gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet). Seine derzeitige Wohnanschrift ist H Straße B. Randnummer 3 Das beigeladene Jobcenter hatte durch Bescheid vom
ihrer Beschwerde verfolgen sie ihr Anliegen weiter. Randnummer 7 Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin – Ausländerbehörde – hat
Schreiben vom
ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.
2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.
2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Randnummer 11 Ein Anordnungsanspruch besteht nach dem Stand der Akten gegenüber dem Antragsgegner. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller als erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder als sonstige
glieder einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II gehören. Randnummer 12 Die Antragsteller unterfallen Leistungsausschlüssen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der seit
G/EU]). Ob die Antragsteller zu 2) und 3), welche das 15. Lebensjahr vollendet haben und von daher selbst erwerbsfähige Leistungsberechtigte sein können, bereits aufgrund ihres Status’ als Familienangehörige (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU) von dem die Antragstellerin zu 1) betreffenden Leistungsausschluss betroffen sind, kann dahingestellt bleiben. Sie können ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ihrerseits jedenfalls nur aus einer Berechtigung zum Besuch des „allgemeinen Unterrichts“ (der allgemeinbildenden Schule) herleiten, was zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c) SGB II führt. Weil sie jedenfalls von daher selbst aus dem Kreis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ausgeschlossen sind, kann die Antragstellerin zu 1) wiederum unabhängig davon nicht
glied einer durch ihre Kinder begründeten Bedarfsgemeinschaft sein (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II), ob diese Bedarfsgemeinschaft nur in Betracht kommt, wenn die Eltern im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.
2 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt sein können). Randnummer 13 Ob die Antragsteller nach den über § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU („Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz“) oder – bei Feststellung des Nichtbestehens bzw. des Verlusts des Aufenthaltsrechts – über § 11 Abs. 2 FreizügigG/EU anwendbaren allgemeinen Vorschriften des AufenthG einen Aufenthaltstitel erlangen können – die Antragsteller zu 2) und 3) eventuell vermittelt über den ihrem Vater erteilten Aufenthaltstitel, die Antragstellerin zu 1) eventuell wiederum vermittelt über einen Aufenthaltstitel der Antragsteller zu 2) und 3) – kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Seitens der Antragsteller ist nicht vorgetragen worden, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel überhaupt beantragt worden ist. Randnummer 14 Der Anordnungsanspruch ergibt sich dagegen aus den Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Randnummer 15 Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II führt dazu, dass bereits dem Grunde nach keine Leistungsberechtigung nach dem SGB II besteht. Der Zugang der Antragsteller zu laufenden Leistungen des SGB XII zur Sicherung des Lebensunterhalts ist deshalb nicht gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen (grundlegend BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R –, SozR 4-4200 § 7 Nr. 43; bestätigend etwa BSG, Urteil vom 20. Januar 2016 – B 14 AS 35/15 R –, SozR 4-4200 § 7 Nr. 47). Randnummer 16 Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach „diesem Buch“ (dem SGB XII) zu leisten. Randnummer 17 Die Antragsteller sind
der für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aber auch nicht nach § 23 Abs. 3 SGB XII in der seit
Satz 5) SGB XII und - auf Antrag - ergänzend Übernahme der Rückreisekosten (§ 23 Abs. 3a SGB XII). Randnummer 20 Der Senat kann dahingestellt bleiben lassen, ob dieser Leistungsausschluss (verfassungs-)rechtlichen Bedenken unterliegt, zumal er ohne Übergangsregelung auch für diejenigen eingeführt worden ist, die im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Rechtslage bis
guten Gründen auf die des Bundesverfassungsgerichts zum Umfang des grundgesetzlich garantierten Existenzminimums stützen (Urteil vom
