wirkung - Weihnachtsgeld - Stufenaufstieg - Gesamtzusage - betriebliche Übung Leitsatz
Kündigung der BV G. Arbeitsbedingungen einen sich aus § 15 dieser Betriebsvereinbarung ergebenden Stufenaufstieg (in Stufe 6) beanspruchen. (Rn.64) a. Die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über die in § 87 Abs. 1 BetrVG aufgezählten Gegenstände ist aber im Hinblick auf (entgegenstehende) Tarifregelungen nicht an § 77 Abs. 3 BetrVG, sondern nur an § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG zu messen (sog. Vorrangtheorie; grundlegend BAG - Großer Senat - 3. Dezember 1991 - GS 2/90). (Rn.66) b. Die Regelung des Stufenaufstiegs betrifft die durch die Betriebsparteien
VG geschaffene Vergütungsstruktur und damit die Frage, wie ein seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestelltes Entgeltvolumen auf die Belegschaft verteilt wird. Der Mitbestimmung steht nicht entgegen, wenn durch diese mittelbar auch die Höhe der Vergütung festgelegt wird. Eine solche Wirkung kann mit der Regelung von Entlohnungsgrundsätzen untrennbar verbunden sein (vgl. BAG
VG fort. (Rn.78) a.
VG gelten die Regelungen einer Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies betrifft die Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung. (Rn.79) b. Die BV G. Arbeitsbedingungen ist teilmitbestimmt. Da die Beklagte nicht tarifgebunden ist, sind sämtliche in der Betriebsvereinbarung geregelten Vergütungsbestandteile - im mitbestimmungsrechtlichen Sinn - "freiwillige Leistungen". Die Beklagte hat nicht sämtliche Vergütungsbestandteile gestrichen. Sie hat ersichtlich zunächst nur Vergütungsbestandteile wie das Weihnachtsgeld und die Weiterleitung der Tariferhöhungen eingestellt und erbringt weiterhin übrige Vergütungsbestandteile. Mit der Streichung der Weihnachtszuwendung war auch nicht lediglich eine gleichmäßige Absenkung des Vergütungsniveaus verbunden, durch welche die Vergütungsstruktur unberührt geblieben wäre. Gleiches gilt für die Stufenerhöhung. (Rn.86) 6. Die Klägerin hat auf die ihr
der BV G. Arbeitsbedingungen nicht zustehenden Tariferhöhungen und ein höheres Weihnachtsgeld auch keinen Anspruch aus ihrem Arbeitsvertrag, einer betrieblichen Übung oder einer Gesamtzusage (insoweit Anschluss an LAG Hamburg
gehend BAG,
Ansicht der Klägerin aus einer Betriebsvereinbarung bei der Beklagten aus dem Jahr 1997 richten sollen (konkret: Weihnachtsgeld für das Jahr 2015, Entgelterhöhung wie im Rahmen des Hamburger Einzelhandelstarifvertrages, höheres Entgelt aus Stufenaufstieg in höhere Lebensaltersstufe für die Zeit ab Juni 2015). Randnummer 2 Hintergrund ist eine „G. – Hamburg Betriebsvereinbarung“ (im Folgenden: BV G. Arbeitsbedingungen), die die Beklagte mit dem für den Berliner Betrieb errichteten Betriebsrat mit Wirkung vom 1. März 1997 getroffen hat. Die Betriebsvereinbarung wird mit folgender Präambel eingeleitet: Randnummer 3 „Ziel der Konzeption einer Betriebsvereinbarung war die Schaffung eines Gehalts- und Arbeitszeitsystems, das für jeden Mitarbeiter
vollziehbar, einsehbar und leistungsgerecht ist. Ferner sollen die gesetzlichen Ladenschlusszeiten des Einzelhandels in gerechte Rahmenbedingungen gefügt werden. Randnummer 4 Als Grundlage wurden größtenteils bestehende Vereinbarungen genommen. Der Tarif berücksichtigt die Mindestforderungen des Einzelhandelstarifes in Hamburg , soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden und diese einen individuellen Leistungsausgleich berücksichtigen (Arbeitsvertrag). Eine Überarbeitung findet mindestens zum Zeitpunkt gültiger Tarifverhandlungen des Einzelhandels statt. Randnummer 5 Die
stehenden Paragraphen ergänzen die Regelungen des Arbeitsrechtes und gelten als Bestandteil des Arbeitsvertrages (Individualvereinbarung). Randnummer 6 Dem G. wird eine Ausfertigung der Vereinbarung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Arbeitsvertrag übergeben. Randnummer 7 Die Bezeichnung des Arbeitnehmers als „G.“ ist dem gleichzusetzen.“ Randnummer 8 Die Betriebsvereinbarung enthält Regelungen für folgende Bereiche: Randnummer 9 „§ 1 Geltungsbereich § 2 Arbeitsvertrag § 3 Arbeitszeit und Pausen § 4 Mehrarbeit § 5
t-, Sonntags- und Feiertagsarbeit § 6 Ausbildungswesen § 7 Urlaub § 8 Urlaubs- und Weihnachtsgeld § 9 Freistellung von der Arbeit aus besonders begründetem Anlass § 10 Sonderzuwendungen und Sozialleistungen § 11 Personalkauf § 12 Erstattung von Fahrkosten § 13 Vermögenswirksame Leistungen § 14 Direktversicherung § 15 Gehaltstarif § 16 Vergütungen für Auszubildende § 17 Vergütungen für Aushilfen“ Randnummer 10 § 8 der BV G. Arbeitsbedingungen lautet unter der Überschrift „Urlaubs- und Weihnachtsgeld“ wie folgt: Randnummer 11 „G. zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein Urlaubsgeld in Höhe von 62,5 % des Gehaltes. Zahlungstermin ist spätestens der
Berufsjahr zugeordnet. Wegen des weiteren Inhalts der Betriebsvereinbarung wird auf die zweite Anlage zur Klageschrift Bezug genommen. Am
folgenden G.-Berliner-Betriebsvereinbarung gültig.“ Randnummer 36 Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die erste Anlage zur Klageschrift Bezug genommen. Randnummer 37 Die Beklagte kündigte die Betriebsvereinbarung mit Schreiben vom
