesetzgeber mit einer aus § 17 Abs. 2 KSchG iVm. § 134 BGB resultierenden Unwirksamkeit der Kündigung eine ausreichende Sanktion bei der Verletzung der Informations- und Konsultationspflicht des Art. 2 EG-Massenentlassungsrichtlinie geschaffen hat. Randnummer 31
- Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, eine Anrechnung der Sozialplanabfindung auf den Nachteilsausgleichsanspruch sei ausgeschlossen, weil das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom
- September 2015 den Nachteilsausgleichsanspruchs nur deswegen so niedrig angesetzt habe, weil es davon ausging, dem Kläger stehe darüber hinaus noch der Sozialplananspruch zu, trifft dies nicht zu. Unabhängig davon, dass Landesarbeitsgericht rechtskräftig allein über den Nachteilsausgleich und nicht über eine etwaige Anrechnung entschieden hat, lässt sich die Wertung des Klägers aus den Urteilsgründen auch nicht entnehmen. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr lediglich ausgeführt, dass mit der Abfindung aus dem Sozialplan der Nachteilsausgleich nicht ausreichend abgegolten sei und deswegen die Höhe des Nachteilsausgleichsanspruchs nicht hinter der Höhe des Sozialplananspruchs zurückbleiben dürfe (S. 6 des Urteils = Bl. 23 d. A.). Die impliziert die Möglichkeit einer Verrechnung. Randnummer 32 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 33 D. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001314022