kostenlosen Emissionsberechtigungen Orientierungssatz 1. Die Regelungen über die Zuteilung
Emissionsberechtigungen in der
V
Buchst h Doppelbuchst ii des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU (juris: EUBes 278/2011) chemische Synthesen erfasst und auch vom Hauptzweck der Synthesen spricht, so ist damit das angestrebte Resultat des Produktionsprozesses gemeint und nicht unerwünschte Neben- oder Abfallprodukte. (Rn.24) 5. Ließe man ausreichen, dass sich im Rahmen einer Reduktion als Abfallprodukt Kohlendioxid aus Kohlenmonoxid bildet, um den Tatbestand des § 2 Nr 29 Buchst b Doppelbuchst dd ZuV 2020 bzw.
Buchst h Doppelbuchst ii des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU (juris: EUBes 278/2011) zu erfüllen, so würde das zu einer nicht absehbaren Ausweitung der Definition führen. (Rn.24) Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil resultierenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt eine Mehrzuteilung
kostenlosen Emissionsberechtigungen für den Zeitraum
2013 bis 2020. Randnummer 2 Die Klägerin stellt am Standort Worms unter anderem Plexiglas (Methylmethacylat) und Methacrylsäure her. Hierfür werden große Mengen konzentrierter Schwefelsäure benötigt. Als Abfallprodukt fällt mit Wasser, Ammoniumsulfat und organischen Kohlenstoffverbindungen verunreinigte Schwefelsäure, so genannte Spaltsäure, an. Diese Spaltsäure wird zu reiner Schwefelsäure aufgearbeitet und danach wieder dem ursprünglichen Herstellungsprozess zugeführt. Die Aufarbeitung erfolgt in der streitbefangenen Anlage, die aus zwei Schwefelsäurespaltanlagen besteht. Sie umfassen je zwei parallel geschaltete Spaltöfen sowie die Anlagenteile Gasreinigung und Gaskühlung, Kontakt inklusive Anheizer sowie Absorption. In den Spaltöfen werden Heizöl, Erdgas und thermisch verwertbare Reststoffe eingesetzt. In den Spaltreaktoren wird die Prozesssäure (H 2 SO 4 ) in die heißen Spaltreaktoren eingebracht. Dies erfolgt durch Eindüsung in den dortigen Flamm- und Rauchgasbereich mit einer Temperatur
ca. 1.850 Grad. Dabei entsteht Schwefeltrioxid (thermische Spaltung), das sodann mit dem in den Rauchgasen vorhandenen Kohlenmonoxid reagiert und zu Schwefeldioxid reduziert wird (Reduktionsreaktion); zusätzlich entsteht Kohlendioxid und Wasserdampf: Randnummer 3 H 2 SO 4 + CO -> SO 2 + H 2 O + CO 2 Randnummer 4 Die organischen Brennstoffe und Verunreinigungen werden zu Kohlendioxid und Wasser oxidiert. Ammoniumsulfat wird gespalten und Ammoniak wird zu Stickstoff und Wasser verbrannt. Es handelt sich um eine thermisch-reduktive Säurespaltung. Diese Spaltung
Schwefelsäure ist stark endotherm, es muss also Energie zugeführt werden. Für einen optimalen Spaltgrad ist am Spaltreaktorausgang eine Temperatur
ca. 1.000 Grad Celsius erforderlich. Im nächsten Schritt werden die heißen Spaltgase mit einem Luft-Gas-Wärmetauscher
1.000 Grad auf 400 Grad Celsius abgekühlt und gereinigt. Die bei der Abkühlung entstehende Heißluft wird zu einem Drittel dem Spaltreaktor als Verbrennungsluft zugeführt, der Rest wird als Abwärme genutzt und zwei Abhitzekesseln zur Erzeugung
Hochdruckdampf zuführt. Für die in den Spaltreaktoren erfolgenden chemischen Reaktionen sind weder Wärmetauscher noch Abhitzekessel erforderlich; diese Anlagenteile erhöhen aber die Energieeffizienz der Anlage. Am Ende des Verarbeitungsprozesses wird im Kontakt SO 2 zu SO 3 und in der Absorption daraus 99%ige Schwefelsäure synthetisiert. An diesen Verarbeitungsschritten nimmt kein Kohlenstoff teil. Randnummer 5 Für die streitbefangene Anlage stellte die Klägerin am 23. Januar 2012 einen Antrag auf kostenlose Zuteilung
