nerhalb des Versorgungsgebiets vorhandenen Fernwärmeverteilungsanlagen an das Land Berlin Leitsatz
der Ursprungsfassung des Konzessionsvertrages von dem
der Endschaftsbestimmung verwendeten Merkmal der "Energieversorgungsanlagen" nicht umfasst. (Rn.71)
vestitionen getätigt hat, das Ergebnis dieser
vestitionen an den Staat gibt, damit es dieser an ihn und seine Konkurrenten zur Bewirtschaftung ausschreibt. (Rn.129) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung
Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Übernahme des Fernwärmeleitungsnetzes von der Beklagten. Randnummer 2 Die Beklagte ist eines von
sgesamt 40 Fernwärmeversorgungsunternehmen
Berlin.
nerhalb der Landesgrenzen existieren 68 Fernwärmeteilnetze mit einer Ausdehnung von mehr als 2.000 km Länge, von denen auf die Beklagte über 1.700 km entfallen. Von diesem Leitungsnetz verlaufen 24,5 km auf Grundstücken der Beklagten. Ebenfalls auf Grundstücken der Beklagten befinden sich 85 zum Leitungsnetz gehörende und für den Netzbetrieb erforderliche technische Anlagen und sonstige Bauwerke auf einer überbauten Fläche von rund 2.800 m 2 . Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-Aktiengesellschaft (nachfolgend: BEWAG). Dabei handelte es sich um ein Unternehmen, das die Versorgung mit elektrischer Energie und Wärme betrieb. Mit diesem schloss der Kläger erstmals im Jahre 1931 einen Konzessionsvertrag,
dem er dem Versorgungsunternehmen das ausschließliche Recht verlieh, das Versorgungsgebiet mit elektrischer Energie zu versorgen und ihm hierfür das Recht einräumte, seine Grundstücke, Straßen usw. zum Zwecke der Versorgung mit elektrischer Energie und Wärme zu benutzen. Im Gegenzug verzichtete der Kläger darauf, im Versorgungsgebiet Erzeugungs- und Verteilungsanlagen für elektrische Energie selbst zu errichten oder zu betreiben. Von der BEWAG war eine Konzessionsabgabe zu entrichten. Seinerzeit war geregelt, dass die Konzession zu dem Zeitpunkt erlösche, an dem die Übergabe dieser Anlagen an den Kläger erfolge, nachdem dieser von seinem Recht auf Ankauf von „Anlagen“ der Gesellschaft im Sinne des § 22 ihres Gesellschaftsvertrages Gebraucht gemacht hatte. Diese Bestimmung führte im Einzelnen u.a. alle Anlagen auf, die der Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie und von Wärme des konzessionierten Versorgungsgebiets dienten. Randnummer 3 Ab 1991 verhandelten der Kläger und die BEWAG über einen neuen Konzessionsvertrag. Gegenstand des Vertrages war nach wie vor die Einräumung eines ausschließlichen Wege- und Versorgungsrechts für elektrische Energie, ein ergänzendes, nicht ausschließliches, Wegerecht für Fernwärmeleitungen, die (grundsätzliche) Unterlassung eigener Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie durch den Kläger und die Zahlung einer Konzessionsabgabe, die an die Stromversorgung anknüpfte. Die Endschaftsbestimmungen – Rechte und Pflichten der Vertragspartner für die Zeit nach der Beendigung des Vertrages –
einem Vertragsentwurf aus dem Jahre 1993 bezeichneten ein Übernahmerecht des Klägers
Bezug auf die für die Elektrizitäts- und Fernwärmeversorgung des Vertragsgebietes notwendigen Anlagen sowie eine Option für den Kläger, die Übernahme auf die Elektrizitätsverteilungsanlagen zu beschränken. Als Verhandlungsposition der Beklagten ist dokumentiert, dass sich der Kläger bei Vertragsbeendigung verpflichten müsse, sämtliche Anlagen der BEWAG zu übernehmen, also auch die gesamte Fernwärmeversorgung. Die Beschränkung auf die Verteilungsanlagen für elektrische Energie würden der BEWAG die Existenzgrundlage entziehen und
Anbetracht der weitgehenden Kraftwerksstruktur
Gestalt der Kraft-Wärme-Kopplung
Berlin (West) eine Wärmeversorgung wirtschaftlich unmöglich machen.
einem Entwurf mit Anmerkungen der BEWAG wird
der Endschaftsbestimmung des § 16 des Konzessionsvertrages eine Übernahme auch derjenigen Anlagen, die der Fernwärme dienen, als zu klärender Punkt ausgewiesen.
dem am 15. März 1994 von den Beteiligten unterzeichneten Vertrag erhielt die Endschaftsbestimmung
dessen § 16 Abs. 1 folgende Fassung: Randnummer 4 „Soweit für die Zeit nach Ablauf dieses Vertrages kein neuer Konzessionsvertrag zwischen dem Land Berlin und der BEWAG geschlossen wird, ist das Land Berlin berechtigt – und soweit dies kartellrechtlich zulässig ist – auf Verlangen der BEWAG verpflichtet, von der BEWAG die im Versorgungsgebiet vorhandenen Energieversorgungsanlagen der BEWAG gegen Erstattung ihres angemessenen Wertes zu übernehmen.“ Randnummer 5 Der Vertrag sah ein
krafttreten am
den Jahren 2005 und 2006 dem im Jahre 1994 geschlossenen Konzessionsvertrag bei. Am 2. Januar 2006 firmierte die BEWAG um
V...AG & Co KG, die Umwandlung
ihre jetzige Rechtsform erfolgte im Jahre 2009. Randnummer 8 Im Jahre 2005 entschied sich der Kläger dafür, von der Verlängerungsoption des Konzessionsvertrages Gebrauch zu machen. Es fanden Verhandlungen mit der Beklagten statt, die Fragen der Elektrizitäts- und der Fernwärmeversorgung betrafen.