dem derzeitigen Stand der Tarifverträge in aller Regel übertariflich vergüten. Randnummer 40 Vor dem Hintergrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation werden wir im November leider auch kein Weihnachtsgeld zahlen können...“ Randnummer 41 Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 erklärte die Beklagte gegenüber dem Berliner Betriebsrat, die Weitergabe der Tariferhöhungen werde ausgesetzt und sie werde künftig die Zahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht mehr fortführen. Randnummer 42 Zuletzt betrug das der Klägerin bei einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden gezahlte „Garantiegehalt“ 1.118,85 Euro (zzgl. der Zuschlägen 1.216,44 Euro). Dies entspricht ausweislich der der Klageschrift als Anlage beigefügten Entgelttabelle, auf die Bezug genommen wird, der Vergütung in der Gehaltsgruppe G1 im fünften Berufsjahr. Randnummer 43 Diese Gehaltstabelle sieht als Vergütung in der Gehaltsgruppe G1 ab dem sechsten Berufsjahr einen „Tarif 02 laut HBV“ in Höhe von 2.364 Euro bei 37,5 Stunden vor. Heruntergerechnet auf 20 Wochenstunden ergeben sich 1.260 Euro. Hinzu kamen
der Betriebsvereinbarung Erhöhungsbeträge und Zuschläge für „G.“. Die Klägerin begann am
dem Tarif des Hamburger Einzelhandels für die Monate ab August 2015 zu, woraus sie für August 2015 bis November 2015 einschließlich 103,57 Euro brutto errechnet. Darüber hinaus errechnet sie ein Weihnachtsgeld für 2015 in Höhe von 875,15 Euro (62,5 % von 1.400,24 Euro brutto = 1.292,32 Euro zzgl. GT-ÜT-Zahlung iHv 54,53 Euro und Verkaufszuschlag iHv 53,39 Euro) unter Einbeziehung der Tariferhöhung. Sollte die BV G. Arbeitsbedingungen unwirksam sein, so die Klägerin, wäre diese jedenfalls in eine Gesamtzusage umzudeuten. Das ergebe sich aus der Präambel der Betriebsvereinbarung. Danach hätten die Regelungen Bestandteile des jeweiligen Arbeitsvertrags sein sollen. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich danach aus dem Arbeitsvertrag und der als Anlage beigefügten Gesamtzusage, wie die Formulierung „Dieser Vertrag ist nur in Verbindung mit der
folgenden G.-Berliner-Betriebsvereinbarung gültig“ ergebe. Sie könne mangels irgendwelcher Vorbehalte die geltend gemachten Ansprüche auch auf eine betriebliche Übung stützen. Randnummer 48 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 49 die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.654,96 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 141,95 Euro brutto seit dem
VG unwirksam, weil der Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel in § 12 sowohl Regelungen zur Sonderzahlung als auch zum Urlaubsgeld enthalte. Jedenfalls hätte eine entsprechende rechtliche Verpflichtung der Beklagten in jedem Falle aufgrund der Kündigung der Betriebsvereinbarung zum Ende des Jahres 2014 geendet. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Gehaltserhöhung hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die entsprechende Regelung der BV G. Arbeitsbedingungen sei ebenfalls gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam, weil der Gehaltstarifvertrag für den Berliner Einzelhandel umfassende Vergütungsregelungen enthalte. Davon sei auch das Aufrücken in ein höheres Berufsjahr
der Betriebsvereinbarung erfasst. Bei einer teilmitbestimmten Regelung trete keine
wirkung ein bzw. ende diese, wenn der Arbeitgeber erkläre, dass er die entsprechende finanzielle Leistung künftig vollständig und ersatzlos einstellen wolle. Es komme hier auch nicht darauf an, dass die teilmitbestimmte Regelung nicht in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelt sei. Zwar könne andernfalls uU nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein aufeinander aufbauendes Vergütungssystem handele. Hier komme aber hinzu, dass auch die in § 15 BV G. Arbeitsbedingungen enthaltenen Regelungen zur Vergütung unwirksam seien. Eine solche Regelung verstoße insgesamt gegen den Tarifvorbehalt. Mangels einer wirksamen Vergütungsregelung in der BV G. Arbeitsbedingungen habe die zwar als teilmitbestimmt anzusehende Regelung zum Weihnachtsgeld ohne
wirkung geendet. Der Anspruch ergebe sich auch weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus einer Gesamtzusage. Die Formulierung im Arbeitsvertrag könne ersichtlich nicht entsprechend ausgelegt werden, da ansonsten die Gültigkeit des Arbeitsvertrags von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung abhängig wäre. Eine Änderung wäre nicht mehr einseitig möglich gewesen, was aber dem Inhalt der Betriebsvereinbarung widerspräche, wonach Überarbeitungen zum Zeitpunkt von Tarifänderungen stattfinden sollten. Es fehle auch eine Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung „in ihrer jeweils gültigen Fassung“. Außerdem sei zB am 16. Juni 2011 auch eine Änderung vorgenommen worden. Der eingefügte § 18 mache zudem ausdrücklich eine Bindung davon abhängig, dass die Regelung nicht gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen verstoße. Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung sei die Schaffung eines Gehalts- und Arbeitszeitsystems gewesen, das für jeden Mitarbeiter
