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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 32. Senat L 32 AS 116/14 Urteil Übernahme von Kosten der Unterkunft der Unterkunft und Heizung durch den Grunds

Übernahme von Kosten der Unterkunft der Unterkunft und Heizung durch den Grundsicherungsträger nach erforderlichem Umzug Orientierungssatz 1. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tats

§ 22Nr. 78; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R, Rdnr. 18, abgedruckt in BSGE 97, 217 = Soz

R 4-4200 § 22 Nr. 1). Randnummer 48 Nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II i. d. F. der Bekanntmachung vom

  1. Mai 2011 (BGBl I 2011, 850) - a. F. - gilt: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Randnummer 49 Ein Umzug in eine andere Wohnung ist notwendig, wenn die bisherige Wohnung den Unterkunftsbedarf des Hilfebedürftigen nicht (mehr) zu decken vermag. Hierunter fallen vor allem auch gesundheitliche Gründe, die einen Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht zulassen (BSG, Urteil vom
  2. Februar 2016 – B 4 AS 12/15 R, Rdnr. 16, zitiert nach juris,

§ 22Nr.

88; BSG Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 107/10 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris,

§ 22Nr.

5), einen Umzug also unerlässlich machen (BSG, Urteil vom

  1. April 2015 – B 14 AS 6/14 R, Rdnr. 22, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 119, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 84). Ein Umzug kann zudem als erforderlich angesehen werden, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorlag, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde (BSG, Urteil vom
  2. Februar 2016 – B 4 AS 12/15 R, Rdnr. 16; BSG Urteil vom
  3. November 2011 - B 14 AS 107/10 R, Rdnr. 17). Randnummer 50 Ein solcher Grund für einen Umzug lag nicht vor. Insbesondere war ein solcher Umzug nicht aus gesundheitlichen Gründen unerlässlich. Er war auch nicht aus Sorge um das gesundheitliche Wohlergehen erforderlich im weiteren Sinne. Randnummer 51 Nach dem Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin und Pneumologie Dr. L vom
  4. März 2016 bestanden nach den vorliegenden Berichten „wohl“ keine wesentlichen Einschränkungen. Diese etwas zurückhaltende Bewertung rührt daher, dass diesem Arzt außer den ihm zur Beantwortung seines Befundberichtes vom Senat aus seiner ehemaligen Beschäftigungspraxis beigezogenen und ihm vorgelegten Lungenfunktionsuntersuchungen keine weiteren Behandlungsunterlagen vorgelegen haben. Diese Lungenfunktionsuntersuchungen, resultierend aus dem Behandlungszeitraum vom
  5. September 2008 bis
  6. September 2013, die dieser Arzt in dazugehörenden Berichten bewertete, lassen in der Tat wesentliche Einschränkungen nicht erkennen. Es handelt sich dabei insbesondere um Lungenfunktionsuntersuchungen vom
  7. September 2008,
  8. Dezember 2008,
  9. Mai 2009,
  10. September 2009,
  11. Januar 2010,
  12. Juni 2010,
  13. September 2010,
  14. Dezember 2010,
  15. März 2011,
  16. Juni 2011,
  17. Oktober 2011,
  18. Januar 2012 und
  19. April 2012, daneben um die nach dem streitigen Zeitraum durchgeführten Lungenfunktionsuntersuchungen vom
  20. September 2012 und vom
  21. Dezember
  22. Der Bericht des Facharztes für Innere Medizin und Pneumologie Dr. L vom
  23. April 2012 benennt, wie alle anderen Berichte auch, als Diagnose ein Asthma bronchiale. Es wird darauf hingewiesen, dass der letzte Asthmaanfall vor 15 Jahren nach ASS-Einnahme auftrat. Die Lungenfunktion (ermittelt durch Bodyplethysmographie) zeigte normale Lungenvolumina. Letztgenannter Befund ergibt sich auch aus dessen Berichten vom
  24. Oktober 2011,
  25. September 2010,
  26. Juni 2010,
  27. Januar 2010,
  28. September 2009,
  29. Mai 2009,
  30. Dezember 2008 und
  31. September