einem Vermerk der Senatsverwaltung für Finanzen heißt es hierzu u.a., es solle im Rahmen der Nachverhandlungen das konzessionsvertragliche Wegenutzungsrecht auf Leitungen und Anlagen zur Versorgung mit elektrischer Energie eingeschränkt werden. Das Benutzungsrecht zur Wärmeversorgung solle zeitgleich
einem selbständigen Gestattungsvertrag geregelt werden. Hierfür könnten nach jüngst geschaffenen und noch zu erwartenden Rechtsvorschriften Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Dies dürfe nicht an die Verlängerung des Konzessionsvertrages gekoppelt sein. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erklärte
einer Stellungnahme gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen, dass die gesamte Fernwärmeproblematik im Zusammenhang mit der
anspruchnahme öffentlichen Straßenlandes von einer konzessionsvertraglichen Regelung losgelöst werden sollte. Da das Energiewirtschaftsgesetz nach wie vor keine Regelungen zur Fernwärme enthalte, handele es sich um Sondernutzung, für die ein Entgelt bzw. eine Gebühr zu entrichten sei. Die Erteilung von Einzelerlaubnissen sei die sachgerechteste Lösung, eine vertragliche Vereinbarung über die Höhe der Gebühren sei entbehrlich. Die anderen Fernwärmeanbieter zahlten seit jeher Sondernutzungsentgelte bzw. -gebühren für ihre Leitungen. Randnummer 9 Am
der 2. Ergänzungsvereinbarung vom selben Tage kamen die Beteiligten überein, die Regelung zur Konzessionsabgabe im Konzessionsvertrag von 1994 wie folgt zu ändern: Randnummer 14 „§ 13 des Konzessionsvertrages wird um den folgenden Absatz 6 ergänzt: Randnummer 15 ...V... Berlin zahlt ab dem 01.01.2006 eine Sondernutzungsgebühr entsprechend den gesetzlichen Regelung gemäß dem Berliner Straßengesetz
Verbindung mit der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen
der jeweils geltenden Fassung für die Sondernutzung durch
Betrieb befindliche und stillgelegte Fernwärmeleitungen der V... Berlin.“ Randnummer 16 Im März 2014 erstellte das
stitut für ökologische Wirtschaftsforschung im Auftrag des Klägers einen Untersuchungsbericht zu der Frage, ob eine Betriebsführung und Steuerung des von der Beklagten betriebenen Berliner Fernwärmenetzes getrennt von der Wärmeerzeugung und dem Wärmevertrieb technisch und wirtschaftlich möglich und sinnvoll ist. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass eine Trennung grundsätzlich und mit mehrjährigem Vorlauf machbar sei. Problematisch sei bei Bestandsanlagen die sehr enge Verzahnung zwischen überwiegend der Erzeugung und überwiegend dem Netz zugeordneten Anlagen. Auch seien Alternativstandorte für Erzeugungsanlagen
Berlin kaum vorhanden. Randnummer 17 Die Beteiligten verhandelten im Jahre 2014 über eine Verlängerung der den Bereich Fernwärme betreffenden Regelungen des Konzessionsvertrages über den Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer des Vertrages (31. Dezember 2014) hinaus, gelangten jedoch nicht zu einer Einigung. Die Forderung der Beklagten, eine Vertragsbeendigung durch den Kläger daran zu knüpfen, dass sie im überwiegenden öffentlichen
teresse erforderlich sei, hielt der Kläger für nicht akzeptabel. Randnummer 18 Am 24. Dezember 2014 hat der Kläger Feststellungsklage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Sein Begehren richte sich dem Grunde nach auf die gerichtliche Klärung, ob das Merkmal „Energieversorgungsanlagen“ im Sinne des § 16 Abs. 1 des Konzessionsvertrages (im Folgenden: KV)
der Fassung vom
4 KV vorgesehene Bestellung von Gutachtern zur Ermittlung u.a. des Umfangs der zu übernehmenden Anlagen sei nicht vorgreiflich, da jene die im vorliegenden Verfahren begehrte rechtliche Feststellung voraussetze, ob Fernwärmeversorgungsanlagen vom Übernahmeanspruch umfasst seien. Der Ausgang des noch nicht abgeschlossenen Stromkonzessionsverfahrens habe wegen des Kopplungsverbots mit Leistungen der Fernwärmeversorgung für letztere keinerlei Bedeutung. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass die Beklagte sich an einer eventuellen Ausschreibung selbst beteiligen und den Zuschlag erhalten könne. Denn er habe keinen Leistungsanspruch auf Übereignung, sondern lediglich die Feststellung dieses Anspruches beantragt, weil dieser von der Beklagten bestritten werde. Randnummer 20 „Energie“-Versorgunganlagen im Sinne des § 16 Abs. 1 KV umfassten neben elektrischer Energie auch Fernwärme. Dies entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch sowie den Begrifflichkeiten im Vergaberecht. Wäre eine Beschränkung auf Elektrizität gewollt gewesen, hätte eine Präzisierung des Merkmals nahegelegen.
systematischer Hinsicht sei zu beachten, dass der Konzessionsvertrag von 1994 – wie damals üblich – mit einem
tegrierten (d. h. Erzeugung, Vertrieb und Verteilung betreibenden) Versorgungsunternehmen für mehrere Sparten abgeschlossen worden sei. Die Einzelregelungen des Vertrages differenzierten im Wortlaut danach, ob nur elektrische Energie, nur Fernwärme, oder – wie hier – beides erfasst sein solle. Randnummer 21 Die Vertragsgenese bestätige dieses Ergebnis
Anbetracht der im Laufe der Verhandlungen veränderten Begrifflichkeit des § 16 KV,
sbesondere des zuletzt erfolgten begrifflichen Wechsels von „Anlagen für die Versorgung mit elektrischer Energie und Fernwärme“ zu „Energieversorgungsanlagen“. Aus dem Verhältnis von § 15 KV,
dem es um den Abschluss eines Konzessionsvertrages für elektrische Energie mit einem anderen Energieversorgungsunternehmen gehe, zu § 16 KV lasse sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts für einen Ausschluss der Fernwärme von der Endschaftsklausel herleiten, weil die Stromversorgung den Schwerpunkt des Vertrages gebildet, die Fernwärme sich hierzu aber als Einheit dargestellt habe. Daher sei es auch unschädlich, dass die Regelungen des § 16 Abs. 2 bis 4 KV für die Fernwärme keinen Anwendungsbereich hätten. Die Vorstellung, dass die Fernwärmeversorgung nach Ablauf des Vertrages unabhängig von der Stromversorgung durchgeführt werden würde, finde sich an keiner Stelle des Vertrages. Randnummer 22 Nach Sinn und Zweck sei von Anfang an eine einheitliche Regelung und nicht etwa ein isoliertes „Ewigkeitsrecht“ für Fernwärmeversorgungsanlagen für die Beklagte beabsichtigt gewesen. Dies werde durch die gesetzliche Ausgangslage bei Vertragsabschluss bestätigt. Denn im Jahre 1994 habe es noch eine Einheit von Stromerzeugung und -vertrieb gegeben; durch den Abschluss des Konzessionsvertrages sei auch der allgemeine Stromversorger bestimmt worden. Tatsächlich sei schon wegen des überwiegenden Betriebs von Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplung gleichzeitig Strom und Wärme produziert worden, so das Strom- und Wärmeversorgung als Einheit angesehen worden sei. Auch bei der Wärmeversorgung habe die Beklagte nach dem Anschluss an leitungsgebundene Fernwärme ein faktisches Monopol gehabt, weil ein Wechsel der Wärmeversorgung jeweils für viele Jahre ausgeschlossen gewesen sei. Randnummer 23
des betreffe § 16 KV nur die Versorgungsanlagen im Sinne des Leitungsnetzes, nicht jedoch die Erzeugungsanlagen. Angelegt sei dieser Ausschluss
2 KV
dessen Ursprungsfassung,
dem von der „Trennung der Netze“ die Rede sei. Da die BEWAG im Jahre 1994 über keine Stromversorgung außerhalb des Versorgungsgebietes verfügt habe, könne dies nur die Trennung der Netze von den Erzeugungsanlagen gemeint haben. Dies folge
sbesondere aus einer nichtigkeitsvermeidenden Auslegung der Vertragsvorschrift. Denn es sei davon auszugehen, dass die Beteiligten keine wegen einer unterlassenen Beurkundung formnichtige Vereinbarung treffen wollten. Daher erfasse § 16 KV lediglich das beurkundungsfrei übertragbare Leitungsnetz mit Ausnahme der Grundstücke, auf denen sich die Erzeugungsanlagen befänden. Dem stehe nicht entgegen, dass einzelne Nebenanlagen des Netzes auf Grundstücken der Beklagten stünden. Die Rechtsprechung zu Strom- und Gasversorgungsnetzen sehe auch Nebenanlagen auf Privatgrundstücken vom Übertragungsanspruch als erfasst an. Für diese seien ggf. Dienstbarkeiten einzuräumen.