vollziehbar, einsehbar und leistungsgerecht sein sollte, dh eines kollektivrechtlichen Systems, welches die Einheitlichkeit zwischen den Beschäftigten herstellen sollte. Auch die Mitgliedschaft der Beklagten im Hamburger Einzelhandelsverband lasse keine Rückschlüsse auf den Willen zu, eine Gesamtzusage zu erteilen. Hinzu komme, dass die Hamburger Tarifverträge keine Sperrwirkung gegenüber der Berlin Betriebsvereinbarung entfalten würden. Randnummer 51 Die Beklagte hat behauptet, sie habe erst Mitte 2015
einer rechtlichen Analyse erfahren, dass Arbeitsentgelt und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifverträge geregelt sind, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung seien könnten. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, schon aus diesem Grunde komme auch eine Umdeutung der nichtigen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage nicht in Betracht. Randnummer 52 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und das im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Anspruch zwar nicht unmittelbar aus der Betriebsvereinbarung ergebe, da diese jedenfalls wegen § 77 Abs. 3 BetrVG insoweit unwirksam sei, als in ihr die Höhe der Arbeitsvergütung festgelegt worden sei. Dem stehe nicht die sog. Vorrangtheorie nicht entgegen. Der geregelte Sachverhalt sei nämlich nicht mitbestimmungspflichtig. Neben den Entlohnungsgrundsätzen gehe es auch um die Lohnhöhe. Die unwirksame Betriebsvereinbarung sei aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls in eine Gesamtzusage umzudeuten. Das Vergütungssystem habe zugleich Inhalt des Arbeitsvertrags werden sollen. Das ergebe sich aus der abschließenden Klausel im Arbeitsvertrag. Hinzu komme die Formulierung in der Präambel der Betriebsvereinbarung, wonach die Paragrafen der Betriebsvereinbarung „die Regelung des Arbeitsrechts ergänzen“ und „als Bestandteil des Arbeitsvertrags(Individualverein-barung)“ gelten. Jedenfalls ergebe sich das aber daraus, dass aus dem Arbeitsvertrag zu entnehmen sei, dass die in der Betriebsvereinbarung vorgesehen Leistungen der Klägerin unabhängig von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung zukommen sollten, da der Vertrag nur in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung gelten sollte. Randnummer 53 Die Beklagte hat gegen das ihr am 3. November 2016 zugestellte Urteil am 2. Dezember 2016 Berufung eingelegt und diese mit einem beim Landesarbeitsgericht am 3. Januar 2017 eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie habe sich nicht verpflichten wollen, der Belegschaft auf jeden Fall die Leistungen zukommen lassen zu wollen. Die Präambel zur BV G. Arbeitsbedingungen wiederhole nur § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG deklaratorisch, enthalte insbesondere keine eigenständige Regelung. Unerheblich sei, dass die Betriebsparteien nicht den Begriff „Arbeitsverhältnis“, sondern den des „Arbeitsvertrages“ gewählt hätten. Es sei um eine Ergänzung gegangen, nicht um eine Einbeziehung in die Arbeitsverträge. Die BV G. Arbeitsbedingungen sei unwirksam und wirke auch nicht
. Insbesondere sei § 12 B Nr. 6 des Manteltarifvertrags für den Berliner Einzelhandel nicht als Öffnungsklausel iSd § 77 Abs. 3 Satz 3 BetrVG zu verstehen. Es handele sich um eine einfache Anrechnungsregelung. Jedenfalls komme eine
wirkung nicht in Betracht, weil es bezüglich der in den §§ 15 bis 17 der BV G. Arbeitsbedingungen geregelten Vergütungsbestandteile an einer vertraglichen oder gesetzlichen Vergütungspflicht fehle. Die Mitbestimmungspflichtigkeit eines Teils der Regelungen einer Betriebsvereinbarung führe nicht dazu, dass die Sperrwirkung des Tarifvertrages auch für den mitbestimmungsfreien Teil aufgehoben werde. Es gebe zudem keine betriebliche Übung. Sie habe die Leistungen erkennbar auf Basis der Betriebsvereinbarung erbringen wollen. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus § 611 BGB iVm den im Unternehmen geltenden Entgeltgrundsätzen wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats
VG zu. Es gebe keine Änderung der Lohngestaltung unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts. Die Einstellung der Zahlungen unterliege bereits keiner Mitbestimmung. Zudem habe sie ihre Leistungen nicht eingestellt, weil die Tarifbindung entfallen sei, sondern weil die Anspruchsgrundlage für die Leistungen unwirksam sei. Eine
wirkung habe jedenfalls angesichts der Erklärung gegenüber der Belegschaft vom
der höheren Vergütungsstufe ab dem sechsten Berufsjahr) ist die Berufung unbegründet, da die Klage insoweit begründet ist. Randnummer 60 1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes und auf Berücksichtigung eines Stufenaufstiegs aus der BV G. Arbeitsbedingungen bei der Entgeltberechnung, allerdings nicht in Höhe von 875,15 Euro brutto, sondern nur in Höhe von 855,45 Euro brutto.
der Kündigung der Betriebsvereinbarung durch die Beklagte zum 31. Dezember 2014 wirkt die Betriebsvereinbarung insoweit
VG
. Ein Anspruch auf ein höheres Weihnachtsgeldes unter Berücksichtigung einer Vergütungserhöhung ab dem 1. August 2015 sowie auf entsprechende höhere Vergütung ab diesem Zeitpunkt steht der Klägerin
der Betriebsvereinbarung nicht zu, da die Vereinbarung von Vergütungserhöhungen in der BV G. Arbeitsbedingungen wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam ist. Randnummer 61 a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes in Höhe von 855,45 Euro brutto aus der BV G. Arbeitsbedingungen. Die Betriebsvereinbarung ist insoweit wirksam.
