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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 15. Senat L 15 SO 26/16 KL WA Urteil Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SG

Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - unvorhersehbare wesentliche Veränderung iS des § 77 Abs 3 S 1 SGB 12 - Pachterhöhung - Festsetzung der Investitionskost

§ 77Nr.

1). Randnummer 39 Eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 77 Abs. 1 Satz 6 SGG nicht. Randnummer 40 Die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe, hier des Beklagten, folgt aus § 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V. m. § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) des Landes Baden-Württemberg vom

  1. Juli 2004, GBl. 2004,
  2. Danach sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für die in § 8 SGB XII genannten Hilfen, also auch für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen. Die Vertretungsberechtigung des KVJS ergibt sich aus § 2 Nr. 6 Satz 3 der Kommunalen Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Altenhilfe (Pflege), Behinderten- und Jugendhilfe (SGB XI, XII, VIII) durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales (Kommunale Vereinbarung). Danach erfolgt die Vertretung vor der Schiedsstelle oder dem Gericht durch den KVJS. Randnummer 41 Der Beklagte ist auch für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen örtlich zuständig. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist Vertragspartei der Vereinbarungen der Träger der Einrichtung und der für den Sitz der Einrichtung zuständige Träger der Sozialhilfe. Es wird also darauf abgestellt, wo die Einrichtung selbst gelegen ist, nicht auf den Sitz des Trägers der Einrichtung (vgl. Urteil des BSG vom
  3. Oktober 2015, Az. B 8 SO 1/14 R, juris Rn. 13 =

§ 77Nr.

2). Da die Einrichtung in N gelegen ist, das wiederum zum Landkreis Esslingen gehört, ist der Beklagte die richtige Vertragspartei. Randnummer 42 Gegenstand des Verfahrens vor der Schiedsstelle war der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach § 76 Abs. 2 Satz 1, 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII bzgl. der gesondert berechenbaren Investitionskosten. Eine solche war zwischen der Klägerin und dem Beklagten innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nicht zustande gekommen, so dass gemäß § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII auf Antrag der Klägerin die Schiedsstelle zu entscheiden hatte. Diese entscheidet nach dieser Vorschrift unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Randnummer 43 § 75 Abs. 3 SGB XII lautet: Randnummer 44 Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über Randnummer 45

  1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), Randnummer 46
  2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und Randnummer 47
  3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht. Randnummer 48 Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen. Randnummer 49 § 75 Abs. 5 SGB XII lautet: Randnummer 50 Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches, soweit nicht nach den Vorschriften des Siebten Kapitels [in der bis zum
  4. Dezember 2016 geltenden Fassung heißt es statt „nach den Vorschriften des Siebten Kapitels“ „nach § 61“] weitergehende Leistungen zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel getroffen worden sind. Randnummer 51 Hintergrund der Regelung, dass Vereinbarungen über Investitionskosten im Falle des § 82 Abs. 4 Sozialgesetzbuch/Elftes Buch (SGB XI), also bei nicht nach Landesrecht geförderten Pflegeeinrichtungen, gesondert mit dem Sozialhilfeträger zu vereinbaren sind, ist, dass sich die Vergütung der Pflegeleistungen grundsätzlich nach den Vorschriften des SGB XI richtet, dort aber die Investitionskosten nicht Bestandteil der Pflegevergütung sind. Dies beruht auf dem Finanzierungsmodell betriebsnotwendiger Investitionskosten im Bereich der sozialen Pflegeversicherung (§ 9 SGB XI, sogenanntes duales Modell). Abhängig von der landesrechtlichen Ausgestaltung der Förderung werden derartige Kosten deshalb entweder - bei vollständiger Förderung der Einrichtung - im Rahmen dieser Förderung getragen, oder können - bei teilweiser öffentlicher Förderung -, soweit ungedeckt, den Pflegebedürftigen mit Zustimmung der Landesbehörde selbst in Rechnung gestellt (§ 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI) oder bei fehlender Förderung ohne deren Zustimmung gesondert berechnet werden (§ 82 Abs. 4 SGB XI). Im zuletzt genannten Fall soll mit § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII der Sozialhilfeträger, der Kosten für den Heimbewohner zu übernehmen hat, durch das Recht zu eigenen Verhandlungen davor geschützt werden, ungerechtfertigt überhöhte Investitionskosten übernehmen zu müssen. Der Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII dient aber zugleich der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung; denn die - im SGB XI vorgesehene - Umlage der Investitionskosten auf den Heimbewohner bezweckt einen Ausgleich dafür, dass der von einer Einrichtung aufgebrachte Investitionsaufwand entgegen der Finanzierungsstruktur des § 9 SGB XI nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist, diese Kosten aber nicht endgültig bei der Einrichtung verbleiben sollen (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Oktober 2015 – B 8 SO 19/14 R –, juris Rn. 16 =