verschiedenen Städten im Bundesgebiet seien Fernwärmeversorgungsnetze von den Erzeugungsanlagen getrennt. Die rechtliche und tatsächliche Trennbarkeit werde auch gutachterlich bestätigt. Aus alledem folge ein Übernahmeanspruch, weil nach Ablauf des Konzessionsvertrages von 1994 kein neuer Konzessionsvertrag und auch kein
terimskonzessionsvertrag zustande gekommen sei. Randnummer 24 Der Anspruch sei auch nicht durch die 1. Ergänzungsvereinbarung aus dem Jahre 2006 untergegangen. Denn durch diese seien lediglich die Vereinbarungen über die Stromverteilungsanlagen modifiziert worden. Dafür spreche, dass der Begriff der Fernwärme
der
Bezug auf Fernwärme nicht gesprochen worden sei. Die Formulierung
der
Ansehung des Straßengesetzes, weil daraus kein Anspruch auf Gestattung der Straßennutzung für ein gesamtes Leitungsnetz folge. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Konzessionsvertrag ein auf das ganze Versorgungsgebiet bezogenes Nutzungsrecht vermittelt habe, die nach dem Straßengesetz erteilbaren Erlaubnisse aber den Bezirksämtern zugewiesen und daher auf bezirksübergreifende Leitungen nicht anwendbar seien. Unionsrechtliche Ausschreibungsverpflichtungen seien im Wege unionsrechtskonformer Auslegung des Ausschlusskriteriums entgegenstehender öffentlicher
teressen
StrG zu berücksichtigen. Zudem beziehe sich die Übergangsregelung des § 12 Abs. 12 BerlStrG nur auf Neuabschlüsse von Verträgen nach § 12 Abs. 1 BerlStrG und betreffe daher nicht die Nachwirkungen des Konzessionsvertrages von 1994. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen im Versorgungsgebiet tätigen Fernwärmeversorgern bestehe nicht, schon weil die anderen Netze nicht dieselbe wirtschaftliche Relevanz hätten. Randnummer 26 Das Übernahmeverlangen sei auch nicht vor dem Hintergrund des Straßengesetzes rechtsmissbräuchlich. Die Argumentation der Beklagten sei zirkelschlüssig, weil ein Anspruch auf Gestattung der Wegenutzung für das Fernwärmeleitungsnetz gerade voraussetze, dass kein Übernahmeanspruch bestehe. Randnummer 27 Gemäß § 19 Abs. 3 des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch
Kraft gewesenen Berliner Energieeinspargesetzes – BEnSpG –, das sich auch auf Fernwärme beziehe, habe der Abschluss von Konzessionsverträgen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedurft. Der Verzicht auf einen Übernahmeanspruch
Bezug auf das Fernwärmenetz hätte aber eine wesentliche Vertragsänderung dargestellt, auf die die Regeln des Vertragsabschlusses Anwendung gefunden hätten.
Ermangelung einer Befassung des Abgeordnetenhauses mit der
-House-Situationen folge ferner, dass sie unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Durchführung eines Auswahlverfahrens die Möglichkeit habe, zum Zwecke der eigenen Durchführung der Fernwärmeversorgung die diesbezüglichen Versorgungsanlagen von der Beklagten zu erwerben. Randnummer 30 Ein gleichgerichteter Anspruch auf Übernahme des Fernwärmeversorgungsnetzes folge zudem aus § 1004 BGB bzw. §§ 552 Abs. 1, 997 Abs. 2 BGB analog. Denn nach Ende des Konzessionsvertrages lebten die Abwehrrechte gegen die Benutzung der gemäß § 10 Abs. 1 BerlStrG privatrechtliches Eigentum darstellenden Straßen wieder auf. Dies folge trotz der privatrechtlichen Anspruchsgrundlagen aus der Verweisungsnorm des § 62 Abs. 2 VwVfG, die bei öffentlich-rechtlichen Verträgen die ergänzende Anwendung der Bestimmungen des BGB vorsehe. Dem stehe kein Anspruch auf Wegenutzung aus dem Straßengesetz entgegen. Denn bei Abschluss des Konzessionsvertrages habe die Fernwärme einen gleichberechtigten Vertragsgegenstand dargestellt und sei deshalb
den Konzessionsvertrag aufgenommen worden. Er, der Kläger, habe sich im Rahmen der Daseinsvorsorge
gewissen zeitlichen Abständen ein Entscheidungs- und Gestaltungsrecht vorbehalten wollen. Einer zeitlich unbegrenzten Wegenutzung für das streitige Fernwärmeleitungsnetz stehe zudem deren Einordnung als Dienstleistungskonzession entgegen. Soweit der Bundesgesetzgeber Wegenutzungsverträge für Fernwärmeleitungen nicht als Anwendungsfall der Bestimmungen des § 105 GWB über die Vergabe von Konzessionen angesehen habe, sei dies rechtlich zweifelhaft. Jedenfalls könne das Sekundärrecht nicht das primäre Unionsrecht einschränken, aus dessen Gewährleistungen der Art. 18, 49 und 56 AEUV bei der Vergabe eines Fernwärmeleitungsnetzes die Prinzipien der Gleichbehandlung und Transparenz zu beachten seien. Zudem seien die Regeln des § 46 Abs. 2 EnWG analog auf Fernwärmenetze anzuwenden. Randnummer 31 Aus dem Übernahmeanspruch
Bezug auf die Versorgungsanlagen folge auch ein Anspruch auf Übertragung der Versorgungsverträge. Denn der Konzessionsvertrag sei zu einer Zeit von geschlossenen Versorgungsverhältnissen und Versorgungsmonopolen geschlossen worden. Eine gesonderte Fernwärmeversorgung durch einen Dritten sei damals nicht möglich und daher von den Beteiligten auch nicht beabsichtigt gewesen. Die Übernahme allein der Versorgungsanlagen ohne die Kundenbeziehungen sei angesichts der Einheit von Netz und Lieferung ohne Entflechtungsverpflichtung nicht sinnvoll. Daher sei davon auszugehen, dass ein mit den Versorgungsanlagen einhergehender Übergang der Kundenbeziehungen – stillschweigend – vereinbart worden sei. Einer Einigung nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme – AVBFernwärmeV – bedürfe es dafür gerade nicht, weil die gleichen Grundsätze gelten müssten wie sie
