dem ersten Kalendertag nach dem Zugang dieses Beschlusses per Telefax bei den Beteiligten ein. Sie endet
dem Eintritt der Bestandskraft desjenigen Bescheides des Antragsgegners vom
Ablauf des
arbeiter dieses Pflegedienstes waren 2015 wegen des Verdachts des Betrugs zum Nachteil der Träger von Leistungen zur Pflege strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden. Wegen Eintragungen in Kassenbüchern des Pflegedienstes wurde außerdem unter anderem gegen den Antragsteller der Verdacht geäußert, von dem Pflegedienst sogenannte Kick-Back-Zahlungen für tatsächlich nicht erbrachte, vom Antragsteller aber als erbracht bestätigte Pflegeleistungen erhalten zu haben (Schlussbericht des Polizeipräsidenten in Berlin - Landeskriminalamt - vom 26. Oktober 2015). Durch Bescheid vom 8. März 2016 änderte der Antragsgegner die zuletzt ergangene Leistungsbewilligung vom 11. Mai 2015 (Bewilligungszeitraum 1. Mai 2015 bis 30. April 2016) bezüglich des Leistungserbringers (neuer Pflegedienst: Die P GmbH: Pflegevertrag
dem Antragsteller geschlossen am
Verminderung des Pflegeaufwands nicht zu erwarten, dagegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und ein erhöhter Pflegeaufwand zu erwarten sei. Bei der Erstellung der IAP lag ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom
arbeiter teil, die - soweit ersichtlich -
Ermittlungen im Zusammenhang
den Betrugsvorwürfen gegen den Pflegedienst „M H & S GmbH“ befasst waren. Im Vergleich zur IAP vom Juni 2016 gelangten sie zu dem Ergebnis, dass Bedarfe nach folgenden Leistungskomplexen bestünden (Änderungen im Vergleich zur IAP von Juni 2016 wiederum in Klammern): Randnummer 9 LK Anzahl (je Woche, sofern nicht anders angegeben) 2 0 (-13) 4 0 (-1) 9 0/Monat (-1/Monat) 11a 1 (-2) 11b 1 12 1 13 1 14 3 15 0 (-4) 17a 3 (-12) 17b 0 (-6) Randnummer 10 Durch einen von drei Bescheiden vom
seinem am
tags) Randnummer 14 Zur Begründung hat er sich auf den von seinem Verfahrensbevollmächtigten bei einem Besuch vorgefundenen Zustand seiner Person und seiner Wohnung berufen. Ferner hat er ein Attest des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. K vom
dem Pflegedienst sei im Übrigen entgegen der Darstellung des Antragstellers auch nicht zu entnehmen, dass der Pflegedienst nur verpflichtet sei, Leistungen im Umfang der Gewährleistungspflicht des Antragsgegners zu übernehmen. Zugleich hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz abgelehnt. Randnummer 16
seiner am
ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.
2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.
2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Randnummer 19 Ein Anordnungsanspruch ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang gegeben und führt zu einem Teilerfolg des Rechtsmittels gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes. Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Antragsteller jedenfalls dem Grunde nach zum Personenkreis der Leistungsberechtigten der Hilfe zur Pflege (§§ 61ff SGB XII) gehört. Glaubhaft gemacht sind über die vom Antragsgegner bewilligten Sachleistungen hinaus aber auch Pflegebedarfe in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Dies ergibt sich aus der vom Antragsgegner selbst im Juni 2016 erstellten IAP. Diese sieht der Senat ebenso wie die beim Antragsteller bis dahin praktizierte Verfahrensweise zur Prüfung der Pflegebedürftigkeit als beispielgebend an: Die Feststellungen zum Pflegeaufwand erfolgten nicht nur unter Beteiligung einer Pflegefachkraft, sondern auch einer Medizinerin. Der Antragsteller war zuvor seit 2011 außerhalb der Erstellung von IAP mehrfach durch den Antragsgegner bzw. den MDK medizinisch begutachtet worden. Dies ist folgerichtig. Sowohl nach dem bis Ende 2016 geltenden als auch nach dem seit Januar 2017 geltenden Recht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 61 Abs. 1 SGB XII in der Fassung bis
medizinischen Sachverstand erstellte - Aussage, dass eine (weitere) Besserung des Gesundheitszustands
Verminderung des Pflegeaufwands nicht zu erwarten, vielmehr
einer (erneuten) Verschlechterung des Gesundheitszustands und einem (erneut) erhöhten Pflegeaufwand zu rechnen sei. Um dies zu entkräften wäre deshalb entweder zu begründen gewesen, dass bereits die medizinischen Feststellungen im Juni 2016 objektiv unzutreffend waren oder sich die gestellte Prognose nicht bewahrheitet hat (sich also die im Januar 2017 vom Antragsteller gezeigte Verhaltensweise logisch nachvollziehbar aus einer weiteren Besserung seines Gesundheitszustands erklären lässt) oder dass die Verhaltensweise des Antragsteller bei dem Hausbesuch im Juni 2016 dem Bereich der Simulation oder Aggravation zuzuordnen wäre. Beides lässt sich jedoch nicht aus tatsächlichen Beobachtungen herleiten, sondern erforderte qualifizierte medizinische Ermittlungen. Dies gilt umso mehr, als beim Antragsteller im Juni 2016 eine vaskuläre Demenz diagnostiziert worden war. Randnummer 21 Ein weitergehender Anordnungsanspruch ist dagegen nicht glaubhaft