2 Satz 1 der BV G. Arbeitsbedingungen war die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin spätestens zum
VG gilt die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Dies muss nicht wörtlich geschehen. Die Zulassung muss im Tarifvertrag nur deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BAG 29.10.2002 - 1 AZR 573/01, Rn. 22 bei juris). Im Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel haben die Tarifvertragsparteien den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen für die Zahlung eines Weihnachtsgeldes zugelassen. Sie haben das zwar nicht wörtlich getan. Aus den in den Manteltarifverträgen jeweils unverändert gebliebenen Anrechnungsbestimmungen in § 12 B Nr. 6 folgt aber mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass der Abschluss von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Sonderleistungen erlaubt ist. § 12 B Nr. 6 des MTV setzt die Zahlung von „Weihnachtsgeld“ zB „aufgrund von Betriebsvereinbarungen“ ausdrücklich voraus und bestimmt, dass diese den tariflichen Anspruch erfüllen. Damit wird erkennbar eine Existenz derartiger Betriebsvereinbarungen für möglich gehalten. Es kann auch nicht unterstellt werden, der Tarifvertrag beziehe sich nur auf Betriebsvereinbarungen, die wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG unwirksam sind. Vielmehr rechtfertigt die Anrechnungsregelung den Schluss, dass der Tarifvertrag das Nebeneinander von tariflicher Sonderzuwendung und betrieblicher Sonderleistung auch auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen gerade zulassen will. Dass es sich bei § 12 B Nr. 6 des MTV nicht um eine einmalige Übergangsregelung handelt, bestätigt die Tarifgeschichte. Denn sämtliche Manteltarifverträge enthalten dieselbe Anrechnungsbestimmung (so auch BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01, Rn. 23 bei juris, zu einer gleichen Formulierung im Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel). Im Übrigen haben die Tarifvertragsparteien die Regelung nicht verändert, sondern beibehalten, auch
dem das Bundesarbeitsgericht diese Auslegung vorgenommen hatte. Randnummer 64 b) Die Klägerin hat auch für die Zeit vom
Arbeitsbedingungen in Höhe von insgesamt 676,24 Euro brutto. Randnummer 65 aa)
VG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt
Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Eine gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam (vgl. BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03, Rn. 41). Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hängt nicht davon ab, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Die Vorschrift soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie
3 GG gewährleisten. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang bei der Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Zum Schutz der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie ist jede Normsetzung durch die Betriebsparteien ausgeschlossen, die inhaltlich zu derjenigen der Tarifvertragsparteien in Konkurrenz treten würde. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen weder abweichende noch auch nur ergänzende Betriebsvereinbarungen mit normativer Wirkung abschließen können. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie wird auch dann gestört, wenn nicht tarifgebundene Arbeitgeber kollektivrechtliche Konkurrenzregelungen in Form von Betriebsvereinbarungen treffen können (vgl. BAG
VG unterliegen, Vereinbarungen treffen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Andernfalls gölte in den fraglichen Betrieben weder eine tarifliche Regelung noch könnte es eine betrieblich mitbestimmte Regelung geben. Dies liefe dem Schutzzweck des § 87 Abs. 1 BetrVG zuwider.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können deshalb Angelegenheiten, die der zwingenden Mitbestimmung unterliegen, auch dann durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden, wenn einschlägige tarifliche Regelungen bestehen, die beim Arbeitgeber mangels Tarifbindung nicht normativ gelten (vgl. BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03, Rn. 58). Wirkt ein Tarifvertrag nur noch
(§ 4 Abs. 5 TVG), so stellt das keine Tarifsperre iSv. § 87 Abs. 1 BetrVG dar (vgl. BAG 27. November 2002 – 4 AZR 34/02, Rn. 38). Für die Frage, ob eine Betriebsvereinbarung wegen des Bestehens einer tariflichen Regelung
VG unwirksam ist, kommt es darauf, ob und inwieweit sich die Geltungszeiträume überschneiden (vgl. BAG 27. November 2002 – 4 AZR 34/02, Rn. 39). Randnummer 67 cc) Die BV G. Arbeitsbedingungen enthält in erheblichem Umfang Regelungen, die
VG der zwingenden Mitbestimmung unterliegen. Der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, die insoweit die Arbeitsbedingungen strukturiert, steht § 77 Abs. 3 BetrVG nicht entgegen. Maßgeblich ist nur, dass eine tarifliche Regelung nicht gilt, gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und Tatbestände der zwingenden Mitbestimmung betroffen sind. Das ist bei der Frage des Stufenaufstiegs eindeutig der Fall. Die Regelung es Stufenaufstiegs betrifft die durch die Betriebsparteien
VG geschaffene Vergütungsstruktur und damit die Frage, wie ein seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestelltes Entgeltvolumen auf die Belegschaft verteilt wird.