der Strom- und Gasversorgung von der Rechtsprechung gezogen worden seien. Danach sei nämlich
der nicht entflochtenen allgemeinen Versorgung der Netzbetreiber, nicht der Erzeuger Vertragspartner des Kunden. Randnummer 32 Die weiter begehrte Auskunft über den Bestand der Fernwärmeversorgungsanlagen benötige er als Grundlage für eine Neukonzeption und Ausschreibung einer Fernwärmeversorgungskonzession. Im Gegensatz zum hier im Rahmen der Feststellungsklage begehrten rechtlichen Umfang gehe es bei der gemäß § 16 Abs. 4 KV dem Gutachter zugewiesenen Ermittlung um den tatsächlichen Umfang der Anlagen. Randnummer 33 Der Kläger beantragt, Randnummer 34 1. festzustellen, dass er gegen die Beklagte mit Ablauf des 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf Übereignung der
nerhalb des Versorgungsgebiets vorhandenen Fernwärmeverteilungsanlagen von der Beklagten gegen Erstattung ihres angemessenen Wertes hat, Randnummer 35
formationen über deren technische und wirtschaftliche Situation zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung derselben erforderlich sind. Randnummer 37 Die Beklagte beantragt, Randnummer 38
nerhalb des Versorgungsgebietes vorhandenen Fernwärmeversorgungsanlagen (Fernwärmeleitungen, Fernwärmeerzeugungsanlagen) durch den Kläger gegen Erstattung des angemessenen Wertes hat. Randnummer 40 Der Kläger beantragt, Randnummer 41 die Hilfswiderklage abzuweisen. Randnummer 42 Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Bereits begrifflich seien Fernwärmeversorgungsanlagen von § 16 Abs. 1 KV 1994 nicht umfasst. „Energie“ werde im Vertrag als Kurzbezeichnung für elektrische Energie verwendet. Aus der Vertragshistorie ergebe sich, dass
den Vertragsverhandlungen zuletzt die Einbeziehung von Fernwärmeversorgungsanlagen
die Endschaftsbestimmung des § 16 Abs. 1 KV als klärungsbedürftig ausgewiesen sei. Dem sei die endgültige Vertragsfassung gefolgt, die auf „Energieversorgungsanlagen“ laute. Jedenfalls gebe die Historie keinen Anhaltspunkt darauf, dass Fernwärmeversorgungsanlagen jemals
den Verhandlungen auf das Verteilungsnetz hätten beschränkt werden sollen, zumal man sich damals der fehlenden Trennbarkeit bewusst gewesen sei. Unter dem Gesichtspunkt des Parteiwillens sei zu berücksichtigen, dass die Endschaftsbestimmung nicht nur ein Übernahmerecht, sondern auf Verlangen auch eine entsprechende Pflicht statuiere. Schon angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Werte, die von einem Übernahmerecht bzw. einer korrespondierenden Pflicht betroffen sein könnten, sei anzunehmen, dass die Beteiligten nur etwas hätten vereinbaren wollen, was aus damaliger Sicht auch durchführbar gewesen sei. Dies treffe
des auf ein von den Fernwärmeerzeugungsanlagen getrenntes Netz jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht zu. Belegt werde dies durch den Umstand, dass der Kläger sogar noch im Jahre 2014 einen Anlass gesehen habe, die Durchführbarkeit einer solchen Trennung durch ein Gutachten klären zu lassen. Bestätigt werde ein auf Elektrizitätsversorgungsanlagen beschränkter Wille nachträglich durch den Wortlaut der 1. Ergänzungsvereinbarung. Denn danach seien die
KV bezeichneten Energieversorgungsanlagen auf eine Stromverteilnetzbetreiberin übertragen worden. Diese befasse sich aber offensichtlich nicht mit Fernwärmeversorgung. Randnummer 43 Einem Übernahmeanspruch stehe zudem der Verstoß gegen die Beurkundungspflicht entgegen. Zwar sei die Übertragung von Scheinbestandteilen – wozu Versorgungsleitungen u.a. für Fernwärme regelmäßig zählten – nicht beurkundungspflichtig. Doch übersehe der Kläger, dass bereits zum streitigen Fernwärmenetz notwendige Leitungsverläufe auf eigenen Grundstücken sowie Bauwerke auf eigenen Grundstücken der Beklagten gehörten. Randnummer 44 Jedenfalls sei ein Anspruch auf Übernahme des Fernwärmeleitungsnetzes mit der 1. Ergänzungsvereinbarung entfallen. Bereits der Wortlaut der Änderung mache deutlich, dass die Regelung des § 16 Abs. 1 KV
dessen Ursprungsfassung fortan nicht mehr habe gelten sollen. Auch das Argument des Klägers, er habe ihr, der Beklagten, im Jahre 2006 kein Ewigkeitsrecht an den Fernwärmeversorgungsanlagen einräumen wollen, überzeuge nicht. Denn sie habe die Anlagen vom Kläger erworben. Das Eigentum unterliege seiner Natur nach keiner zeitlichen Begrenzung. Die mit der 1. Ergänzungsvereinbarung im Jahre 2006 neu formulierte Endschaftsbestimmung enthalte keine zu füllende Regelungslücke. Für einen versteckten Einigungsmangel i.S.v. § 155 BGB genüge es im Übrigen nicht, dass der Kläger möglicherweise etwas anderes als sie gewollt habe. Immerhin stimmten die objektiven Erklärungen überein.
sofern komme nur eine Anfechtung gemäß § 119 BGB
Betracht, für deren Erklärung aber die Frist abgelaufen sei. Randnummer 45 Letztlich trage die Ergänzungsvereinbarung der Änderung des Straßengesetzes Rechnung.