  32. Diese Befunde, der weit zurückliegende letzte Asthmaanfall und der dafür angegebene Grund, eine Medikamenteneinnahme, schließen, wenn wesentliche Einschränkungen nach dem ehemals behandelnden Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie Dr. L sich nicht feststellen lassen, die Notwendigkeit eines Umzuges aus gesundheitlichen Gründen aus. Im Übrigen haben die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren selbst darauf hingewiesen, dass der Umzug nicht auf konkrete Empfehlung eines Arztes erfolgt sei. Die vorgetragene Sorge um das gesundheitliche Wohlergehen stellt bei dieser Sachlage weder einen plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Grund für den Umzug dar, noch ist deswegen dafür eine Erforderlichkeit des Umzuges ersichtlich. Die Zufuhr frischer Luft kann außerhalb der Wohnung erfolgen; dafür bedarf es keines Balkons. Das Trocknen der Wäsche in der bisherigen Wohnung bedingt ebenfalls nicht den Umzug in eine Wohnung mit Balkon. Das Sozialgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Fehlen einer Trocknungsmöglichkeit im Hof oder in einem gesonderten Trockenraum, weswegen die Wäsche in der Wohnung getrocknet werden muss, unter Zugrundelegung sachgerechter Überlegungen daraus nicht die Anmietung einer anderen Wohnung mit Balkon, um dort die Wäsche zu trocknen, sondern die Anschaffung eines Wäschetrockners folgt. Den Weg zu einem solchen Wäschetrockner hat das Sozialgericht aufgezeigt. Ein Nichthilfebedürftiger würde eben diesen Weg gehen und nicht etwa eine andere Wohnung anmieten. Es mag zutreffen, dass durch das Trocknen Dünste entstehen, die Asthmaanfälle auslösen können. Dazu ist es beim Kläger zu 2 trotz des vorgetragenen Trocknens der Wäsche in der bisherigen Wohnung jedoch gerade nicht gekommen, wie der oben genannte Bericht des Facharztes für Innere Medizin und Pneumologie Dr. L vom
  33. April 2012 belegt. Nach alledem erweist sich der vorgenommene Umzug als nicht erforderlich. Randnummer 52 War der Umzug nicht erforderlich, bedeutet dies, dass die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht werden. Zeitlich ist als Bezugspunkt der Zeitpunkt des Umzugs maßgeblich. Die Gesamtmieten (Kaltmiete/Betriebskosten/Heizkosten) der alten und der neuen Wohnung zu diesem Zeitpunkt sind dabei zu vergleichen (BSG, Urteil vom
  34. Februar 2016 – B 4 AS 12/15 R, Rdnr. 13; BSG, Urteil vom
  35. April 2015 – B 14 AS 6/14 R, Rdnr. 23). Randnummer 53 Eine Deckelung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe des bisherigen Bedarfs hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn - insoweit als Tatbestandsvoraussetzung dieser Deckelung - für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen (BSG, Urteil vom
  36. Februar 2016 – B 4 AS 12/15 R, Rdnr. 18; BSG, Urteil vom
  37. April 2015 – B 14 AS 6/14 R, Rdnr. 23). Das BSG stellt hierbei auf „vom Leistungsträger“ bzw. vom „kommunalen Träger“ zutreffend ermittelte kommunale Angemessenheitsgrenzen ab (BSG, Urteil vom
  38. Februar 2016 – B 4 AS 12/15 R, Rdnr. 18; BSG, Urteil vom
  39. April 2015 – B 14 AS 6/14 R, Rdnr. 25). Randnummer 54 Wenn eine zutreffend ermittelte abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten bzw. für die Heizaufwendungen nicht besteht, scheidet eine Leistungsdeckelung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II aus (BSG, Urteil vom
  40. April 2015 – B 14 AS 6/14 R, Rdnrn. 27, 28). Randnummer 55 Der Vergleich der Gesamtmieten der alten und der neuen Wohnung zum Zeitpunkt des Umzuges zum
