EuFürsAbk - erlaubter Aufenthalt - Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 S 1 SGB 12 - Leistungsgewährung nach § 23 Abs 1 S 3 SGB 12 - Ermessensreduzierung auf Null bei mehr als sechsmonatigem Aufenthalt - Verfassungsmäßigkeit Orientierungssatz 1. Von einer notwendigen rechtzeitigen Kenntniserlangung
Sozialhilfeträgers im Sinne von § 18 Abs 1 SGB 12 kann nicht ausgegangen werden, wenn die Beiladung
Sozialhilfeträgers erst in der Berufungsinstanz und damit geraume Zeit nach Verstreichen
streitigen Leistungszeitraumes erfolgte. (Rn.91) 2. Die Voraussetzungen
Abs 2 SGB 1 sind in Fallkonstellationen, in denen - wie vorliegend - bei dem für Leistungen nach dem SGB 2 zuständigen Leistungsträger ausdrücklich Leistungen nach dem SGB 2 beantragt werden, nicht erfüllt. (Rn.92) 3. § 21 S 1 SGB 12 versperrt erwerbsfähigen und
halb dem SGB 2 zuzuordnenden Hilfebedürftigen den Zugang zu Leistungen nach dem SGB 12, und zwar auch dann, wenn die Betroffenen aus anderen (rechtlichen) Gründen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB 2 haben. (Rn.106)
Abs 3 S 1 SGB 12 stand auch schon vor der aktuellen Neufassung der Regelung einer Leistungsgewährung im Ermessenswege entgegen. (Rn.145) 7. Die Erwägungen
BSG zu einem "verfestigten Aufenthaltsrecht" nach sechs Monaten und einem letztlich hieraus resultierenden Leistungsanspruch sind nicht überzeugend. (Rn.162)
Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2013 aufgehoben und die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Die in der Berufungsinstanz angefallene Klage gegen den Beigeladenen wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom
in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Mietvertrages vom
2 SGB II ab. Randnummer 5 Hiergegen erhob der Kläger mit in deutscher Sprache abgefasstem Schreiben vom
Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) keine Anwendung finde. Unabhängig von Art. 1 EFA verstoße die Regelung auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und sei schon
halb nicht anwendbar. Randnummer 6 Am
Beschlusses
Sozialgerichts Berlin vom
Lebensunterhalts in Höhe eines monatlichen Betrages von 354,- Euro, für April 2013 entsprechend anteilig, zu gewähren. Im Übrigen wies es die Beschwerde zurück. Randnummer 7 Mit Ausführungsbescheid vom 25. April 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 22. April 2013 bis 31. Juli 2013 Leistungen zur Sicherung
Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe eines monatlichen Betrages von 354,- Euro, für April 2013 entsprechend anteilig. Randnummer 8 Am
Beklagten zur Leistungsbewilligung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (S 91 AS 20570/13 ER). Randnummer 9 Mit Bescheid vom
2 SGB II sei für ihn nicht anwendbar. Mit Widerspruchsbescheid vom
Lebensunterhalts nach dem SGB II; am 28. Januar 2014 erschien der Kläger bei dem Beklagten erneut persönlich zur Abgabe
Antrages auf Arbeitslosengeld II. Ausweislich eines hierüber gefertigten Vermerkes vom 28. Januar 2014 teilte der Kläger mit, sich selbständig machen zu wollen. Die Mitarbeiterin
Beklagten vermerkte weiter, dass der Kläger die beabsichtigte Selbständigkeit im Antrag nicht angegeben habe und die ausgefüllte EKS mit Nachweisen fehle, weshalb ausweislich
Vermerks,
ihm zustehenden Ermessens als Antrag auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auslegen und diesen an das zuständige Sozialamt weiterleiten müssen. Randnummer 12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 124
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt. Randnummer 13 Das Sozialgericht hat dem Vorbringen
Klägers den sinngemäßen Antrag entnommen, Randnummer 14 den Bescheid
Beklagten vom 18. Februar 2013 in der Fassung
Widerspruchsbescheides vom
Lebensunterhalts vom
20. Senats
LSG Berlin-Brandenburg vom 25 Oktober 2012 (L 20 AS 2478/12 B ER) berufen und sich dieser angeschlossen. Danach sei der Leistungsausschluss
1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf den Kläger als italienischen Staatsangehörigen nicht anwendbar. Der Kläger könne sich auf Art. 1 EFA berufen, der als unmittelbar geltendes, spezielleres Bundesrecht die Anwendung
Ausschlusstatbestandes für Staatsangehörige von Vertragsstaaten, zu dem Italien gehöre, ausschließe. Bei den Regelungen
SGB II zu Leistungen der Grundsicherung nach §§ 19 ff. SGB II (bei Einführung
SGB II nach § 19 Nr. 1 SGB II) handele es sich schon nicht um neue Rechtsvorschriften im Sinne
Es handele sich weiterhin um Regelungen der Fürsorgeleistungen, die bereits von Art. 1 EFA (ein Vorbehalt sei hinsichtlich dieser vormals im BSHG geregelten Leistungen nicht erklärt worden) erfasst gewesen seien. Randnummer 19 Gegen das dem Beklagten am
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen D… C-333/13 (Leistungsausschluss bei Nichtarbeitsuchenden ist nicht zu beanstanden) und A… C-67/14 (Leistungsausschluss bei Arbeitsuchenden ist nicht zu beanstanden) sei diese Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt. Seit seiner Einreise habe der Kläger nie eine tatsächliche Verbindung zum hiesigen Arbeitsmarkt gehabt. Eine Arbeitsuche mit konkreter Aussicht auf Erfolg sei nicht ersichtlich. Ein anderes Aufenthaltsrecht sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem EFA. Das Bundessozialgericht (BSG) gehe nach seiner Vorprüfung im Rahmen seiner Vorlage zum EuGH (Beschluss vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 9/13 R, zitiert nach juris) davon aus, dass der von der Bundesregierung am 19. Dezember 2011 erklärte Vorbehalt (gegen die Anwendung
SGB II) wirksam sei. Randnummer 20 Mit Beschluss vom 25. Februar 2016 hat der Senat das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin zum Verfahren beigeladen. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 das Urteil
Sozialgerichts Berlin vor
LSG Berlin-Brandenburg habe entschieden, dass der Leistungsausschluss nicht für Nichtarbeitsuchende gelte. Aus seiner Sicht bestehe auch ein Anspruch nach dem EFA. Unabhängig vom gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot könne er auch einen Anspruch aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 20
Grundgesetzes (GG) herleiten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe entschieden, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein müsse. Gemeinschaftsrecht fände dann keine Anwendung. Sofern ein Anspruch nach dem SGB II verneint werde, bestehe aber ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, wie das BSG am 3. Dezember 2015, B 4 AS 59/13 R, entschieden habe. Randnummer 28 Der Beigeladene beantragt, Randnummer 29 die in der Berufungsinstanz angefallene Klage gegen den Beigeladenen abzuweisen. Randnummer 30 Der Beigeladene führt insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung
20. Senats
LSG Berlin-Brandenburg in der Entscheidung vom
Sozialgerichts Dortmund in der Entscheidung vom 11. Februar 2016, S 35 AS 5396/15 ER, sowie unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 21 SGB XII aus, Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII könnten nicht erbracht werden, da bisher eine fehlende Erwerbsfähigkeit
Klägers nicht habe festgestellt werden können. Einem Leistungsanspruch stehe § 21 Satz 1 SGB XII entgegen. Der Kläger sei grundsätzlich erwerbsfähig und damit dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II. Die genannte Rechtsgrundlage versperre allen erwerbsfähigen und
halb dem SGB II zuzuordnenden Leistungsberechtigten den Zugang zu Leistungen nach dem SGB XII, und das auch dann, wenn die Betreffenden aus anderen rechtlichen Gründen im Ergebnis keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II haben könnten. Denn § 21 SGB XII stelle eine Norm zur Abgrenzung der Hilfesysteme nach dem SGB II und SGB XII anhand der Erwerbsfähigkeit dar. Zudem gelte es, den Willen
Gesetzgebers, wie er aus der Gesetzesbegründung zu 21 SGB XII, wie auch zu § 7 SGB II mehr als deutlich hervorgehe, sowie das generelle Verhältnis der Leistungssysteme
SGB II und
SGB XII zueinander, zu beachten. Der Gesetzgeber habe unmissverständlich zu erkennen gegeben, das erwerbsfähige Ausländer von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen seien und dass für das Eingreifen von § 21 Satz 1 SGB XII allein die Frage der Erwerbsfähigkeit maßgeblich sei. Die Rechtsauffassung BSG in der Entscheidung vom 3. Dezember 2015 (u.a. B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R) und 16. Dezember 2015 (u.a. B 14 AS 15/14 R) widerspreche nicht nur dem Wortlaut und dem Zweck
XII, sondern auch der gesamten inneren Systematik der Grundsicherungssysteme nach dem SGB II und SGB XII. Die Rechtsauffassung
BSG sei verfassungsrechtlich bedenklich. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sachverhalts und
Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Gerichtsakten zum Aktenzeichen L 18 AS 972/13 B ER (S 128 AS 7649/13 ER) und der beigezogenen Verwaltungsakte
Beklagten (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung
Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG) und begründet. Das Sozialgericht Berlin hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 Leistungen zur Sicherung
Lebensunterhals nach dem SGB II in Höhe von monatlich 767,- € zu gewähren. Die Klage gegen den Bescheid
Beklagten vom 18. Februar 2013 in der Gestalt
Widerspruchsbescheides vom
Absatz 3
Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, Randnummer 41
Asylbewerberleistungsgesetzes. Randnummer 43 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (a.F.) gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5
Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt (§ 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB II, a.F.). Randnummer 44 Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die Zweifel an einer Erwerbsfähigkeit
Klägers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (a.F.) in Verbindung mit § 8 SGB II zulassen würden. Ob die weiteren Voraussetzungen
1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 SGB II (a.F.) vorliegen, insbesondere Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (a.F.) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II kann dahinstehen. Denn der Kläger ist jedenfalls gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (a.F.) von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Randnummer 45 Als italienischer Staatsangehöriger kann sich der Kläger zunächst einmal nicht auf das Gleichbehandlungsgebot
Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11.12.1953 (EFA), dem u. a. Italien und die Bundesrepublik Deutschland beigetreten sind, berufen. Das BSG hat die Erklärung
Vorbehalts durch die Bundesregierung am
BSG erfordert die Anwendbarkeit der Ausschlussregelung
1 S 2 Nr. 2 SGB II (a.F.) aber eine Prüfung
Grundes bzw. der Gründe für eine im streitigen Leistungszeitraum (weiterhin) bestehende materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) in der hier anzuwendenden vom
