sie gegen die Beklagte für den Zeitraum
der europarechtskonformen Auslegung der nationalen Übertragungsregelungen ein allgemeiner Gedanke zugrunde liege. Dieser sei auch bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses anzuwenden. – Die Klägerin verweist insoweit auch auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2016 – 5 Sa 78/16 – zu einem Übertragungstatbestand bei einem Ruhen aufgrund eines Abgeordnetenmandats. – Die Klägerin hat weiter vorgetragen, sie habe die Beklagte so rechtzeitig zur Anerkennung des Urlaubs aus dem Jahr 2014 aufgefordert,
es dieser möglich gewesen wäre, den Urlaub noch zu gewähren. Die Beklagte habe die Anerkennung des Urlaubs verweigert, so
sie nicht gehalten gewesen sei, einen konkreten Urlaubsantrag zu stellen. Die Beklagte schulde ihr daher die Gewährung der 15 Urlaubstage für 2014 als Schadensersatz. Im Übrigen müsse ihr die Beklagte nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg mit Urteilen vom
sie ihren Urlaub für das Jahr 2014 nimmt. Der gesetzliche Mindesturlaub für das Jahr 2015, der in Höhe von 20 Urlaubstagen entstanden sei, könne noch in natura gewährt werden, weil ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten anzusetzen sei. Randnummer 13 Die Klägerin hat nach Rücknahme der Klage bezogen auf die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2016 zuletzt beantragt, Randnummer 14 festzustellen,
die Klägerin gegen das beklagte Amt bezogen auf den Zeitraum
sie es auf sich genommen habe, Familienmitglieder wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes zu pflegen, sei offenkundig geworden,
die Gewährung des Sonderurlaubs von einem wichtigen Grund iSv. § 28 TV-L getragen worden sei. Dieser schlage aber nicht in Form eines Übertragungstatbestandes durch. Gründe in der Person des Arbeitnehmers iSv. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG seien solche, die sich der Gestaltung durch die Arbeitnehmerin entziehen würden und schicksalhaften Charakter trügen, namentlich der pathologische Zustand, welcher krankheitsbedingt zur Arbeits- und somit auch zur Urlaubsunfähigkeit führten. Dies sei mit der hier vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Nichts habe die Klägerin gehindert, - außer ggf. Unwissen um das Entstehen von Urlaubsansprüchen – gemeinsam mit der Beklagten den Sonderurlaub so zu gestalten,
er Aussparungen zum Zweck der Realisierung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aufweise. Die Auffassung der Klägerin,
sich der Übertragungszeitraum sogar auf 15 Monate verlängere, besitze keine Fundierung im Unionsrecht. Der Fall der langwierigen Erkrankung sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Demnach seien die Urlaubsansprüche als Primäransprüche mit Ablauf des Jahres 2014 bzw. 2015 untergegangen. Sekundäransprüche seien nicht zum Entstehen gelangt. Die Beklagte habe keine Pflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Da die Ansprüche im Zeitpunkt der Geltendmachung unter dem 9. Februar 2016 bereits erloschen seien, habe zu diesem Zeitpunkt keine Verpflichtung mehr bestanden, den Urlaub zu gewähren. Es bestehe auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur aktiven Urlaubsgewährung unabhängig von der Artikulation von Urlaubswünschen durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber sei nach nationalem Recht nicht verpflichtet, den Urlaub ohne einen Antrag oder Wunsch des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr zu gewähren und somit dem Arbeitnehmer den Urlaub aufzuzwingen. Die Kammer gehe nicht davon aus,
unionsrechtlich etwas anderes gelte. – Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. – Randnummer 19 Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
personenbedingte Gründe für die Übertragung des Urlaubs nicht vorgelegen hätten. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts stehe nicht in Einklang mit den tragenden Gründen der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts ( 5 Sa 78/16 ). Es komme für den Übertragungstatbestand nur auf die faktische (Un-)Möglichkeit, den Urlaub noch nehmen zu können oder eben nicht, an. Das Arbeitsgericht habe auch übersehen,
