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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 585/15 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung: Abtretung einer Rentenleistung; Anforderung an d

Gesetzliche Rentenversicherung: Abtretung einer Rentenleistung; Anforderung an die hinreichende Bestimmtheit einer Abtretungserklärung; Bestimmung des Umfangs einer Abtretung Orientierungssatz 1. Eine

§ 53Nr.

4, m. w. N.). Die Forderung muss so genau bezeichnet sein, "dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll, dass die gepfändete Forderung also von anderen unterschieden werden kann und die Feststellung ihrer Identität gesichert ist. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. Dabei sind Ungenauigkeiten unschädlich, sofern sie sonst keine Zweifel setzen, welche bestimmte Forderung gemeint ist (BSG, Urteil vom

  1. Mai 1982 – 7 RAr 20/81, Rdnrn. 39, 40, 44, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 53, 260 = SozR 1200 § 54 Nr. 6, m. w. N. und zahlreichen Beispielen für eine nicht hinreichende Bestimmtheit einer Forderung). Randnummer 60 Ausgehend davon lässt sich aus dem Vertrag vom
  2. Oktober 2000 gerade noch hinreichend bestimmt entnehmen, dass Gegenstand dieser Abtretung die Altersrente der Berechtigten ist. Dies ergibt sich daraus, dass mit der Bezeichnung „Bundesknappschaft Essen Abteilung Altersrente“ sich bei verständiger Auslegung nachvollziehen lässt, dass die von dieser Stelle geleistete Forderung, die mit Altersrente insoweit angegeben ist, im gesetzlich zulässigen Umfang, nämlich „nach Tabelle“ von der Berechtigten an die Klägerin übertragen werden sollte. Dabei ist unbeachtlich, ob diese Tabelle, wie von der Klägerin mit der Berufung vorgetragen wird und die als Anlage von ihr beigefügt worden ist, nämlich „Pfändungstabelle 2001, vom
  3. Januar 2002 bis
  4. Juni 2005“, tatsächlich dem Vertrag vom
  5. Oktober 2000 beigefügt war. Die von der Klägerin beigefügte Pfändungstabelle wurde jedenfalls erst mit dem Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom
  6. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3638) beschlossen. Mit der Bezugnahme auf diese Tabelle, wonach bei verständiger Auslegung allein die Anlage zu § 850 c ZPO gemeint gewesen sein konnte, haben sich die Vertragsparteien auf den zulässigerweise pfändbaren und damit abtretbaren Teil der Altersrente beschränkt. Die Beklagte hatte vorgerichtlich (bei großzügiger Auslegung) auch keinen Zweifel daran, dass damit zumindest die Altersrente von der Abtretung erfasst wird. Insofern und aus den dargelegten Gründen steht für den Senat die Identität der abgetretenen Forderung fest. Randnummer 61 Hingegen lässt sich dem Vertrag vom
  7. Oktober 2000 auch nicht nur andeutungsweise entnehmen, dass er auch die Witwenrente der Berechtigten erfasst und dass außerdem Übereinstimmung zwischen den Beteiligten darüber besteht, dass beide Renten für die Bestimmung der Pfändungsfreigrenzen nach der Tabelle zusammengerechnet werden sollen. Die Klägerin ist zwar insoweit anderer Ansicht. Sie hat jedoch nicht konkret dargelegt, woraus sich dies aus dem Vertrag vom
  8. Oktober 2000 ergeben soll. In diesem Vertrag ist zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Nebenabreden bestehen und dass Änderungen und Ergänzungen nur wirksam sind, wenn sie schriftlich getroffen werden. Randnummer 62 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin am
  9. August 2017 überreichten Ablichtungen von Seiten 1 und 2 des Rentenbescheides vom 13.Mai 2014.Soweit sie daraus herleitet, die Beklagte verlange von ihr eine Konkretheit in der Unterscheidung beider Rentenarten während die Beklagte diese Unterscheidung selber nicht einhalte, kann sich schon deshalb kein Argument für die Auslegung der Abtretungserklärung ergeben, weil die Abtretungserklärung zeitlich weit vor der Erteilung des Rentenbescheides vom 13.Mai 2014 gefertigt wurde. Randnummer 63 Mit dem Vertrag vom
  10. Oktober 2000 wurde somit ausschließlich die Altersrente für Frauen abgetreten. Randnummer 64 Ob und in welchem Umfang eine abgetretene Forderung pfändbar ist, richtet sich nach § 850 Abs. 1 ZPO. Randnummer 65 Danach kann Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden. Danach ist Arbeitseinkommen, also auch Rente, unpfändbar, soweit es (sie) eine bestimmte Höhe nicht erreicht (§ 850c ZPO nebst Anlage hierzu). Die Höhe des unpfändbaren Betrages ist davon abhängig, ob der Schuldner nicht (§ 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder ob er aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615 l, 1615 n BGB einem Elternteil Unterhalt gewährt (§ 850c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 3 ZPO). Randnummer 66 Bei der Abtretung eines Rentenanspruches obliegt es dabei dem Rentenversicherungsträger als Schuldner sowohl des Alt- als auch des Neugläubigers nach § 53 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO analog die konkrete Höhe des bestimmbaren abgetretenen Betrages zu ermitteln (BSG, Urteil vom
  11. November 1991 – 4 RA 80/90, Rdnr. 22, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 70, 37 =

§ 53Nr.