Aufenthaltsgesetzes (§ 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU, a.F.); vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, B 4 AS 54/12 R, zitiert nach juris, Rn. 31 ff., m.w.N.). Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung
BSG hindert sozialrechtlich bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für ein mögliches anderes (im Falle
G/EU im Ermessenswege zu erteilendes) bzw. bestehendes Aufenthaltsrecht als ein solches aus dem Zweck der Arbeitsuche die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (a.F.) (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, B 4 AS 54/12 R, a.a.O., Rn. 31 ff.; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 23/10 R, zitiert nach juris, Rn. 17 ff.) bzw. ergibt sich aus dem Wortlaut
1 Satz 2 Nr. 2 ("Aufenthaltsrecht <…> allein aus dem Zweck der Arbeitsuche"; vgl. auch BT-Drucks 16/688, 13), „dass der Leistungsausschluss von vornherein nicht eingreift, wenn sich ein Ausländer auf ein anderes Aufenthaltsrecht als das zum Zweck der Arbeitsuche berufen kann. Aus dem Aufbau der Norm ist abzuleiten, dass positiv festgestellt werden muss, dass ein Ausländer sich allein zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, denn nur dann kann auch der Leistungsausschluss festgestellt werden“ (BSG, Urteil vom
Artikels 57
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind, Randnummer 52
G/EU lautet: Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.), Randnummer 55
Tatbestandsmerkmals Arbeitsuche für den hier streitbefangenen Zeitraum - ausgeführt: Randnummer 61 „Der Begriff der "Arbeitsuche" ist im vorliegenden Kontext freizügigkeitsrechtlich geprägt. Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II - anders als in § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II - zwar nicht ausdrücklich Bezug auf die Regelungen
FreizügG/EU genommen. Aus der Verknüpfung mit dem "Aufenthaltsrecht" folgt jedoch bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass die dortigen Regelungen sowie die der RL 2004/38/EG zur Auslegung
Tatbestandsmerkmals der "Arbeitsuche" heranzuziehen sind. Dies wird durch den Gesetzentwurf zur Änderung
S 2
Abs 1 SGB II (BT-Drucks 16/5065 S 234; Änderung
SGB II zum 28.8.2007 durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl I 1970, 2008) bestätigt. Danach sollten mit den Neuregelungen in § 7 Abs 1 S 2 SGB II die Unionsbürgerrichtlinie RL 2004/38/EG im Leistungsrecht umgesetzt und insbesondere von der Möglichkeit
Leistungsausschlusses nach Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG Gebrauch gemacht werden. Diese Norm regelt, dass vom Grundsatz der Gleichbehandlung aller Unionsbürger abgewichen werden kann, wenn die betreffende Person weder Arbeitnehmer, noch Selbstständiger oder deren Familienangehöriger ist und sie diesen Status nicht erhalten konnte (vgl hierzu Art 7 Abs 3 Buchst b und c RL 2004/38/EG). Sofern sie als Arbeitsuchende in das Hoheitsgebiet
Aufnahmemitgliedstaates eingereist ist, sieht die Richtlinie durch Art 14 Abs 4 Buchst b RL 2004/38/EG solange eine Aufrechterhaltung
Aufenthaltsrechts als Arbeitsuchende vor, solange sie nachweisen kann, dass sie weiterhin Arbeit sucht und sie eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Diese Regelung hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich (mW ab dem 9.12.2014, BGBl I 1922) ins FreizügG/EU übernommen. In
sen § 2 Abs 2 S 1 Nr 1a FreizügG/EU ist nunmehr geregelt, dass freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger sind, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Der dies tragende Grundgedanke der Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist jedoch wegen der Gründung
Normtextes
Abs 1 S 2 SGB II auf der RL 2004/38/EG auch bereits im streitigen Zeitraum zur Auslegung
Tatbestandsmerkmals der Arbeitsuche heranzuziehen.“ Randnummer 62 Eine derartige aktive Arbeitsuche mit konkreter Aussicht auf Erfolg wird von dem Kläger nicht einmal substantiiert behauptet, geschweige denn durch Vorlage entsprechender Unterlagen (bspw. Bewerbungsschreiben) belegt. Er hat vielmehr bereits am
G/EU (a.F.) das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Der Kläger hat sich im streitbefangenen Zeitraum noch keine fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Da zum streitigen Zeitraum nicht einmal ein Aufenthalt von fünf Jahren insgesamt gegeben ist, kann dahinstehen, ob ein solcher Aufenthalt gegebenenfalls rechtmäßig im Sinne dieser Regelung gewesen wäre. Randnummer 64 Der Kläger kann sich auch nicht auf ein Aufenthaltsrecht aus dem Aufenthaltsgesetz berufen. Zwar findet das Aufenthaltsgesetz nach § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU (a.F.) vorrangig vor dem FreizügG/EU Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das FreizügG/EU. Jedoch ist kein weitergehendes Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz ersichtlich. Randnummer 65 Steht dem Kläger damit kein Aufenthaltsrecht oder allenfalls ein Aufenthaltsrecht zu der von ihm pauschal behaupteten - zur Überzeugung
Senats jedoch nicht vorliegenden (s.o.) - Arbeitsuche zur Seite, ist er von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F.). Diese Auslegung
1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II (a.F.) ist auch europarechtskonform (so schon Senatsbeschluss vom
Ausschlusses von Unionsbürgern anderer Mitgliedstaaten von existenzsichernden Leistungen mit dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts im Sinne der RL 2004/38/EG ausdrücklich anerkannt. Nach seiner Rechtsprechung sind Art. 24 Abs. 1 der RL 2004/38/EG in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 1 Buchst b und Art. 4 VO 883/2004/EG dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter "besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen" im Sinne
2 VO 883/2004/EG ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige
Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der RL 2004/38/EG zusteht (EuGH Rs D… vom 11. November 2014 - C-333/13, Rn. 84). In der Rechtssache A… hat der EuGH insoweit betont, dass Unionsbürger anderer EU-Staaten, die nach Deutschland eingereist sind, um Arbeit zu suchen, vom deutschen Gesetzgeber vom Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ausgeschlossen werden können, selbst wenn diese Leistungen als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne
GH Rs. A… vom 15. September 2015 - C-67/14 Rn. 63). Beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld handele es sich um Leistungen der "Sozialhilfe" im Sinne
2 der RL 2004/38/EG. Danach haben die Aufnahmestaaten jedoch keine Verpflichtung zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen und solcher anderer EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen Anspruch auf Sozialhilfe, wenn letztere nicht Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder ihnen dieser Status erhalten geblieben ist bzw. Familienangehörige dieser sind. Randnummer 66 Dieser Rechtsprechung ist das BSG insbesondere in seinem Urteil vom 3. Dezember 2015 (B 4 AS 44/15 R, m.w.N., zitiert nach juris) gefolgt und hat in solchen Fällen einen Leistungsanspruch nach dem SGB II gegen den beklagten Grundsicherungsträger nach dem SGB II verneint. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat nach eigener Prüfung und verweist insoweit auf die Ausführungen
BSG in seiner oben genannten Entscheidung. Randnummer 67 Hinsichtlich
begehrten Leistungsanspruches nach dem SGB II gegen den Beklagten ist danach zunächst abschließend festzustellen, dass ein solcher Leistungsanspruch aufgrund
Leistungsausschlusses aus § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht gegeben ist. B. Randnummer 68 Nach Ansicht
Senats ist darüber hinaus auch ein Leistungsanspruch gegen den Beigeladenen nach dem SGB XII nicht gegeben. Randnummer 69 Hierzu hat das BSG in der oben genannten Entscheidung vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R (ab Rn. 36, a.a.O.) grundlegend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Randnummer 70 „Den Klägern steht jedoch ein Recht auf Existenzsicherung durch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gemäß § 23 Abs. 1 S 3 SGB XII in gesetzlicher Höhe gegen die Beigeladene zu. Randnummer 71 a) Die Kläger waren leistungsberechtigt im Sinne
Sozialhilferechts, weil sie im streitigen Zeitraum ihren Lebensunterhalt nicht iS
Vm § 27 Abs 1 SGB XII aus eigenen Kräften und Mitteln decken konnten. Randnummer 72 Nach § 19 Abs. 1 SGB XII ist Personen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. … Randnummer 73 b) Einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII stand auch eine mangelnde Kenntnis der Beigeladenen von der Bedürftigkeit der Kläger im streitigen Zeitraum nicht entgegen. Die Kläger haben zwar "nur" Leistungen zur Sicherung
Lebensunterhalts nach dem SGB II bei dem Beklagten beantragt. Die nach § 18 Abs. 1 SGB XII erforderliche Kenntnis der Beigeladenen von dem Bedarf der Kläger liegt jedoch gleichwohl vor. Die Beigeladene muss sich insoweit die Kenntnis
Beklagten aufgrund
Antrags auf SGB II-Leistungen nach der gefestigten Rechtsprechung
BSG zurechnen lassen . Randnummer 74 c) Ebenso wenig waren die Kläger nach § 21 S 1 SGB XII von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen. § 21 S 1 SGB XII bestimmt, dass Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten. Die Kläger waren im streitigen Zeitraum nicht dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II, weil sie dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II unterfielen. Dies führt dazu, sie dem System
SGB XII zuzuweisen. Die Erwerbsfähigkeit zumindest der Kläger zu 1 und 2 steht dem nicht entgegen. Randnummer 75 Schon der Wortlaut
S 1 SGB XII stellt nicht ausschließlich auf das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit ab, sondern berücksichtigt einen Leistungsanspruch nach dem SGB II dem Grunde nach. Ist mithin ein Erwerbsfähiger wegen
Vorliegens der Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, folgt hieraus nicht zwangsläufig ein Leistungsausschluss nach dem SGB XII . Die "Systemabgrenzung" erfordert vielmehr eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Leistungsausschlüsse . Im Grundsatz gilt für die Systemzuweisung aufgrund der Erwerbszentriertheit
SGB II, dass derjenige, der von dem auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgerichteten Leistungssystem
SGB II ausgeschlossen werden soll, dem System
SGB XII zugewiesen wird. Randnummer 76 Auf dieser Grundlage hat das BSG bereits für andere in § 7 SGB II geregelte Leistungsausschlüsse ausdrücklich entschieden, dass die "Anwendungssperre"
Dies gilt nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate sowohl für den Leistungsausschluss wegen einer den Regelbedarf unterschreitenden ausländischen Rentenleistung als auch den Leistungsausschluss eines Erwerbsfähigen wegen der Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder in einem Krankenhaus nach § 7 Abs. 4 S 1 SGB II. Sie sind i.S.