  41. Oktober 2010 zeigt, dass sich die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Umzug erhöht haben. Die Aufwendungen für die bisherige Wohnung betrugen beim Auszug 365,94 Euro (232,94 Euro Grundmiete, 50 Euro Vorauszahlung Betriebskosten, 22 Euro Vorauszahlung Kalt-/Abwasserkosten und 61 Euro Vorauszahlung Heizkosten. Die Aufwendungen für die neue Wohnung beliefen sich beim Einzug auf 480,28 Euro (316,37 Euro Nettokaltmiete, 73,93 Euro Vorauszahlung Betriebskosten, 27,51 Euro Vorauszahlung Kaltwasser und 62,47 Euro Vorauszahlung Sammelheizung und Warmwasserversorgung). Randnummer 56 Eine Deckelung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe des bisherigen Bedarfs nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II kommt allerdings gleichwohl nicht in Betracht, weil insoweit als Tatbestandsvoraussetzung dieser Deckelung von dem Beklagten als Leistungsträger keine abstrakten Angemessenheitsgrenzen im streitigen Zeitraum ermittelt wurden. Die Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB X vom
  42. Februar 2009 (ABl Berlin Nr. 10 vom
  43. Februar 2009, S. 502) – AV-Wohnen – sind nicht maßgebend, denn sie bestimmen die abstrakten Angemessenheitsgrenzen nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Randnummer 57 Die Ermittlung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung erfordert eine Einzelfallprüfung. Diese hat für die Unterkunftskosten und die Heizkosten getrennt zu erfolgen (BSG, Urteil vom
  44. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23). Randnummer 58 Die AV-Wohnen, bei denen es sich um bloße Verwaltungsvorschriften handelt, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfalten, sind daher deswegen zur Bewertung angemessener Wohnkosten ungeeignet, weil sie eine Bruttowarmmiete (so Ziffer 3.2.1 Abs. 2 eine monatliche Bruttowarmmiete von 444,00 Euro für einen 2-Personen-Haushalt) ausweisen, obwohl die Beurteilung von Unterkunftskosten von der Beurteilung der Heizkosten unabhängig zu erfolgen hat (so dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom
  45. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 26), ihnen also kein schlüssiges Konzept i. S. der Rechtsprechung des BSG zugrunde liegt (BSG, Urteil vom
  46. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 22). Randnummer 59 Damit scheidet eine Leistungsdeckelung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II aus. Randnummer 60 Dies schließt jedoch eine Prüfung der Unangemessenheit im Einzelfall im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht aus, wobei dann für die Begrenzung der Nettokaltmiete und der kalten Nebenkosten auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlags von 10 % abgestellt werden könnte. Eine Prüfung der Unangemessenheit der Heizkosten im Einzelfall kann dabei an den Grenzwerten aus bundesweitem oder kommunalem Heizspiegel erfolgen (BSG, Urteil vom
  47. April 2015 – B 14 AS 6/14 R, Rdnrn. 27, 28). Ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle kommt jedoch nur in Betracht, soweit Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiter führen (BSG, Urteil vom
  48. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 23, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr.3), so dass anstelle dessen das von Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin - Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin (Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010, S. 31 ff) entwickelte Modell herangezogen werden kann. Randnummer 61 Die Kosten der Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung sind daher zu übernehmen, soweit diese Kosten angemessen sind. Randnummer 62 Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie festzustellen (grundlegend: BSG, Urteil vom
  49. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Diese stellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard (als Summe von angemessener Kaltmiete je Quadratmeter und angemessenen kalten Betriebskosten) ab, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) setzt sich damit aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammen (BSG, Urteil vom
  50. November 2014 – B 4 AS 9/14 R, Rdnr. 33, zitiert nach juris,