§ 75Nr.

8). Randnummer 52 Der Beschluss der Schiedsstelle ist nicht deshalb aufzuheben, weil keine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung hinsichtlich der Investitionskosten vorliegt. Das BSG hat eine Leistungs- und eine Prüfungsvereinbarung dann für entbehrlich gehalten, wenn die Beteiligten übereinstimmend der Ansicht sind, dass es derartiger Vereinbarungen nicht mehr bedarf und der Abschluss deshalb von keiner Seite gefordert wird (BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2015, Az. B 8 SO 1/14 R, aaO., juris Rn. 16). Dies ist hier gegeben, so dass das Nichtvorliegen einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung unbeachtlich ist. Randnummer 53 Die Entscheidung der Schiedsstelle ist nicht zu beanstanden. Ihre Entscheidung, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien orientiert, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII nur eingeschränkt überprüfbar. Der streitige Sachverhalt muss richtig ermittelt sein, die verfahrensrechtlichen Regelungen müssen eingehalten sein, die Entscheidung muss also formell ordnungsgemäß ergangen sein, und die Schiedsstelle darf bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt haben (BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2015 – B 8 SO 21/14 R –, juris Rn. 12 =

§ 75Nr.

9). Randnummer 54 Diese Voraussetzungen sind bzgl. des hier streitigen Schiedsspruches erfüllt. Dabei musste die Schiedsstelle die Investitionskosten nicht höher festsetzen als beschlossen, da sie der Erhöhung der Pacht zum