dieses Gesetz sei zwischenzeitlich ein Anspruch auf unbefristete Sondernutzung für Versorgungsleitungen eingefügt worden, welcher ebenfalls dem begehrten Feststellungsanspruch entgegenstehe. Eine Ausklammerung des Fernwärmenetzes von einem Übernahmeanspruch sei auch nicht nachteilig für den Kläger, weil er dadurch Aufwendungen für ein isoliert nicht funktionsfähiges Netz erspare. Eine fehlende Zustimmung des Abgeordnetenhauses, die der Kläger einwende, betreffe lediglich das
nenverhältnis. Zudem habe es sich bei der 1. Ergänzungsvereinbarung von 2006 nicht um den Neuabschluss eines Konzessionsvertrages gehandelt, sondern um eine Änderung, für die der Konzessionsvertrag lediglich die Schriftform vorgesehen habe. Randnummer 46 Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung sei
dem Umstand zu sehen, dass diverse andere Fernwärmeversorger vom Kläger einschränkungslose Sondernutzungserlaubnisse für ihr jeweiliges Fernwärmenetz erhalten hätten. Randnummer 47 Eines Ausschreibungsverfahrens bedürfe es für die hier streitigen nicht ausschließlichen Wegerechte gerade nicht. Es fehle bereits an einer für eine mögliche wettbewerbliche Diskriminierung notwendige Knappheitssituation. Denn es gehe nur um einfache Wegerechte und nicht um die Verschaffung einer Ausschließlichkeitsstellung etwa durch einen Anschluss- und Benutzungszwang, der eine parallele wirtschaftliche Betätigung von Konkurrenten praktisch ausschließe. Bei der Vergabe von einfachen Wegerechten handele es sich auch nicht um eine Dienstleistungskonzession. Denn hierfür fehle es an der Verpflichtung zur Leistungserbringung. Randnummer 48 Die vom Kläger angeführten Anspruchsgrundlagen aus dem BGB scheiterten am Fehlen einer Regelungslücke bzw. am ausdrücklichen Verweis des Konzessionsvertrages 1994 auf die Regelungen des Berliner Straßengesetzes. Die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Kundenübergang und Auskunft schieden damit ebenfalls aus. Randnummer 49 Auf entsprechende Anträge der Beklagten haben die Bezirksämter auf Empfehlung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Sondernutzungserlaubnisse für das gesamte bestehende Fernwärmeleitungsnetz unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass im vorliegenden Klageverfahren rechtkräftig zugunsten des Klägers ein Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der vorhandenen Fernwärmeversorgungsanlagen – gegen Erstattung eines angemessenen Werts – festgestellt wird, und der Kläger das Übernahmerecht
nerhalb von zwölf Monaten nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung gegenüber der Beklagten geltend macht. Randnummer 50 Über einen neuen Konzessionsvertrag im Bereich der Elektrizitätsversorgung war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abschließend entschieden. Randnummer 51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers (10 Leitzordner) sowie die beigezogene Streitakte des Verwaltungsgerichts Hamburg – 4 K 3046.10 – (4 Bände), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 52 A. Die Klage des Klägers bleibt
allen Anträgen ohne Erfolg. Randnummer 53 I.
erster Linie – aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Konzessionsvertrag vom
Berlin nach §§ 11 , 12 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) und damit – anders als
den meisten anderen Bundesländern mit Ausnahme von Hamburg (vgl. Übersicht bei Sauthoff, Öffentliche Straßen,
Bezug auf dortige Fernwärmeanlagen aus Konzessionsvertrag). Das Verhältnis ist hinreichend konkretisiert, weil der Kläger einen Anspruch aus der Endschaftsbestimmung des § 16 KV
ihrer Ursprungsfassung herleitet, die nach ihrem Wortlaut Rechtsfolgen an die – mit Ablauf des
: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 28). Randnummer 56 b. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht nicht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte u.a. durch eine Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Demgegenüber ist
der Rechtsprechung anerkannt, dass § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage nicht entgegensteht, wenn eine – hier nicht einschlägige – Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht oder die Feststellungsklage den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – BVerwG 1 C 2.95 –, juris Rn. 25). Nach diesem Maßstab kann der Kläger vorliegend nicht auf eine Leistungsklage, gerichtet auf Übereignung der streitigen Fernwärmeverteilungsanlagen, verwiesen werden. Denn eine solche Leistungsklage müsste wiederum den Maßgaben des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügen, wonach die Klage einen bestimmten Antrag enthalten soll. Danach ist der Klageantrag bei einer Leistungsklage so zu fassen, dass er zu einer vollstreckungsfähigen Entscheidung führen könnte (Ortloff/Riese,
: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, Stand Oktober 2016, Rn. 7). Für die
soweit vergleichbare Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist
der Rechtsprechung anerkannt, dass die Bestimmtheit des Antrages nicht nur
Bezug auf den geltend gemachten Anspruch, sondern im Falle von Zug-um-Zug-Einschränkungen auch
Bezug auf ebendiese Einschränkung dergestalt einzuhalten ist, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 – X ZR 122/07 –, juris Rn. 32). Randnummer 57 Einen diesen Maßgaben genügenden Antrag könnte der Kläger
des gegenwärtig nicht formulieren. Denn unabhängig von fehlenden Einzelinformationen zum genauen Umfang der begehrten Anlagen, jedenfalls soweit sich diese nicht im öffentlichen Straßenland befinden, haben die Beteiligten für die Bestimmung des Umfangs der vom Kläger zu übernehmenden Anlagen und die Höhe des Wertes dieser Anlagen
4 KV eine Leistungsbestimmung durch Sachverständige vereinbart, von denen jeweils einer von jeder Vertragspartei bestellt wird. Eine derartige Bestimmung hat aber noch nicht stattgefunden, zumal sich die Beklagte ohne rechtskräftig festgestellten Anspruch nach § 16 Abs. 1 KV auch zu einer Mitwirkung bei der Leistungsbestimmung nicht für verpflichtet hält.