2). Randnummer 67 Bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Rente darf der Rentenversicherungsträger, dem bekannt ist, dass der Rentner verheiratet ist oder minderjährige Kinder zu unterhalten hat, aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakten Unterhaltspflichten ausgehen, das heißt eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne dass er Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten anstellen muss (BSG, Urteil vom

  1. November 1991 - 4 RA 80/90, Rdnr. 24, unter Hinweis auf Bundesarbeitsgericht - BAG - Urteil vom
  2. November 1986 - 4 AZR 786/85, Rdnr. 24, zitiert nach juris, abgedruckt in BAGE 53, 359 = NJW 1987, 1573). Randnummer 68 Ein solcher Sachverhalt liegt - ungeachtet dessen, dass es sich dabei um eine Vorschrift zu Gunsten des Altgläubigers, also der Berechtigten, und damit zu Lasten des Neugläubigers, also der Klägerin, handelt - nicht vor. Bei Anzeige der Abtretungserklärung der Klägerin gegenüber der Beklagten am
  3. Februar 2011 war die Berechtigte weder verheiratet, noch war ersichtlich, dass die Berechtigte einer unterhaltsberechtigten Person Unterhalt leistet. Die Klägerin verweist zwar im Berufungsverfahren auf eine Mitteilung der Berechtigten von Juli 2012 an die Beklagte über eine Unterhaltspflicht der Berechtigten (ihr gegenüber). Allerdings enthält die Verwaltungsakte der Beklagten kein solches Schreiben. Mit Schreiben vom
  4. Juli 2012 bat die Berechtigte lediglich darum, ihre Pfändungsfreigrenze zu erhöhen und legte dazu die Bescheinigung des L vom
  5. Juni 2012 zu einem gesundheitlich bedingten Mehraufwand nach § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor. Randnummer 69 § 850k ZPO betrifft jedoch die Pfändung eines Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut und ist daher nicht einschlägig. Randnummer 70 Allerdings ermöglicht § 850f ZPO eine Änderung des pfändbaren Betrages. Danach gilt: Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens, also auch seiner Rente, einen Teil belassen, wenn die dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen der Buchstaben a bis c alternativ erfüllt sind und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Randnummer 71 Ob darüber, wie die Beklagte in ihrem Schreiben vom
  6. September 2012 an die Berechtigte gemeint hat, anstelle des in dieser Vorschrift genannten Vollstreckungsgerichts das Sozialgericht entscheidet (offen gelassen: BSG, Urteil vom
  7. Juni 1995 – 11 RAr 109/94, Rdnr. 46, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 76, 184 =

§ 53Nr.

8), kann dahin stehen. Eine solche Entscheidung liegt jedenfalls nicht vor. Randnummer 72 Läge eine solche Entscheidung vor, hätte sich - da es sich dabei ebenfalls um eine Vorschrift zu Gunsten des Altgläubigers und damit zu Lasten des Neugläubigers handelt - der nicht pfändbare Betrag der Rente über die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen hinaus nach Maßgabe dieser Entscheidung zu Gunsten der Berechtigten erhöht und damit gleichzeitig die Möglichkeit, auf diese Rente Zugriff zunehmen, zu Lasten der Klägerin als Neugläubigerin vermindert. Randnummer 73 Sofern mehrere Forderungen abgetreten sind, folgt daraus noch nicht ihre Zusammenrechnung. Randnummer 74 § 53 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 850e Nr. 2 ZPO bestimmt: Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens und damit auch der Rente gilt Folgendes: Mehrere Arbeitseinkommen (Renten) sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. Randnummer 75 § 53 Abs. 3 SGB I gibt dabei dem Leistungsträger hinsichtlich des Schuldnerschutzes eine dem Vollstreckungsgericht vergleichbare Stellung. Der Leistungsträger ist daher bei der Abtretung von Ansprüchen des Versicherten zur Zusammenrechnung der Sozialleistungen jedenfalls dann befugt, wenn der Leistungsempfänger in die Zusammenrechnung der abgetretenen Sozialleistungen eingewilligt hat (BSG, Urteil vom 09. April 1987 – 5b RJ 4/86, Rdnrn. 16, 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 61, 274 = SozR 1200 § 53 Nr. 7; vgl. im Übrigen zum Erfordernis einer solchen Abtretungsvereinbarung: Bundesgerichtshof - BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – IX ZR 37/06, Rdnrn. 10 und 11, zitiert nach juris). Randnummer 76 Vorliegend kommt es auf § 850e Nr. 2 ZPO aber nicht an, denn zum einen ist die Witwenrente nicht abgetreten und zum anderen enthält der am 25. Oktober 2000 zwischen der Klägerin und der Berechtigten geschlossene Vertrag keine Vereinbarung über eine solche Zusammenrechnung. Zum dritten verfügte der Beklagte - ungeachtet der fehlenden Vereinbarung – tatsächlich auch keine solche Zusammenrechnung zugunsten der Klägerin; dafür fehlte es bereits an einem Antrag der Klägerin. Randnummer 77 Es ermitteln sich somit nach der seinerzeit maßgebenden Anlage zu § 850c ZPO folgende pfändbaren Beträge aus der Altersrente für Frauen: Randnummer 78

