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VG Berlin 14. Kammer 14 K 146.15 Urteil  Widerruf einer Approbation als Zahnarzt § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 ZHG, § 4 Abs 2 S 1 ZHG

Widerruf einer Approbation als Zahnarzt Orientierungssatz 1. Ein Zahnarzt ist zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt

§ 2Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG). Danach ist die Approbation zu widerrufen, wenn der betreffende Zahnarzt sich nach ihrer Erteilung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Randnummer 30

  1. Der Bescheid ist insoweit formell rechtmäßig. Randnummer 31 Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist im Land Berlin nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeines Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin - ASOG - in Verbindung mit Nr. 32 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG) unter anderem für die Rücknahme und den Widerruf der Berufserlaubnis für Zahnärztinnen und Zahnärzte sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Behörde ergibt sich aus § 16 Abs. 2 Satz 3 ZHG, wonach Entscheidungen nach § 4 ZHG die zuständige Behörde des Landes trifft, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Nach seinem Vorbringen war der Kläger zuletzt in Berlin als Zahnarzt tätig. Randnummer 32 Auch die Erfordernisse des förmlichen Verwaltungsverfahrens, das durch § 4 lit. a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung - VwVfG Bln - (in der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch geltenden Fassung des Gesetzes vom
  2. Dezember 1976, GVBl. S. 2735, 2898) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren - FörmVfVO - sowie Nr. 12 der Anlage zu § 1 FörmVfVO für den Widerruf der zahnärztlichen Approbation vorgeschrieben ist, wurden eingehalten. Insbesondere ist die nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 63 Abs. 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - im förmlichen Verwaltungsverfahren grundsätzlich erforderliche mündliche Verhandlung ordnungsgemäß durchgeführt worden. Randnummer 33
  3. Der Approbationswiderruf ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 34 a) Die Voraussetzungen für den Widerruf der zahnärztlichen Approbation liegen vor. Der Kläger erweist sich zum für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom
  4. Februar 2016 – BVerwG 3 B 68/14 –, juris Rn. 9; zu der Parallelvorschrift des § 5 Abs.

§ 3Abs. 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung - BÄO -: Beschlüsse vom 18. August 2011 – BVerw

G 3 B 6/11 –, juris Rn. 9, und vom

  1. Oktober 2010 – BVerwG 3 B 61/10 –, juris Rn. 8) als unwürdig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Randnummer 35 Ein Zahnarzt ist zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Die Feststellung der Berufsunwürdigkeit ist dabei mit Blick auf den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Verhältnismäßigkeitsgebot an hohe Voraussetzungen geknüpft. Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit können nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Der Betroffene muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Zahnarztes nicht zu vereinbaren ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschlüsse vom
  2. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 6, und vom
  3. Januar 2011 – BVerwG 3 B 63.10 –, juris Rn. 4; zu der Parallelvorschrift des § 5 Abs.

§ 3Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO: Beschlüsse vom vom 13. Februar 2014 – BVerw

G 3 B 68/13 –, juris Rn. 10, und vom 18. August 2011, a.a.O., juris Rn. 8). Der für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche Ansehens- und Vertrauensverlust kann auch durch Straftaten bewirkt werden, die nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 2016, a.a.O., und vom 18. August 2011, a.a.O., juris Rn. 4) oder die ein außerberufliches Fehlverhalten betreffen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2011, a.a.O., juris Rn. 3), wenn es sich dabei um gravierende Verfehlungen im genannten Sinne handelt. Randnummer 36 Gemessen daran rechtfertigen die in den rechtskräftigen Strafbefehlen und –urteilen getroffenen Feststellungen die Annahme der Berufsunwürdigkeit des Klägers. Randnummer 37