Berechtigungen für die dritte Handelsperiode. Der Antrag berücksichtigte als Hauptantrag ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen und dessen Zuordnung zu einem Sektor mit Verlagerungsrisiko („CL-gefährdet“). Die Klägerin ging davon aus, dass es sich bei dem in der Anlage stattfindenden Prozess der Schwefelsäureherstellung um eine chemische Synthese handle, bei der das kohlenstoffhaltige Material an einer Reaktion teilnehme und deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung sei. In einem
insgesamt 978.563 kostenlosen Berechtigungen auf Grundlage eines Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert zu. Zur Begründung führte sie aus, die Anlage der Klägerin stelle messbare Wärme her. § 3 Abs. 1 ZuV 2020 ordne eine Hierarchie der Zuteilungselemente an. Danach müsse eine Zuteilung außerhalb des Anwendungsbereichs eines Zuteilungselements mit Produkt-Emissionswert vorrangig auf der Grundlage eines Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert erfolgen. Mit dem hiergegen am
Schweröl bzw. Erdgas diene in der streitbefangenen Anlage der Bereitstellung
Wärme für die Spaltreaktion. Die Reaktion könne nur unter Zuführung
Energie erfolgen. Entgegen der Behauptung, eine Emissionsminderung durch Brennstoffwechsel sei nicht möglich, habe in der Anlage tatsächlich ab 2013 sukzessive ein Wechsel des Brennstoffs
Schweröl zu Erdgas stattgefunden, wodurch es zu einer CO 2 -Emissionsminderung gekommen sei. Randnummer 6 Mit ihrer am 7. Oktober 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Sie ist der Ansicht, dass ihr kostenlose Berechtigungen für ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen zustünden. Die Voraussetzungen des § 2 Ziff. 29 lit. b) dd) ZuV 2020 bzw. Art. 3 lit. h) iv) des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU lägen vor. Für die Herstellung
Schwefelsäure gebe es keinen Produkt-Emissionswert nach § 2 Ziff. 28 ZuV 2020; hierfür sei im Beschluss 2011/278/EU kein Produkt-Benchmark festgelegt worden. Das zugeführte kohlenstoffhaltige Material nehme an einer chemischen Synthese teil, indem H 2 SO 4 mit dem zugeführten Kohlenmonoxid reagiere und aus Kohlenmonoxid Kohlendioxid entstehe. Der Spaltprozess bestehe aus einer Analyse der verunreinigten Schwefelsäure und einer Synthese des Kohlenmonoxids zu Kohlendioxids. Zu dieser Frage hat die Klägerin einen Beweisantrag gestellt und eine gutachterliche Stellungnahme der KPMG vom 26. Mai 2017 vorgelegt. Heizöl, Erdgas und andere kohlenstoffhaltigen Materialien kämen zum Einsatz, um das zur Reaktion erforderliche Kohlenmonoxid zu bilden und zugleich die notwendige Energie für den endothermen Reaktionsprozess zu liefern. Die Reaktion im Spaltreaktor sei notwendig auf die Anwesenheit
Kohlenmonoxid angewiesen. Die Behauptung der Beklagten, dass nur ein geringer Teil der Kohlendioxidemissionen auf die Reduktionsreaktion zurückzuführen seien, sondern hauptsächlich der Erzeugung
Wärme diene, liefe auf den banalen Befund hinaus, dass es sich um eine endotherme Reaktion handle, die auf die Zufuhr
Energie angewiesen sei. Hauptzweck der chemischen Synthese sei die Herstellung
Schwefelsäure und nicht die Wärmegewinnung. Die Gewinnung messbarer Wärme durch die nachgeschaltete Wärmeauskopplung sei lediglich ein „Abfallprodukt“ des chemischen Syntheseprozesses. Nach der Definition sei auf den Hauptzweck der chemischen Synthese und nicht auf den Hauptzweck der eingebrachten Brennstoffe abzustellen. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut der Norm. Ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen komme daher nicht nur bei exothermen chemischen Syntheseprozessen in Betracht, sondern auch bei endothermen Reaktionen. Mit der Zuteilungsregel für Prozessemissionen verfolge der Normgeber den Zweck, der Unvermeidbarkeit
Kohlendioxidemissionen, die aus bestimmten Prozessen resultierten, Rechnung zu tragen. Deshalb erfolge eine Zuteilung nicht anhand eines Benchmark-Emissionswertes, sondern unter Zugrundelegung