SGB XII nach dem SGB II dem Grunde nach nicht mehr leistungsberechtigt und bei Bedürftigkeit auf "die auf gleicher Grundlage wie im SGB II bemessenen und daher vom Umfang im Wesentlichen identischen Leistungen der Sozialhilfe" verwiesen In gleicher Weise hat der für das Sozialhilferecht zuständige 8. Senat
BSG für den Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneten Freiheitsentziehung entschieden. Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 S 2 SGB II unterfallen, können grundsätzlich Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII beanspruchen . Randnummer 77 Bezogen auf den Leistungsausschluss
Der Ausschluss von Personen, die nicht oder nicht mehr über eine Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitsuche verfügen, vom erwerbszentrierten Leistungssystem
SGB II führt dazu, die Sperrwirkung
Randnummer 78 d) Allerdings steht dem Rechtsanspruch der Kläger auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ein Ausschluss aufgrund der Regelung
3 S 1 SGB XII entgegen. Randnummer 79 … Randnummer 80 e) Zwar ist Rechtsfolge
Ausschlusses nach § 23 Abs. 3 S 1 SGB XII, dass trotz
tatsächlichen Aufenthalts im Inland kein Rechtsanspruch auf u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S 1 SGB XII besteht. In einem solchen Fall
Ausschlusses können jedoch nach § 23 Abs. 1 S 3 SGB XII Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Ausschlussregelung, denn sie nimmt lediglich Bezug auf den "Anspruch" auf Sozialhilfe. Dementsprechend hat bereits das BVerwG zu der Vorschrift
Abs 3 S 1 Alt 1 BSHG befunden, dass Ausländer, die dem Leistungsausschluss unterfielen, weil sie eingereist seien, um Sozialhilfe zu erlangen, lediglich von einem Rechtsanspruch u.a. auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 120 Abs 1 S 1 BSHG ausgeschlossen seien . Insoweit gilt für die Regelung
3 S 1 SGB XII, die der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung
BVerwG im Wesentlichen inhaltsgleich ausgestaltet hat, nichts anderes Randnummer 81 Der Ausschluss nur von dem Rechtsanspruch auf die in S 1
1 SGB XII benannten Leistungen erschließt sich auch aus dem - im Übrigen gegenüber § 120 BSHG unveränderten - systematischen Verhältnis der Regelungen der Sätze 1 und 3 in Abs 1
Durch § 23 Abs. 1 S 1 SGB XII erhält der Ausländer ausschließlich unter der Voraussetzung, dass er sich tatsächlich im Inland aufhält, einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach einem reduzierten Leistungskatalog, aber der Höhe nach uneingeschränkt. Hiervon sollen diejenigen, die die Ausschlusstatbestände
3 S 1 SGB XII erfüllen, ausgeschlossen werden, nicht jedoch von dem der Sozialhilfe systemimmanenten grundsätzlichen Anspruch auf Hilfe bei bedrohter Existenzsicherung . Diesem Personenkreis sollen daher nur nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Leistungen der Sozialhilfe erbracht werden können, aber eben auch solche Leistungen, die nach S 1
Abs 1 SGB XII vom Rechtsanspruch ausgenommen worden sind, soweit im Einzelfall geboten. Randnummer 82 f) Das Ermessen
Sozialhilfeträgers ist jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden, dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich das Aufenthaltsrecht
ausgeschlossenen Ausländers verfestigt hat - regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland. Dies folgt aus der Systematik
3 S 1 Alt 2 SGB XII im Verhältnis zu § 23 Abs. 1 S 1 und 3 SGB XII sowie verfassungsrechtlichen Erwägungen. Randnummer 83 So bezieht sich der ausdrückliche Ausschluss der Alt 2
3 S 1 SGB XII auf den im Freizügigkeitsgesetz/EU zeitlich begrenzten Vorgang der Arbeitsuche. Unter 2.a) ist bereits dargelegt worden, dass die Freizügigkeitsberechtigung zum Zwecke der Arbeitsuche nach dem Ablauf von sechs Monaten gemäß § 2 Abs. 1a FreizügG/EU idF
Gesetzes zur Änderung
Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2.12.2014 endet, wenn nicht weiterhin eine begründete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese Begrenzung der Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitsuche dient nach den Gesetzesmaterialien der Umsetzung von Unionsrecht in seiner Auslegung durch den EuGH, der entschieden habe, dass die Mitgliedstaaten berechtigt seien, das Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche auf einen angemessenen Zeitraum zu begrenzen, wobei der EuGH von einem Zeitraum von sechs Monaten ausgegangen sei . Mit dem auf den konkreten Einzelfall abstellenden Zusatz - "darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden" - nimmt die Neuregelung lediglich die Formulierung in Art 14 Abs 4 Buchst b RL 2004/38/EG auf, enthält jedoch mit der allgemein geltenden zeitlichen Begrenzung - "für bis zu sechs Monate" - eine Typisierung. Für diese typisierte Dauer einer Arbeitsuche von sechs Monaten nach der Einreise liegt eine Aufenthaltsverfestigung noch nicht vor, weil hinter der zeitlichen Begrenzung die Erwartung steht, es handele sich um einen angemessenen Zeitraum, die Erfolgsaussichten einer Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltsverfestigung zu prüfen. Randnummer 84 Werden diese Erwartungen enttäuscht und bleibt der tatsächliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Ablauf von sechs Monaten bestehen, tritt im Regelfall eine Aufenthaltsverfestigung ein, der nach geltendem Recht ausländerbehördlich entgegengetreten werden kann. Bestand nie eine Freizügigkeitsberechtigung wegen eines Aufenthalts zur Arbeitsuche oder besteht diese nach Ablauf von sechs Monaten mangels begründeter Aussichten, eingestellt zu werden, nicht mehr, kann durch die Ausländerbehörde der Verlust der Freizügigkeitsberechtigung durch Verwaltungsakt festgestellt werden . Erst die förmliche Verlustfeststellung begründet nach § 7 Abs. 1 S 1 FreizügG/EU die sofortige Ausreisepflicht, wenn nicht Rechtsschutz in Anspruch genommen wird . In tatsächlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass von der rechtlichen Möglichkeit der Verlustfeststellung nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht wird . Zur Prüfung der Voraussetzungen einer Verlustfeststellung kann die zuständige Ausländerbehörde im Übrigen nach § 5 Abs. 2 S 1 FreizügG/EU bereits frühzeitig, nämlich drei Monate nach der Einreise, verlangen, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 FreizüG/EU glaubhaft gemacht werden. Randnummer 85 Ist hiernach typisierend von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen, ist die Ermessenausübung jedoch daran zu messen, dass der Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht ansonsten weder nach dem Grund der Einreise, noch nach Berechtigung oder Dauer
Aufenthalts fragt. Bei der Leistungsgewährung nach dem SGB XII kommt es in erster Linie auf die Tatsache einer gegenwärtigen Hilfebedürftigkeit an . Es reicht nach dem Wortlaut
1 S 1 SGB XII allein der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland aus. Dem Leistungsberechtigten, der über kein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche mehr verfügt und "erst-recht" von dem Rechtsanspruch auf "Sozialhilfeleistungen" i.S.
1 S 1 SGB XII ausgeschlossen ist, mangelt es wie jedem anderen Ausländer, der sich tatsächlich im Inland aufhält - zunächst einmal ohne Freizügigkeits- oder Aufenthaltsberechtigung - an einer Aufenthaltsperspektive. Um den Gleichklang mit Letzterem zu erreichen, ist es folgerichtig, zumindest im Hinblick auf die Hilfe zum Lebensunterhalt durch eine Ermessensreduktion, bei verfestigtem Aufenthalt zu denselben Leistungen zu gelangen. Dieses nach Ablauf von regelmäßig sechs Monaten durch ein Vollzugsdefizit
Ausländerrechts bewirkte Faktum eines verfestigten tatsächlichen Aufenthalts
Unionsbürgers im Inland ist unter Berücksichtigung auch der verfassungsrechtlichen Vorgaben kein zulässiges Kriterium, die Entscheidung über die Gewährung existenzsichernder Leistungen dem Grunde und der Höhe nach in das Ermessen
Sozialhilfeträgers zu stellen. Randnummer 86 Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum AsylbLG im Anschluss und in Weiterentwicklung der grundlegenden Entscheidung vom 9.2.2010 Grundlagen und Umfang
Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums näher ausgeformt. Wenn Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlten, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen oder durch Zuwendungen Dritter zu erlangen seien, sei der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stünden. Als Menschenrecht - und dies ist hier entscheidend - stehe dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, gleichermaßen zu Eine pauschale Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus hat das BVerfG im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der existenzsichernden Leistungen ausdrücklich abgelehnt . Insoweit komme es für eine abweichende Bedarfsbestimmung darauf an, ob etwa wegen eines nur kurzfristigen Aufenthalts konkrete Minderbedarfe gegenüber Hilfeempfängern mit Daueraufenthaltsrecht nachvollziehbar festgestellt und bemessen werden könnten. Hierbei sei etwa zu berücksichtigen, ob durch die Kürze
Aufenthalts Minderbedarfe durch Mehrbedarfe kompensiert werden könnten, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen. Dies lässt sich während
Bestehens eines Aufenthaltsrechts allein zum Zwecke der Arbeitsuche über die Ermessensleistung
G - tatsächlich spezifische Minderbedarfe bei einem nur kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt feststellen, und wolle der Gesetzgeber die existenznotwendigen Leistungen für eine Personengruppe