dieser Situation käme die Verweisung des Klägers auf eine Leistungsklage einer bloßen Förmelei gleich (vgl. i.E. ebenso OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29. Januar 2008 – 11 U 20/07 (Kart) –, juris Rn. 49; Greger,
: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 253 Rn. 13). Randnummer 58 c. Der Kläger besitzt auch ein Feststellungsinteresse. Das berechtigte
teresse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende
teresse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers
den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – BVerwG 6 C 66.14 –, juris Rn. 16). So liegt es hier, weil die begehrte Feststellung den Kläger
die Lage versetzt, einen Übereignungsanspruch zu konkretisieren, welches er
sbesondere für eine Ausschreibung der Wegerechte für den Betrieb des zur Zeit von der Beklagten betriebenen Fernwärmeleitungsnetzes für notwendig erachtet, zu der er sich unionsrechtlich für verpflichtet hält. Ob und mit welchen Maßgaben eine solche Pflicht besteht, ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu klären. Randnummer 59 d. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis wird nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass die Beteiligten im Jahre 2009 eine bis
das Jahr 2020 reichende Klimaschutzvereinbarung getroffen haben, die sich auch auf die Fernwärmeversorgung bezieht und
der eine
tensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit gegenseitiger Rücksichtnahme und Unterstützung vorgesehen ist. Ebenso wenig steht die Vereinbarung
Ergänzungsvereinbarung zum Konzessionsvertrag vom
nerhalb des Versorgungsgebiets vorhandenen Fernwärmeverteilungsanlagen folgt nicht aus § 16 Abs. 1 KV
seiner Ursprungsfassung des Jahres 1994, worin es heißt: Randnummer 62 „Soweit für die Zeit nach Ablauf dieses Vertrages kein neuer Konzessionsvertrag zwischen dem Land Berlin und der BEWAG geschlossen wird, ist das Land Berlin berechtigt – und soweit dies kartellrechtlich zulässig ist – auf Verlangen der BEWAG verpflichtet, von der BEWAG die im Versorgungsgebiet vorhandenen Energieversorgungsanlagen der BEWAG gegen Erstattung ihres angemessenen Wertes zu übernehmen.“ Randnummer 63 aa. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt
dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar nicht bereits an der Bedingung, dass für die Zeit nach Ablauf des im Jahre 1994 geschlossenen Vertrages kein neuer Konzessionsvertrag zwischen dem Kläger und seinem Vertragspartner – bzw. dessen Rechtsnachfolger – geschlossen sein darf. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher genaue
halt dem zur Bedingung gemachten Konzessionsvertrag zuzumessen ist. Ob es sich dabei um einen Konzessionsvertrag betreffend elektrische Energie oder Fernwärme oder beides zu handeln hat, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Kläger für keine dieser Medien einen nachfolgenden Vertrag geschlossen. Randnummer 64 bb. Die Kammer konnte
des nicht zu der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung gelangen, dass das Merkmal „Energieversorgungsanlagen“
1 KV (auch) die beanspruchten Fernwärmeverteilungsanlagen umfasst. Randnummer 65 Für öffentlich-rechtliche Verträge i.S.d. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. i.V.m. §§ 54 ff. VwVfG – wie den hier streitigen Konzessionsvertrag vom
halt nicht entnehmen. Randnummer 67 (a) Der nach § 133 BGB nicht allein maßgebliche (BGH, Urteil vom
des nicht. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass die Vertragsparteien „Energie“ im umfassenden Sinne
Anlehnung an das – mittlerweile aufgehobene – Berliner Energieeinspargesetz vom
Blick zu nehmen ist, weil eine Einzelregelung im Zweifel im Zusammenhang mit anderen steht und hieraus ihre Zielsetzung erfährt (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990, a.a.O, Rn. 38), ist nicht zwingend auf eine Einbeziehung von Fernwärme
die Vertragsbestimmung des § 16 Abs. 1 KV zu schließen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Konzessionsvertrag bei den Regelungen, die entweder elektrische Energie oder Fernwärme betreffen, sprachlich differenziert. So regelt etwa § 1 Abs. 1 KV die Übertragung des Rechts und die Übernahme der Verpflichtung, jedermann im Versorgungsgebiet an das Leitungsnetz anzuschließen und zu versorgen, nur bezogen auf elektrische Energie. Auch § 2 Abs. 1 Satz 2 KV regelt ein ausschließliches Benutzungsrecht für öffentliche Straßen, Wege und Plätze zum Betrieb von Versorgungsanlagen ausdrücklich nur für elektrische Energie. Ähnliches findet sich etwa
3 KV, wo von der Einräumung von Benutzungsrechten für Anlagen zur Übertragung von elektrischer Energie aus dem Versorgungsgebiet heraus oder über das Versorgungsgebiet hinweg die Rede ist. Andererseits regelt § 11 Abs. 2 KV Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb oder dem Bau von „Anlagen“ der BEWAG, womit ersichtlich keine Beschränkung solche für elektrische Energie oder Fernwärme verbunden ist. Daraus folgt
des nicht zwingend, dass „Energieversorgungsanlagen“ im Sinne des § 16 Abs. 1 KV sowohl Strom- als auch Fernwärmeanlagen erfasst. Denn mit der gleichen Berechtigung könnte dem entgegengehalten werden, dass der Vertrag zwischen (elektrischer) Energie und Wärme unterscheidet,
1 KV jedoch nur das Merkmal „Energie“ verwendet wurde. Es kommt hinzu, dass der Vertrag verschiedentlich die Begriffe Strom bzw. elektrische Energie sowie kumulativ Wärme bzw. Fernwärme verwendet, wenn eine Regelung beide Medien betrifft (vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 1 KV, 10 Abs. 1 KV). Randnummer 69 Auch eine Zusammenschau mit § 15 KV erlaubt keinen zwingenden Schluss. Nach dieser Vorschrift ist der Kläger verpflichtet, dem Vertragspartner des Konzessionsvertrages Gelegenheit zur Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages zu geben, wenn während der Vertragsdauer oder nach Ablauf des Vertrages von einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein Angebot zum Abschluss eines Konzessionsvertrages gemacht wird oder der Kläger beabsichtigt, die Versorgung des Vertragsgebietes mit elektrischer Energie vollständig oder teilweise selbst aufzunehmen. Während die Beklagte aus diesem Zusammenhang ableitet, dass auch die Endschaftsbestimmung des § 16 KV nur die elektrische Energie betrifft, ließe sich mit dem Kläger entgegenhalten, dass nach der Vertragsgestaltung ein Wegerecht für Fernwärmeversorgungsleitungen nur einen Annex zur konzessionsvertraglichen Regelung für die Stromversorgung darstellt, so dass die ausschließliche Regelung von elektrischer Energie
Randnummer 70
vergleichbarer Weise stehen sich die Argumente der Beteiligten