  1. Februar 2013 Rechnung getragen hat und im Übrigen die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung nicht erfüllt waren. Die Vereinbarung der Beteiligten vom
  2. März 2008 ist nicht gekündigt worden. Eine Kündigung liegt weder ausdrücklich noch konkludent in der Aufforderung der Klägerin zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII vom
  3. Juli
  4. Bei der Kündigung einer Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom
  5. Dezember 2013, Az. L 23 SO 38/10 KL , juris Rn. 56 ), für die Auslegung ist auf die Grundsätze des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzustellen. Diese Vorschrift lautet: Randnummer 55 Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Randnummer 56 Es ist der „objektive“ Sinn der Erklärung zu ermitteln. Es gilt die Erklärung so, wie sie zur Zeit ihres Wirksamwerdens (§ 130 BGB) nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte von denen verstanden werden musste, für die sie bestimmt war. Der Erklärende muss sich an dem festhalten lassen, was der Empfänger vernünftigerweise verstehen konnte - Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont - (Reichold in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB,
  6. Aufl. 2017, § 133 BGB, Rn. 19). Aus der Wortwahl der Klägerin in dem Schreiben vom
  7. Juli 2012 lässt sich kein Kündigungswille herleiten. Das Wort Kündigung wird nicht genannt. Allerdings ging die Klägerin wohl irrig davon aus, dass sich die Vereinbarung vom
  8. März 2008 seit dem
  9. April 2011 in der Nachwirkung befand. Es ist aber dieser Vereinbarung nicht zu entnehmen, dass sie mit dem
  10. März 2011 enden sollte, sie sollte nur zu diesem Zeitpunkt erstmals kündbar sein. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin eine Kündigung gar nicht in Betracht zog, weil sie von einer Beendigung der Vereinbarung ausging, lässt sich dieses Schreiben nicht als Kündigung interpretieren. Im Zweifel sollte, wenn ein auf die Fortsetzung einer Vereinbarung unter geänderten Bedingungen gerichtetes Begehren erkennbar wird, dieses als Verlangen nach Neuverhandlung und nicht als Kündigung der bestehenden Vereinbarung ausgelegt werden (Jaritz/Eicher in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand
  11. Februar 2017, § 77 Rn. 137). Grund hierfür ist, einen vertragslosen Zustand mit seinen negativen Konsequenzen zu vermeiden. Randnummer 57 Der Antrag auf Neuverhandlung war allerdings von der Schiedsstelle nicht nur an § 77 Abs. 3 SGB XII zu messen (und wurde von ihr auch nicht nur daran gemessen). Diese Vorschrift lautet: Randnummer 58 Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Entscheidung über die Vergütung zu Grunde lagen, sind die Vergütungen auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Randnummer 59 Es obliegt der Autonomie der Vertragsparteien, über die Aufnahme und Durchführung von Verhandlungen auch bei fortbestehender Vertragsbindung zu entscheiden. Die Schiedsstelle konnte daher auch eine Erhöhung der Investitionskostenbeträge beschließen, auch wenn weder eine Kündigung vorlag noch die Voraussetzungen des § 77 Abs. 3 SGB XII erfüllt waren, weil es sich bei der Erhöhung der Pacht nicht um eine unvorhersehbare Änderung handelt. Unvorhersehbar ist eine Änderung, wenn sie bei Abschluss der Vereinbarung für die Vertragsparteien nicht erkennbar war und bei sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung auch nicht hätte erkannt werden können, sich also letztlich in der Änderung ein Risiko verwirklicht hat, das die jeweilige Vertragspartei nach der Risikoverteilung des § 77 SGB XII nicht zu tragen hat (BSG, Urteil vom
  12. Oktober 2015, Az. B 8 SO 1/14 R, aaO., juris Rn. 20). Die Beispiele von Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII,
  13. Aufl. 2015, § 75 SGB XII Rn. 55, auf die das BSG verwiesen hat, sind eine durch Brand oder durch Hochwasser eintretende Beschädigung des Einrichtungsgebäudes, evtl. auch eine Tariferhöhung, wenn sie nicht vorhersehbar und wesentlich war. Da in § 8-3 des Pachtvertrages eine Wertsicherungsklausel mit Möglichkeit der Erhöhung der Pacht bei Änderung des Preisindexes um mehr als 10% enthalten ist, war eine Erhöhung des Pachtzinses für die Klägerin nicht unvorhersehbar. Mit einer Veränderung des Preisindexes ist nach Ablauf von mehreren Jahren zu rechnen. Andere wesentliche Investitionen hat es nicht gegeben, der Feuerwehranschluss und die Miete für das Multifunktionsgerät fallen nicht ins Gewicht. Im Übrigen hat der Beklagte den – nicht wesentlichen – Investitionen nicht zugestimmt. Gleichwohl konnten die Vertragsparteien - wie oben erläutert und vom BSG entschieden - in Verhandlungen eintreten und bei Nichteinigung die Schiedsstelle anrufen. Für weitere Änderungen des Investitionskostenbetrages war indes kein Raum, weil weder eine wesentliche und unvorhersehbare Änderung im Sinn des § 77 Abs. 3 SGB XII eingetreten ist, noch die Vereinbarung vom