VG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Beteiligungsrecht soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Arbeitgebers orientierten Lohngestaltung schützen. Zugleich soll die Einbeziehung des Betriebsrats zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist nicht die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts. Der Betriebsrat kann von einem tarifgebundenen Arbeitgeber nicht über § 87 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 BetrVG die Gewährung bestimmter über- oder außertariflicher Entgeltleistungen erzwingen. Der Arbeitgeber ist frei in seiner Entscheidung, ob er solche Leistungen überhaupt erbringt, welche Mittel er dafür zur Verfügung stellt, welcher Zweck mit ihnen verfolgt und wie der begünstigte Personenkreis abstrakt bestimmt werden soll. Erst die Entscheidung darüber, wie im Rahmen dieser autonom bestimmten Vorgaben die einzelnen Leistungen berechnet und ihre Höhe im Verhältnis zueinander bestimmt werden sollen, unterliegt der Mitbestimmung. Diese Festlegungen betreffen nicht die absolute, sondern die relative Höhe bestimmter Leistungen und schaffen auf diese Weise Entlohnungsgrundsätze (vgl. BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 82/06, Rn. 24). Der Mitbestimmung steht allerdings nicht entgegen, wenn durch diese mittelbar auch die Höhe der Vergütung festgelegt wird. Eine solche Wirkung kann mit der Regelung von Entlohnungsgrundsätzen untrennbar verbunden sein (vgl. BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08, Rn. 21). Randnummer 68 Eine Regelung zum Aufstieg in eine andere Entgeltstufe vor dem Hintergrund der Berufsjahreregelung stellt eine typische Regelung von Entlohnungsgrundsätzen in Form der Bestimmung des Verhältnisses der Leistungen zueinander dar. Randnummer 69 c) Die Klägerin hat hingegen aus der BV G. Arbeitsbedingungen keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Tariferhöhungen für die Zeit ab dem 1. August 2015 in Höhe von insgesamt 103,57 Euro brutto. Demnach kann sie auch kein Weihnachtsgeld in Höhe eines über 855,45 Euro hinausgehenden Betrages auf Basis der BV G. Arbeitsbedingungen beanspruchen. Ein Anspruch auf die begehrte Gehaltserhöhung folgt nicht aus § 15 BV G. Arbeitsbedingungen. Die Regelung in § 15 BV G. Arbeitsbedingungen,
der künftige Tariferhöhungen mit Wirkung des neuen Tarifabschlusses zu einer entsprechenden Erhöhung des „Garantiegehaltes“ führen, ist
VG unwirksam. Randnummer 70 aa)
VG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (dazu bereits oben unter II 1 b aa). Randnummer 71
VG für den Einzelhandel steht hier § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. iVm § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Bezug auf die Erhöhung der Vergütung um 2,5 % nicht entgegen. Es handelt sich um eine Regelung, die ausschließlich die nicht der Mitbestimmung unterliegende Entgelthöhe betrifft, nicht die Vergütungsstruktur. Randnummer 73
VG sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist nicht die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts. Randnummer 75
der künftige Tariferhöhung mit Wirkung des neuen Tarifabschlusses zu einer entsprechenden Erhöhung des Garantiegehaltes führen, handelt es sich um eine Regelung zur Höhe der Entgelte, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats
VG erfasst wird. Es geht um eine gleichmäßige prozentuale Anhebung der Vergütung, die sich nicht auf die Vergütungsstruktur als solche auswirkt. Randnummer 76
VG fort. Randnummer 79 aa)
VG gelten die Regelungen einer Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies betrifft die Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung. Betriebsvereinbarungen über Gegenstände, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegen, entfalten kraft Gesetzes keine
wirkung. Betriebsvereinbarungen mit teils erzwingbaren, teils freiwilligen Regelungen wirken grundsätzlich nur hinsichtlich der Gegenstände
, die der zwingenden Mitbestimmung unterfallen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Betriebsvereinbarungen sinnvoll in einen
wirkenden und einen
wirkungslosen Teil aufspalten lässt. Anderenfalls entfaltet zur Sicherung der Mitbestimmung die gesamte Betriebsvereinbarung
wirkung (vgl. BAG
VG, der Zustimmung des Betriebsrats. Die
wirkung derart teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen hängt im Falle ihrer Kündigung durch den Arbeitgeber davon ab, ob die gesamten freiwilligen Leistungen ersatzlos beseitigt oder lediglich reduziert werden sollen. Randnummer 81 cc) Will ein Arbeitgeber mit der Kündigung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung seine finanziellen Leistungen vollständig und ersatzlos einstellen, tritt keine
wirkung ein. Im Falle einer vollständigen Einstellung der Leistungen verbleiben keine Mittel, bei deren Verteilung der Betriebsrat
VG mitzubestimmen hätte. Sinn der
wirkung
VG ist - zumindest auch - die kontinuierliche Wahrung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte. Sind solche nicht betroffen, bedarf es der
wirkung nicht. Randnummer 82 dd) Will der Arbeitgeber seine finanziellen Leistungen nicht völlig zum Erlöschen bringen, sondern mit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung nur eine Verringerung des Volumens der insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel und zugleich eine Veränderung des Verteilungsplans erreichen, wirkt die Betriebsvereinbarung
. Anders als bei der vollständigen Streichung der Leistungen verbleibt in diesem Fall ein Finanzvolumen, bei dessen Verteilung der Betriebsrat