  1. aa)Diese Feststellungen muss er gegen sich gelten lassen; die dagegen von ihm erhobenen Einwände greifen nicht durch. Randnummer 38 Die in einem rechtskräftigen Strafbefehl oder Strafurteil getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen können regelmäßig zur Grundlage der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Beurteilung von Approbations-Widerrufen gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen ergeben. Gewichtige Anhaltspunkte in diesem Sinne liegen vor, wenn Wiederaufnahmegründe nach § 359 der Strafprozessordnung gegeben sind, insbesondere im Fall der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet sind, eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen. Dazu bedarf es der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ernstlich in Zweifel ziehen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2014, a.a.O., juris Rn. 5, und vom 18. August 2011, a.a.O., juris Rn. 11). Randnummer 39 Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers im Klageverfahren nicht, denn er beanstandet lediglich die Motivation der Geschädigten, ihn anzuzeigen. Soweit er sich damit inzident auch gegen die Richtigkeit der von den Gerichten getroffenen Feststellungen wendet („Rufmord“), stellt er nur unsubstantiierte Behauptungen auf, die einer tatsächlichen Grundlage entbehren. Gleiches gilt für sein Vorbringen in der vom Beklagten im Verwaltungsverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung, das Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 3. November 2008 sei fehlerhaft, weil er in Notwehr gehandelt habe und das Gericht die Gesamtumstände nicht berücksichtigt habe, und bezüglich des Vorfalls, der zur Verurteilung durch das Amtsgericht Schönau/Schwarzwald am 21. Januar 2014 führte, sei ihm „übel mitgespielt“ worden. Welchem Angriff der Geschädigten im erstgenannten Verfahren – die ihm körperlich unterlegen war und der er nach den Feststellungen des Strafgerichts entgegen eines gerichtlich verhängten absoluten Kontakt- und Annäherungsverbots fortgesetzt nachgestellt hatte – er ausgesetzt gewesen sein will, hat er nicht im Ansatz dargelegt. Sein nunmehriges Vorbringen ist auch vor dem Hintergrund, dass er die Vorwürfe im Strafverfahren noch vollumfänglich eingeräumt und sich bei der Geschädigten entschuldigt hatte, nicht nachvollziehbar. Seine Vermutung, der Patient, der im Verfahren vor dem Amtsgericht Schönau/Schwarzwald als Zeuge ausgesagt hatte, sei von der Tochter der Geschädigten „arrangiert“ worden, ist ebenfalls durch nichts belegt. Randnummer 40
  2. bb)Das den strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten des Klägers stellt ein schwerwiegendes Fehlverhalten im oben genannten Sinne dar. Randnummer 41 In den zahlreichen von ihm verübten vorsätzlichen Taten gegen die körperliche Unversehrtheit und gegen die persönliche Freiheit kommt eine Missachtung der körperlichen und seelischen Integrität seiner Mitmenschen zum Ausdruck, die mit dem zahnärztlichen Auftrag, die Gesundheit seiner Patienten zu erhalten und wiederherzustellen und jedem Menschenleben Ehrfurcht entgegenzubringen (vgl. hierzu das Gelöbnis in der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, Stand 19. November 2016), in keiner Weise vereinbar ist und damit das Ansehen des Berufsstandes in der Bevölkerung erheblich schädigt. Randnummer 42 Im Zeitraum zwischen August 2006 und Januar 2014 wurde der Kläger sechsmal wegen vorsätzlicher Körperverletzungs- und Tätlichkeitsdelikte sowie fünfmal wegen Bedrohung oder Drohung verurteilt. In fast allen Fällen waren die Geschädigten ihm körperlich deutlich unterlegene Frauen. Dabei verletzte er die Opfer nicht nur körperlich, sondern schädigte sie durch seine Übergriffe auch psychisch. So missachtete er über Wochen hinweg eine gegen ihn ergangene Entscheidung nach dem Gewaltschutzgesetz, stellte der Geschädigten unaufhörlich weiter nach, beschimpfte sie, bedrohte sie massiv und verletzte sie wiederholt. Dabei verlieh er nach dem Vorbringen seines Verteidigers im Strafverfahren seinen Drohungen bewusst mehr Gewicht, indem er wahrheitswidrig behauptete, er sei Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte der Bundeswehr (KSK) gewesen (Bl. 425 der Strafakte des Amtsgerichts Baden-Baden). Die Behauptung