halb gesondert bestimmen, müsse er sicherstellen, dass die gesetzliche Umschreibung dieser Gruppe hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasse, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhielten. Eine Beschränkung auf etwaige Minderbedarfe für Kurzaufenthalte komme dann nicht mehr in Betracht, wenn der tatsächliche Aufenthalt die Spanne eines Kurzaufenthalts deutlich überschritten habe. Für diese Fälle sei ein zeitnaher Übergang zu den existenzsichernden Leistungen für Normalfälle vorzusehen . Dies begründet im Regelfall eine Ermessensreduktion auf Null und damit eine Anpassung der Hilfe zum Lebensunterhalt für diejenigen, die sich nicht nur kurzfristig im Inland aufhalten. Denn im Übrigen weist das BVerfG darauf hin, dass eine Regelung zur Existenzsicherung vor der Verfassung nur Bestand habe, wenn Bedarfe durch Anspruchsnormen gesichert würden . Randnummer 87 Tatsächliche Hinweise darauf, dass von einer Ermessensreduzierung trotz
Zeitablaufs ausnahmsweise abzusehen ist, sind den Feststellungen
LSG nicht zu entnehmen. Derartige Umstände können insbesondere vorliegen, wenn die tatsächlichen Lebensumstände
Unionsbürgers darauf schließen lassen, dass er nicht auf Dauer im Inland verweilen wird. Gleiches gilt, wenn die Ausländerbehörde bereits konkrete Schritte zur Beendigung
Aufenthalts eingeleitet hat. Demgegenüber haben sich die Kläger im streitigen Zeitraum bereits mehr als zwei Jahre in Deutschland aufgehalten, ohne dass derartige Maßnahmen im Raum standen.“ Randnummer 88 Nach dieser Rechtsprechung
BSG käme vorliegend bei einer Einreise
Klägers in die Bundesrepublik Deutschland am
halb nicht in Betracht, weil auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
BSG nicht aufgrund eines mehr als sechsmonatigen Aufenthalts von einem verfestigten Aufenthalt auszugehen wäre. Auch nach dieser Rechtsprechung
BSG käme mithin allenfalls für den hier im Streit befindlichen Zeitraum vom
BSG nicht zu folgen. Randnummer 90 Sind die Tatbestandsvoraussetzungen
1 S. 2 Nr. 2 SGB II (a.F.) erfüllt, ist nach Ansicht
Senats eine Leistungsgewährung (auch) nach den Vorschriften
SGB XII ausgeschlossen. Der Kläger hat daher auch gegen den Beigeladenen keinen Anspruch auf laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel
SGB XII. Der Senat folgt insoweit nicht den Urteilen
BSG vom
Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII erfolgte in dem vorliegenden Verfahren und in dem oben genannten Revisionsverfahren B 4 AS 44/15 R, a.a.O., erst in der Berufungsinstanz und damit geraume Zeit nach dem Verstreichen
jeweils streitigen Leistungszeitraumes. Danach sieht der Senat schon nicht, dass von einer notwendigen rechtzeitigen Kenntniserlangung
Sozialhilfeträgers im Sinne von § 18 Abs. 1 SGB XII ausgegangen werden kann. Randnummer 92 Soweit das BSG eine solche Kenntniserlangung in seiner oben genannten neueren Rechtsprechung nunmehr unter Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung
8. Senats
BSG vom 26. August 2008 (B 8/9b SO 18/07 R, m.w.N., zitiert nach juris) über § 16 Abs. 2
Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) herleitet, sieht der erkennende Senat eine solche Konstellation vorliegend als nicht gegeben an, weil die Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II hier bei dem zuständigen Träger erfolgte. Randnummer 93 Nach der Regelung
2 S. 1 SGB I sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten und gelten dort als zum Zeitpunkt gestellt, in dem sie bei der unzuständigen Stelle eingegangen sind (§ 16 Abs. 2 S. 2 SGB I). Einen solchen Fall hatte der 8. Senat
BSG in dem o. g. Urteil vom
BSG zur Kenntniserlangung im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I (noch) Folgendes ausgeführt: Randnummer 96 „Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung
Lebensunterhalts gilt auch nicht nach § 16 Abs. 2 S 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem der Antrag auf Alg nach dem SGB III bei der Arbeitsagentur einging (22.12.2008). Dieser bei der Arbeitsagentur gestellte Antrag
Klägers zu
Alg-Antrags durch das LSG (§ 163 SGG) war er im konkreten Fall ausschließlich auf das Alg nach dem SGB III gerichtet (a). Auch vermag sich der erkennende Senat nicht der Rechtsauffassung der Kläger anzuschließen, dass ein Alg-Antrag nach dem SGB III immer auch einen solchen auf die Leistungen nach dem SGB II umfasse (noch offen gelassen: BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 16/09 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 3 RdNr 18; aA Link in Eicher, SGB II,
LSG, dass der Antrag vom 22.12.2008 ausschließlich auf Alg nach dem SGB III gerichtet war, haben die Kläger weder mit Verfahrensrügen angegriffen, noch hat das LSG seiner Auslegung einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt (vgl zur Bindung an die Auslegung einer Willenserklärung durch das LSG: BSG Urteil vom 11.9.2001 - B 2 U 41/00 R - SozR 3-2200 § 1150 Nr 5, Juris-RdNr 24; BSG Urteil vom 24.11.1976 - 1 RA 151/75 - BSGE 43, 37, 39 = SozR 2200 § 1265 Nr 24, Juris-RdNr 13; BSG Urteil vom 24.10.1975 - 5 RJ 84/75 - SozR 1500 § 163 Nr 2, Juris-RdNr 25). Randnummer 98 Bei dem Antrag handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - sofern das Sozialrecht keine speziellen Regelungen trifft - die Vorschriften
BGB, insbesondere
R 3-1200 § 16 Nr 2 mwN, RdNr 20). Maßgebend für die Auslegung eines Antrags ist daher - unter Berücksichtigung aller Umstände - der erkennbare wirkliche Willen
Antragstellers (BSG Urteil vom 1.4.1981 - 9 RV 49/80 - SozR 3100 § 48 Nr 7, Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 23.2.1973 - 3 RK 44/71 - BSGE 35, 220, 221 = SozR Nr 2 zu § 173a RVO, Juris RdNr 18). Die Auslegung hat nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zu erfolgen (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 3/09 R - SozR 4-4200 § 28 Nr 3, RdNr 14). Danach ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage
Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, unabhängig davon welchen Antragsvordruck er hierfür benutzt oder welchen Ausdruck er gewählt hat (BSG Urteil vom 11.9.2001 - B 2 U 41/00 R - SozR 3-2200 § 1150 Nr 5, Juris RdNr 24; BSG vom 1.4.1981 - 9 RV 49/80 - SozR 3100 § 48 Nr 7, Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 15.11.1979 - 7 RAr 75/78 - BSGE 49, 114 = SozR 4100 § 100 Nr 5, Juris-RdNr 13). Randnummer 99 Eine Berufung auf den Meistbegünstigungsgrundsatz kann jedoch in einer Konstellation wie der hier vorliegenden - also der ausdrücklichen Beantragung einer Sozialleistung (Alg nach dem SGB III) bei dem für die weitere Leistung (Alg II/Sozialgeld) unzuständigen Träger (vgl zur Trägerzuständigkeit unten unter b) - allenfalls dann angenommen werden, wenn der Antragsteller einen für den unzuständigen Leistungsträger erkennbaren Willen zum Ausdruck bringt, neben der beantragten Leistung noch weitere Sozialleistungen zu begehren. Zumindest bedarf es dann im Verhältnis von Alg zu Alg II (Sozialgeld) tatsächlicher Angaben - unter Berücksichtigung der Laiensicht -, aus denen insbesondere auf die Hilfebedürftigkeit, aber ggf auch das Vorliegen anderer Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen zur Sicherung
Lebensunterhalts nach dem SGB II zu schließen ist (vgl zu den erforderlichen Angaben, um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X auszulösen: BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies kann etwa dadurch geschehen, dass der Antragsteller zu erkennen gibt, ihm und ggf der Bedarfsgemeinschaft fehle es an hinreichenden finanziellen Mitteln, um den Lebensunterhalt zu bestreiten und sie seien
halb auf weitere Sozialleistungen als die ausdrücklich beantragten angewiesen. Nur so kann im Übrigen ausgeschlossen werden, dass ein hilfebedürftiger Leistungsberechtigter, der keine Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen möchte, gleichwohl in die Situation gelangt, als Antragsteller auf diese Leistungen behandelt zu werden, verbunden damit, dass für ihn - und ggf auch die restliche Bedarfsgemeinschaft - das System
Forderns und Förderns gilt (s zur Vermeidung
Grundsicherungsleistungsbezugs durch die Leistung
Kinderzuschlags nach § 6a BKGG: BT-Drucks 15/1516, S 83; vgl auch Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 6a BKGG RdNr 3). Einen Willen, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen, hat der Kläger zu 1 hier nach den Feststellungen
LSG gegenüber der Arbeitsagentur jedoch gerade nicht bekundet.“ Randnummer 100 Vorliegend hat der Kläger bei dem Beklagten als zuständigem Leistungsträger nach dem SGB II ausdrücklich solche Leistungen beantragt. Demgegenüber sind von dem Kläger Leistungen nach dem SGB XII für den streitigen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt bei dem Beigeladenen oder einem anderen (unzuständigen) Leistungsträger beantragt worden. Randnummer 101 Es sind auch keinerlei Umstände erkennbar, die es gegebenenfalls geboten erscheinen lassen könnten, den Antrag
Klägers auf Leistungen nach dem SGB II als Antrag nach dem SGB XII auszulegen. Randnummer 102 Ausweislich
von dem Kläger gegen den Bescheid vom
Klägers im Antrag, seine Ersparnisse seien aufgebraucht, er könne nunmehr die Miete nicht mehr bezahlen und sich kein Essen (mehr) kaufen, führt nicht zu einer anderen Einschätzung und der Annahme einer vermeintlichen Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII. Denn auch bei Leistungen nach dem SGB II ist eine bestehende Hilfebedürftigkeit Leistungsvoraussetzung (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 SGB II). Entsprechend musste und durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Hinweise