durch das Landesarbeitsgericht die europarechtliche Argumentation gezielt auf die Fälle übertragen worden sei, in denen dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit eröffnet gewesen sei, in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu kommen. Der Anspruch darauf, in den Genuss des Jahresurlaubs zu kommen, hänge daher nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer selbst etwas dazu beigetragen habe,
er den Urlaub nicht „rechtzeitig“ genommen habe, sondern nur von der tatsächlichen Möglichkeit. Europarechtlich wäre alles andere auch nicht zu rechtfertigen. Dies entspreche auch den Ausführungen im Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom
es seine früher vertretene Auffassung aufgegeben habe,
es eine arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Urlaubsgewährung auch ohne Antrag des Arbeitnehmers nicht geben könne. Genau die Annahme,
eine solche Verpflichtung europarechtlich denkbar sei, sei Grundlage der Vorlage an den EuGH. Der Arbeitgeber werde nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Urlaub aufzuzwingen, sondern er sei nur gehalten, dafür zu sorgen,
der Urlaub mindestens im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs genommen werde. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt zuletzt, Randnummer 22 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. November 2016 – 60 Ca 6930/16 – abzuändern und festzustellen,
die Klägerin gegen den Beklagten bezogen auf den Zeitraum vom
Motiv für die Verabredung des Sonderurlaubs gewesen sei,
es die Klägerin auf sich genommen habe, Familienmitglieder wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes zu pflegen. Die Bereitschaft, Familienangehörige zu pflegen, sei ferner kein in der Person des Beschäftigten liegender Grund, der, wie zB die Arbeitsunfähigkeit oder möglicherweise auch das Abgeordnetenmandat des Beschäftigten selbst, die Abwesenheit begründe. Ein personenbedingter Grund sei nur gegeben, wenn Gründe in der Person gegeben seien, die dem Einfluss des Beschäftigten entzogen seien. Die Rechtsprechung des EuGH betreffe nur den Fall der Urlaubsverhinderung durch langwierige Erkrankung. Der Sekundäranspruch scheitere bereits daran,
die Nichtgewährung des Urlaubs nicht vom Arbeitgeber zu vertreten gewesen sei, da es dem Wunsch der Klägerin entsprochen habe, einen unbezahlten Sonderurlaub zu nehmen, der es ihr aufgrund ihrer eigenen Entscheidung unmöglich gemacht habe, den Urlaubsanspruch im Urlaubsjahr zu verwirklichen. Da die Klägerin in der Lage gewesen sei, ihren Urlaub im Urlaubsjahr zu nehmen, sei der Anspruch am Ende des Urlaubsjahres untergegangen. Unionsrechtlich gelte nichts Anderes. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 519 Abs. 1 und Abs. 2, § 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 28 B. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung,
ihr bezogen auf den Zeitraum vom
ihr gegen die Beklagte ein aus den Jahren 2014 und 2015 resultierender (Ersatz-) Urlaubsanspruch zusteht (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungsklage ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig (grundlegend BAG
der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat (BAG 6. Mai 2014 – 9 AZR 678/12 – Rn. 11, BAGE 148, 115; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 8 mwN zur st. Rspr., BAGE 142, 371). Der Urlaubsanspruch entsteht auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen eines vom Arbeitnehmer beantragten Sonderurlaubs vereinbaren (BAG 6. Mai 2014 – 9 AZR 678/12 – Rn. 12, aaO). Der jeweils zu Beginn des Kalenderjahres entstandene gesetzliche Urlaub ist ferner nicht für die Zeit des vereinbarten Ruhens des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Sonderurlaubs zu kürzen. Ruht das Arbeitsverhältnis, vermindert sich zwar nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. Die in dieser Tarifvorschrift geregelte Verminderung des gesetzlichen Urlaubs lässt § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG aber nicht zu, sodass die Bestimmung insoweit unwirksam ist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG kann in Tarifverträgen nicht von den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG abgewichen werden (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 26 Abs. 2 Buchst. c TV-Charité: BAG 6. Mai 2014 – 9 AZR 678/12 – Rn. 18, aaO und zur inhaltsgleichen Regelung in § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD: BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 16, BAGE 142, 371). Randnummer 33
dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag unbezahlter Sonderurlaub gewährt wurde, nicht eine Ausnahme von dem Grundsatz,
der Erholungsurlaub im Urlaubsjahr zu gewähren und zu nehmen ist. Für eine Übertragung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs auf das nächste Kalenderjahr besteht kein sachliches Bedürfnis bzw. ein „Rechtfertigungsgrund“. Denn der Arbeitnehmer kann den Sonderurlaub grundsätzlich in der Weise beantragen,
er in dem Urlaubsjahr auch noch seinen gesetzlichen Urlaub nehmen kann. Er ist damit gerade nicht gehindert, den gesetzlichen Urlaubsanspruch zu verwirklichen. Randnummer 37 (b) Demnach führt allein der Umstand,
die Klägerin sich in der Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. Januar 2016 im von der Beklagten gewährten unbezahlten Sonderurlaub befand, nicht zur Übertragung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs auf das nächste Kalenderjahr gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG. Randnummer 38 (
die Voraussetzungen des § 28 TV-L, nämlich das Bestehen eines wichtigen Grundes für den Sonderurlaub, überhaupt vorgelegen haben. Unabhängig hiervon kann aber ein wichtiger Grund iSd. § 28 TV-L nicht mit dem Übertragungstatbestand des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG gleichgesetzt werden. Als wichtige Gründe gemäß § 28 TV-L können – je nach den Umständen des Einzelfalles - zB die Kinderbetreuung, ein Studium oder die Pflege von Angehörigen in Betracht kommen. Weder eine Kinderbetreuung noch die Pflege von Angehörigen hindern den Arbeitnehmer aber zB grundsätzlich daran, Erholungsurlaub in sinnvoller Weise zu nehmen. Ansonsten könnten Arbeitnehmer, die Kinder betreuen, oder die sich auch um ihre Angehörigen kümmern und diese pflegen, während dieser Zeiten nie Erholungsurlaub verwirklichen. Randnummer 40 (bb) Die Klägerin hat die Gründe, die sie zur Beantragung des Sonderurlaubs veranlassten, nicht substantiiert. Allein der Umstand,
die Klägerin den Sonderurlaub beantragte und nahm, weil sie Familienmitglieder wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes pflegen wollte, lässt nicht den Schluss zu,
ein Grund in ihrer Person vorlag, der die Übertragung des Urlaubs rechtfertigte. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, welcher Pflegeaufwand insoweit bestand und weshalb es zB auch nicht möglich und zumutbar war, die Pflege für die Zeit des gesetzlichen Urlaubsanspruchs anderweitig zu organisieren. Randnummer 41
der Urlaub gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG übertragen wurde und enthält damit nur von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG abweichende Bestimmungen. Randnummer 42 bb) Die Regelung in § 7 Abs. 3 BUrlG bedarf keiner unionsrechtskonformen Auslegung dahingehend,
der gesetzliche Urlaubsanspruch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen ist, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres einen von ihm beantragten unbezahlten Sonderurlaub in Anspruch genommen hatte, oder dahingehend,
die gesetzlichen Urlaubsansprüche sogar erst nach 15 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres verfallen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines von ihm beantragten unbezahlten Sonderurlaubs nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet war. Das Unionsrecht zwingt in der hier vorliegenden Konstellation nicht zur Begründung eines von § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG abweichenden Übertragungstatbestandes. Randnummer 43