§ 22Nr.

81). Randnummer 63 Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist dabei in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren:

  1. ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln.
  2. ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen.
  3. ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln.
  4. sind zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (BSG, Urteil vom
  5. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
  6. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris,

§ 22Nr.

42). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf. ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen (BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 20). Randnummer 64 Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) i. V. m. § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG). Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 WoFG (als Nachfolgeregelung zu § 5 Abs. 2 WoBindG in der bis zum
  2. Dezember 2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen (BSG, Urteil vom
  3. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22, m. w. N.; BSG, Urteil vom
  4. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 17). Randnummer 65 Das Land Berlin hat allerdings zu § 10 WoFG keine Ausführungsvorschriften erlassen. Zu § 5 WoBindG und § 27 WoFG liegen nur (unveröffentlichte) Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom
  5. Dezember 2004 vor, die wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen. Danach darf entsprechend der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom
  6. Oktober 1995 (Amtsblatt für Berlin 1995, 4462) an Einzelpersonen Wohnraum bis zu 50 qm und an Zwei-Personen-Haushalte Wohnraum bis zu 60 qm überlassen werden. An diese Regelungen ist auch für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II anzuknüpfen. Die weitergehenden Differenzierungen nach der Raumzahl sind für die Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II unbeachtlich (BSG, Urteil vom
  7. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22; BSG, Urteil vom
  8. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 18). Randnummer 66 Danach beträgt vorliegend die angemessene Wohnungsgröße bei einem Zwei-Personen-Haushalt bis höchstens 60 qm. Randnummer 67 Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist zunächst der Wohnort des Hilfebedürftigen. Bei dem Vergleichsraum muss es sich um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Maßgebender Gesichtspunkt kann damit die Ausrichtung des öffentliche Nahverkehrs auf ein bestimmtes Kerngebiet sein, das auch von den Randlagen aus in Fahrzeiten erreichbar ist, wie sie erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl. § 121 Abs. 4 Satz 2 SGB III), sofern innerhalb dieses Raumes auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren, vorhanden sind, sodass die Bildung eines engeren Vergleichsraums, die das Risiko der Gettoisierung in sich birgt, nicht erforderlich erscheint (BSG, Urteil vom
  9. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 24). Randnummer 68 Für Hilfebedürftige innerhalb Berlins ist damit maßgeblicher Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin (BSG, Urteil vom
  10. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 24; BSG, Urteil vom
  11. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 19). Randnummer 69 Ausgehend von diesem räumlichen Vergleichsmaßstab bestimmt sich der den Wohnungsstandard widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis (die Angemessenheitsgrenze) wie folgt: Zugrunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard. Die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (BSG, Urteil vom
  12. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 25, m. w. N.; BSG, Urteil vom
  13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 21). Randnummer 70 Die angemessene Referenzmiete kann auf der Grundlage eines Mietspiegels ermittelt werden. Es ergeben sich aus der Funktion von einfachen und qualifizierten Mietspiegeln im Anwendungsbereich des Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar einige Vorgaben, die für die Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Vergleichsmiete nicht in gleichem Maße Bedeutung haben. Vor allem dürfen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB, zu deren Darstellung Mietspiegel dienen, nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist. Daran orientiert sollen nur solche Wohnungen zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels herangezogen werden (vgl. Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Berlin 2002, S 17). Zudem darf bei der Erstellung eines Mietspiegels Wohnraum nicht berücksichtigt werden, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist, denn §§ 558 ff BGB finden nur auf frei vermieteten Wohnraum Anwendung. Aus diesem Grund kann gegen die Heranziehung einfacher und qualifizierter Mietspiegel im Anwendungsbereich des § 22 SGB II vor allem eingewandt werden, sie bildeten das Mietniveau hinsichtlich der Bestandsmieten im einfachen Marktsegment nur teilweise, nämlich lediglich bezogen auf sog Neuvertragswohnungen und geänderte Bestandswohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt ab. Allerdings ist bei der Prüfung nach § 22 Abs. 1 SGB II letztlich entscheidend, ob im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung für den Fall anzumieten wäre, dass die Bestandswohnung unangemessen teuer ist. (BSG, Urteil vom
  14. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 27, m. w. N.). Randnummer 71 Damit kann der Berliner Mietspiegel 2009 (Amtsblatt für Berlin 2009, Nr. 27 vom
  15. Juni 2009) als qualifizierter Mietspiegel Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein. Im Hinblick auf das mit dem Mietspiegel nicht erfasste Marktsegment der preisgebundenen Wohnungen bestehen bezogen auf Berlin keine weitergehenden Bedenken (BSG, Urteil vom
  16. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 27, m. w. N.; BSG, Urteil vom
  17. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 23). Randnummer 72 Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn es liegt statistisch valides Material vor, das eine Aussage darüber zulässt, welche Bauklassen in welchem Umfang tatsächlich den gesamten Vergleichsraum - und nicht lediglich ganz bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile hiervon - prägen (BSG, Urteil vom
  18. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 28; BSG, Urteil vom