Klägers zu seiner (damaligen) Situation aufgrund der von ihm dargestellten Rechtskenntnisse allein der Begründung der notwendigen Hilfebedürftigkeit dienten und nicht hilfsweise eine gegebenenfalls weiterzuleitende Antragstellung nach dem SGB XII darstellen sollten. Randnummer 103 Für eine solche Sicht spricht zudem das Verhalten
Klägers im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Berlin. Dort hatte der mittlerweile anwaltlich vertretene Kläger am 24. März 2013 - also noch während
hier streitigen Zeitraums - ausdrücklich die Verpflichtung
Beklagten zur vorläufigen Leistungserbringung von Leistungen nach dem SGB II beantragt. Trotz für möglich gehaltener Leistungen nach dem SGB XII hat er einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB XII aber nicht gestellt. Auch dies spricht dafür, dass die von dem Kläger beantragten Leistungen nach dem SGB II seinem damaligen Begehren entsprochen haben und es sich damit bei dem Beklagten um den zuständigen Träger für die beantragten Leistungen gehandelt hat. Randnummer 104 Selbst wenn sich aber der Beigeladene die (nach § 18 Abs. 1 SGB XII erforderliche) Kenntnis
Beklagten von dem Bedarf
Klägers aufgrund
Antrages auf SGB II-Leistungen nach der Rechtsprechung der für SGB II und SGB XII zuständigen Senate
BSG zurechnen lassen müsste (vgl. BSG, Urteile vom
Klägers auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gegen den Beigeladenen zudem
halb nicht, weil der Anwendung
Dritten Kapitels
SGB XII die Vorschrift
Randnummer 105 Gemäß § 21 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Randnummer 106 Der Kläger ist grundsätzlich erwerbsfähig, d.h. unter den normalen Bedingungen
Arbeitsmarktes zumindest drei Stunden einsetzbar (anderes ist weder vorgetragen noch ersichtlich) und damit nach Auffassung
Senats vom Leistungsbezug nach dem SGB XII ausgeschlossen. Denn § 21 Satz 1 SGB XII versperrt erwerbsfähigen und
halb dem SGB II zuzuordnenden Hilfebedürftigen den Zugang zu Leistungen nach dem SGB XII (vgl. u.a. Thie, LPK-SGB XII, 10. Auflage 2015, § 21 Rn. 3) und zwar auch dann, wenn die Betroffenen aus anderen (rechtlichen) Gründen keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II haben (vgl. zu dieser Problematik auch Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB, 06/16, § 21 SGB XII Rn. 26ff, insbesondere Rn. 35: „…Neben der gesundheitlichen Komponente hat der Begriff der Erwerbsfähigkeit auch einen rechtlichen Aspekt, denn nach § 8 Abs. 2 SGB II können Ausländerinnen und Ausländer nur im Sinne von Abs. 1 erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte, wobei die abstrakte rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung rechtmäßig aufzunehmen, ausreichend ist. Hierbei ist zu klären, ob für Ausländer rechtlich ein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht oder rechtlich zulässig wäre…“). Vorliegend ist dem Kläger aber als italienischem Staatsbürger - wie bereits ausgeführt - aus rechtlichen Gründen der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nicht versperrt, so dass auch aus rechtlichen Gründen keine Zweifel an der Erwerbsfähigkeit
Klägers bestehen. Randnummer 107 Das SGB II und das SGB XII stehen hinsichtlich ihrer Leistungen zur Existenzsicherung nicht in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis, sondern gleichrangig und selbstständig nebeneinander in einem Ausschließlichkeitsverhältnis (BSG, Urteil vom
Randnummer 108 Neben dem Wortlaut der Regelung spricht zudem die Intention
Gesetzgebers, wie sie aus dem damaligen Gesetzesentwurf ersichtlich ist, für ein Verständnis der Regelung in diesem Sinne. In dem Entwurf der damaligen Regierungsparteien zu der Regelung
15/1514 S. 57) heißt es hierzu: Randnummer 109 „Die Vorschrift korrespondiert mit § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 4 und § 45
Zweiten Buches. Zur Vermeidung von Schnittstellen und im Hinblick auf das zwischen beiden Büchern abgestimmte Leistungsniveau werden in Satz 1 ergänzende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen. Die Regelung setzt nicht voraus, dass jemand tatsächlich Leistungen
anderen Sozialleistungsträgers erhält oder voll erhält, sondern knüpft an die Eigenschaft als Erwerbsfähige oder deren im Zweiten Buch näher bezeichneten Angehörigen an. Die definierten Ausnahmen von dieser eindeutigen Abgrenzung beziehen sich auf Leistungen, die wegen der erforderlichen Ortsnähe oder
Zusammenhangs mit anderen kommunalen Aufgaben und Leistungen sachgerecht vom Träger der Sozialhilfe erbracht werden können.“ Randnummer 110 Nach dieser Gesetzesbegründung ist damit ebenfalls maßgebliches Abgrenzungskriterium in § 21 Satz 1 SGB XII die Erwerbsfähigkeit. Damit hat der Gesetzgeber eine eindeutige allgemeine Abgrenzung
Anwendungsbereichs der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und der Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII geschaffen (die allerdings nicht abschließend ist, auch Erwerbsfähige können von den Leistungen zum Lebensunterhalt ausgenommen sein, z.B.§ 7 Abs. 5 SGB II).Auch nach der Änderung
G vom 24. März 2006 [BGBl I 558] ging der Gesetzgeber unverändert davon aus, dass erwerbsfähige Ausländer bei Vorliegen der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen – ungeachtet
neuen Leistungsausschlusses in Satz 2 – dem Grunde nach leistungsberechtigt sind und bekräftigte die Absicht
Ausschlusses von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt für diese Personen. In den Materialien zu der Änderung (BT-Drucks 16/688 S. 13) heisst es: Randnummer 111 „Der neu gefasste Satz 2 normiert einen Leistungsausschluss für bestimmte Gruppen von Ausländern. Auch wenn bei Ausländern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, das heißt sie zwischen 15 und unter 65 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können dennoch die Leistungen nach diesem Buch durch den neugefassten Satz 2 ausgeschlossen sein. Darüber hinaus kommen dann für diese Personengruppe auch Leistungen
SGB XII wegen § 21 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht, da sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist.“ Randnummer 112 Für einen Leistungsausschluss für das SGB XII spricht zudem eine systematische Auslegung
1 S. 2 Nr. 2 SGB II (a.F.). Das Vorliegen eines Leistungsausschlusses (wie gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, a.F.) lässt die Leistungsberechtigung "als Erwerbsfähiger" "dem Grunde nach" nach der Systematik der Norm gerade nicht entfallen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2016, L 12 SO 79/16 B ER, zitiert nach juris, Rn. 19). Während § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II (a.F.) die (positiv formulierten) Tatbestandsvoraussetzungen ("dem Grunde nach") für einen Bezug von Leistungen nach dem SGB II benennt, schließen die Regelungen
1 S. 2 SGB II (a.F.) ["ausgenommen sind ( ...)"] nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II (a.F.) leistungsberechtigte Personengruppen wieder vom Leistungsbezug nach dem SGB II aus. Dem entspricht, dass § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (a.F.), nicht wie § 7 Abs. 4 SGB II, eine negative Tatbestandsvoraussetzung, sondern lediglich eine anspruchsvernichtende Einwendung darstellt, die die Leistungsberechtigung für den Erwerbsfähigen dem Grunde nach unberührt lässt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2016, a.a.O., Rn.19). Randnummer 113 Dass die Erwerbsfähigkeit das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung der Leistungssysteme nach dem SGB II und dem SGB XII ist, ergibt sich schließlich auch aus der weiteren Systematik
Randnummer 114 § 21 Satz 3 SGB XII bestimmt ein zwischen den Trägern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII anzuwendendes Verfahren, falls unterschiedliche Auffassungen über die Zuständigkeit bestehen. Diesbezüglich ist der Träger von Leistungen nach dem SGB XII an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne
2 SGB VI und nach Abschluss
Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit gemäß § 44 a Abs. 1 SGB II gebunden. Dieses Instrumentarium verdeutlicht den Willen
Gesetzgebers, dass allein die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit das entscheidende Abgrenzungskriterium ist und infolgedessen über Zuständigkeit
jeweiligen Träger entscheidet (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2016, a.a.O., Rn.20). Randnummer 115 Sowohl nach dem Wortlaut, der Intention
Gesetzgebers und der Gesetzessystematik ist die Vorschrift
S. 1 SGB XII mithin dahingehend auszulegen, dass anspruchsberechtigt auf Leistungen nach dem Zweiten Buch dem Grunde nach im Sinne von § 21 Satz 1 SGB XII bereits derjenige ist, der die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 SGB II (a.F.) erfüllt oder
sen Angehöriger ist (so bereits der erkennende Senat im Beschluss vom
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit den Regeln der Bedarfsgemeinschaft zu seinem Nachteil anders als ein volljähriges Kind in der Einstandsgemeinschaft, wie sie im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch normiert ist. Dort wird Einkommen und Vermögen nicht über das 18. Lebensjahr hinaus angerechnet. Die Zielgruppen der jeweiligen Sicherungssysteme unterscheiden sich in einem Maße voneinander, das es bereits fraglich erscheinen lässt, ob überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen; jedenfalls sind unterschiedliche Anrechnungsregeln sachlich gerechtfertigt. Randnummer 118 Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch erfasst Hilfebedürftige, die entweder insbesondere vorübergehend (Drittes Kapitel) oder dauerhaft voll erwerbsgemindert (Viertes Kapitel), deren Möglichkeiten, sich selbst zu unterhalten, also deutlich eingeschränkt sind.