VG mitzubestimmen hat. Das vom Arbeitgeber einmal zur Verfügung gestellte Finanzvolumen wird dadurch nicht unabänderlich perpetuiert. Die erforderlichenfalls von ihm anzurufende Einigungsstelle muss vielmehr ihrem Spruch über den neuen Leistungsplan das vom Arbeitgeber noch zur Verfügung gestellte Finanzvolumen als mitbestimmungsfreie Vorgabe zugrunde legen (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 604/02, Rn. 41). Randnummer 83 ee) Will schließlich der Arbeitgeber mit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung lediglich das bisher zur Verfügung gestellte Finanzvolumen verringern, ohne den Verteilungsplan zu ändern, ist die Mitbestimmung des Betriebsrats
VG nicht betroffen. Wenn der Arbeitgeber die Verteilungsgrundsätze beibehalten und lediglich die Höhe der finanziellen Leistungen gleichmäßig absenken will, bedarf es dementsprechend zur Sicherung der Mitbestimmung des Betriebsrats der
wirkung der Betriebsvereinbarung hinsichtlich der absoluten Höhe der Leistungen nicht. Hinsichtlich des Verteilungsplans wirkt die Betriebsvereinbarung jedoch
. In einem solchen Fall lässt sich eine Betriebsvereinbarung aufspalten in einen
wirkenden Teil über die Vergütungsstruktur und einen keine
wirkung entfaltenden Teil über die Vergütungshöhe. Randnummer 84 ff) Die
wirkung von teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen stellt sich abhängig von einer Tarifbindung des Arbeitgebers unterschiedlich dar. Randnummer 85 Ist ein Arbeitgeber nicht tarifgebunden, kann er - kollektivrechtlich - das gesamte Volumen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei festlegen und für die Zukunft ändern. Mangels Tarifbindung leistet er in diesem Fall sämtliche Vergütungsbestandteile „freiwillig“, dh. ohne hierzu normativ verpflichtet zu sein. Solange er die Arbeit überhaupt vergütet, hat der nicht tarifgebundene Arbeitgeber die „freiwilligen“ Leistungen nicht gänzlich eingestellt. Bei einer Absenkung der Vergütung hat er damit - weil keine tarifliche Vergütungsordnung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
VG ausschließt - die bisher geltenden Entlohnungsgrundsätze auch bezüglich des verbleibenden Vergütungsvolumens zu beachten und im Falle ihrer Änderung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (vgl. BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 4/05 - Rn. 22). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Teile der Vergütung den Arbeitnehmern individualvertraglich schuldet. Individualvertragliche Ansprüche sind zwar
dem Günstigkeitsprinzip im Verhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu beachten. Anders als gesetzliche oder tarifliche Regelungen stehen sie aber der Mitbestimmung
VG nicht entgegen. Auch lässt sich regelmäßig die Gesamtvergütung nicht in mehrere voneinander unabhängige Bestandteile - wie etwa Grundvergütung, Zulagen, Jahresleistungen etc. - aufspalten. Vielmehr bildet ihre Gesamtheit die Vergütungsordnung, bei deren Aufstellung und Veränderung der Betriebsrat mitzubestimmen hat (vgl. BAG
. Die BV G. Arbeitsbedingungen ist teilmitbestimmt. Soweit sie die Höhe der Vergütung regelt, unterliegt sie nicht der zwingenden Mitbestimmung. Soweit sie die betriebliche Vergütungsstruktur regelt, handelt es sich um eine
VG mitbestimmungspflichtige Angelegenheit. Da die Beklagte nicht tarifgebunden ist, sind sämtliche in der Betriebsvereinbarung geregelten Vergütungsbestandteile - im mitbestimmungsrechtlichen Sinn - „freiwillige Leistungen“. Die Beklagte hat nicht sämtliche Vergütungsbestandteile gestrichen. Sie hat ersichtlich zunächst nur Vergütungsbestandteile wie das Weihnachtsgeld und die Weiterleitung der Tariferhöhungen eingestellt und erbringt weiterhin übrige Vergütungsbestandteile. Außerdem hat sie auch den Stufenaufstieg nicht
vollzogen, ohne dass der Hintergrund der Belegschaft mitgeteilt worden ist. Das ist den Schreiben der Beklagten vom
wirkende BV G. Arbeitsbedingungen begründet einen Anspruch der Klägerin auf ein Weihnachtsgeld in Höhe von 855,45 Euro brutto.
H eines Monatsgehalts. Die Berechnung der Klägerin hat die Beklagte insoweit nicht beanstandet. Dem entspricht der zugesprochene Betrag. Aufgrund der ebenfalls
wirkenden wirksamen Regelung zur Vergütungsstruktur und zu den Vergütungsstufen stehen der Klägerin weitere 676,24 Euro brutto aufgrund des Stufenaufstiegs zu. Auch dieser Betrag war der Höhe
unter den Parteien nicht streitig. Randnummer 90 2) Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. Randnummer 91 3) Die Klägerin hat auf die ihr
der BV G. Arbeitsbedingungen nicht zustehenden Tariferhöhungen und ein höheres Weihnachtsgeld auch keinen Anspruch aus ihrem Arbeitsvertrag, einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung. Randnummer 92
folgenden G.-Berliner-Betriebsvereinbarung gültig sein solle, folgt daraus keine einzelvertragliche Vereinbarung der in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Anpassung des Gehalts an die Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels. Randnummer 97 Der Wortlaut der Vereinbarung lässt es nicht zu, auf den Willen der Vertragsparteien zu schließen, einzelvertragliche Ansprüche zu begründen. Danach wäre der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses von der BV G. Arbeitsbedingungen abhängig. Der Formulierung kann nur entnommen werden, dass die Regelungen der - für wirksam gehaltenen - Betriebsvereinbarung, wie in § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG geregelt, auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden sollten. Randnummer 98 Auch die Präambel der BV G. Arbeitsbedingungen spricht nicht dafür, dass es beabsichtigt gewesen wäre, den Inhalt der BV G. Arbeitsbedingungen zum Inhalt des Arbeitsvertrages zu machen. Soweit die Betriebsparteien dort vereinbart haben, dass die