gliedstaaten geeinigt haben. Nach Artikel 13 der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, sicherzustellen, dass jedem, der nicht über ausreichende
tel verfügt und sich diese auch nicht selbst oder von anderen verschaffen kann, ausreichende Unterstützung im Heimatland gewährt wird“). Denn ein vertraglich vorgesehener Zustand wird ohne Beleg
einem tatsächlich in allen
gliedsstaaten bestehenden Zustand gleichgesetzt. Rechtlich problematisch kann auch erscheinen, ob auf dem Weg über das Sozialleistungsrecht Vollzugsdefizite der Ausländerbehörden (s. den Hinweis hierauf im Urteil des BSG vom
tel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge („Fürsorge“) zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Als „Fürsorge“ ist dabei gemäß Art. 2 EFA jede Fürsorge bezeichnet, die jeder der Vertragschließenden nach den in dem jeweiligen Teil seines Gebietes geltenden Rechtsvorschriften gewährt und wonach Personen ohne ausreichende
tel die
tel für ihren Lebensbedarf sowie die Betreuung erhalten, die ihre Lage erfordert. Ausgenommen sind beitragsfreie Renten und Leistungen zugunsten der Kriegsopfer und der Besatzungsgeschädigten. Die Antragsteller besitzen die Staatsbürgerschaft eines Signatarstaates des EFA. Randnummer 22 Das EFA ist unmittelbar geltendes Bundesrecht (ausführlich BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 23/10 -, SozR 4-4200 § 7 Nr. 21). Ein Anwendungsvorbehalt bezüglich des SGB XII ist -
Ausnahme der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Achtes Kapitel des SGB XII) - seitens der Bundesrepublik Deutschland nicht erklärt worden (s. auch BSG, Urteil vom
hin auch die des FreizügG/EU. Randnummer 24 Zu der Frage, wann ein „erlaubter Aufenthalt“ anzunehmen ist, haben die für Angelegenheiten des SGB II zuständigen Senate des BSG unter der Geltung des § 5 FreizügG/EU in der Fassung bis
sich brachte, hat das BSG in Entscheidungen, die weder in der Amtlichen Entscheidungssammlung noch in der Entscheidungssammlung „SozR“ veröffentlicht worden sind und auch in Fachperiodika nur geringe Aufnahme gefunden haben, Ausführungen dazu gemacht, dass eine Freizügigkeitsbescheinigung nur zeitlich begrenzt Auskunft über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts geben könne (Urteil vom
gliedstaats der EWG“ getreten ist (BSG a.a.O. SozR 4-4200 § 7 Nr. 21, Rn 36ff). Die Begründung für seine spätere - aber nicht als veröffentlichungswürdig angesehene - Rechtsprechung erscheint jedoch nicht zwingend (s. im Besonderen das Urteil des BSG vom
einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verknüpft ist (s. BVerwG, Urteil vom
tlerweile seit Jahren geltende geänderte Rechtslage im FreizügG/EU vorgenommen wie in den Gesetzesmaterialien (BT-Dr. 18/10211 und 10518) Ausführungen zum Verhältnis zwischen Ansprüchen aufgrund des Art. 1 EFA und etwaigen aufgrund der Neufassung des § 23 Abs. 2 SGB XII gemacht hat. Randnummer 28 Stellen sich demnach nicht einfach zu beantwortende Rechtsfragen, so ist zu berücksichtigen, dass von Verfassungs wegen dann besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens zu stellen sind, wenn ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (aus jüngster Zeit: Beschluss vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 - Rn 20) ist grundsätzlich bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch
der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Denn in diesen Fällen kann das Fachgericht nur im einstweiligen Rechtsschutz eine endgültige Grundrechtsverletzung verhindern. Ausschließlich auf eine Folgenabwägung kommt es nur an, soweit eine derartige Rechtmäßigkeitsprüfung nicht möglich ist. Randnummer 29 Der Senat entnimmt dem (weiterhin) nicht, dass einem Instanzgericht damit auferlegt wird, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei besonders hoher Grundrechtsbetroffenheit quasi die Stellung eines Revisionsgerichts, wenn nicht gar - bei rechtswegübergreifenden Rechtsfragen - des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes einzunehmen. Ergibt die (intensive) Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass - wie hier - Rechtsfragen
größerer Tragweite entscheidungserheblich sein können, zu der keine Rechtsprechung des obersten Fachgerichts der zuständigen Gerichtsbarkeit vorliegt oder bei der nicht ohne Weiteres erwartet werden kann, dass der für ein Revisionsverfahren zuständige Fachsenat in einem bestimmten Sinn entscheiden wird, soll vielmehr eine endgültige rechtliche Festlegung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, um Entscheidungen in der als gesetzlicher Regelfall vorgesehenen vollständigen Senatsbesetzung