97 % der historischen Emissionen (Art. 10 Abs. 2 b) iii) des Beschlusses 20117278/EU); im Einzelfall gegebene Möglichkeiten einer Emissionsreduzierung würden dabei nicht berücksichtigt. Darauf, dass nach der Spaltreaktion weitere Reaktionsstufen erforderlich seien, um am Ende wieder reine Schwefelsäure herzustellen, komme es rechtlich nicht an. Randnummer 7 Es bestehe auch keine Vorrangigkeit des Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert. Zwar sei das Zuteilungselements mit Produkt-Benchmark vorrangig vor den übrigen Zuteilungselementen. Zwischen den drei Fall-Back-Methoden bestehe dagegen kein hierarchisches Verhältnis, sondern diese stünden gleichrangig nebeneinander. Der EUGH habe in seinem Urteil vom 8. September 2016, Rs. C-180/15, Rn. 62 ausgeführt, dass sich die Definitionen gegenseitig ausschlössen. Die Verbrennung eines Brennstoffs könne nicht die Anwendung mehrerer unterschiedlicher Benchmarks zur Folge haben, weil ein und dieselbe Tätigkeit nur
einer der in Art. 3
Anlagenteilen erfasst sein könne (ebenda, Rn. 69). An anderer Stelle bezeichne der EuGH die Fall-Back-Methoden als „drei Optionen“ (ebenda, Rn. 67). Daraus folge, dass für ein und dieselbe Tätigkeit eine Zuordnung lediglich zu einem Zuteilungselement erfolgen könne. Dazu, dass die Annahme eines Zuteilungselements mit Prozessemissionen ausgeschlossen sei, wenn auch ein messbarer Wärmestrom vorliege, habe sich der EuGH nicht geäußert. Eine Hierarchie der Fall-Back-Methoden ergebe sich auch nicht aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 ZuV 2020 und Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU. Soweit Erwägungsgrund
einer Hierarchie
drei Fall-Back-Methoden spreche, seien derartige Begründungserwägungen eines Rechtsakts der Union nicht verbindlich. Ebenfalls unverbindlich seien die Ausführungen in den
der Europäischen Kommission veröffentlichten Guidance Documents, die private Beratungsunternehmen erstellt hätten. Die Emissionen bei der Schwefelsäureherstellung beruhten nicht auf dem Einsatz eines Trägers messbarer Wärme und resultierten nicht aus der Erzeugung messbarer Wärme. Der Beklagte behandle die Anlage im Ergebnis zu Unrecht wie ein kohlendioxidverursachendes Kraftwerk. Für die Ermittlung des feststehenden Wärme-Benchmark-Wertes in Anhang I, Nr. 3 des Beschlusses 2011/278/EU sei die Europäische Kommission
dem Einsatz einer Gasmotoren- oder Gasturbinenanlage ausgegangen, in der Wärme und Strom in Kraft-Wärme-Koppelung unter Nutzung
Erdgas mit einer Effizienz
90 % erzeugt würden. Auf Anlagen mit chemischen Reaktionsprozessen, die vorrangig der Erzeugung eines bestimmten Stoffes dienten, sei dieser Ansatz
vorneherein nicht übertragbar. Die chemischen Reaktionen in den Spaltanlagen könnten nicht unter Nutzung
in Gasmotoren- oder Gasturbinenanlagen erzeugter messbarer Wärme etwa in Form
Dampf durchgeführt werden. Die Wärme müsse stattdessen in den Reaktoren selbst erzeugt werden. Die Spaltreaktion erfordere notwendig einen weitaus größeren Energieaufwand als die Erzeugung messbarer Wärme. Auch zu dieser Frage hat die Klägerin einen Beweisantrag gestellt. Dieser größere Energieaufwand sei die Ursache dafür, dass die klägerische Anlage mit kostenlosen Emissionsberechtigungen massiv unterausgestattet sei. Daher sei es gerechtfertigt, die Zuteilung auf der Basis historischer Emissionen vorzunehmen. Randnummer 8 Im vorliegenden Fall bestehe auch keine Gefahr der Doppelzählung, da die Klägerin ihren Hauptantrag ausschließlich auf ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen gestützt habe. Daneben scheide eine Zuteilung auf der Grundlage eines Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert aus. Randnummer 9 Hinsichtlich des sektorübergreifenden Korrekturfaktors hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Randnummer 10 Sie beantragt, Randnummer 11 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 9. September 2015 zu verurteilen, der Klägerin weitere 688.496 kostenlose Emissionsberechtigungen zuzuteilen, soweit die Europäische Kommission diese Zuteilung nicht ablehnt. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Zuordnung zu einem Zuteilungselement mit Prozessemissionen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ZuV 2020 nur vorgenommen werden könne, wenn die Gesamtheit der Eingangs- und Ausgangsströme und Emissionen nicht
