(3)in Ansatz gebracht. Randnummer 9 Dem Kläger ist nach der BAK die Weisungsbefugnis gegenüber 30 Saaldienstkräften übertragen worden sowie die Betreiberverantwortung für die Konzertsäle der UdK mit Unterschriftsbefugnis. Als Vorgesetzte ist die Leiterin der Konzertsaalverwaltung genannt. Randnummer 10 Weiter heißt es in der BAK: Randnummer 11 „…werden von dem Stelleninhaber sehr gute Kenntnisse im kulturellen Veranstaltungsmanagement (inkl. Erfahrungen mit Großveranstaltungen), sehr gute allgemeine Verwaltungskenntnisse sowie Kenntnisse von Spezialvorschriften (zB Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen, Brandschutzordnung, Evakuierungsordnung) gefordert. Sehr gute PC-Kenntnisse einschließlich der gängigen Microsoft-Anwendungen sowie des Kultur-Klick-Programms sind ebenfalls Voraussetzung. Der Stelleninhaber muss über ein sicheres Auftreten und Sensibilität im Umgang mit Künstlern, Veranstaltern und Gästen, über Durchsetzungsvermögen und Verhandlungsgeschick, über Kommunikations- und Organisationsstärke sowie über Verantwortungsbewusstsein und die Fähigkeit zu selbständigem Arbeiten verfügen. Aufgrund des kontinuierlichen Verknüpfens wechselnder Aufgabenbereiche und oftmals sehr kurzfristiger Arbeitsaufträge sind große Flexibilität, hohe Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Beherrschung von Stresssituationen gefordert. Kundenorientiertes Handeln und ein freundlicher Umgang mit dem Publikum sind unabdingbar.“ Randnummer 12 Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 7 zur Klageschrift Bezug genommen. Randnummer 13 Die Beklagte beschäftigt in dem Referat für Gebäudemanagement und Arbeitssicherheit den technischen Leiter für Veranstaltungssäle und Sicherheitstechnik, Herrn W.. Diesen vergütet sie nach Entgeltgruppe 11 TV-L. Herr W. ist Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik im Sinne von § 33 BetrVO. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 5. März 2015 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Vergütung nach Entgeltgruppe 9 geltend. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 8. März 2016 ab. Die daraufhin eingereichte Klage begründet der Kläger damit, dass die ihm übertragene Tätigkeit die Anforderungen der Entgeltgruppe 9 Nr. 3 der Anlage A Teil I zum TV-L erfülle, da diese Tätigkeit nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, sondern auch selbständige Leistungen erfordere. Das ergebe sich schon aus der BAK vom 24. Juli 2015. Er habe einen eigenen Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum, da er verantwortlich für den reibungslosen Gesamtablauf während und nach der Veranstaltung sei. Die Selbstständigkeit ergebe sich auch daraus, dass er bei der Planung und der Organisation von Konzerten und Veranstaltungen seine Arbeitsschritte eigenverantwortlich genau planen müsse. Das gelte auch für die Ermittlung der Anzahl der einzusetzenden Saaldienstkräfte, für die er unstreitig zuständig ist. Randnummer 15 So sei er dafür zuständig, Gefährdungslagen (zB Feueralarm, Amok, Unfälle) und gesundheitliche Notlagen von Zuschauern selbstständig zu erkennen und eigenverantwortliche angemessene Entscheidungen zu treffen, was die Beklagte nicht bestreitet. Im Zuschauerbereich obliege ihm die Funktion des Veranstaltungsleiters. Zudem gebe es keine Handlungsanweisungen, wie im Einzelfall konkret zu verfahren sei. Er grenzt seine Aufgaben zu denen der Vorgesetzten H. ab. Eine schematische Herangehensweise sei nicht möglich. Er entscheide auch über Art und Umfang der Reinigungsarbeiten. Er verrichte alle Arbeiten ohne direkte Aufsicht und ohne Weisungen. Hieran ändere sich auch nicht dadurch etwas, dass in Person von Herrn W. ein technischer Leiter der Konzertsäle vorhanden sei. Dessen Tätigkeitsfeld seien die Bühnen und sämtliche damit in Verbindung stehenden technischen Fragen und Gefahrenquellen. Sein (des Klägers) Aufgabenfeld seien die Säle, die Foyers und die Ein- und Ausgänge mit allen dort auftretenden Problemstellungen und Gefahren, insbesondere verursacht durch das Zusammentreffen vieler Menschen, was die Beklagte als solches auch nicht bestreitet. Jedenfalls erfülle seine Tätigkeit danach die Anforderungen der Entgeltgruppe 8 TV-L. Randnummer 16 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 17 1. festzustellen, dass er in die Entgeltgruppe 9 TV-L einzugruppieren ist, hilfsweise in die Entgeltgruppe 8 TV-L, Randnummer 18 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.484,79 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2016 (Mittelzinstermin) zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger erbringe keine selbstständigen Leistungen im Tarifsinn. Er verwechsle alleiniges Arbeiten mit selbständigem Arbeiten im Sinne des TV-L. Seine Tätigkeiten als Beauftragter des Betreibers nach § 32 BetrVO seien nicht selbständig. Auch bleibe die Verantwortung der Betreiberin nach § 32 Abs. 5 BetrVO unberührt. Die einzelnen Pflichten seien genau definiert. Eigene Entscheidungsbefugnisse des Klägers gebe es nicht. Herr W. sei derjenige, der selbständig arbeite und die Verantwortung für die Veranstaltungstechnik trage. Dieser und die Leiterin der