ehrenamtlichen Richtern und die Ausschöpfung des Rechtswegs der Fachgerichtsbarkeit zu ermöglichen. Randnummer 30 Im Rahmen des Eilverfahrens ist unter diesen Umständen zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes zu beachten, dass für die Antragsteller die Wahrscheinlichkeit, in einem Hauptsacheverfahren zu obsiegen, als nicht geringer einzuschätzen ist wie die, zu unterliegen. Damit würde ihnen in dem eben beschriebenen Sinn bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Grundrechten drohen, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte. Denn sollte es ihnen nicht gelingen, ihren Lebensunterhalt vorrangig durch Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu 1) oder durch die Unterstützung von Personen, die ihnen rechtlich nicht zu Unterstützungsleistungen verpflichtet sind, zu bestreiten, so wäre ihr Existenzminimum im Zeitpunkt der notwendigen Bedarfsbefriedigung nicht, jedenfalls nicht durchgehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, gesichert. Auf die (vorläufige) Rückkehr in ihr Heimatland können die Antragsteller nicht verwiesen werden. Solange die zuständige Ausländerbehörde keine „Verlustfeststellung“ bestandskräftig getroffen hat, gilt - wie ausgeführt - zu ihren Gunsten die Vermutung eines bestehenden Freizügigkeitsrechts. Randnummer 31 Dementsprechend kommt es im vorliegenden Fall nicht zwingend darauf an, ob sich ein Anordnungsanspruch auch aus § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII ergeben könnte. Nach dieser Vorschrift werden Leistungsberechtigten, die nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII von den in § 23 Abs. 1 SGB XII vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen sind und deshalb nur nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII Anspruch auf Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat haben, zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt, soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass jedenfalls für den Antragsteller zu 3) ein besonderer Härtefall im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII vorliegen könnte. Für die Antragsteller zu 1) und 2) könnte daraus unabhängig von Gründen, die in ihrer eigenen Person liegen könnten, unter Berücksichtigung der „Familien- und Elterngrundrechte“ des Art. 6 Grundgesetz ebenfalls ein besonderer Härtefall folgen: Wäre der Antragsteller zu 3) leistungsberechtigt, seine Mutter und sein Bruder aber nicht, könnte dies die Auflösung des derzeit bestehenden Familienverbandes zur naheliegenden Folge haben. Dies ist von Verfassungs wegen nur in begründeten Fällen statthaft (s. in diesem Zusammenhang etwa BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2014 – 1 BvR 1178/14 –, NJW 2015, 223ff, und vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, NVwZ 2013, 1207f.). Hier kann dem entgegenstehen, dass
tels des sozialhilferechtlichen Leistungsrechts die fachliche Prüfung durch die zuständige Ausländerbehörde ohne Not vorweggenommen würde. Ob die Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII in jedem Fall eine Ausreiseabsicht der Hilfebedürftigen voraussetzt (s. Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. April 2017 – L 8 SO 77/17 B, ER –), erscheint fraglich. Zwar knüpft er an die Vorschrift über die Überbrückungsleistungen (§ 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII) an und soll ausdrücklich eine Regelung darstellen, „die lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände eingreift, um im Einzelfall für einen begrenzten Zeitraum unzumutbare Härten zu vermeiden, nicht um eine Regelung,
der ein dauerhafter Leistungsbezug ermöglicht wird“ (BT-Dr. 18/10211, 16f.). Es lässt sich aber nicht feststellen, dass der Gesetzgeber die Folge hinnehmen wollte, Unionsbürger gerade dann leistungslos zu lassen, wenn die Verweisung auf Überbrückungsleistungen sich auch für einen längeren Zeitraum als unzumutbare Härte darstellt,