Bezug auf die Vorschrift des § 16 Abs. 2 und Abs. 3 des Konzessionsvertrages
seiner Ursprungsfassung gegenüber, ohne dass einer Seite zwingend der Vorzug zu geben wäre. Denn dem Argument der Beklagten, dass die Regelung des § 16 Abs. 2 KV zu Maßnahmen der Entflechtung und Einbindungsmaßnahmen der Netze sachlich nur elektrische Energie betreffen könnten, kann der Kläger entgegenhalten, dass ebendies keinen zwingenden Rückschluss auf den
halt des § 16 Abs. 1 KV gebiete. Ebenso verhält es sich mit der Regelung
3 KV
seiner Ursprungsfassung, wonach Anlagen, die nicht der Energieversorgung des Landes Berlin dienen und von der BEWAG nicht zur Durchleitung benötigt werden, auf Verlangen des Klägers zu entfernen sind. Denn wenngleich mit der Beklagten argumentiert werden kann, dass eine „Durchleitung“ von Energie – zumal im Jahre 1994 – sachlich nur auf elektrische Energie anwendbar war, mag im Sinne des Klägers entgegengehalten werden, dass dies nicht zu einer auf elektrische Energie beschränkten Auslegung des Merkmals „Energieversorgungsanlagen“
1 KV zwingt, weil der erste Halbsatz
3 KV – das fehlende Dienen zur Energieversorgung des Landes – einen Anwendungsbereich auch bei Fernwärmeanlagen haben kann. Randnummer 71 (c) Gegen die vorgenannten systematischen Erwägungen, soweit sie die Auffassung des Klägers stützen, spricht
des die ebenfalls bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigende Entstehungsgeschichte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 – IX ZR 152/00 –, juris Rn. 20). Denn das Merkmal der „Energieversorgungsanlagen“
1 KV fand Eingang
den Vertragsentwurf
der letzten Verhandlungsrunde vor dem Unterzeichnungstermin (VV VIII Bl. 145, 155) und ersetzte die zuvor verwendete Formulierung der „im Versorgungsgebiet vorhandenen, der Elektrizitäts- und Fernwärmeversorgung des Vertragsgebietes dienenden Anlagen“ (VV VIII Bl. 129, 137). Anlass hierfür waren nach dem
halt des Verwaltungsvorgangs explizite Bedenken der Rechtsvorgängerin der Beklagten an der Einbeziehung von Fernwärme
die nach § 16 Abs. 1 KV zu übernehmenden Anlagen. Dieser Verlauf spricht dagegen, dass das Merkmal der „Energieversorgungsanlagen“
1 KV maßgeblich unter dem Gesichtspunkt einer Kongruenz zu den übrigen Vertragsbestimmungen auszulegen ist. Vielmehr lässt die Veränderung der bis dahin im Vertragsentwurf gebrauchten Formulierung, wenn sie doch auf Bedenken gegen die Einbeziehung von Fernwärme zurückging, darauf schließen, dass etwas anderes als das bisher Bezeichnete vereinbart werden sollte. Denn anderenfalls hätte es eines veränderten Wortlauts nicht bedurft. Randnummer 72 Aus dem Ablauf der Vertragsverhandlungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass für die Vertragspartner die Einbeziehung von Fernwärme
den Konzessionsvertrag oder der sachliche Umfang von Energieversorgungsanlagen –
sbesondere
Bezug auf Verteilungs- und/oder Erzeugungsanlagen – selbstverständlich waren. Dies folgt aus einem Vergleich der Entwurfsversionen des Konzessionsvertrages. Während sich eine frühe Version aus dem Jahre 1991 (K 20 Anlage 3,
diesem Sinne auch noch der behördliche Vermerk vom Dezember 1991, VV VIII Bl. 1 ff.) nur auf Wegerechte für Anlagen zur Versorgung mit elektrischer Energie bezog und
der Endschaftsbestimmung (seinerzeit § 18 Abs. 1) einen Übernahmeanspruch
Bezug auf „Verteilungsanlagen“ regelte, erstreckte sich eine spätere Version vom
der Endschaftsbestimmung (seinerzeit § 18 Abs. 1) einen Übernahmeanspruch für Anlagen der Elektrizitäts- und Fernwärmeversorgung, der eine Option des Klägers auf Beschränkung der Übernahme auf Elektrizitätsverteilungsanlagen enthielt. Diese Einschränkung findet sich
der nachfolgenden Entwurfsfassung vom
1 KV
„Energieversorgungsanlagen“, wobei sich die Einzelumstände dieses Verhandlungsschrittes nicht mehr aufklären lassen.
gleicher Weise ersetzten die Vertragspartner die Formulierungen
3 und Abs. 5 KV. Bei dieser Sachlage ist der Entstehungsgeschichte der Vertragsbestimmung zu entnehmen, dass die ausdrückliche Bezeichnung eines neben den Elektrizitäts- auch auf Fernwärmeversorgungsanlagen bezogenen Übernahmegegenstandes von den Vertragsschließenden nicht gewollt war. Dies spricht dagegen, dass Fernwärme zum Regelungsgegenstand eines Übernahmeanspruchs gemacht werden sollte. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die BEWAG u.a. bei ihren Gegenvorschlägen zum Vertragsentwurf unter dem 20. Januar 1993 für eine „Komplettlösung“ ausgesprochen hatte, da eine Trennung von Erzeugung und Verteilung angesichts der ganz überwiegend auf gleichzeitiger Produktion von Strom und Wärme (sog. Kraft-Wärme-Kopplung) basierenden Kraftwerksstruktur eine Versorgung der Stadt wirtschaftlich unmöglich mache (VV IX Bl. 455). Denn es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass diese Erwägungen noch eine Rolle spielten, als die BEWAG Anfang des Jahres 1994 Bedenken gegen die Einbeziehung von Fernwärme
die Endschaftsbestimmung anmeldete. Randnummer 73 Soweit das nachträgliche Verhalten der Partei
dem Sinne zu berücksichtigen ist, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – VII ZR 222/10 –, juris Rn. 9), spricht dies gegen die Einbeziehung von Fernwärmeverteilungsanlagen
die Vertragsbestimmung des § 16 Abs. 1 KV. Denn
der
die Endschaftsbestimmung die Feststellung eingefügt, dass „im Rahmen des Unbundlings im Jahr 2006 [...] die im Konzessionsvertrag
Berlin übertragen worden“ (sind). Dies betraf jedoch unstreitig nur Anlagen, die der Versorgung mit elektrischer Energie dienten (im Einzelnen hierzu unten [4]). Randnummer 74 (d) Schließlich gebietet auch die Berücksichtigung der
teressenlage der Vertragspartner (vgl. BGH, Urteil vom
halt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als
teressengemäß erscheint. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das
teresse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 – IX ZR 214/08 –, juris Rn. 14). Nach diesem Maßstab fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Beteiligten – wie vom Kläger behauptet – Fernwärme zum Gegenstand eines Übernahmeanspruches
1 KV gemacht haben. Randnummer 75 Hinsichtlich der
teressenlage der Beteiligten ist für die Rahmenumstände des Vertragsschlusses vom