  14. März 2008 gekündigt wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch im Falle von Vertragsverhandlungen nicht zwingend die gesamte Grundlage neu zu verhandeln. Dies ergibt sich für den Senat aus den Ausführungen des BSG in dem Urteil vom
  15. Oktober 2015, Az. B 8 SO 1/14 R, aaO., Rn. 21, in dem das BSG ausgeführt hat, dass die Schiedsstelle im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsfreiraums berechtigt war, an dem ursprünglich vereinbarten Betrag festzuhalten, die Unterdeckung also nicht - trotz neuer Vertragsverhandlungen - zum Anlass genommen hat, die Vergütung neu festzusetzen. Entsprechend war sie im hier zu entscheidenden Fall berechtigt, nur die Anpassung bzgl. der erhöhten Pacht vorzunehmen. Letztendlich kann dies aber dahinstehen, weil die Entscheidung der Schiedsstelle auch dann, wenn die gesamte Grundlage neu zu verhandeln wäre, also auch die Unterdeckung zu berücksichtigen wäre, der Überprüfung standhält. Randnummer 60 Zunächst ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht allein auf die Gestehungskosten abzustellen. Zu einem entsprechenden Vortrag in dem Verfahren B 8 SO 19/14 R hat das BSG in dem genannten Urteil vom
  16. Oktober 2015, aaO., juris Rn. 18, folgendes ausgeführt: „Wegen des Inhalts der Vereinbarung verweist § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf §§ 75 ff SGB XII. Auch die Vereinbarungen wegen der gesondert berechenbaren Investitionskosten - und ebenso das Ergebnis des Schiedsspruchs, der an die Stelle dieser Vereinbarungen tritt - müssen damit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen; diese Grundsätze, die für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII gelten, sind also auch im Rahmen von Vereinbarungen über die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten zu beachten“. Noch deutlicher wird das BSG in dem Urteil vom
  17. Oktober 2015, Az. B 8 SO 1/14 R, aaO., juris Rn. 22: „Konsequenz des Prinzips der prospektiven Verhandlung von Vergütungen ist es zwar nicht, dass Einrichtungen auf Dauer ihre Leistungen ggf. unterhalb ihrer Gestehungskosten erbringen müssen, wenn die Selbstkosten in der Vergangenheit tatsächlich höher lagen als ihrer Kalkulation zugrunde gelegt wurde (BVerwGE 108, 47, 53 f). Doch ist die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen Kosten dann lediglich einer von mehreren Anhaltspunkten für die prospektive Entgeltgestaltung (BVerwGE aaO.). Ein Grundsatz, dass Investitionskosten refinanzierbar sein müssen, ist, anders als die Klägerin meint, dem System der §§ 75 ff SGB XII fremd und auch nicht durch die Verweisung des § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf § 82 Abs. 4 SGB XI begründbar oder durch Art 12 GG geboten. Jede andere Beurteilung würde bereits dem Gebot der prospektiven Vergütungsverhandlung, das gerade das Prinzip der Selbstkostendeckung mit seinem nachträglichen Ausgleich von Überschüssen und Fehlbeträgen abgelöst hat (vgl § 77 Abs 1 Satz 1
  18. Halbsatz SGB XII), ad absurdum führen“. Randnummer 61 Auch die Vornahme eines sogenannten „externen Vergleichs“ durch die Schiedsstelle ist nicht zu beanstanden. Hierzu hat das BSG in dem Urteil vom
  19. Oktober 2015 – B 8 SO 21/14 R –, aaO., juris Rn. 16, ausgeführt: „Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit verlangen einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern (zur allgemeinen Notwendigkeit eines solchen Vergleichs bereits BVerwGE 108, 47, 55), ohne dass das SGB XII für diesen Vergleich ausdrückliche Vorgaben enthält. Anhaltspunkte können allerdings die vergleichbaren Regelungen in § 84 Abs 2 SGB XI (hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28.5.2008 - BGBl I 874 - erhalten hat) geben. (…) Nach dem Grundkonzept des SGB XI sollen durch eine solche Wettbewerbsorientierung Anreize für möglichst kostengünstige Leistungen gesetzt werden; diese Ziele gelten in gleicher Weise für das SGB XII. Deshalb ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bzw. dass eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des