halb hat der Gesetzgeber entschieden, dass Einkommen der Eltern nicht auf Leistungen an entsprechend erwerbsgeminderte, volljährige Kinder anzurechnen ist, die noch bei ihren Eltern wohnen, um so ihre Selbstständigkeit zu stärken. Demgegenüber zielt das Zweite Buch Sozialgesetzbuch auf Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst sichern könnten. Die Leistungen zur Existenzsicherung werden vorübergehend gewährt und sie werden durch Leistungen zur Vermittlung in Arbeit ergänzt. Diese Unterschiede genügen, um auch unterschiedliche Anrechnungsregeln sachlich zu begründen.“ Randnummer 119 Auch nach der Rechtsprechung
BVerfG dürften daher Ansprüche nach dem SGB XII nur bei vorübergehender oder dauerhafter Erwerbsminderung in Betracht kommen. Eine solche lag aber bei dem Kläger im streitigen Zeitraum unstreitig nicht vor. Randnummer 120 Würde mit dem BSG bei einem Leistungsausschluss im SGB II schon die Leistungsberechtigung im Grunde verneint, ist zudem anzumerken, dass dieses auch nicht im Einklang mit der eigenen Rechtsprechung und der
BVerfG in vergleichbaren Konstellationen konkurrierender Gesetze stünde. Randnummer 121 Ein vergleichbarer Leistungsausschluss ist beispielsweise in § 7 Abs. 5 SGB II enthalten, wonach Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen
Bundesausbildungsförderungsgesetzes „dem Grunde nach förderungsfähig ist“ über Ansprüche aus § 27 SGB II hinaus keine Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung
Lebensunterhalts nach dem SGB II haben. In einem solchen Fall haben sowohl das BSG als auch das BVerfG schon mehrfach entschieden, dass der existenzielle Bedarf dieser Personen vorrangig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem SGB III zu decken ist, auch wenn - beispielsweise wegen Überschreitung der Förderungshöchstgrenzen - tatsächlich keine Förderung erfolgt (u..a. BVerfG, Beschluss vom
Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII noch gar deren Verurteilung in Erwägung gezogen worden. Würde der Ansicht
BSG zu den Leistungsansprüchen von Unionsbürgern nach dem SGB XII gefolgt, so wäre ein sachlicher Grund für eine andere Behandlung von beispielsweise Auszubildenden mit grundsätzlichen Ansprüchen nach dem BAföG aber ohne tatsächlichen Leistungsbezug kaum gerechtfertigt; auch ihnen müssten dann wohl bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII zuerkannt werden. Randnummer 123 Soweit das BSG in seiner Entscheidung vom
Leistungssystem
SGB II unterfällt, (grundsätzlich) dem System
SGB XII zugewiesen wird (Urteil vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R, a.a.O., 40,41), kann sich der Senat dieser Auslegung nicht anschließen. Denn die Bedeutung der Erwerbsfähigkeit und der Arbeitsmarktnähe
Hilfebedürftigen für seine Zuweisung zu dem seiner Konzeption nach erwerbszentrierten und arbeitsmarktnahen System
SGB II und dem „arbeitsmarktfernen“ System
SGB XII hat das BSG selbst in der zitierten Rechtsprechung herausgearbeitet, auf die es in seinem Urteil vom 3. Dezember 2015 aber nunmehr zur Begründung seiner darin geäußerten anderen Rechtsauffassung verweist. Einen Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II und einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII hat das BSG bisher nur in den Fällen angenommen, in denen der (erwerbsfähige) Hilfebedürftige dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. In diesen oben kurz umschriebenen Entscheidungen
BSG beruht der Leistungsausschluss beispielsweise auf einer „fingierten Erwerbsunfähigkeit“, die (nur) dann anzunehmen sei, wenn für den in einer Einrichtung Untergebrachten (betr. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 105/11 R, a.a.O.) objektiv keine Chance besteht, neben der Unterbringung 15 Stunden in der Woche erwerbstätig zu sein. Randnummer 124 Eine solche typisierende Annahme einer Erwerbsunfähigkeit („fingierte Erwerbsunfähigkeit“) kann aber nach Auffassung
Senats nicht für den Leistungsausschluss
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (a.F.) angenommen werden. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Leistungsausschluss ganz offensichtlich für („erwerbsfähige Leistungsberechtigte“) nur eine leistungsrechtliche Hürde für den Zugang zu Sozialleistungen schaffen. Diese Leistungsberechtigten sind nicht chancenlos auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden. Und auch rechtlich ist eine Arbeitsaufnahme bei Bürgern der Europäischen Union innerhalb der Mitgliedstaaten grundsätzlich unproblematisch. Bei dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II sind diejenigen Personen hingegen nicht mehr in den Arbeitsmarkt einzugliedern, weil sie diesem schlechthin nicht mehr zur Verfügung stehen. Randnummer 125 Soweit das BSG in einer weiteren Entscheidung zu seiner Auslegung von § 21 SGB XII ausgeführt hat (BSG, Urteil vom
1 Satz 2 SGB II gilt nichts anderes“ (so zutreffend Sozialgericht [SG] Dortmund, Urteil vom
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 5.9.2003, BT-Drucks 15/1514 S 57), ist diese allein auf das Kriterium der Erwerbsfähigkeit abstellende Abgrenzung der existenzsichernden Leistungssysteme in den gesetzlichen Abgrenzungsregelungen
SGB II und
SGB XII so nicht verwirklicht worden. Zudem sind diese seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.2005 bereits mehrfach geändert worden“, Randnummer 131 überzeugt diese Argumentation aus den bereits genannten Gründen schon mit Blick auf den Wortlaut der in Rede stehenden Vorschriften und deren Systematik ebenso nicht. Randnummer 132 Zur Überzeugung
Senats ist der Kläger als erwerbsfähige Person in dem streitbefangenen Zeitraum daher bereits nach § 21 Satz 1 SGB XII von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen, so dass es nicht darauf ankommt, ob ihm im Falle eines grundsätzlichen Leistungsanspruchs nach dem SGB XII ein Anspruch nach § 23 Abs.1 Satz 3 SGB XII, als Hilfe zum Lebensunterhalt im Ermessenswege oder aber regelmäßig nach einem sechsmonatigen Aufenthalt wegen einer „Ermessensreduktion auf Null“, wie es das BSG in der Entscheidung vom 3. Dezember 2015 und 16. Dezember 2015, a.a.O., befürwortet, zusteht. Randnummer 133 Aus demselben Grund ist schließlich auch unerheblich, ob entsprechend der Rechtsprechung
BSG (vgl. Urteile vom
SGB XII Anwendung finden kann. Randnummer 134 Anzumerken ist, dass das BSG in seinem Urteil vom
BSG zu einer wirksamen Einschränkung der Inländergleichbehandlung geführt (s. Urteil vom
EFA ist festzustellen, dass seit Abschluss dieses Europäischen Abkommens (am 11. Dezember 1953) sich die Situation in Europa grundlegend geändert hat. Während beispielsweise 1953, also nur acht Jahre nach Ende
Zweiten Weltkriegs, von weitestgehender Reisefreiheit oder gar Freizügigkeit in Europa kaum die Rede sein konnte, hat sich spätestens seit der so genannten Freizügigkeitsrichtlinie vom 29. April 2004 (Richtlinie 2004/38/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom
Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 19. Oktober 2010 (, zitiert nach juris) zutreffend ausgeführt hat, bedarf es beispielsweise eines Aufenthaltstitels nach § 2 Abs. 4 S. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU, Art. 8 Richtlinie 2004/38/EG nicht mehr. Wenn allerdings ein Aufenthaltstitel nicht mehr erteilt wird, dürfte es schon schwierig sein, einen „erlaubten“ Aufenthalt im Sinne von Art. 1 EFA unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 1 EFA festzustellen. Art. 11 Abs. 1 EFA normiert die Vermutung, dass ein Aufenthalt „so lange als erlaubt im Sinne dieses Abkommens“ gilt „als der Beteiligte im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer anderen in den Rechtsvorschriften
betreffenden Staates vorgesehenen Erlaubnis ist, aufgrund welcher ihm der Aufenthalt in diesem Gebiet gestattet ist.“ Eine nunmehr nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU ausgestellte so genannte Freizügigkeitsbescheinigung stellt nach Ansicht
Senats einen solchen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 11 EFA nicht dar (a.A. 14. Senat BSG, a.a.O, unter Hinweis auf die Praxis der Ausländerbehörden), weil diese Freizügigkeitsbescheinigung gerade keine Erlaubnis darstellt, die ein Aufenthaltsrecht begründet, sondern nur ein (vermeintlich) schon aufgrund der gesetzlichen Regelungen bestehendes Aufenthaltsrecht bescheinigt (vergleiche § 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU). Die von dem BSG angesprochene „Praxis der Ausländerbehörden“ kann nach Ansicht
Senats eine rechtliche Bewertung
rechtmäßigen Aufenthalts nach dem EFA grundsätzlich nicht ersetzen. Dies umso mehr, als es nach Kenntnis
Senats auch Praxis der Ausländerbehörden ist, die Bescheinigung nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU ohne eigene Prüfung allein aufgrund der Angaben und allenfalls einer Glaubhaftmachung der Beteiligten im Sinne von § 5 Abs. 3 S. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU zu erteilen. Sie wird regelmäßig erteilt, wenn ein Beteiligter erklärt, über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz zu verfügen (vgl. § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU), auch wenn er anschließend unter Hinweis auf eine Bedürftigkeit Fürsorgeleistungen beantragt. Würde allein auf die Bescheinigung abgestellt, so müsste selbst bei einer aufgrund nachweisbar wahrheitswidriger Angaben sich als objektiv falsch herausstellenden Bescheinigung von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden. Eine solche Schlussfolgerung findet der Senat mehr als bedenklich. Randnummer 137 Fraglich ist zudem, ob das EFA mittlerweile durch anderes Recht der Europäischen Union verdrängt wird. Flankierend zu den bereits erwähnten Freizügigkeitsregelungen wäre hier beispielsweise an die VO 883/2004 vom 29. April 2004 zu denken. Ob diese Verordnung das EFA verdrängt hat der 14. Senat
Bundessozialgerichts in seinem bereits erwähnten Urteil vom 19. Oktober 2010 (a.a.O.) offen gelassen. In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht
Senats auch Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom 29. April 2004 zu nennen. Dort ist in Abs. 2 gerade vorgesehen, dass ein Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet ist, in jedem Fall einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. Es erscheint nach Ansicht
Senats zudem als widersinnig, gemäß Art. 7 dieser Richtlinie ein Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate grundsätzlich (zu den engen Ausnahmen siehe Art. 7 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie) nur bei dem Vorhandensein einer Arbeit oder ausreichender Existenzmittel einzuräumen und gleichwohl selbst bei Fehlen dieser Voraussetzungen von einem rechtmäßigen Aufenthalt und einem Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach Art. 1 EFA auszugehen. Eine solche Sichtweise würde dazu führen, dass wesentliche Regelungen der (aktuellen) Richtlinie ins Leere laufen.“ Randnummer 138 Selbst wenn jedoch weiterhin von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit
EFA ausgegangen würde, würde hieraus allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit inländischen Bürgern resultieren. Aufgrund der Regelung
S. 1 SGB XII sind jedoch auch deutsche Staatsbürger von Leistungen nach dem SGB XII grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sind. Randnummer 139 Schließlich würde der Kläger einen Anspruch über das EFA allenfalls dann herleiten können, wenn er sich auf ein Aufenthaltsrecht berufen kann (Art. 1 EFA). Das ist nicht der Fall. Wie oben dargestellt, kommt vorliegend nicht einmal ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche in Betracht, weil eine hierzu erforderliche tatsächliche Arbeitssuche
Klägers nicht ansatzweise als nachgewiesen angesehen werden kann. Randnummer 140 Selbst wenn unter Außerachtlassung der Regelung
S. 1 SGB XII auf die Regelung