den Zuteilungselementen nach den Nummern 1 bis 3 umfasst sei. Nach Erwägungsgrund 12 des Beschlusses 2011/278/EU bestehe eine Hierarchie
drei Fall-Back-Methoden, wovon auch der EuGH in seinem Urteil vom 8. September 2016, Rs. C-180/15, Rn. 67 ausgegangen sei. Auch die
der Europäischen Kommission herausgegebene Guidance Documents Nr. 1, S. 14, Nr. 2, S. 28 und Nr. 8, S. 18 gingen
einem hierarchischen Anwendungsverhältnis aus, ebenso wie der deutsche Gesetzgeber (BT-Drs. 17/6850, S. 27). Systematisch folge aus der Aufzählung der drei Fall-Back-Methoden eine hierarchische Reihenfolge
erstens: Wärme, die messbar sei; zweitens: Wärme, die nicht messbar sei, und drittens: keine Wärme. Es bedürfe der Zuordnung der Emissionen zu einem Zuteilungselement, um Doppelberücksichtigungen
Emissionen und damit auch Doppelzuteilungen
Berechtigungen zu vermeiden (Art. 7 Abs. 7 des Beschlusses 2011/278/EU). Eine Zuteilung aufgrund eines Zuteilungselements mit Prozessemissionen komme erst in Betracht, wenn weder messbare noch nicht messbare Wärme im Verbrauchsprozess eingesetzt werde. Im vorliegenden Fall werde messbare Wärme für einen Produktionsprozess erzeugt, so dass eine Zuteilung aufgrund eines Zuteilungselements mit Prozessemissionen ausscheide. Randnummer 15 Die Anlage der Klägerin liefere und beziehe Wärme vom firmeninternen Wärmenetz. Die Klägerin habe angegeben, dass alle Wärmemengen gemessen worden seien. Diese messbare Wärme, die außerhalb eines Produkt-Emissionswertes zur Herstellung
Produkten verwendet werde, falle unter das Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert. Die Wärme werde zur Herstellung
reiner Schwefelsäure in den Spaltöfen eingesetzt und die Abwärme als Prozessdampf ins werksinterne Dampfnetz zur Herstellung verschiedener chemischer Produkte eingespeist. Im Prüfbericht zum 1. Hilfsantrag der Klägerin werde ausgeführt, dass die eingespeiste Brennstoffenergie in nicht-messbare Wärme und in messbare Wärme hätte aufgeteilt werden können. Stattdessen habe die Klägerin ein Wärme-Zuteilungselement verwandt, in das unter anderem die am Spaltofen gemessene Abwärme und der rechnerisch ermittelte endotherme Energiebedarf eingegangen sei. Die Wärme, die die Anlage aus dem werksinternen Wärmeverteilnetz beziehe und dorthin abgeben, sei messbar. Der Spaltprozess in den Spaltöfen weise einen hohen Energiebedarf auf. Die nicht-messbare Wärme, die in den Spaltprozess eingehe, sei über einen rechnerischen Ansatz ermittelt und der messbaren Wärme zugerechnet worden. Dies sei plausibel und zulässig. Randnummer 16 Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 2 Nr. 29
Wärme diene und der genauso beim Einsatz eines CO 2 -effizienteren Brennstoffs ablaufen würde. Die Spaltreaktion würde nach Ansicht der Beklagten auch ohne Anwesenheit
Kohlenmonoxid als Reduktionsmittel ablaufen. Selbst wenn die Anwesenheit
Kohlenmonoxid notwendig wäre, sei nur ein geringer Teil der CO 2 -Emissionen auf die Reduktionsreaktion zurückzuführen. Der weitaus größte Teil resultiere aus der Erzeugung
Wärme für die endotherme Reaktion. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Randnummer 19 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass dieser bedingt gestellt worden ist. Grundsätzlich darf zwar eine Klageerhebung nicht
außerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden, weil das Bestehen des Prozessrechtsverhältnisses aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs feststehen muss. Zulässig sind innerprozessuale Bedingungen, wie z.B. Hilfsanträge, Widerklagen, Eventualwiderklagen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 82 Rn. 8 m.w.N., sowie Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 253 Rn. 1 m.w.N.). In Verfahren, in denen Betreiber