1 der Arbeitszeitrichtlinie grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen. Allerdings hat er dieser grundsätzlichen Feststellung die Voraussetzung hinzugefügt,
der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben muss, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 43, 49, Slg. 2009, I-179). Der EuGH hat später ergänzend festgestellt,
ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub aus mehreren Bezugszeiträumen, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde (EuGH
1 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen ist,
er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken,
sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Urlaub erlischt (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 44, aaO). Randnummer 44
gesetzliche Urlaubsansprüche vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie gehen jedoch mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter (BAG 7. August 2012 – 9 AZR 353/10 – Rn. 32, aaO). Randnummer 46
der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht am Ende des im Bundesurlaubsgesetz geregelten Bezugszeitraums, sondern erst nach Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer sich in einem unbezahlten Sonderurlaub gemäß § 28 TV-L befand, der ihm auf seinen freiwilligen Antrag hin gewährt wurde, und deshalb seinen Erholungsurlaub nicht innerhalb des im Bundesurlaubsgesetz geregelten Bezugszeitraums nahm. Randnummer 47 (a) Wie der EuGH mehrfach entschieden hat, steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums beinhalten, grundsätzlich nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen (vgl. EuGH
ihm auch die Wahrnehmung des gesetzlichen Erholungsurlaubs möglich ist. Da der unbezahlte Sonderurlaub dem Arbeitnehmer nämlich nur auf seinen Antrag gewährt werden kann, ist es dem Arbeitnehmer ohne Weiteres möglich, die Gewährung des Sonderurlaubs in der Weise zu beantragen,
er die Zeiten ausspart, in dem er den gesetzlichen Erholungsurlaub nehmen möchte. Wie bereits ausgeführt, kann auch allein aufgrund der Vereinbarung eines unbezahlten Sonderurlaubs nicht angenommen werden,
sich der Arbeitnehmer in einer persönlichen Situation befindet, die es ihm nicht ermöglicht, sich während der Zeit des geplanten Sonderurlaubs auszuruhen oder selbstbestimmt seine Freizeit zu gestalten. Randnummer 48 (b) Der EuGH geht zudem davon aus,
die Situation bei Arbeitnehmern, in deren Arbeitsverhältnis die gegenseitigen (Haupt-)Leistungspflichten aufgrund von Kurzarbeit suspendiert bzw. aufgehoben sind, faktisch mit der Situation von Teilzeitbeschäftigten vergleichbar ist. Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung legt der EuGH demnach so aus,
sie nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, nach denen der Anspruch eines Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub pro rata temporis berechnet wird, nicht entgegenstehen (EuGH
ihm die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub im Urlaubsjahr möglich ist, nämlich indem er den Sonderurlaub nicht für die gesamte Dauer des Urlaubsjahres beantragt, sondern die Zeit ausspart, in der er den gesetzlichen Erholungsurlaub nehmen möchte. Randnummer 50 (d) Nicht ersichtlich ist,
der Klägerin die Wahrnehmung des gesetzlichen Urlaubs in den Jahren 2014 und 2015 - unabhängig vom gewährten Sonderurlaub, der lediglich eine von der Klägerin selbst herbeigeführte rechtliche Unmöglichkeit für die Inanspruchnahme des Urlaubs begründete - tatsächlich nicht möglich war. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt,
sie sich in der Zeit vom
die Klägerin den Sonderurlaub beantragte, weil sie Familienmitglieder wegen deren schlechten Gesundheitszustandes pflegen wollte, schließt dieser Umstand es für sich nicht aus, sich während dieser Zeit von der Arbeit zu erholen und auch über einen ausreichenden Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Die Klägerin hat in keiner Weise den konkreten Pflegeaufwand dargestellt und auch nicht vorgetragen, inwieweit nicht auch eine vorübergehende anderweitige Pflege durch andere Personen möglich und zumutbar gewesen wäre. Randnummer 51 cc) Dem ersatzlosen Verfall des gesetzlichen Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2014 mit Ablauf des Jahres 2014 und dem ersatzlosen Verfall des gesetzlichen Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2015 mit Ablauf des Jahres 2015 steht nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht entgegen,