  1. a)vom 2. März 2011 bis 30. Juni 2011: Randnummer 79 bis 989,99 Euro monatlich: 0,00 Euro, Randnummer 80
  2. b)vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2013: Randnummer 81 bis 1.029,99 Euro monatlich: 0,00 Euro Randnummer 82
  3. c)vom 1. Juli 2013 bis 25. November 2014: Randnummer 83 bis 1.049,99 Euro monatlich: 0,00 Euro Randnummer 84 und von 1050,00 Euro bis 1.059,99 Euro monatlich: 3,47 Euro. Randnummer 85 Die Altersrente für Frauen überschritt erstmals zum 1. Juli 2014 mit 1.050,77 Euro die Pfändungsfreibetragsgrenze, so dass die Klägerin durch Abtretung einen Anspruch auf Zahlung eines Teils dieser von der Beklagten gegenüber der Berechtigten bewilligten Rente an sich erworben hat. Ihr stehen daher für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 25. November 2014 bzw. bis zum 30. November 2014, da die Rente bis zum Ende des Kalendermonats geleistet wird, in dem der Berechtigte gestorben ist (§ 102 Abs. 5 SGB VI), insgesamt 17,35 Euro (5 x 3,47 Euro) zu. Randnummer 86 Die Beklagte hat diesen Betrag nicht mit schuldbefreiender Wirkung an die Beigeladene aufgrund des mit der Berechtigten am 7. August 2002 bzw. des am 1. November 2005 geschlossenen Vertrages zahlen können. Die Beigeladene ist insoweit nach dem oben genannten Prioritätsgrundsatz Nichtberechtigte, denn bereits zuvor hatte die Berechtigte ihre Altersrente für Frauen mit Vertrag vom 25. Oktober 2000 an die Klägerin abgetreten. Randnummer 87 Die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 BGB, der ausnahmsweise eine schuldbefreiende Zahlung an den Nichtberechtigten ermöglicht, liegen nicht vor. Randnummer 88 Diese Vorschrift findet zwar auch bei einer mehrfachen Abtretung Anwendung. Nach § 408 Abs. 1 BGB gilt: Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 BGB dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung. Randnummer 89 Nach dieser Vorschrift kommt somit eine schuldbefreiende Zahlung auch an den Dritten, der insoweit Nichtberechtigter ist, weil er die abgetretene Forderung wegen des Prioritätsgrundsatzes nicht wirksam hat erwerben können, in Betracht. Allerdings erfordert dies, dass entsprechend die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Randnummer 90 Danach muss der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäftes kennt. Randnummer 91 Der Beklagten als Schuldnerin war jedoch die Abtretung der pfändbaren Beträge der Altersrente für Frauen aufgrund des von der Klägerin am 10. Februar 2011 vorgelegten Vertrages vom 25. Oktober 2000 zwischen der Klägerin und der Berechtigten bekannt, so dass ihr eine schuldbefreiende Zahlung an die Klägerin nicht möglich ist. Randnummer 92 Die Berufung hat somit nur in einem geringen Umfang Erfolg. Randnummer 93 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG findet Anwendung, denn weder die Klägerin noch die Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen. Nach § 183 Sätze 1 und 2 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Klägerin nimmt die Beklagte jedoch nicht als Versicherte oder als Sonderrechtsnachfolgerin der Berechtigten, sondern wie jeder andere Neugläubiger aus abgetretenem Recht in Anspruch. Trotz des geringen Erfolgs der Klägerin lässt sich keine Obsiegensquote ermitteln, die wenigstens 1 v. H. erreicht, so dass eine Quote nicht auszuwerfen ist. Es entspricht nicht der Billigkeit, einem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 14. November 2002 – B 13 RJ 19/01), abgedruckt in BSGE 90, 127 = SozR 3-5795 § 10 d Nr. 1) oder einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt gewesen ist (§ 197 a Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 3 erster Halbsatz VwGO), dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 94 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Randnummer 95 Die Festsetzung des Streitwertes, die nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG ergeht, ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 2 GKG und bestimmt sich, wenn der Antrag des Rechtsmittelführers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nach deren Höhe. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001314819

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