  19. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 24). Randnummer 73 Solche Daten zu Bauklassen liegen für den Berliner Mietspiegel 2009 nicht vor. Allerdings weist der Berliner Mietspiegel in den Spalten 1 und 3 innerhalb der Bauklassen bis 1918 und bis 1949 Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad (Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne <Dusch>-Bad sowie andererseits oder kumulativ Wohnungen ohne Bad <mit Innen-WC>) gesondert aus. Zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes sind diese Werte nicht mit heranzuziehen, denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden (BSG, Urteil vom
  20. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 29). Randnummer 74 Die Bildung eines arithmetischen Mittelwerts aus den (verbleibenden) Mittelwerten der Bauklassen als abschließenden Schritt zur Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Nettokalt-Vergleichsmiete, erfüllt die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept nicht. Die sog Tabellenmethode, nach der der Berliner Mietspiegel erstellt ist, stellt die Daten als Mietspannen nach den einzelnen Wohnwertmerkmalen (hier Bauklassen, Größe der Wohnungen und Lage) in Rasterfeldern zusammen. Zwischen den einzelnen (insgesamt 107 besetzten) Rasterfeldern bestehen keine Beziehungen. Sie spiegeln allein die Datenerhebung in dem einzelnen, mit den drei Parametern beschriebenen Teilmietmarkt wider. Einzelne Felder haben also je nach der Anzahl von Wohnungen, die in diesem Segment vertreten sind, eine unterschiedliche Aussagekraft für den Gesamtmarkt. Weil die Rasterfelder nicht (im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung der hier wiedergegebenen Mietpreise) aufeinander aufbauen, bleiben arithmetische Mittelwerte mit einem hohen Grad an Zufälligkeit belastet, besonders wenn einzelne Werte - wie vorliegend der Wert für Neubauwohnungen der letzten 15 Jahre - stark von den übrigen Werten abweichen. Das arithmetische Mittel für sich genommen bietet damit nicht die Gewähr, dass das einfache Mietsegment realistisch abgebildet wird (BSG, Urteil vom
  21. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 30). Soweit sich insoweit weitergehende Schlüsse insbesondere aus den Grundlagendaten eines qualifizierten Mietspiegels ziehen lassen, können diese Daten zugrunde gelegt werden (BSG, Urteil vom
  22. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 31). Ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte Baualtersklasse statistisch nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden ist und zugleich den einfachen Standard nachvollziehbar abbildet, dass allein auf diesen Wert (ggf. um einen Aufschlag erhöht) zurückzugreifen ist, bietet es sich an, einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen Bauklassen zu bilden. Ein solcher Mittelwert bietet die Gewähr, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt. Dabei ist zulässigerweise dieser Wert auf Grundlage der jeweiligen Mittelwerte der Rasterfelder zu bilden (BSG, Urteil vom
  23. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 32, unter Hinweis auf Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, 28; BSG, Urteil vom
  24. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 26). Randnummer 75 Die angemessene Nettokaltmiete ist also ausgehend davon unter Heranziehung der Grundlagendaten zum Berliner Mietspiegel 2009 („Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel – Endbericht zum Berliner Mietspiegel 2009“, www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/de/download/mietspigel2009 _endbericht.pdf) aus den genannten verbliebenen Wohnungen (mit den jeweiligen Wohnflächen, Wohnlage einfach) ausgehend von den Mittelwerten zu ermitteln und ihrem Verhältnis zur Gesamtzahl der herangezogenen Wohnungen zu gewichten. Randnummer 76 Die angemessene Nettokaltmiete beträgt mithin bei einer Wohnfläche von bis 60 qm (Zwei-Personen-Haushalt) 4,76 Euro/qm. Randnummer 77 Neben der Nettokaltmiete sind auch die angemessenen Betriebskosten i. S. des § 556 BGB - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen sind. Eine vertragliche Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter erfolgt bei Abschluss eines Mietvertrages nahezu ausnahmslos, denn ohne eine solche Regelung können die in § 556 BGB genannten Betriebskosten vom Vermieter nicht auf den Mieter umgelegt werden (BSG, Urteil vom
  25. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 33). Eine Umlagevereinbarung bei der Miete über Wohnraum muss die in § 556 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufhebung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen (BetrKV; vom
  26. November 2003, BGBl I 2346) normierten Vorgaben beachten. Wegen der abstrakt angemessenen Kosten i. S. des § 22 Abs. 1 SGB II sind die dort genannten Betriebskosten maßgebend. Auch insoweit erscheint es zulässig, zur Erstellung eines Konzepts auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen, im Ausgangspunkt allerdings auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte. Insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen ergeben sich regional deutliche Unterschiede, auf die Rücksicht genommen werden muss. Eine weitergehende Gewichtung scheint dagegen nicht notwendig, da nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten. Neben den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln kommen auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht, die an der Anerkennung des Mietspiegels beteiligt waren. Soweit die örtlich erfassten Werte nicht aktuell sind, liegt es nahe, vom Träger der Grundsicherung entsprechende Rückfragen bei den örtlichen Interessenverbänden durchführen zu lassen bzw. die Werte an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen. Nur wenn sich konkret Anhaltspunkte dafür ergeben, dass vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellte Übersichten gerade das örtliche Niveau besser abbilden, kann auf diese zurückgegriffen werden. Solche Gründe, weshalb die Werte des Deutschen Mieterbundes ein realistischeres Bild des örtlichen Preisniveaus von Berlin abgeben sollten, sind bislang nicht ersichtlich (BSG, Urteil vom
  27. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 34; BSG, Urteil vom
  28. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 28). Randnummer 78 Zur Prüfung, ob in dem örtlichen Vergleichsraum eine Wohnung zu dieser abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft auch tatsächlich angemietet werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels mit entsprechend wissenschaftlich gesicherten Feststellungen zum Wohnungsbestand davon ausgegangen werden kann, dass es eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis gibt. Diese Tatsachenvermutung kann aber erschüttert werden (BSG, Urteil vom
  29. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 29). Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu einem solchen angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat das BSG grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom
  30. April 2011 – B 14 AS 106/10 R, Rdnr. 30, zitiert nach juris,