emissionshandelspflichtigen Anlagen eine Zuteilung
weiteren Emissionshandelsberechtigungen begehren, liegt nach Auffassung der Kammer eine besondere Konstellation vor, in der der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes die Zulässigkeit der bedingten Verpflichtungsklage gebietet, um den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975, 2 BvR 630/73 – juris) zu gewährleisten. Denn die Regelungen über die Zuteilung
Emissionsberechtigungen in der
Zertifikaten erfolgt nach den Unionsvorschriften und muss gemäß Art. 11 Abs. 3 der RL 2003/87/EG
der Kommission genehmigt werden (vgl. EuG, Urteil vom
Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des europäischen Parlaments und Rates (Beschluss der Kommission 2011/278/EU) um. Die kostenlose Zuteilung
Berechtigungen für eine Anlage erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 ZuV 2020 vorrangig für ein Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert und nachrangig für Zuteilungselemente mit Wärme-Emissionswert, Brennstoff-Emissionswert und Prozessemissionen. Für die Reinigung
Spaltsäure und die Erzeugung reiner Schwefelsäure gibt es keinen Produkt-Emissionswert in Anhang I zum Beschluss der Kommission 2011/278/EU. Der technische Prozess, für den die Klägerin die Zuteilung kostenloser Berechtigungen auf der Grundlage eines Zuteilungselements mit Prozessemissionen begehrt, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen eines solchen Zuteilungselements nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ZuV 2020. Randnummer 22 Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen nur in Betracht kommt, wenn für den Prozess kein Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert vorliegt. Dafür, dass nicht nur ein Vorrang des Zuteilungselements mit Produkt-Emissionswert besteht, sondern auch ein Vorrang des Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert, spricht der Wortlaut
V 2020. Danach erfolgt eine Zuordnung der relevanten Eingangsströme, Ausgangströme und diesbezüglichen Emissionen einer Anlage zu einem Zuteilungselement mit Prozessemissionen nach § 2 Nr. 29, soweit sie nicht
Zuteilungselementen nach Nr. 1 – 3, also mit Produkt-Emissionswert, mit Wärme-Emissionswert oder Brennstoff-Emissionswert umfasst ist. Auch Erwägungsgrund
einer „Hierarchie
drei Fall-Back-Methoden“, worauf auch der EuGH in seinem Urteil vom 8. September 2016, (Rs. C-180/15, Rn. 67) hinweist. Auch die
der Europäischen Kommission herausgegebene Guidance Documents gehen in Nr. 1, S. 14, Nr. 2, S. 28 und Nr. 8, S. 18
einem hierarchischen Anwendungsverhältnis aus, ebenso wie der deutsche Gesetzgeber (BT-Drs. 17/6850, S. 27). Einer solchen Hierarchie bedarf es, wenn ein und derselbe Anlagenteil unter mehrere Definitionen subsumiert werden kann und festgestellt werden soll, welches Zuteilungselement Vorrang hat. Dagegen bedarf es keiner Hierarchie der drei Fall-Back-Methoden, wenn deren Definitionen so klar gefasst sind, dass sie sich
vorneherein gegenseitig ausschließen. Hiervon geht offenbar der EuGH in seinem Urteil vom 8. September 2016 (Rs. C-180/15, Rn. 62 und 69) aus. Für die Definition des Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert und des Zuteilungselements mit Brennstoff-Emissionswert ergibt sich das aus den entsprechenden Definitionen der messbaren und der nicht-messbaren Wärme (Art. 3