hin die den Leistungsausschluss begründende „Rückkehroption“ sich gerade nicht ohne Weiteres verwirklichen lässt. Betreffend den Antragsteller zu 3) – insoweit auch den Antragsteller zu 2) – kann als unzumutbare Härte zum Tragen kommen, dass sie ihrem Alter nach sowohl in ihrem derzeitigen Aufenthaltsland als auch in dem Land, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen, einer Schul- bzw. Bildungspflicht unterliegen (s. hierzu die Einträge „Schulpflicht“ in der deutschsprachigen Wikipedia, de.wikipedia.org/wiki/Schulpflicht, in der englischsprachigen „compulsory education“, en.wikipedia.org/wiki/Compulsory_education, und „history of education in England“, en.wikipedia.org/wiki/History_of_education_in_England). Auch wenn ein Freizügigkeitsrecht, das allein wegen des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule besteht, gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XII gerade zum Leistungsausschluss führt, kann im Rahmen der Härtefallprüfung zu erwägen sein, dass Länderwechsel, die
einem Wechsel des Bildungssystems verbunden sind, in einem laufenden Schuljahr die Gefahr des Verlusts einer Klassenstufe bergen und deshalb zum Schutz der Jugendlichen, die ihren Aufenthaltsort regelmäßig nicht selbst bestimmen können, möglichst zu vermeiden sind. Hier kommt hinzu, dass der Antragsteller zu 3) sich im laufenden Schuljahr nach den vorgelegten Unterlagen mehrfach ärztlicher – auch stationärer, wohl jugendpsychiatrischer – Behandlung unterziehen musste. Dies wirft die Frage auf, inwiefern ein Wechsel von Ort oder Bezugspersonen
gesundheitlichen Gefahren verbunden sein würde. Randnummer 32 Der Umfang der Leistungspflicht steht in Verbindung zum Bestehen eines Anordnungsgrundes. Dieser ergibt sich zwar grundsätzlich aus dem existenzsichernden Charakter der geltend gemachten Leistungen. Eine Verpflichtung zu Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kommt aber – wenn sie nicht bereits durch das Sozialgericht ausgesprochen worden ist – trotzdem erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde in Betracht, weil es für die Zeit vorher regelmäßig an einem vorläufig noch zu befriedigenden Bedarf fehlt (s. dazu etwa die veröffentlichten Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom
persönlichem Schulbedarf (§ 34 Abs. 3 SGB XII) ist im Monat Februar 2017 – dem Beginn des zweiten Schulhalbjahres
jeweils 30,-- € einzustellen. Randnummer 36 Mangels Anordnungsgrund ist für den Monat Februar 2017 keine Verpflichtung auszusprechen. Im Besonderen ist die Miete für diesen Monat noch vollständig beglichen worden, das Mietkonto wies vielmehr ein Guthaben von 145,68 € aus. Betreffend den Monat März minderte sich die Mietschuld auf diese Weise auf 477,73 € und durch die Zahlung der Antragstellerin zu 1) vom 5. April 2017 um weitere 300,-- € auf 177,73 €. Daraus folgt für diesen Monat – wiederum bei Aufteilung der Cent-Bruchteile zugunsten der Antragstellerin zu 1) – für die Antragstellerin zu 1) ein Anspruch von 59,25 €, für die Antragsteller zu 2) und 3) von jeweils 59,24 €. Das Einkommen der Antragsteller zu 2) und 3) ist entsprechend der Regelung für das Arbeitslosengeld II (§ 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II) zunächst auf die Regelleistungen anzurechnen und deckt bereits diese nicht vollständig ab. Für den Monat April 2017 ist die Miete in vollem Umfang noch offen, was für die Antragstellerin zu 1) zu einem Anspruch in Höhe von 207,71 €, für die Antragsteller zu 2) und 3) in Höhe von jeweils 207,70 € führt. Randnummer 37 In vollem Umfang Erfolg hat die Beschwerde bezüglich der Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz. Die Voraussetzungen für deren Gewährung unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller lagen vor (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.
Randnummer 38 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe auf § 127 Abs. 4 ZPO, im Übrigen auf § 193 SGG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass das teilweise Unterliegen in der Sache im Wesentlichen durch die Dauer des gerichtlichen Verfahrens bedingt war. Randnummer 39 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, soweit er sich auf das Rechtsmittel gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe – L 15 SO 105/17 B ER PKH – bezog. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt selbst keine Prozessführung im Sinne des § 114 ZPO dar. Die Bewilligung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.
Randnummer 40 Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001314691
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