Konzertsaalverwaltung gäben vor jeder Veranstaltung Checklisten zur Gefahrenbeurteilung durch. Während der Veranstaltungen stellten Herr W. oder seine Stellvertretung Sicherheitsabwägungen an und leiteten entsprechende Maßnahmen ein. Der Kläger sei zwar Veranstaltungsleiter im Foyer, führe auch erforderliche Evakuierungen oder Einlasssperren durch, jedoch stets in Absprache mit Herrn W. oder dessen Stellvertretung. Die Aufsicht über bis zu 1.200 Konzertbesucher sei keine selbständige Tätigkeit, sondern lediglich das Abarbeiten von vorgegebenen Verhaltensszenarien. Der Kläger möge für den reibungslosen Ablauf von Veranstaltungen verantwortlich sein. Das sei aber keine selbständige Tätigkeit. Wenn er seine Schritte plane und überdenke, sei dies nur Folge gewissenhaften Arbeitens. Das gelte auch im Bereich des Einsatzes des Saaldienstpersonals, der Erstellung der Dienstpläne, der Abrechnungen und wenn er sich um die Personalauswahl kümmere. Nirgends besitze er eigene Entscheidungsspielräume. Sinngemäß gelte dies auch für alle Aufgaben, die der Kläger im Zusammenhang mit der Reinigung der Konzertsäle nach den Veranstaltungen wahrnehme. Seine Tätigkeit erschöpfe sich in der Umsetzung vorhandener Fachkenntnisse. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und das im Wesentlichen damit begründet, dass die Aufgaben des Klägers mit eigener Gedankenarbeit ohne feste Vorgaben verbunden seien, gerade im Rahmen der Kommunikation mit den Konzertveranstaltern, beim Abstimmen der Wünsche mit den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sowie bei der Überwachung der Veranstaltungen. Er müsse für die Einhaltung der Sicherheitsbedingungen Sorge tragen und die insoweit notwendigen Maßnahmen ergreifen. Relevante Abwägungsprozesse beträfen zB etwaige Einlasssperren oder Evakuierungen. Auch der eigenverantwortliche Einsatz des Saalpersonals stelle eine selbständige Leistung im Tarifsinn dar, zumal er die Arbeitgeberstellung gegenüber den Saalmitarbeiterinnen wahrzunehmen habe. Zudem habe er die Entscheidung zu fällen, ob eine Grund- oder eine Unterhaltsreinigung erforderlich sei. Die hohen Anforderungen an seine Tätigkeit werde auch durch die ihm übertragene Betreiberverantwortung deutlich. Herr W. sei für einen anderen Aufgabenbereich zuständig, der sich aus § 33 BetrVO ergebe. Die durch § 32 BetrVO und § 33 BetrVO geregelten Bereiche seien streng voneinander zu unterscheiden. Randnummer 21 Die Beklagte hat gegen das ihr am 16. November 2016 zugestellt Urteil am 21. Dezember 2016 Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – mit einem am 28. März 2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Arbeitsgericht habe den Begriff der „selbständigen Leistung“ verkannt. Der Kläger müsse nicht unterschiedliche Informationen gegeneinander abwägen. Er begleite nur den technischen Leiter und die Teamleiterin bei der Besichtigung der Konzertsäle mit den Kunden und weise auf die Sicherheitsbestimmungen hin. Ein Aushandeln sei angesichts der Sicherheitsbestimmungen nicht möglich. Diese müssten schlicht eingehalten werden. Der Kläger produziere lediglich Informationen, die keinen Abwägungsprozess beinhalteten. Eine Casting-Runde gebe es ja auch nur einmal im Jahr. Der Kläger handele zwar insoweit selbständig, aber nicht im Tarifsinne. Auch seien die Reinigungsarbeiten bereits in dem Pauschalvertrag enthalten. Für Zusatzarbeiten rufe der Kläger nur ein Stundekontingent ab. Die §§ 32 und 33 BetrVO regelten nicht zwei streng zu trennende Bereiche. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. November 2016 – 60 Ca 3842/16 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei er klarstellt, dass es ihm in der Sache mit dem Feststellungsantrag darum gehe, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 Vergütung nach Entgeltgruppe 9, ggf. nach Entgeltgruppe 8 der Anlage A Teil I zum TV-L in der für die Beschäftigten der Hochschulen im Land Berlin maßgebenden Fassung zu zahlen. Der Zahlungsantrag beziehe sich auf den davor liegenden Zeitraum (Oktober 2014 bis November 2016). Auch der Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die maßgeblichen Vorschriften könnten durchaus unterschiedlich beachtet werden. Insoweit ergäben sich auch die Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume. Er sei für die Entscheidungen zuständig, die es ermöglichten, dass die Veranstaltungen störungsfrei und sicher durchgeführt werden können. Ergänzend legt er durch ihn erstellte Reinigungspläne vor. Randnummer 25 Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 26. Januar und vom 4. Mai 2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 27 II. Die Berufung ist aber unbegründet. Randnummer 28 1) Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BAG 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16, Rn. 13). Randnummer 29 2) Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte war und ist verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu zahlen. Randnummer 30
- a)Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme – wie vom Arbeitsgericht festgestellt und auch zweitinstanzlich unstreitig geblieben – die Inhaltsnormen des TV-L nebst der dazu vereinbarten Entgeltordnung, die gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L als dessen Anlage A Teil des Tarifwerkes ist, Anwendung. Randnummer 31