§ 22Nr. 46 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, abgedruckt in BSGE 102, 263 = Soz

R 4-4200 § 22 Nr. 19). Dies gilt zumindest dann an, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können (BSG, Urteil vom

  1. April 2011 – B 14 AS 106/10 R, Rdnr. 30). Randnummer 79 Die angemessenen kalten Betriebskosten sind daher ausgehend davon ebenfalls unter Heranziehung der Grundlagendaten zum Berliner Mietspiegel 2009 („Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel – Endbericht zum Berliner Mietspiegel 2009“, Tabelle 5) aber mit allen Wohnflächen und allen Wohnlagen mit Ausnahme der bereits oben genannten Wohnungen, auf die Hilfebedürftige nicht verwiesen werden dürfen, zu ermitteln, denn für die kalten Betriebskosten weist die Tabelle 5 insoweit keine Differenzierung nach Wohnflächen und Wohnlage aus, und ihrem Verhältnis zur Gesamtzahl der herangezogenen Wohnungen zu gewichten. Randnummer 80 Die angemessenen kalten Betriebskosten betragen mithin 1,41 Euro/qm. Randnummer 81 Dies ergibt zusammen als angemessene Bruttokaltmiete 6,17 Euro/qm. Randnummer 82 Daraus folgt für einen 2-Personen-Haushalt bei einer angemessenen Wohnfläche von 60 qm eine angemessene Bruttokaltmiete von 370,20 Euro (60 qm x 6,17 Euro/qm). Randnummer 83 Demgegenüber betrug zum
  2. Oktober 2010 die (neue) Bruttokaltmiete für die Kläger 417,81 Euro/qm. Randnummer 84 Der Anspruch auf Leistungen für die Heizung besteht grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Randnummer 85 Von unangemessen hohen Heizkosten ist auszugehen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, die den von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegeln" bzw. dem "Bundesweiten Heizspiegel" zu entnehmen sind. Solange der jeweils örtlich zuständige Träger der Grundsicherung keine differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulassen, ist die Heranziehung eines Grenzwertes aus Gründen der Praktikabilität geboten. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der hohe Grenzwert der energiepolitischen Zielsetzung eines Heizspiegels zuwiderläuft. Solche Zielsetzungen sind im Anwendungsbereich des SGB II aber nach den gesetzgeberischen Vorgaben unbeachtlich (BSG, Urteil vom
  3. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 22, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69). Randnummer 86 Dem Grenzwert aus einem (bundesweiten oder kommunalen) Heizkostenspiegel kommt nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass bei unangemessen hohen Heizkosten die Aufwendungen für Heizung bis zu dieser Höhe, aber nur diese übernommen werden müssten. Auch diesem Wert liegt nämlich keine Auswertung von Daten zugrunde, die den Schluss zuließe, es handele sich insoweit um angemessene Kosten. Der Grenzwert markiert nicht angemessene Heizkosten, sondern gibt einen Hinweis darauf, dass von unangemessenen Heizkosten auszugehen ist; das Überschreiten des Grenzwertes kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden ("im Regelfall"). Dies hat im Streitfall zur Folge, dass es dem Leistungsberechtigten obliegt vorzutragen, warum seine Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind. Insofern führt das Überschreiten des Grenzwertes zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Leistungsberechtigten dahin, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist. Lässt sich nicht feststellen, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind, treffen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast (BSG, Urteil vom
  4. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 23, m. w. N.). Randnummer 87 Der Grenzwert errechnet sich aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche (und nicht aus der Wohnfläche der konkret innegehabten Wohnung) und, wenn ein kommunaler Heizspiegel - wie vorliegend für Berlin - nicht existiert, den entsprechenden Werten der Spalte "zu hoch" für Heizöl, Erdgas bzw. Fernwärme des "Bundesweiten Heizspiegels", der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung veröffentlicht war. Bei Wohnungen, die mit einer Etagenheizung beheizt werden, erscheint es sachgerecht, zugunsten der Leistungsberechtigten den Wert für eine Gebäudefläche von 100 bis 250 qm zugrunde zu legen, weil diese den Verbrauchswerten einer Einzelheizanlage am nächsten kommen. Schließlich liegt nahe, für Energieträger, die im Heizspiegel nicht gesondert aufgeführt sind (Strom, Holz, Solarenergie o. ä.), den jeweils kostenaufwändigsten Energieträger des Heizspiegels vergleichend zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom
  5. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 25). Randnummer 88 Maßgebend ist vorliegend der Bundesweite Heizspiegel 2010 vom
  6. Mai
  7. Randnummer 89 Der Grenzwert bei der Beheizung einer Wohnung mit Fernwärme bei einer Gebäudefläche von über 1.000 qm liegt bei 17,90 Euro/qm/Jahr. Randnummer 90 Daraus errechnen sich bei einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 60 qm für einen Zwei-Personen-Haushalt 1074 Euro/Jahr und mithin 89,50 Euro monatlich. Randnummer 91 Demgegenüber betrug zum
  8. Oktober 2010 die Heizkostenvorauszahlung für die Kläger 62,47 Euro monatlich und war somit nicht unangemessen. Randnummer 92 Nach alledem begründet dies einen angemessenen Bedarf für Unterkunft und Heizung zum
  9. Oktober 2010 von insgesamt 432,67 Euro (370,20 Euro zuzüglich 62,47 Euro). Randnummer 93 Demgegenüber belief sich die Gesamtmiete zum
  10. Oktober 2010 auf 480,28 Euro. Randnummer 94 Für den weiteren Zeitraum vom
  11. Oktober 2011 bis
  12. März 2012 stellt sich dies wie folgt dar: Randnummer 95 Die angemessene Nettokaltmiete ist unter Heranziehung der Grundlagendaten zum Berliner Mietspiegel 2011 (www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/de/downloads.shtml) aus den genannten verbliebenen Wohnungen (mit den jeweiligen Wohnflächen, Wohnlage einfach) ausgehend von den Mittelwerten zu ermitteln und ihrem Verhältnis zur Gesamtzahl der herangezogenen Wohnungen zu gewichten. Randnummer 96 Die angemessene Nettokaltmiete beträgt mithin bei einer Wohnfläche von bis 60 qm (Zwei-Personen-Haushalt) 4,91 Euro/qm. Randnummer 97 Die angemessenen kalten Betriebskosten sind ebenfalls unter Heranziehung der Grundlagendaten zum Berliner Mietspiegel 2011 (www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/de/downloads.shtml Tabelle 5) mit allen Wohnflächen und allen Wohnlagen mit Ausnahme der bereits oben genannten Wohnungen, auf die Hilfebedürftige nicht verwiesen werden dürfen, zu ermitteln, denn für die kalten Betriebskosten weist die Tabelle 5 insoweit keine Differenzierung nach Wohnflächen und Wohnlage aus, und ihrem Verhältnis zur Gesamtzahl der herangezogenen Wohnungen zu gewichten. Randnummer 98 Die angemessenen kalten Betriebskosten betragen mithin 1,54 Euro/qm. Randnummer 99 Dies ergibt zusammen als angemessene Bruttokaltmiete 6,45 Euro/qm. Randnummer 100 Daraus folgt für einen 2-Personen-Haushalt bei einer angemessenen Wohnfläche von 60 qm eine angemessene Bruttokaltmiete von 387,00 Euro (60 qm x 6,45 Euro/qm). Randnummer 101 Demgegenüber betrug die Bruttokaltmiete für die Kläger 417,81 Euro/qm. Randnummer 102 Zur Bestimmung des Grenzwertes bei der Beheizung einer Wohnung ist der Bundesweite Heizspiegel 2011 vom
  13. Oktober 2011 maßgebend. Randnummer 103 Der Grenzwert bei der Beheizung einer Wohnung mit Fernwärme bei einer Gebäudefläche von über 1.000 qm liegt bei 18,70 Euro/qm/Jahr. Randnummer 104 Daraus errechnen sich bei einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 60 qm für einen Zwei-Personen-Haushalt 1122 Euro/Jahr und mithin 93,50 Euro monatlich. Randnummer 105 Demgegenüber betrug die Heizkostenvorauszahlung für die Kläger 62,47 Euro monatlich und war somit nicht unangemessen. Randnummer 106 Nach alledem begründet dies einen angemessenen Bedarf für Unterkunft und Heizung von insgesamt 449,47 Euro (387,00 Euro zuzüglich 62,47 Euro). Randnummer 107 Demgegenüber belief sich die Gesamtmiete vom
  14. Oktober 2011 bis
  15. März 2012 auf 480,28 Euro. Randnummer 108 Ausgehend davon haben die Kläger Anspruch auf Übernahme weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung. Randnummer 109 Dies gilt hinsichtlich der Nachforderung von 132,19 Euro für die Zeit vom
  16. Oktober 2010 bis
  17. Dezember
  18. Randnummer 110 Mit der Geltendmachung der Betriebskostennachforderung durch den Vermieter ist eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. § 22 Abs. 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung. Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen. Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (BSG, Urteil vom
  19. April 2011 – B 4 AS 12/10 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris,