gemacht. Einer Folgenabwägung (s. dazu die oben genannten Beschlüsse des Senats) bedurfte es nicht. Der Sache nach begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung des Zustandes, der den Leistungsbewilligungen bis April 2016 zugrunde lag. Insoweit kommt jedoch zum Tragen, dass die IAP 2016 - wie bereits erwähnt: beispielgebend - qualifiziert unter Beteiligung einer Medizinerin erstellt worden ist. Die eingereichten Unterlagen behandelnder Ärzte des Antragstellers stellen die daraus sich ergebenden Einschätzungen zum Pflegebedarf nicht in Frage. Es ist nicht ersichtlich, dass eine der gestellten Diagnosen in ihren Auswirkungen auf den Pflegebedarf unberücksichtigt geblieben oder in ihrer Reichweite verkannt worden wäre. Im Besonderen gilt dies für die Leistungskomplexe 7a und b - Darm- und Blasenstörung einschließlich Intimpflege. Schon in den Gutachten zur Bestimmung der Pflegestufe aus den Jahren 2011 und 2013 wurde der Hilfeaufwand in diesem Zusammenhang als „tagesformabhängig“ (Seite 6 des Gutachtens vom 13. Oktober 2011, Seite 7 des Gutachtens vom 16. September 2013) bezeichnet. Im Juni 2016 wurde der Antragsteller dann aufgeschlossen und interessiert wirkend angetroffen. Die eingesehenen Pflegedokumentationen beschrieben nur (noch) leichte Stimmungsschwankunden. Insgesamt zeigte sich ein generell gebesserter Gesundheitszustand. Die daraus unter anderem abgeleitete Folge, dass der Antragsteller seine Intimpflege selbst durchführen könne und die Versorgung
Inkontinenzmaterial nur zur Nacht (und insoweit
Hilfestellung) notwendig ist, erscheint nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die an der IAP beteiligte Ärztin Dr. Schmidt-Gürtler bereits das Gutachten aus dem Jahr 2013 erstellt hatte und deshalb in der Lage war, die gesundheitliche Entwicklung des Antragstellers aus eigener Anschauung zu beurteilen. Die in der IAP vom Juni 2016 enthaltenen LK 17a und 17b hat der Antragsteller dagegen nicht einmal selbst beantragt. Das Gericht darf aber über den gestellten Antrag nicht hinausgehen (arg. e § 123 SGG). Ungeachtet dessen geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller sich einer Abrechnung der LK 17a und 17b auch ohne weiteres gerichtliches Verfahren nicht verschließen wird, wenn der vorliegende Beschluss zur Ausführung kommt. Randnummer 22 Glaubhaft gemacht ist auch ein Anordnungsgrund. Schon die zusätzlichen Kosten, die durch die im vorliegenden Beschluss ausgesprochene Verpflichtung entstehen, belaufen sich auf zirka 1.000,-- € monatlich (wenn bereits die LK 17a und b berücksichtigt werden). Es erscheint offenkundig, dass der Antragsteller diese nicht aus seinen bekannten Einkünften bestreiten kann. Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, den von ihm beauftragten Pflegedienst auf eine mögliche vertragliche Verpflichtung zu verweisen, die ihrem Inhalt nach gerade streitig werden kann. Abgesehen davon kann dem Pflegevertrag jedenfalls nicht entnommen werden, dass der Pflegedienst Leistungen zu erbringen haben könnte, für die er vom Antragsteller als Hauptschuldner keine oder jedenfalls keine vollständigen Zahlungen erwarten könnte. Auf das prozessuale Verhalten des Bevollmächtigten des Antragstellers muss nicht weiter eingegangen werden. Aus ihm ergibt sich jedenfalls nicht, dass es die Glaubhaftigkeit des Anordnungsgrundes infrage stellen könnte. Randnummer 23 Eine Verpflichtung des Antragsgegners war erst für die Zeit nach Entscheidung des Senats auszusprechen. Bei den geltend gemachten Leistungen handelt es sich um Sachleistungen, die folglich nicht rückwirkend für die Vergangenheit erbracht werden können (s. stellvertretend BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R -, SozR 4-3500 § 75 Nr. 6). Die zeitliche Begrenzung der Verpflichtung entspricht dem vorläufigen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Da seit der IAP vom Juni 2016
tlerweile ein Jahr verstrichen ist, mag sie dem Antragsgegner auch Anlass geben, den Pflegebedarf unter Einbeziehung medizinischen Sachverstands nochmals zu überprüfen. Randnummer 24 In vollem Umfang Erfolg hat der Antragsteller, soweit sich die Beschwerde auf die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bezieht. Der Beschwerdeschrift des Antragstellers konnte noch hinreichend deutlich entnommen werden, dass er sich
seinem Rechtsmittel auch insoweit gegen den Beschluss des Sozialgerichts gewandt hat. Die Voraussetzungen für deren Gewährung lagen vor (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.
Der Beschwerdeschrift war dagegen nicht
der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt werden sollte. Insoweit war deshalb eine Entscheidung nicht zu treffen. Randnummer 25 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4 SGG, soweit sie sich auf das Rechtsmittel gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bezieht, im Übrigen auf § 193 SGG. Randnummer 26 Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001314716
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.