  20. Senats des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung (dazu nur BSGE 102, 227 ff = SozR 4-3300 § 85 Nr 1) orientiert. Im Hinblick auf die anders geartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren, besteht indes keine Veranlassung, diese Rechtsprechung in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstellen zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wären, wenn nicht anderes in den Verträgen oder Verordnungen der §§ 75 ff SGB XII vorgeschrieben ist“. Diese Rechtsprechung war allerdings nicht zu den Investitionskosten ergangen. Dass sie jedoch auch auf die Festlegung der Investitionskosten zu übertragen ist, ergibt sich aus dem Urteil des BSG vom
  21. Oktober 2015, - B 8 SO 19/14 R -, aaO., juris Rn. 21, in dem das BSG hinsichtlich der Frage des externen Vergleichs auf das oben zitierte Urteil B 8 SO 21/14 R verwiesen hat. Randnummer 62 Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung, 18,16 Euro täglich festzulegen, auch überzeugend begründet, insbesondere indem sie zur Beurteilung der Angemessenheit der zuwendungsfähigen Ausgaben Kostenrichtwerte verwendet hat, die nach dem jeweiligen Baupreisindex fortgeschrieben würden. Dadurch, dass dieses Berechnungsverfahren von der Schiedsstelle bereits seit vielen Jahren angewandt wird, ergibt sich auch eine Gleichbehandlung der Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Randnummer 63 Die von der Schiedsstelle zu Grunde gelegten Vergleichseinrichtungen sind auch ausreichend. Dabei ist der Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle zu beachten sowie, dass sie ein sachnahes Gremium ist, d.h., dass sie mit Mitgliedern besetzt ist, die Sachverstand bzgl. der in Rede stehenden Fragen haben und daher davon auszugehen ist, dass sie bei der Heranziehung der Vergleichseinrichtungen nur solche auswählen, die tatsächlich vergleichbar sind. Für das Verfahren vor der Schiedsstelle gilt der Ermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X; die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt aber als Ehrenamt aus (§ 80 SGB XII). Schon daraus, und aus der Zusammensetzung der Schiedsstelle mit einem fehlenden Verwaltungsunterbau wird deutlich, dass die Notwendigkeit zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht gefordert werden kann; eine uneingeschränkte Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes für die Schiedsstelle würde diese überfordern und das Verfahren entgegen dem gesetzlichen Gebot, dass von der Schiedsstelle „unverzüglich" zu entscheiden ist (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII), zudem erheblich verzögern. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Schiedsverfahrens ist der Ermittlungsgrundsatz deshalb durch besondere Mitwirkungspflichten der Beteiligten in wesentlicher Hinsicht begrenzt (BSG, Urteil vom
  22. Oktober 2015, Az. B 8 SO 21/14 R, aaO., juris Rn. 20). Dies bedeutet, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr während des Schiedsstellenverfahrens geforderten Ermittlungen (nämlich eine Liste vergleichbarer Einrichtungen mit Angaben mindestens zur Kapazität, zur tatsächlichen Fläche pro Pflegeplatz, zur Zimmerstruktur, zur Einzelzimmerquote, zur Anzahl von Pflegebädern sowie zum Baujahr vorzulegen und die Aufstellung zu ergänzen um Angaben zur von dem jeweiligen Einrichtungsträger geforderten Vergütung pro Tag, zu der vereinbarten Vergütung pro Tag sowie zur vereinbarten Laufzeit) hat. Dies würde die Ermittlungskapazität der Schiedsstelle überschreiten und ist auch nicht erforderlich, da diese auf Grund ihrer Fachkompetenz in der Lage ist, die Vergleichbarkeit von Einrichtungen zu prüfen. Aus der eingereichten Liste der Pflegeeinrichtungen ist ersichtlich, dass der Durchschnitt der Investitionskosten bei nicht geförderten Einrichtungen bei 13,91 Euro liegt, wobei nur die Einrichtungen berücksichtigt wurden, bei denen ein gemittelter Wert angegeben ist, bei denen also nicht nur Einzelwerte für Einzelzimmer und Doppelzimmer angegeben sind. Selbst wenn man die zehn Einrichtungen mit den höchsten Werten zu Grunde legt, ergibt sich ein Schnitt von 18,46 Euro, was den von der Schiedsstelle für die Klägerin festgelegten Satz nur unwesentlich überschreitet. Randnummer 64 Der Beschluss der Schiedsstelle ist damit, auch hinsichtlich der Kostenentscheidung, nicht zu beanstanden. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.Vm. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 66 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001315141

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