Krankenversicherung - keine Leistungspflicht für ein telemedizinisches Sondenentwöhnungsprogramm (Netcoaching) Leitsatz Bei einem rein telemedizinisch durchgeführten Sondenentwöhnungsprogramm (Netcoaching) handelt es sich um eine neue Behandlungsmethode iSd § 135 Abs1 SGB 5, auf die mangels positiver Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung derzeit kein Anspruch besteht. (Rn.23) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für ein telemedizinisches Sondenentwöhnungsprogramm in Höhe von insgesamt 4.360 EUR. Randnummer 2 Der im September 2015 geborene Kläger ist über seine Mutter bei der Beklagten familienversichert. Er wurde mit einer langstreckigen Ösophagusatresie (angeborene Fehlbildung der Speiseröhre) geboren, die im April 2016 nach mehreren – zum Teil mit Komplikationen verbundenen – Eingriffen erfolgreich operativ behandelt wurde. Der Kläger wurde in diesem Zusammenhang über einen längeren Zeitraum über eine Sonde ernährt. Hierdurch hatte sich eine Sondendependenz entwickelt, welche sich in oraler Aversion, rezidivierendem Würgen und Erbrechen sowie Verweigerung ausreichender oraler Nahrungsaufnahme äußerte. Randnummer 3 Die Mutter des Klägers beantragte bei der Beklagten am 27. Oktober 2016 die Übernahme der Kosten für ein telemedizinisches Sondenentwöhnungsprogramm (Netcoaching) bei der in Österreich (G ) ansässigen N. GmbH. Inhalt des von der Universität Graz entwickelten Netcoaching ist die Betreuung der betroffenen Familien bei der Sondenentwöhnung in ihrem häuslichen Umfeld auf telemedizinischem Wege durch ein interdisziplinäres Team aus Ärzten, klinischen Psychologen, Psychotherapeuten und Füttertherapeuten. Das Coaching läuft über ein Online-Ticketsystem, in dem die Eltern zu Hause mit den Therapeuten kommunizieren und Ernährungsprotokolle und Videos hochladen können. Das Netcoaching besteht unter anderem aus Videoanalysen, zwei täglichen Cybervisiten sowie einer individuellen Beratung per E-Mail. Zusätzlich gibt es eine psychologische Begleitung der Eltern. Die Behandlungsdauer ist individuell und endet nach erfolgreicher Entwöhnung. Die Betreuung steht den Familien durchgehend 24 Stunden am Tag an 7 Tagen in der Woche zur Verfügung. Als Vergütung rechnet die Firma N. GmbH eine Gesamtpauschale in Höhe von 4.240 EUR ab. Hinzu kommen 120 EUR für die Vordiagnostik. Randnummer 4 Nach dem von der Mutter des Klägers eingereichten Schreiben der Firma N. GmbH wurden im Rahmen des vorgenannten Sondenentwöhnungsprogramms seit 2009 bereits mehr als 300 Patienten erfolgreich behandelt mit einer Erfolgsrate von ca. 90 %. Die Wirksamkeit und Validität der Methode seien in einer klinischen Studie wissenschaftlich evaluiert und mit einem klinischen stationär-ambulanten Programm verglichen worden. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 10. November 2016 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, dem unter anderem befürwortende Stellungnahmen des Vereins Traglinge e.V. und des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Thies beigefügt waren, wies die Beklagte nach Einholung eines sozialmedizinischen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei dem telemedizinischen Sondenentwöhnungsprogramm der Firma N. handele es sich um eine neue Behandlungsmethode, auf die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch bestehe, weil der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hierzu noch keine positive Empfehlung ausgesprochen habe. Ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 1a SGB V scheide ebenfalls aus, weil es sich bei der Erkrankung des Klägers nicht um eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung gehandelt habe und zudem anerkannte Behandlungsalternativen zur Verfügung stünden. Ein Großteil der Therapiekomponenten des streitigen Sondenentwöhnungsprogramms könne auch im Rahmen einer ambulanten Behandlung abgebildet und nach dem EBM abgerechnet werden. Als weitere Alternative stünden im vertragsärztlichen Bereich die Verordnung geeigneter Maßnahmen der Ergotherapie sowie der Logopädie zur Verfügung. In schwerwiegenden Fällen bestünde die Möglichkeit der stationären Sondenentwöhnung. Randnummer 6 Der Kläger und seine Mutter haben das Sondenentwöhnungsprogramm ab Ende November 2016 auf eigene Kosten durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen. Die Voruntersuchung fand bereits am 12. September 2016 statt. Die Firma N. stellte der Mutter des Klägers die Kosten der Voruntersuchung in Höhe von 120 EUR am 12. September 2016 und die Kosten des Sondenentwöhnungsprogramms in Höhe von 4.240 EUR am 24. November 2016 in Rechnung. Die Kosten wurden von den Großeltern des Klägers vorläufig beglichen. Randnummer 7 Am 