Danach müsste es sich um Kohlendioxid-Emissionen handeln, die außerhalb eines Zuteilungselements mit Produkt-Emissionswert auftreten und die aus chemischen Synthesen resultieren, bei denen das kohlenstoffhaltige Material an der Reaktion teilnimmt und deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist. Randnummer 24 Eine chemische Synthese liegt vor, wenn aus Elementen eine Verbindung oder aus einfach gebauten Verbindungen eine komplizierter zusammengesetzte Verbindung hergestellt wird. Das umgekehrte Verfahren, in dem Verbindungen in ihre Elemente oder in einfacher zusammengesetzte Verbindungen zerlegt werden, wird als Analyse bezeichnet. Die Spaltreaktion, für die die Klägerin kostenlose Emissionsberechtigungen erhalten will, ist auf eine Analyse, also eine Aufspaltung der Spaltsäure (H 2 SO 4 ) in Schwefeldioxid (SO 2 ) gerichtet. Dass dabei als – nach Angaben der Klägerin notwendiges –, aber unerwünschtes Neben- oder Abfallprodukt Kohlenmonoxid zu Kohlendioxid synthetisiert wird, reicht nicht aus, um
einer chemischen Synthese im Sinne der obigen Definition auszugehen. Hauptzweck der chemischen Reaktionen ist die Aufspaltung der Spaltsäure und nicht die Erzeugung
Kohlendioxid. Gemäß Erwägungsgrund 12 des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU erfolgen Zuteilungen nach den drei Fall-Back-Methoden für Produktionsprozesse. Damit richtet sich das Augenmerk auf den Zweck dieser Prozesse, nämlich eine (industrielle) Produktion. Wenn die Definition des § 2 Nr. 29 b) dd) ZuV 2020 bzw.
V 2020 müssen die Kohlendioxid-Emissionen aus dem Prozess der chemischen Synthese resultieren . Damit ist (auch) klargestellt, dass das CO 2 aus einer kausal vorgelagerten chemischen Synthese hervorgehen muss. Die Synthese
CO und O zu CO 2 kann nicht für sich genommen die
der Norm gemeinte chemische Synthese sein. Dementsprechend nennt auch das Guidance Document Nr. 2 der Europäischen Kommission als Beispiele für chemische Synthesen allein solche Verfahren, in denen das erzeugte Produkt selbst durch eine chemische Synthese entsteht, und zwar die Herstellung
Acrylsäure, Acetylen, Acrylnitril und Formaldehyd (ebenda S. 14). Ließe man ausreichen, dass sich im Rahmen einer Reduktion als Abfallprodukt Kohlendioxid aus Kohlenmonoxid bildet, um den Tatbestand des § 2 Nr. 29 b) dd) ZuV 2020 bzw.
kohlenstoffhaltigen Stoffen unter ausreichender Zufuhr
Luftsauerstoff dazu führt, dass Kohlendioxid (CO 2 ) synthetisiert wird. Zwar würde eine solche Synthese
Kohlendioxid im Ergebnis
der Definition des § 2 Nr. 29 b) dd) ZuV 2020 bzw.
Wärme ist; gleichwohl würde damit das Tatbestandsmerkmal der „chemischen Synthesen“ völlig konturlos. Randnummer 25 Im den späteren Verfahrensschritten der streitbefangenen Anlage wird das im Spaltprozess gewonnene Schwefeldioxid wieder zu reiner Schwefelsäure verarbeitet. Dieser Verfahrensschritt ist auf eine chemische Synthese gerichtet. An dieser Synthese nimmt aber kein kohlenstoffhaltiges Material teil, so dass aus diesem Verfahrensschritt auch keine Kohlendioxid-Emissionen resultieren. Randnummer 26 Über die Beweisanträge der Klägerin war nicht zu befinden, da der Inhalt der
der Klägerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme in tatsächlicher Hinsicht unstreitig ist. Dies gilt auch für die – im Ergebnis nicht entscheidungserhebliche – Tatsache, dass die Spaltreaktion einen hohen Energieaufwand benötigt, der über den Energieaufwand für die Erzeugung
messbarer Wärme in einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung hinausgeht, und dass es ausgeschlossen ist, für die Spaltanlage Gasmotoren- oder Gasturbinenanlagen einzusetzen. Randnummer 27 Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, die Frage der Auslegung der Definition in Art. 3
GO, da es sich, soweit gegenwärtig ersichtlich, um einen Einzelfall handelt. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 29 BESCHLUSS Randnummer 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für den Zeitraum vor teilweiser Klagerücknahme auf Randnummer 31 5.138.353,79 Euro Randnummer 32 und danach auf Randnummer 33 4.455.946,11 Euro Randnummer 34 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001314417
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