stehenden Paragrafen die Regelungen des Arbeitsrechts ergänzen und als Bestandteil des Arbeitsvertrags (Individualvereinbarung) gelten sollen, kann daraus entnommen werden, dass die verwendete Formulierung auf die Rechtsfolge gem. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG hinweisen sollte. Zudem steht sowohl das erkennbare Ziel der Betriebsvereinbarung der Annahme entgegen, dass die Betriebsparteien einzelvertragliche Ansprüche begründen wollten. Denn sie haben sich vorbehalten, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten umfassend zu regeln und - ebenfalls in der Präambel der BV G. Arbeitsbedingungen -, die Betriebsvereinbarung „mindestens zum Zeitpunkt gültiger Tarifverhandlungen des Einzelhandels“ zu überarbeiten. Eine solche Überarbeitung hätte
dem Verständnis der Klägerin zur Folge, dass die von den Betriebsparteien ausgehandelten Änderungen der Arbeitsbedingungen nur im Wege von Änderungsvereinbarungen bzw. von Änderungskündigungen den Arbeitnehmern gegenüber hätten umgesetzt werden können. Für einen solchen Willen der Betriebsparteien können weder der Betriebsvereinbarung noch den sonstigen Umständen Anhaltspunkte entnommen werden. Randnummer 99
abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird
Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Von der seitens der Arbeitnehmer angenommenen, vorbehaltlosen Zusage kann sich der Arbeitgeber individualrechtlich nur durch Änderungsvertrag oder wirksame Änderungskündigung lösen (vgl. BAG 20. August 2014 - 10 AZR 453/13, Rn. 14). Randnummer 102 Eine Gesamtzusage ist typischerweise nicht auf die im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erklärung beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt. Sie wird regelmäßig auch gegenüber
träglich in den Betrieb eintretenden Mitarbeitern abgegeben und diesen bekannt. Auch sie können deshalb das in ihr liegende Vertragsangebot gemäß § 151 BGB annehmen. Gemäß § 151 Satz 2 BGB bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt,
dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden. Geht es nicht um eine einmalige Leistung an bestimmte Arbeitnehmer, sondern erklärt sich der Arbeitgeber zu einer Regelung im Sinne einer auf Dauer angelegten Handhabung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bereit, spricht das für die Fortgeltung des Antrags bis zu einer gegenteiligen Erklärung. Wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber jedem Arbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die Erteilung der Gesamtzusage und nicht auf den Beginn des einzelnen Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Zusage hat für alle Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung, sofern es nicht zwischenzeitlich zu einer Veränderung des Inhalts der Zusage durch den Arbeitgeber gekommen oder diese für die Zukunft aufgehoben worden ist (vgl. BAG 20. August 2014 - 10 AZR 453/13, Rn. 15). Randnummer 103
stehenden Paragraphen die Regelungen des Arbeitsrechtes ergänzen sollen. Was mit diesem Satz gemeint sein könnte, ist unklar, denn Regelungen einer Betriebsvereinbarung sind Teil des Arbeitsrechts, welche die Arbeitsverhältnisse gestalten können. Zudem kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Betriebsparteien mit der Formulierung,
der die Paragraphen der BV G. Arbeitsbedingungen als „Bestandteil des Arbeitsvertrags (Individualvereinbarung)“ „gelten“ , nur die in § 77 Abs. 4 BetrVG statuierte Wirkung einer Betriebsvereinbarung wiedergeben wollten, wo auch der Begriff „ gelten “ verwendet wird, und damit verdeutlichen wollten, dass sich individuelle Ansprüche der Arbeitnehmer aus der BV G. Arbeitsbedingungen ergeben können, da sie unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse wirkt. Des Weiteren lässt sich der Formulierung nicht entnehmen, dass die Vereinbarungen der BV G. Arbeitsbedingungen unabhängig von ihrem kollektivrechtlichen Fortbestand und allein mit dem seinerzeitigen Inhalt als vertraglich vereinbart gelten sollten. Hätten die Betriebsparteien bzw. die Beklagte eine solche rechtliche Wirkung gewollt, um individuelle vertragliche Ansprüche zu begründen, hätte das eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Grundsätzlich gilt nämlich in Bezug auf Regelungen einer Betriebsvereinbarung die Zeitkollisionsregel. Randnummer 106 Die übrigen zu berücksichtigenden Umstände sprechen gegen eine Auslegung als direkte Gesamtzusage. Dabei ist zunächst festzustellen, dass sich die Erklärung in einer Präambel einer Betriebsvereinbarung befindet. Systematisch steht die Präambel vor den eigentlichen Regelungen der BV G. Arbeitsbedingungen. Der Präambel folgt sodann erst das Inhaltsverzeichnis. Dies stützt die Annahme, dass es sich – wie üblicherweise – bei der Präambel nur um die Beschreibung der Absichten der Betriebsparteien handelt, welche zu dem Entschluss geführt haben, die
folgende Vereinbarung zu treffen. Ein besonderer Regelungsinhalt ist vor Beschreibung des Geltungsbereiches nicht zu erwarten. Vielmehr ist, auch aufgrund der Verwendung des Begriffs „Präambel“, davon auszugehen, dass diese die Motive der Betriebsparteien wiedergibt und allgemeine Zielsetzungen der Betriebsvereinbarung beschreibt, selbst aber keine unmittelbar anspruchsbegründenden Regelungen, insbesondere keine individualvertraglichen, enthält. Dass nur die Absichten und Ziele der Betriebsparteien in der Präambel festgehalten werden sollten, ergibt sich auch aus Abs. 1 der Präambel, wonach ein für jeden Mitarbeiter