seiner Zugehörigkeit zum KSK wiederholte er in mehreren anderen Strafverfahren; die Gerichte übernahmen sie zum Teil – offenbar ungeprüft – in ihre Feststellungen zu seinem Lebenslauf. Das Opfer litt nicht nur unter den körperlichen Verletzungsfolgen, sondern erklärte gegenüber der Polizei auch nachvollziehbar, dass sie Todesangst habe und sich nicht mehr allein aus dem Haus traue (Bl. 155 der Strafakte des Amtsgerichts Baden-Baden). Ähnlich äußerte sich auch die von ihm geschädigte Zahnarzthelferin in ihrer polizeilichen Vernehmung (Bl. 62 der Strafakte des Bezirksamts Aarau/Schweiz). Die Geschädigte in dem von der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee/Schweiz geführten Verfahren, seine ehemalige Ehefrau, nahm wegen der vom Kläger auf sie verübten Übergriffe psychiatrische Hilfe in Anspruch; ausweislich des im Strafverfahren eingereichten fachärztlichen Attests war sie unruhig, ängstlich und depressiv, litt unter Konzentrationsstörungen und war über einen Zeitraum von über einem Monat krankgeschrieben (Bl. 52 ff. der Strafakte der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee/Schweiz). Andere Menschen vorsätzlich körperlich und psychisch zu misshandeln, steht in krassem Widerspruch zu dem Berufsbild eines helfenden und heilenden Zahnarztes. Randnummer 43 Die vom Kläger verübten vorsätzlichen Straftaten beschränkten sich auch nicht auf den privaten Bereich; vielmehr verletzte er in zwei Fällen auch (ehemalige) Vorgesetzte und Kollegen in einer Zahnarztpraxis, wobei er sich in einem Fall eines gefährlichen Werkzeugs (Pfefferspray) bediente. Den Strafurteilen ist zu entnehmen, dass es im Vorfeld der Taten jeweils Konfliktsituationen zwischen dem Kläger und den Geschädigten im privaten oder beruflichen Bereich gegeben hatte (etwa die Trennung von einer Lebensgefährtin, Unstimmigkeiten über die Lohnauszahlung oder das Führen einer Praxis), die er offenbar nicht bewältigen konnte, ohne gewalttätig zu werden. In einem Fall geriet sogar ein Patient in Gefahr, der bei der Tatbegehung anwesend war und ihn von der Geschädigten trennte. Sämtliche Vorfälle offenbaren damit ein erhebliches Aggressionspotential des Klägers, das mit den an einen Zahnarzt zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar ist und das Vertrauen in seinen Berufsstand in besonderer Weise erschüttert. Randnummer 44 Bestätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass der Kläger seine Neigung zur Aggressivität zwar durchaus erkennt, aber gleichwohl die Verantwortung für die Taten den Geschädigten zuweist und sich nicht ernsthaft um Besserung bemüht. In einer Kurznachricht an die Geschädigte in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Baden-Baden bezeichnete er sich selbst als „Pulverfass“ (Bl. 71 der Strafakte des Amtsgerichts Baden-Baden). Auch gegenüber dem Landgericht Waldshut-Tiengen räumte er nach den Feststellungen im Urteil (Bl. 425 der Strafakte) ein, dass ihn ein Aggressionspotenzial kennzeichne. Nachhaltige Bemühungen um eine Änderung seiner Verhaltensmuster entfaltete er indes nicht. Auch der Umstand, dass er sich wegen der vor dem Amtsgericht Baden-Baden angeklagten Taten mehrere Monate in Untersuchungshaft befand und ihn das Gericht am 3. November 2008 zu einer Freiheitsstrafe verurteilte, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, hielt ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit ab. Er beging während der Bewährungszeit erneut wiederholt Körperverletzungen, die zur Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee/Schweiz vom 6. Juli 2011 führten. Dass das Amtsgericht Baden-Baden die im Urteil vom 3. November 2008 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 gleichwohl erließ, beruhte offenbar nur darauf, dass die erneute Straffälligkeit des Klägers dem Gericht nicht bekannt geworden war und es deshalb fälschlich davon ausging, dass er sich bewährt habe. Ein Anti-Aggressionstraining, das er nach den Feststellungen des Landgerichts Waldshut-Tiengen im Jahr 2011 absolviert hatte, erwies sich als jedenfalls nicht nachhaltig erfolgreich. Im August 2013 beging er erneut eine Körperverletzung. Seine Einlassungen in mehreren Strafverfahren belegen, dass er keinerlei Unrechtseinsicht besitzt und Andere für seine Taten verantwortlich macht. So