SGB XII abgestellt würde, wäre ein Leistungsanspruch nach dem SGB XII bei dem Kläger gleichwohl nicht gegeben. Denn ein Anspruch
Klägers auf Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs.1 S. 3 SGB XII wäre zudem gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB XII in der 2013 geltenden Fassung (a.F.) ausgeschlossen. Randnummer 141 Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht über ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland verfügt hat und sich daher selbst bei Anwendbarkeit
EFA insoweit nicht auf die fehlende Anwendbarkeit
Leistungsausschlusses nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII a.F. berufen könnte. Wie bereits dargestellt, setzt auch das EFA einen erlaubten Aufenthalt voraus (Art. 1 EFA). Randnummer 142 Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften
Vierten Kapitels bleiben unberührt (Satz 2). Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (Satz 3). Randnummer 143 Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (a.F.) haben Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt sowie ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Hierdurch soll die missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen nach dem SGB XII verhindert und die Leistungsfähigkeit der Grundsicherungssysteme garantiert werden (vgl. Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand: Februar 2017, § 23 SGB XII Rn. 53). Dies gilt auch im Hinblick auf das EFA. Coseriu (in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand: Februar 2017, § 23 SGB XII Rn. 60) führt hierzu aus: Randnummer 144 „…Der vom innerstaatlichen Recht zu beachtende Art. 1 EFA enthält zwar die Verpflichtung jedes Vertragsstaates, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich erlaubt auf seinem Gebiet aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der Fürsorge zu gewähren. Ist der Ausländer aber eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen, kann er sich nicht auf das EFA berufen, weil es nur den Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten den sozialen Schutz durch den Aufenthaltsstaat gewährt, die zur Zeit
Eintritts der Hilfsbedürftigkeit dort bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten…“ Randnummer 145 Nach diesen gesetzlichen Regelungen führt der Leistungsausschluss aus § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII a.F. nach Ansicht
Senats insgesamt zu einem Leistungsausschluss auch für Leistungen aus § 23 Absatz 1 S. 1 SGB XII. Randnummer 146 Dafür sprechen schon der systematische Aufbau der Vorschrift und der Wortlaut. Systematisch bezieht sich der im Abs. 3
SGB XII geregelte Leistungsausschluss, der bezogen auf die betroffene Personengruppe dem Leistungsausschluss
1 S. 2 Nr. 2 SGB II gleichzusetzen ist (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015, a.a.O.,Rn. 48 ff.), auf die in den vorherigen Absätzen normierten Leistungsansprüche. Er steht im Gesamtkontext mit den in § 23 SGB XII geregelten Ansprüchen auf Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer. Auch nach seinem Wortlaut umfasst er sämtliche für diese Gruppe normierten Ansprüche auf „Sozialhilfe“ und enthält keinerlei direkten oder indirekten Hinweis darauf, dass hierzu nicht Ansprüche aus § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII gehören würden. Infolgedessen bezieht er sich auf die komplette Vorschrift
1 SGB XII (a.F.) und somit zwangsläufig auch auf den Satz 3 der Norm (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2016, a.a.O., Rn.28). Randnummer 147 Der Gesetzgeber dürfte die (teil-)identischen Ausschlusstatbestände auch wissentlich und willentlich so normiert haben, wie sich den Gesetzesmaterialien zur Einfügung der § 23 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 SGB XII (durch Art. 1 Nr. 4
Gesetzes zur Änderung
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch haben, auch aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine Ansprüche herleiten können.“ Randnummer 149 Nach den Gesetzesmaterialien sollten Leistungen für den Lebensunterhalt für nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger folglich gerade ausgeschlossen sein. Randnummer 150 Zur Entstehungsgeschichte
3 Satz 1
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.2006 eingeführt worden und sollte im Hinblick auf die entsprechende Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sicherstellen, dass der von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene Ausländer keinen Leistungsanspruch nach dem SGB XII herleiten kann. Dies hatte etwa das LSG NRW zu Recht mit der Begründung angenommen, der Ausländer habe dem Grunde nach keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II;
halb greife der Leistungsausschluss
Aufenthaltes aufgenommen wird. Dies ist notwendig, da nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38 und § 2 Absatz 3 FreizügG/EU für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ein voraussetzungsloses Frei- zügigkeitsrecht für drei Monate besteht. Diese Personengruppe ist nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II vom Leistungsbezug im SGB II ausgenommen. Da das BSG jedoch die in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 SGB II ausgenommenen Ausländer dem SGB XII zugeordnet hat, musste § 23 Absatz 3 SGB XII um eine § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II entsprechende Regelung ergänzt werden. Zusätzlich wird, wie im SGB II, klargestellt, dass Personen ohne materielles Freizügigkeitsrecht oder Aufenthaltsrecht ebenso wie Personen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche oder nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nummer 492/2011 in Deutschland aufhalten, von den Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sind. (...) Randnummer 154 (...) Durch die neue Formulierung in § 23 Absatz 3 Satz 1 wird außerdem klargestellt, dass den ausgeschlossenen Personen weder ein Anspruch auf Leistungen nach § 23 Absatz 1 zusteht, noch dass ihnen Leistungen im Ermes-senswege gewährt werden.“ Randnummer 155 Nach dieser Gesetzesbegründung und dem daraus erkennbaren Willen
Gesetzgebers, der Entstehungsgeschichte, dem Wortlaut und der Systematik der Regelung bestehen zur Überzeugung
Senats
halb keinerlei Zweifel daran, dass der Ausschluss
3 Satz 1 SGB XII auch schon vor der aktuellen Neufassung der Regelung einer Leistungsgewährung im Ermessenswege, wie es das BSG vorgenommen hat, entgegenstand. In der Gesetzesbegründung ist mehrfach ausdrücklich nur von einer Klarstellung die Rede, so dass der Senat auch für den hier streitigen Zeitraum einen im vorliegenden Fall bestehenden Leistungsausschluss als gegeben ansieht. Randnummer 156 Wenn demgegenüber das BSG in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 51, auf die Vorgängervorschrift
SGB XII, nämlich § 120
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung vom 22. Dezember 1983 und auf die Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1987, 5 C 32/85 in BVerwGE 78, 314, 316ff.) verweist, wonach Ausländer, die dem Leistungsausschluss unterfielen, weil sie eingereist waren, um Sozialhilfe zu erlangen, lediglich von einem Rechtsanspruch u.a. auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen seien, überzeugt dieser Verweis nicht, weil sich die Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts auf eine andere Fassung
Randnummer 157 Hierzu hat das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem bereits erwähnten Beschluss vom 7. März 2016 (L 12 SO 79/16 B ER, a.a.O., Rn.29 ff.) zutreffend ausgeführt: Randnummer 158 „Soweit das BSG auf den "unveränderten Wortlaut"
SGB XII im Verhältnis zum früheren § 120 BSHG und in diesem Zusammenhang maßgeblich auf eine frühere Entscheidung
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 10.02.1987 - 5 C 32/85 -; BVerwGE 78, 314-321) verweist (siehe BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 44 AS 15 R - Rn. 51/52, juris), ist einzuräumen, dass der Wortlaut
BSHG zwar unmittelbar vor der Einführung
SGB XII im Wesentlichen dem Wortlaut
Die der Entscheidung
BVerwG vom 10.12.1987 zugrundeliegende Fassung
§ 120 Abs.1 BSHG in der Fassung vom 22.12.1983 lautete: "Personen, die nicht Deutsche im Sinne
Artikels 116 Abs. 1
Grundgesetzes sind und die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen, Tuberkulosehilfe und Hilfe zur Pflege nach diesem Gesetz zu gewähren; wer sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben hat, um Sozialhilfe zu erlangen, hat keinen Anspruch. Im übrigen kann Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist." Randnummer 159 Im Gegensatz zu späteren Fassungen
BSHG (ab dem Jahr 1993) ist hier die Möglichkeit der Gewährung von Leistungen im Wege
Ermessens nach - und nicht wie im Regelungskomplex
Diese Systematik konnte zu der Annahme berechtigen, dass die Gewährung von Leistungen im Ermessenswege auch im Falle eines Leistungsausschlusses möglich bleiben sollte (SG Dortmund, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund bezog sich das BVerwG in dem vom BSG zitierten Urteil auch gerade auf den Wortlaut der Norm
Es führt aus: "Auch aus der Systematik
1 Sätze 1 und 2 BSHG folgt dieses Verständnis. Der mit "Im übrigen ..." eingeleitete S. 2
1 BSHG schließt an den S. 1 mit seinen b e i d e n Halbsätzen an. Daß sich der Ausschluss vom Rechtsanspruch auf bestimmte Hilfen (zum Beispiel die Eingliederungshilfe), der nach Halbsatz 1
1 S. 1 BSHG von vornherein besteht, aus einem Umkehrschluss ergibt, während er im Halbsatz 2 unmittelbar bestimmt ist, ändert nichts an der "Gleichwertigkeit"
Ausschlusses vom Rechtsanspruch als
Tatbestandsmerkmals, an das im anschließenden S. 2 die Möglichkeit der Hilfegewährung im Einzelfall (in Ausübung von Ermessen) geknüpft ist" (BVerwG, Urteil vom 10.12.1987 - 5 C 32/85 -, BVerwGE 78, 314-321, Rn. 14). Unter Berücksichtigung
geänderten Aufbaus der Norm können die Ausführungen
BVerwG für die Beurteilung der Systematik
3 Satz 1 SGB XII (a.F.) (wegen seines gesonderten Absatzes nach der Normierung der Ansprüche auf Leistungen bzw. Ermessensausübung) ist daher zur Überzeugung
Senats als Spezial- bzw. Sonderregelung zu § 23 Abs. 1 SGB XII zu verstehen, mit der Folge, dass Ausländer (auch) keinen Anspruch auf Ermessensausübung haben (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. März 2016, L 9 AS 1580/15 B ER, zitiert nach juris, Rn. 72 ff., das zudem selbst für den Fall, dass § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII lediglich den Rechtsanspruch beträfe, man nicht zu einem Anspruch auf fehlerfreie Ausübung
Ermessens aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII hinsichtlich laufender Leistungen – bei denen es sich um Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) handeln würde – gelange, denn der Anspruch auf Ermessensausübung beträfe nur diejenigen Leistungen, die nicht in § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aufgeführt sind, also gerade nicht die HLU, worauf das BSG nicht eingegangen sei). Randnummer 161 Soweit das BSG schließlich ein „verfestigtes Aufenthaltsrecht“ nach sechs Monaten annimmt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R, Rn. 53, a.a.O.) und zur Beendigung
Leistungsanspruches auf die Möglichkeit der Einleitung einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 S. 1 FreizügigG/EU verweist, vermag sich der Senat auch dieser Auffassung nicht anzuschließen. Randnummer 162 Die Erwägungen
BSG zu einem „verfestigten Aufenthaltsrecht“ nach sechs Monaten und einem letztlich hieraus resultierenden Leistungsanspruch sind nicht überzeugend, weil die (vom BSG angewandte) Regelung