§ 22Nr.

45). Aus der Zuordnung des Bedarfs zum Bewilligungszeitraum der Fälligkeit der geforderten Nachzahlung folgt allerdings nicht, dass auch die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten nach den Verhältnissen im Fälligkeitsmonat zu beurteilen ist. Vielmehr beurteilt sich die Rechtslage nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist. Für eine derartige Auslegung spricht schon die Überlegung, dass der Leistungsberechtigte allein in diesem Zeitraum die Unterkunfts- und Heizungskosten im Sinne seiner Obliegenheit zur Kostensenkung beeinflussen konnte. Nur eine derartige Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II wird ferner der den Vorschriften innewohnenden Schutzfunktion gerecht (BSG, Urteil vom

  1. April 2011 – B 4 AS 12/10 R, Rdnr. 17). Randnummer 111 Vorliegend geht es um eine geforderte Nachzahlung für die Zeit vom
  2. Oktober 2010 bis
  3. Dezember
  4. Es sind daher die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dieses Zeitraums zur Bestimmung der Angemessenheit maßgebend. Randnummer 112 Wie dargelegt betrug der angemessene Bedarf für Unterkunft und Heizung zum
  5. Oktober 2010 432,67 Euro monatlich. Randnummer 113 Der tatsächliche Bedarf für Unterkunft und Heizung belief sich (vor Abzug der Warmwasserpauschale von jeweils 5,82 Euro monatlich) auf 365,94 Euro. Wird die für die Zeit vom
  6. Oktober bis
  7. Dezember 2010 geforderte Nachzahlung von 132,19 Euro durch die Zahl der Monate geteilt, für die sie zu zahlen ist, ergibt sich daraus ein Betrag von 44,06 Euro monatlich (132,19 Euro : 3). Wird dieser Betrag dem Betrag der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung von 365,94 Euro hinzugerechnet, resultiert daraus ein Betrag von 410 Euro, der hinter dem angemessenen Bedarf für Unterkunft und Heizung von 432,67 Euro zurückbleibt. Mithin ist die geforderte Nachzahlung von 132,19 Euro als angemessener Bedarf zu gewähren. Randnummer 114 Für die Zeit vom
  8. Oktober 2011 bis
  9. März 2012 sind als angemessener Bedarf für Unterkunft und Heizung hingegen lediglich 83,53 Euro monatlich zu gewähren. Randnummer 115 Wie dargelegt betrug ab
  10. Oktober 2011 der angemessene Bedarf für Unterkunft und Heizung 449,47 Euro monatlich. Werden hiervon die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung der alten Wohnung von 365,94 Euro abgezogen, verbleiben 83,53 Euro als solche Kosten, die noch angemessen sind. Demgegenüber werden von den Klägern 85,30 Euro monatlich, also 1,77 Euro monatlich den angemessenen Betrag überschreitend, geltend gemacht. Randnummer 116 Für die Zeit vom
  11. Oktober 2011 bis
  12. März 2012 ist dem von den Klägern erhobenen Begehren daher nicht in vollem Umfang zu entsprechen. Randnummer 117 Die Berufung hat (nur) im Wesentlichen Erfolg. Randnummer 118 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Sie berücksichtigt, dass die Kläger mit ihrem Begehren auf Zahlung von 643,99 Euro weitgehend (mit 633,37 Euro) erfolgreich sind, so dass es angemessen erscheint, von einer Kostenquotelung abzusehen. Randnummer 119 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001314533

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