vollziehbares, einsehbares und leistungsgerechtes Gehalts- und Arbeitszeitsystem geschaffen sowie die gesetzlichen Ladenschlusszeiten des Einzelhandels in Rahmenbedingungen gefügt werden sollten. Randnummer 107 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber von einer Betriebsvereinbarung durch deren Kündigung lösen kann, ohne dass die Arbeitsverträge berührt werden, während eine Kündigung der Arbeitsverträge - sei es auch nur hinsichtlich einzelner Regelungen - nur unter erschwerten Umständen möglich ist. Dass die Beklagte durch eine Direktzusage auf eine solche Möglichkeit hat verzichten wollen, ist nicht anzunehmen. Hiergegen spricht der Hinweis in Abs. 2 der Präambel, wonach eine Überarbeitung der BV G. Arbeitsbedingungen mindestens zum Zeitpunkt gültiger Tarifverhandlungen des Einzelhandels stattfinden werde. Dieser Inhalt der BV G. zeigt, dass es der Beklagten auf eine Überarbeitung bzw. Abänderung der BV G. Arbeitsbedingungen durch Verhandlungen mit dem Betriebsrat ankam. Auch die unterschiedlichen Erklärungsempfänger- und Wirkungsebenen von Gesamtzusagen und Regelungen einer Betriebsvereinbarung sprechen grundsätzlich gegen die Annahme einer Gesamtzusage gegenüber den Mitarbeitern aufgrund einer Formulierung in der Präambel einer als Betriebsvereinbarung überschriebenen Vereinbarung, die auch tatsächlich mit dem Betriebsrat ausgehandelt und abgeschlossen worden war. Randnummer 108 Aus systematischer Sicht spricht gegen die Auslegung von Abs. 3 der Präambel als Gesamtzusage des Weiteren der Umstand, dass die BV G. Arbeitsbedingungen unterschiedlichste Inhalte aufweist, die zudem zum Teil die einzelnen Arbeitnehmer gar nicht betrafen und auch nicht betreffen konnten. Damit war bereits unklar, welcher Teil der BV G. Arbeitsbedingungen Teil einer Gesamtzusage sein sollte und welche Bestimmungen nicht hierunter fallen sollten. So trifft zB § 6 der Betriebsvereinbarung Regelungen zur Ausbildung. Solche Regelungen wären für Arbeitsverträge nicht sinnvoll. Randnummer 109 Der Auslegung als Gesamtzusage steht ferner der Umstand entgegen, dass sich die Betriebsparteien ausdrücklich der Rechtsform der Betriebsvereinbarung bedient haben. Das zeigt, dass sie sich im Rahmen dieser kollektivrechtlichen Rechtsform bewegen wollten. Es wurden Bedingungen verschiedenster Art zwischen der Beklagten als Arbeitgeberin und dem Betriebsrat verhandelt und in Form einer Betriebsvereinbarung geregelt. Der Betriebsrat hat als betriebsverfassungsrechtliches Organ gegenüber der Arbeitgeberin agiert und eine Vereinbarung abgeschlossen. Die Beklagte hat als Gegenpart in der Funktion als Arbeitgeberin gehandelt. Dass die Beklagte darüber hinaus ein gebündeltes Vertragsangebot im Sinne einer direkten Gesamtzusage hat abgeben wollen, ist nicht naheliegend. Randnummer 110 Auch spricht der Umstand, dass
der Präambel unklar wäre, welche „
stehenden Paragraphen “ der BV G. Arbeitsbedingungen Teil des individuellen Arbeitsvertrages geworden und somit Inhalt einer Gesamtzusage der Beklagten gegenüber den Arbeitnehmern gewesen sein sollten und welche Bestimmungen der BV G. Arbeitsbedingungen nur in Form einer Betriebsvereinbarung gelten sollten, gegen die Annahme eines gebündelten Vertragsangebots. Dieses wäre zu unbestimmt. Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag und solche, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung bestehen, unterscheiden sich erheblich. Erstere können nur einvernehmlich oder per wirksamer Änderungskündigung abgeändert, insbesondere verschlechtert werden. Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung sind jedoch durch eine neue
folgende Betriebsvereinbarung, durch Kündigung der Betriebsvereinbarung oder auch durch einen Tarifvertrag – je
Regelungsgegenständen – (verschlechternd) abänderbar. Wegen dieser erheblichen Unterschiede muss klar sein, was Teil des Arbeitsvertrags sein soll und was lediglich Teil einer Betriebsvereinbarung. Das ist vorliegend jedoch mangels Konkretisierung der Gegenstände in der Präambel nicht der Fall. Aus der BV G. Arbeitsbedingungen wird gerade nicht deutlich, welche Inhalte konkret individuell wirksam sein sollen im Sinne einer arbeitsvertraglichen Regelung aufgrund einer direkten Gesamtzusage. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung unterfallen
VG der Mitbestimmung, soweit keine abschließende tarifliche Regelung gegeben ist. Da alle Mitarbeiter der Beklagten betroffen sind und eine gemeinsame, transparente Regelung getroffen werden sollte (so Abs. 1 der Präambel), ist ein kollektivrechtlich bezogener und der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegender Bereich betroffen. Dass die gesamte Betriebsvereinbarung zum Inhalt des Arbeitsvertrags werden sollte, ist nicht anzunehmen, da nicht erkennbar ist, dass dadurch alle Regelungsbereiche der Mitbestimmung – soweit keine günstigeren Inhalte vereinbart werden würden – entzogen sein sollten. Randnummer 111 Schließlich führt auch eine am Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung nicht zu einer Gesamtzusage. Ausweislich der Präambel war Ziel der Betriebsvereinbarung die Schaffung eines Gehalts- und Arbeitszeitsystems, welches für jeden Mitarbeiter
vollziehbar, einsehbar und leistungsgerecht sein sollte. Ziel der Vereinbarung war folglich die Schaffung eines kollektivrechtlichen Systems, welches eine Einheitlichkeit zwischen den Beschäftigten herstellen sollte. Es ging nicht um die Begründung oder Veränderung individualrechtlicher Regelungen; vielmehr hatte die Betriebsvereinbarung einen kollektivrechtlichen Fokus. Randnummer 112 bb) Die zumindest teilweise wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksame BV G. Arbeitsbedingungen kann entgegen der Ansicht der Klägerin und des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil nicht gemäß § 140 BGB in eine Gesamtzusage umgedeutet werden. Randnummer 113
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) umzudeuten. Eine solche Umdeutung kommt allerdings nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber von einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung jederzeit lösen kann, während eine Änderung der Arbeitsverträge, zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird, grundsätzlich nur einvernehmlich oder durch gerichtlich überprüfbare Änderungskündigung möglich ist. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Randnummer 114
den Grundsätzen einer betrieblichen Übung. Randnummer 121
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