- b)Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TV-L erhalten die Beschäftigten Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind. § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L bestimmt hierzu, dass die Beschäftigten – im Sinne einer Eingruppierungsautomatik – in der Entgeltgruppe eingruppiert sind, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn – soweit kein anderes zeitliches Maß ausdrücklich bestimmt ist – zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des oder der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe erfüllen. Randnummer 32
- c)Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9 der Anlage A Teil I zum TV-L entsprechen. Randnummer 33
- aa)Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11, Rn. 14; 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08; Rn. 20 mwN). Randnummer 34 Bei Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der eigenverantwortlichen organisatorischen Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Konzerten und Veranstaltungen in den Konzertsälen der Beklagten einschließlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Koordination des Saaldienstpersonals um einen Arbeitsvorgang. Diese machen nach der BAK und dem insoweit übereinstimmendem Vortrag der Parteien 80 vH der Gesamtarbeitszeit des Klägers aus. Randnummer 35 Sämtliche unter 1. und 2. in der BAK aufgeführten Arbeitsschritte des Klägers dienen einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Organisation der Bespielbarkeit der Konzertsäle/Einrichtungen der Beklagten vor dem Hintergrund konkreter rechtlicher Rahmenbedingungen sowie der jeweiligen Anforderungen der unterschiedlichen Nutzer und die Gewährleistung der Einhaltung dieser Bedingungen am Tag der Veranstaltung einschließlich des Notfallmanagements. Es spricht für die Annahme eines Arbeitsvorgangs, wenn einzelne Arbeitsleistungen zueinander in einem engen inneren Zusammenhang stehen (vgl. BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96, Rn. 72 bei juris). Das ist jedenfalls bei den dem Kläger nach Nrn. 1 und zu 2 der BAK übertragenen Aufgaben der Fall. Die Beklagte hat dem Kläger die eigenverantwortliche organisatorische Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Konzerten und Veranstaltungen in ihren Konzertsälen einschließlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Koordination des Saaldienstpersonals zugewiesen und ihm dazu zudem die Betreiberverantwortung für die Konzertsäle übertragen. Die Koordination des Saalpersonals ist eng mit den übrigen Vorbereitungs- und Durchführungsarbeiten verknüpft. Auch Aufgaben, die nur selten vorkommen, wie hier zB die Auswahl von Bewerbern, gehören zur Gesamtorganisation und sind eng mit ihr verbunden. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung des BAG ist zB das Urteil vom 6. Juni 1984 (4 AZR 218/82). Das BAG hat dort einen Arbeitsvorgang für einen Mitarbeiter im Amt für Straßen- und Brückenbau bejaht, der von der Erstellung von Ausschreibungen über die Prüfung der Angebote und Ausarbeitungen der Vergabevorschläge, die Überwachung der rechtzeitigen Bereitstellung der Baugrundstücke, die technische und vertragliche Überwachung aller Bauarbeiten (Bauleitung) sowie die Abrechnung und Aufstellung der Brückenbücher alle Aufgaben wahrnahm. Bejaht hat das BAG das Vorliegen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs auch bei einem Programmdaktyloskopen, dessen Aufgabe es war, Fingerspuren aufzuarbeiten und in verschiedenen Stufen die Identität mit vorhandenem Material auszuschließen bzw. Übereinstimmung zu überprüfen. Randnummer 36
- bb)Für den Vergütungsanspruch des Klägers kommt es auf folgende Eingruppierungsmerkmale an: Randnummer 37 „Entgeltgruppe 6 Randnummer 38 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Randnummer 39 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 6) Randnummer 40 Entgeltgruppe 8 Randnummer 41 Beschäftigte im Büro, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. Randnummer 42 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 5 und 6) Randnummer 43 Entgeltgruppe 9 Randnummer 44 1. … Randnummer 45 2. … Randnummer 46 3. Beschäftigte im Büro, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen -dienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Randnummer 47 … Randnummer 48 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 5 und 6) Randnummer 49 Protokollerklärungen: Randnummer 50 …. Randnummer 51 5. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Randnummer 52 6. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung / des Betriebes, in der / dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.“ Randnummer 53
- cc)Die Tätigkeitsmerkmale der aufgeführten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob der Kläger die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppen erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Entgeltgruppe vorliegen (vgl. BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96, Rn. 78). Randnummer 54