die Beklagte der Klägerin nicht den gesetzlichen Urlaub von sich aus gewährt hat bzw. versucht hat, diesen Urlaub der Klägerin zu gewähren. Aus dem Unionsrechtsrecht kann in der hier vorliegenden Konstellation ebenfalls keine Verpflichtung des Arbeitgebers hergeleitet werden, ohne ein vorheriges Verlangen des Arbeitnehmers diesem Erholungsurlaub zu gewähren bzw. auf den Arbeitnehmer einzuwirken,
dieser – zB statt des Sonderurlaubs – Erholungsurlaub beantragt. Auch vor diesem Hintergrund kann hier nicht ein weitergehender Übertragungstatbestand angenommen werden bzw. von einem Nichtverfallen des Anspruchs auf gesetzlichen Jahresurlaub ausgegangen werden. Randnummer 52
nicht zeitgerecht geltend gemachter bzw. gewährter Urlaub verfällt, folgt aus der vom Gesetz (§§ 1, 13 BUrlG) unabdingbar festgelegten Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr, die zugleich dem Sinn und Zweck der gesamten gesetzlichen Urlaubsregelung entspricht. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen,
jeder Arbeitnehmer in einem einigermaßen regelmäßigen Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung auch tatsächlich erhält (vgl. BAG 7. August 2012 – 9 AZR 353/10 –, BAGE 142, 371-390, Rn. 24). Randnummer 53
der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber im Urlaubsjahr auch verlangen muss. § 1 BUrlG räumt dem Arbeitnehmer einen Anspruch ein. Aus § 7 Abs. 3 BUrlG folgt,
zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht nur den Arbeitgeber aktiv werden muss. Denn das Gesetz verlangt nicht lediglich eine Gewährung des Urlaubs durch den Arbeitgeber, sondern auch,
der Urlaub genommen wird. Damit muss nach der gesetzlichen Regelung aber auch der Arbeitnehmer aktiv werden, damit der Urlaub erfüllt werden kann. Die Gewährung des Urlaubs durch den Arbeitgeber erfolgt durch die Freistellung von der Arbeitspflicht zu Erholungszwecken und Zahlung der Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs oder jedenfalls vorbehaltlose Zusage der Zahlung der Urlaubsvergütung (vgl. zB BAG 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13 – Rn. 18, BAGE 150, 355). Indem in § 7 Abs. 3 BUrlG bestimmt wird,
der Urlaub im Urlaubsjahr genommen werden muss, und durch die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. BUrlG, wonach bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche zu berücksichtigen sind, wird zum Ausdruck gebracht,
zunächst der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch unter Angabe der Urlaubswünsche geltend machen muss. Aus dem Umstand,
der gesetzliche Mindesturlaub der Erholung und damit dem Arbeitsschutz dient, kann nicht hergeleitet werden,
der Arbeitgeber nach dem Bundesurlaubsgesetz verpflichtet ist, von sich aus dem Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub aufzuzwingen, um so den Anspruchsverlust am Ende des Bezugszeitraums zu verhindern. Es ist davon auszugehen,
die Kenntnis von dem Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub zum Allgemeinwissen eines Arbeitnehmers bzw. einer arbeitnehmerähnlichen Person gehört, und es daher den Berechtigten ohne Weiteres möglich ist, diesen Anspruch im eigenen Interesse auch zu verfolgen. Der Verwirklichung von Arbeitsschutznormen ist es durchaus immanent,
Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers begründet werden. Randnummer 54
1 der Richtlinie 2003/88/EG einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums beinhalten, grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen (EuGH 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 22; 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 19, Slg. 2009, I-8405). Damit hat der EuGH bereits entschieden,