Absatz 1 SGB XII schon nach dem Wortlaut nicht auf ein „verfestigtes Aufenthaltsrechts“, sondern auf einen „tatsächlichen Aufenthalt“ abstellt (vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Von einem „verfestigte(n) Aufenthaltsrecht“ ist nicht die Rede. Randnummer 163 Würde allein maßgeblich auf den „tatsächlichen Aufenthalt“ einer Person und den Hilfebedarf für ein menschenwürdiges Existenzminimum abgestellt, so wäre zudem nicht nachvollziehbar, weshalb ein solcher Anspruch erst nach sechs Monaten entstehen soll. Randnummer 164 Schließlich ist ein „verfestigtes Aufenthaltsrecht“ nach sechs Monaten außerdem mit den einschlägigen ausländerrechtlichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen. Randnummer 165 Nach der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, u.a. Urteil vom
FreizügG/EU richtet und dort ein „verfestigtes Aufenthaltsrecht nach sechs Monaten“ gerade nicht vorgesehen ist. Randnummer 167 Dieselben Erwägungen stehen nach Auffassung
Senats auch der von dem BSG aufgezeigten Möglichkeit der Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zur nachhaltigen Beendigung
Leistungsbezuges entgegen. Randnummer 168 Auch hinsichtlich
Verlustes eines Freizügigkeitsrechts enthält das FreizügG/EU die einschlägigen Regelungen. Zwar ist dem BSG zuzustimmen, dass nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU der Verlust
Freizügigkeitsrechts festgestellt werden kann. Ein solcher Verlust kann jedoch nur unter bestimmten, im Gesetz klar definierten Voraussetzungen, festgestellt werden. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU führen nur drei Wege zum Verlust
Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers; nämlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (§ 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU), das Verwenden gefälschter oder verfälschter Dokumente bzw. Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Erhalt
Aufenthaltsrechts (§ 2 Abs. 7 FreizügG/EU) und der Verlust oder das Entfallen
Aufenthaltsrechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung
ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet (§ 5 Abs. 4 FreizügG/EU). In all diesen Fällen haben gegebenenfalls die Ausländerbehörden den Verlust
Rechts jeweils in einer Ermessensentscheidung festzustellen (vgl. § 5 Abs. 4 FreizügG/EU) und nach der bereits zitierten Rechtsprechung
BVerwG (Urteil vom 3. August 2004, 1 C 30/02, a.a.O.) ist bei der Entscheidung der Ausländerbehörde eine umfassende Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände
Einzelfalles vorzunehmen. Maßgeblich zur Beurteilung sei - obwohl es sich um eine Ermessensentscheidung handelt - der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Danach könnte beispielsweise selbst schwer straffällig gewordenen Unionsbürgern ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Absatz 1 S. 1 FreizügG/EU grundsätzlich nur entzogen werden, wenn zu erwarten sei, dass sie auch weiterhin schwere Straftaten begehen werden. Erst mit der Feststellung der Ausreisepflicht durch die Ausländerbehörde kann aber die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden (§ 7 Absatz 1 S. 1 und 2 FreizügG/EU). Wird gegen diese Feststellung einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den Antrag entschieden wurde (§ 7 Abs. 1 S. 4 FreizügG/EU). Und selbst wenn der Unionsbürger dann freiwillig ausgereist ist oder nach einem unter Umständen langwierigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren abgeschoben worden ist, ist gemäß § 7 Abs. 2 FreizügG/EU eine unverzügliche neue Einreise in die Bundesrepublik nur in den Fällen eines Verlustes der Freizügigkeit nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU (bei Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit) oder nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU (bei Verwendung gefälschter Dokumente oder Vorspiegelung falscher Tatsachen) nicht ohne Weiteres möglich. Würde allerdings - wie wohl in dem vom BSG zu entscheidenden Fall - allein der Verlust eines Aufenthaltsrechts zur Arbeitsuche letztlich gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU zur Ausreisepflicht führen, so könnte der Unionsbürger unverzüglich erneut einreisen und damit wieder Leistungsansprüche nach der Rechtsprechung
BSG begründen. Randnummer 169 Der Gesetzgeber hat zudem zur Überzeugung
Senats mit der Einfügung
3 Satz 1 XII (a.F.) Versuche, den Leistungsausschluss
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II durch einen Rückgriff auf § 23 SGB XII zu umgehen, gerade unterbinden wollen. Zweck
Leistungsausschluss ist in beiden Fällen die Verhinderung sozialleistungsorientierter Wanderbewegungen (vgl. Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII Kommentar, Stand: April 2017, § 23 [in der hier anzuwendenden bis zum
BSG). Randnummer 170 Danach bleibt zusammenfassend festzustellen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum auch keine Leistungsansprüche gegen den Beigeladenen auf Leistungen nach dem SGB XII a.F. hat. Randnummer 171 Der Kläger war nicht erwerbsgemindert, vielmehr dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II und ist
halb schon nach § 21 S. 1 SGB XII ausgeschlossen. Außerdem konnte er sich nicht auf ein Aufenthaltsrecht berufen, insbesondere nicht auf ein „verfestigtes Aufenthaltsrecht“ nach einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt, weil das Gesetz ein solches Aufenthaltsrecht gerade nicht vorsieht. Schon mangels eines Aufenthaltsrechts konnte sich der Kläger daher weiter nicht auf eine Gleichbehandlung nach dem EFA und eine eventuell daraus resultierende fehlende Anwendbarkeit
Leistungsausschlusses aus § 23 Abs. 3 SGB XII a.F. berufen. Und schließlich betrifft der Leistungsausschluss aus § 23 Abs. 3 SGB XII a. F. sämtliche Leistungsansprüche aus § 23 Abs. 1 SGB XII, insbesondere die gegebenenfalls im Ermessenswege zu erbringenden, so dass der Kläger auch
halb von Leistungen aus § 23 Abs. 1 SGB XII ausgeschlossen war. Randnummer 172 Gesetzlich geregelte Leistungsausschlüsse, die bei EU-Bürgern zum Tragen kommen, die gar kein oder nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche haben, dürfen nach Ansicht
Senats auch nicht im Wege einer „verfassungskonformen Auslegung“ ausgehebelt werden ( a. A. wohl Coseriu in Schlegel/Voelzke, a.a.O., zu § 23 SGB XII, Rn. 75, der auch bei einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch Ausländer meint, eine Hilfe müsse selbst dann möglich bleiben). Eine verfassungskonforme Auslegung ist aber nur unter Beachtung
Gesetzeswortlautes und unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik zulässig. Ergibt sich daraus ein klarer Leistungsausschluss, kommt eine Auslegung nicht in Betracht. Andernfalls würde gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG und zugleich gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz verstoßen (vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007, 2 BvF 3/02, zitiert nach juris, Rn. 93 und vom 31. Oktober 2016, 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13, zitiert nach juris, Rn. 34). Randnummer 173 Die gesetzlichen Leistungsausschlüsse sind nach Ansicht
Senats schließlich auch anwendbar, sie verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen europarechtliche Normen. Randnummer 174 Gegen die Leistungsausschlüsse sowohl nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II als auch nach § 23 Abs. 3 S. 1 Var. 2 SGB XII (a.F.) bestehen aus Sicht
Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verletzen sie nicht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG oder den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG. Randnummer 175 Gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Damit ist das Bestehen eines Anspruchs auf Existenzsicherung zwar von der Verfassung vorgegeben. Sein Umfang jedoch nicht. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom
Ausschlusses von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Ausländerbehörden ein Verwaltungsverfahren einleiten und versuchen festzustellen, dass ein Recht auf Aufenthalt nicht besteht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU). Das hätte sonst vielleicht zur Folge, dass Ansprüche über § 1 Abs. 1 Nr. 5
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) denkbar werden und der Aufenthalt (bei einer vollziehbaren Verpflichtung zur Ausreise) wieder zu alimentieren wäre (so wohl bspw. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. November 2015, L 6 AS 1583/15 B ER, zitiert nach juris, Rn. 17, unter Hinweis auf die Frage, „auf welche Weise und in welchem Sicherungssystem das menschenwürdige Existenzminimum bis zur Ausreise sichergestellt wird, wenn der Betroffene nicht zur Ausreise verpflichtet ist - erst die (vollziehbare) Verpflichtung zur Ausreise weist diese Ausländer dem Asylbewerberleistungsgesetz als Sicherungssystem zu (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG“). Randnummer 178 Zur Verfassungsmäßigkeit
Leistungsausschlusses führt der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige 20. Senat
LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom
Existenzminimums dem Grunde nach“ ausschließe (SG Mainz, a.a.O.), wird verkannt, dass bei einem Unionsbürger, der sich ohne Aufenthaltsrecht im Sinne
RL 2004/38 im Inland aufhält und der nicht aus anerkennenswerten, schwerwiegenden Gründen an der Rückreise gehindert ist, gerade eine „Kompensationsmöglichkeit“ durch Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen im Herkunftsland besteht.“ ... Randnummer 180 Der Verweis auf Leistungssysteme anderer Staaten ist durchaus zulässig. Das BVerfG selbst verweist auf Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, a.a.O., Rn. 63). Randnummer 181 Auch ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf die nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten liegt nach Auffassung
Senats nicht vor. Es fehlt an der Vergleichbarkeit mit den vom Leistungsausschluss
1 Satz 2 Nr. 1, 2 SGB II (a.F.) Betroffenen. Hierzu hat der 20. Senat
LSG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 28. September 2015, a.a.O., Rn. 23 ebenfalls überzeugend ausgeführt: Randnummer 182 „...Anders als der Personenkreis, für den das Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG - einen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen vermittelt, sind Personen aus Mitgliedstaaten der EU in der Regel in der Lage, kurzfristig in ihren Herkunftsstaat zu reisen. Daher kann die Gewährleistungsverpflichtung aus Art. 1, 20 GG für den Personenkreis der Anspruchsberechtigten nach dem AsylbLG, die gerade nicht in jedem Fall kurzfristig in ein anderes Land ausreisen können, um dort ihre Existenz zu sichern, auch höhere und länger andauernde Leistungen zur Existenzsicherung umfassen, als für ausländische Staatsbürger, die ihrer Notlage kurzfristig selbst begegnen können. Bei diesem Personenkreis kann sich die Gewährleistungsverpflichtung darin erschöpfen, sie bei den Bemühungen der Selbsthilfe durch reine Nothilfemaßnahmen zu unterstützen.“ ... Randnummer 183 Die von dem BSG zitierte Rechtsprechung
BVerfG zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist daher schon
halb nicht übertragbar, weil das AsylbLG ist ein eigenes, spezielles Leistungssystem zur Sicherung
Lebensbedarfs darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006, 1 BvR 293/05, zitiert nach juris, Rn. 2), welches primär an den ungesicherten Aufenthaltsstatus anknüpft und Drittstaatsangehörige umfasst, die sich auf politische, humanitäre oder völkerrechtliche Aufenthaltsgründe berufen können. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger sind damit schon
halb nicht zu vergleichen weil sie ohne weiteres in ihr Heimatland zurückreisen können. Randnummer 184 Der Anwendbarkeit der Vorschriften über den Leistungsausschluss stehen auch keine europarechtlichen Bestimmungen entgegen. Randnummer 185 Nach der Rechtsprechung
EuGH sind Regelungen eines Mitgliedstaats, nach denen Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Zugang zu beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausgeschlossen werden, wenn ihnen gar kein Aufenthaltsrecht zusteht (Rechtssache „D…“, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.