erklärte er in dem Ermittlungsverfahren, das zu seiner Verurteilung durch das Bezirksamt Aarau/Schweiz führte, er habe die von ihm angegriffene Zahnarzthelferin lediglich „abgewehrt“. Er sei ehemaliger Angehöriger der KSK-Sondereinheit; wenn er jemanden verletzten wolle, sehe das etwas anders aus (Bl. 56 f. der Strafakte). Auch in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Mannheim (Bl. 118 f. der Strafakte) und gegenüber der Luzerner Polizei in dem Verfahren, das mit dem Strafbefehl vom 6. Juli 2011 der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee/Schweiz endete (Strafakte 3.1, „Zur Sache“, Bl. 12), sagte er aus, er habe sich lediglich gewehrt. Dem entspricht auch sein Vorbringen im vorliegenden Verfahren, mit dem er wiederum jegliche Schuld von sich weist. Randnummer 45 Ob der Kläger auch unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG ist, ist nach Feststellung seiner Unwürdigkeit nicht entscheidungserheblich und bedarf daher hier keiner Erörterung. Denn die zahnärztliche Approbation ist bereits dann zwingend zu widerrufen, wenn eine der beiden Voraussetzungen vorliegt. Randnummer 46
  3. b)Die Einwände des Klägers gegen die Verhältnismäßigkeit des Approbationswiderrufs greifen nicht durch. Randnummer 47 Soweit er geltend macht, der Bescheid sei bereits deshalb unverhältnismäßig, weil seine sofortige Vollziehung nicht angeordnet sei, ist dem entgegenzusetzen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage bei Approbationswiderrufen dem gesetzlichen Regelfall entspricht (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unterliegt besonderen materiellen Voraussetzungen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Fragen, ob diese Voraussetzungen vorliegen und ob die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, berühren die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs der Approbation nicht. Randnummer 48 Der Beklagte hätte sich auch nicht eines milderen Mittels bedienen können; weniger einschneidende Maßnahmen – wie etwa eine Einschränkung der Approbation – sieht das Gesetz über die Zahnheilkunde bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nicht vor. Sind die Voraussetzungen der Berufsunwürdigkeit erfüllt, ist auch der mit dem Widerruf der Approbation verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt, ohne dass es einer zusätzlichen Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 9). Die Lebensführung und berufliche Entwicklung des Betroffenen nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens sind erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation zu berücksichtigen; zudem sieht § 7a ZHG die Möglichkeit vor, zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu erhalten (vgl. zu § 8 BÄO: BVerwG, Beschluss vom 18. August 2011, a.a.O., juris Rn. 9 m.w.N.). Randnummer 49 II. Die Rückforderung der Approbationsurkunde beruht auf § 52 Satz 1 VwVfG. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist, die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar ist der Widerruf der Approbation noch nicht bestandskräftig. Die Vorschrift ermöglicht aber auch eine Rückforderung zugleich mit dem die Wirksamkeit des Verwaltungsakts aufhebenden Bescheid, wenn sie unter die aufschiebende Bedingung des Eintritts der Unanfechtbarkeit gestellt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, § 52 Rn. 6). Dies ist hier geschehen, auch wenn der Tenor unter Ziffer 2 des Bescheides seinem Wortlaut nach auf eine Herausgabe der Urkunde binnen vier Wochen nach Zugang des Bescheides gerichtet ist. Bei der Auslegung des Bescheides sind auch die Erwägungen der Behörde in den Bescheidgründen zu berücksichtigen. Dort hat sie unter Bezugnahme auf die Voraussetzungen des § 52 Satz 1 VwVfG ausgeführt, dass die Urkunde innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheides zurückzugeben sei. Dieser erklärte Wille der Behörde, der, wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, auch ihrem tatsächlichen Willen entspricht, ist für die Auslegung maßgeblich. Die Entscheidung über die Rückforderung liegt im Ermessen der Behörde. Ermessensfehler sind weder dargetan noch ersichtlich. Randnummer 50 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001314161

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