der nationale Gesetzgeber Modalitäten vorsehen kann, die den Verlust des Urlaubsanspruchs am Ende des Bezugszeitraums beinhalten können. Der EuGH hat in seinen Entscheidungen auch nicht ausdrücklich verlangt,
der Arbeitgeber ohne vorherigen Antrag des Arbeitnehmers von sich aus dem Arbeitnehmer den Urlaub gewähren muss. Im Bundesurlaubsgesetz geregelt ist die Modalität,
der Arbeitnehmer seinen Urlaub beantragen muss, damit er nicht ersatzlos am Ende des Bezugszeitraums untergeht. Diese Regelung ist nach Auffassung der Berufungskammer dann unionsrechtskonform, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Arbeitnehmer die tatsächliche Möglichkeit gehabt hatte, den Urlaub zu beantragen und zu nehmen, er also in der Lage gewesen war, seinen bezahlten Jahresurlaub im Bezugszeitraum zu verbrauchen. Randnummer 56 (b) Der EuGH hat in der Entscheidung vom 12. Juni 2014 – C-118/13 - [Bollacke] die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen dahin beantwortet,
der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Abgeltung kann nicht davon abhängen,
der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat. In dieser Entscheidung ist der EuGH aber davon ausgegangen,
im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Jahresurlaub bestanden hatte. Damit hat der EuGH in diesem Urteil nicht zum Ausdruck gebracht,
es dem Unionsrecht widerspricht, wenn nach den nationalen Bestimmungen ein Urlaubsanspruch nach Ende des Bezugszeitraums ersatzlos untergeht, weil der Arbeitnehmer, dem die Inanspruchnahme des Urlaubs während des Bezugszeitraums auch tatsächlich möglich gewesen war, keinen Antrag auf Gewährung des Urlaubs während des Bezugszeitraums gestellt hatte. Die Aussage des EuGH,
im Vorfeld kein Antrag zu stellen ist, bezog sich lediglich auf den Abgeltungsanspruch, und zwar mit der Begründung,
2 der Richtlinie 2003/88 für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung außer der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine weitere Voraussetzung aufstellt. Randnummer 57 (c) In dem Fall, in dem das Arbeitsverhältnis aufgrund des vom Arbeitnehmer gemäß § 28 TV-L beantragten und vom Arbeitgeber gewährten Sonderurlaubs ruht, besteht für den Arbeitgeber auch aus arbeitsschutzrechtlichen Grundsätzen keine Verpflichtung oder Veranlassung, von sich aus dem Arbeitnehmer den gesetzlichen Erholungsurlaub zu gewähren bzw. dafür Sorge zu tragen,
der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub beantragt und/oder nimmt. Denn in diesem Fall besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber muss hier insbesondere auch nicht auf die Einhaltung der Arbeitszeiten achten. Randnummer 58 (d) Der Klägerin war es ferner tatsächlich möglich, den gesetzlichen Urlaub in den Jahren 2014 und 2015 zu nehmen. Sie war nämlich von vornherein in der Lage, den Sonderurlaub auch in der Weise zu beantragen,
sie im jeweiligen Urlaubsjahr, also in den Jahren 2014 und 2015, den Zeitraum für die Inanspruchnahme des gesetzlichen Erholungsurlaubs aussparte. Sie hätte daher zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung von – entsprechend gekürztem - Sonderurlaub den Antrag auf Erteilung des jährlichen Erholungsurlaubs stellen können. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt,
sonstige Umstände der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs in der Zeit vom 1. April 2014 bis 31. Januar 2016 entgegenstanden. Randnummer 59 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Ersatzurlaubsanspruchs. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht. Randnummer 60
die Inanspruchnahme von Pflegezeit gerade nicht eine Erholungsmöglichkeit im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs erfordert. Randnummer 66 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 67 D. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG und im Hinblick auf die Abweichung von Entscheidungen anderer Kammern des LAG Berlin-Brandenburg auf § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001314690
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.