18. April 2017 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Erstattung der vorgenannten Gesamtkosten in Höhe von 4.360 EUR begehrt. Das Sondenentwöhnungsprogramm der Firma N. sei die beste Lösung gewesen, um ihn so schnell wie möglich von der Sonde zu entwöhnen und ihm ein normales Leben im häuslichen Umfeld zu ermöglichen. Eine stationäre Sondenentwöhnung wäre auch in Anbetracht der Entfernung eines Teils der Lunge mit einer erheblichen Ansteckungsgefahr verbunden, zumal die Sondenentwöhnung regelmäßig auf Stationen stattfinde, auf denen auch infektiöse Kinder behandelt würden. Ein weiterer Klinikaufenthalt hätte ihn zudem auch psychisch erheblich belastet. Eine ambulante Sondenentwöhnung habe jedenfalls im näheren Umkreis der familiären Wohnung nicht zur Verfügung gestanden. Das Sondenentwöhnungsprogramm sei optimal verlaufen und überaus erfolgreich gewesen. Hierdurch seien der Beklagten auch weitere erhebliche Kosten erspart geblieben. Die Beklagte hätte sich mit dem G-BA in Verbindung setzen und die Aufnahme in die Liste der zugelassenen Methoden prüfen lassen müssen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2016 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 30. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für das telemedizinische Sondenentwöhnungsprogramm der Firma N. in Höhe von insgesamt 4.360 EUR zu erstatten. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die auf Erstattung der Kosten des Sondenentwöhnungsprogramms gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Randnummer 15 Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Er hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Sondenentwöhnungsprogramms. Randnummer 16 Als Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch kommen § 13 Abs. 3 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 13 Abs. 4 SGB V in Betracht. Randnummer 17 § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V bestimmt: Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Randnummer 18 Nach § 13 Abs. 4 SGB V sind Versicherte berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an Stelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Randnummer 19 Beide Anspruchsgrundlagen setzten jeweils voraus, dass die selbst beschaffte Leistung im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistung in Deutschland hätte erbracht werden dürfen (zu § 13 Abs. 3 SGB V siehe BSG, Urteil vom 13. Dezember 2016 – B 1 KR 4/16 R –, Rn. 7, m.w.N.; zu § 13 Abs. 4 SGB V siehe BSG, Urteil vom 27. September 2005 – B 1 KR 28/03 R –, Rn. 28; Urteil vom 30. Juni 2009 – B 1 KR 19/08 R –, Rn. 9 f.; Schifferdecker, in KassKomm-SGB V, 93. EL 2017, § 13 Rn. 173 m.w.N.). Dies war vorliegend aus den von der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegten Gründen nicht der Fall. Randnummer 20 Versicherte haben gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Randnummer 21 Ungeachtet der Frage, wie das telemedizinische Sondenentwöhnungsprogramm der Firma N. leistungsrechtlich konkret einzuordnen ist, scheitert der (Sachleistungs-)Anspruch jedenfalls daran, dass es sich um eine neue und vom G-BA noch nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt. Der anerkannte Ausnahmefall eines sogenannten Systemversagens liegt ebenfalls nicht vor. Randnummer 22 1. Die Krankenkassen sind nicht bereits dann für eine ärztliche Behandlung leistungspflichtig, wenn eine begehrte Therapie nach eigener Einschätzung des Versicherten oder des behandelnden Arztes positiv verlaufen ist oder einzelne Ärzte die Therapie befürwortet haben. Vielmehr muss die betreffende Therapie rechtlich von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sein. Dies ist bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich nur dann der Fall, wenn zunächst der G-BA in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat und der Bewertungsausschuss sie zudem zum Gegenstand des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) gemacht hat (st. Rspr. des BSG, z.B. Urteil vom 2. September 2014 – B 1 KR 11/13 R –, Rn. 13 m.w.N.). Durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 135 Abs. 1 SGB V wird nicht nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte usw.) neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen erbringen und abrechnen dürfen. Vielmehr wird durch diese Richtlinien auch der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt (BSG, a.a.O.). Randnummer 23 2. Bei dem Sondenentwöhnungsprogramm der Firma N. GmbH handelt es sich um eine neue und vom G-BA noch nicht anerkannte Behandlungsmethode, auf die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch besteht. Randnummer 24
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