denen sich eine Gebietskörperschaft verpflichtete, die Verlegung und den Betrieb von Leitungen auf oder unter öffentlichen Wegen für eine bestehende oder beabsichtigte unmittelbare öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser ausschließlich einem Versorgungsunternehmen zu gestatten, von den Kartellverboten der §§ 1, 15 und 18 GWB freigestellt. Die daraus folgende zeitliche Begrenzung der Freistellung für den seit dem Jahre 1931 zwischen dem Kläger und der BEWAG bestehenden Konzessionsvertrag gab den Anlass für den Neuabschluss des hier streitigen Vertrages. Wenngleich der bis dahin bestehende Konzessionsvertrag neben ausschließlichen Wegerechten für Anlagen der Elektrizitätsversorgung auch einfache, nicht ausschließliche Wegerechte für Anlagen der Fernwärmeversorgung erfasste (für diese galt seit jeher das Kartellverbot, vgl. Fricke,
: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Loseblattkommentar, Stand April 2017, § 8 AVBFernwärmeV Rn. 81), bestand danach eine gesetzlich vorgegebene Notwendigkeit für einen neuen Vertragsschluss nur
Bezug auf den Strombereich. Dies mag es erklären, dass sich der älteste Konzessionsvertragsentwurf aus dem Jahre 1991 ausschließlich mit Elektrizität befasst. Randnummer 76 Im Tatsächlichen waren die Rahmenumstände bei Vertragsschluss am 15. März 1994 dadurch geprägt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten, deren Gesellschaftsanteile seinerzeit der Kläger zu mehr als 50 Prozent hielt, sowohl elektrische Energie als auch Fernwärme nicht nur produzierte und verteilte, sondern auch im Wesentlichen
Anlagen nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung parallel erzeugte, ohne dass es an dieser Stelle darauf ankommt, ob die Kraftwerke konzeptionell vorrangig auf die Strom- oder Wärmeerzeugung ausgelegt waren. Randnummer 77 Vor diesem Hintergrund sind die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausdrücklich geäußerten Widerstände gegen eine Endschaftsbestimmung nachvollziehbar, die eine Trennung von Erzeugungs- und Verteilungsanlagen zur Folge gehabt hätte. Für den hier streitigen Bereich der Fernwärme folgt dies ohne weiteres aus dem Umstand, dass es sich bei der Fernwärmeversorgung um physisch abgeschlossene Netzstrukturen handelt. Regelmäßig versorgen aufgrund entsprechender Planung bestimmte Kraftwerke über ein ihnen zugeordnetes Fernwärmenetz bestimmte Abnehmer. Eine solche Begrenzung ist ursächlich dadurch bedingt, dass sich Fernwärme – anders als Strom und Gas – nur über begrenzte Strecken transportieren lässt und sich die Verteilung als komplexe mechanische und steuerungstechnische Aufgabe darstellt (vgl. Bundeskartellamt, Sektorenuntersuchung Fernwärme, Abschlussbericht August 2012, Rn. 224 f.; ferner zu allgemeinen technischen Gegebenheiten der Fernwärmeversorgung: Pritzsche/Vacha, Energierecht, 2017, S. 270 f.). Bei einem derartigen, geradezu symbiotischen Verhältnis von Kraftwerken und Netz drängt es sich auf, dass der Betreiber einer solchen Einheit kein
teresse daran haben kann, eine rechtliche Trennung von Erzeugung und Verteilung vornehmen zu müssen, die ihm fortan als reinem Wärmeerzeuger den eigenen Zugang zu den Abnehmern abschneidet und ihn hierfür auf einen einzigen nicht austauschbaren Netzbetreiber verweist. Randnummer 78 Demgegenüber ist vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, was auf ein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehendes
teresse an der isolierten Übernahme des Fernwärmeleitungsnetzes hindeuten könnte. Der Verwaltungsvorgang enthält keine Hinweise auf eine damalige Planung, zu welchem Zweck und mit welchem Ziel eine solche Übernahme hätte verfolgt werden sollen. Soweit der Verwaltungsvorgang für die Zeit kurz vor Beendigung der (verlängerten) Vertragslaufzeit eine Übernahme des Fernwärmeleitungsnetzes zur Durchsetzung klimapolitischer Ziele erkennen lässt, gibt es keinen Anhaltpunkt für eine Anknüpfung an dahingehende bereits im Jahre 1994 bestehende Vorstellungen. Eher das Gegenteil belegt der Umstand, dass der Kläger Bedarf für eine extern im Jahre 2014 erstellte Studie sah, ob eine Betriebsführung und Steuerung des von der Beklagten betriebenen Berliner Fernwärmenetzes getrennt von der Wärmeerzeugung und dem Wärmevertrieb technisch und wirtschaftlich möglich und sinnvoll ist. Noch im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Frage nach seinen Plänen für das begehrte Fernwärmenetz vorgetragen, es solle erst nach der gerichtlichen Klärung der rechtlichen Möglichkeiten eine Entscheidung über die Verwendung des Fernwärmeleitungsnetzes herbeigeführt werden. Dass der Kläger bereits im Jahre 1994 eine nunmehr vorgetragene unionsrechtliche Ausschreibungsverpflichtung für das Leitungsnetz im Sinn hatte, trägt er selbst nicht vor. Randnummer 79 Soweit der Kläger geltend macht, er habe sich beim Vertragsschluss im Jahre 1994 eine erneute Entscheidung über das Schicksal des Fernwärmeleitungsnetzes
regelmäßigen Abständen vorbehalten wollen, findet auch dies im Verwaltungsvorgang keine Stütze. Ohne dass es darauf ankäme, ließe sich ein solches
teresse auch nicht einer bis dahin bestehenden Praxis entnehmen. Denn der Konzessionsvertrag aus dem Jahre 1931, der ein Erlöschen der Konzession zunächst an einen Ankauf der „Anlagen“ der BEWAG nach Maßgabe des § 22 deren Gesellschaftsvertrages knüpfte, wies seit 1964 zur Dauer des Vertrages lediglich die Maßgabe aus, dass dieser nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden konnte. Randnummer 80 (e) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf Vorgaben des Abgeordnetenhauses gegenüber der Senatsverwaltung für den
halt des Konzessionsvertrages. So hatte das Abgeordnetenhaus von Berlin den Senat am
halt der vom Kläger am 15. März 1994 bei der Unterzeichnung des Konzessionsvertrages abgegebenen Willenserklärung. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die vollziehende Gewalt
den Händen der Regierung und der Verwaltung liegt (Artt. 3 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 1 VvB) und im Außenverhältnis die für die jeweilige Sachaufgabe zuständige Behörde handelt (vgl. Musil/Kirchner, Das Recht der Berliner Verwaltung, 4. Aufl. 2017, Rn. 165ff.). Für die rechtsgeschäftliche Vertretung des Klägers regelt § 21 Nr. 2 AZG, dass jedes Mitglied des Senats
seinem Geschäftsbereich zuständig ist. Dementsprechend handelte seinerzeit für den Kläger die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie durch deren Staatssekretär. Den Vorgaben des Abgeordnetenhauses vom 11. März 1993 kommt danach allenfalls Bedeutung unter dem Gesichtspunkt eines „
neren Willens“ zu, der jedoch gegenüber dem erklärten, für den Vertragspartner erkennbar gewordenen Willen unbeachtlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1987 – IX ZR 88/86 –, juris Rn. 24). Randnummer 81 Überdies lässt sich weder der Vorgabe des Abgeordnetenhauses der behauptete
halt entnehmen, noch ist etwas dafür ersichtlich, dass der Verhandlungsführer des Klägers eine
haltlich unselbständige, ausschließlich den Vorgaben des Abgeordnetenhauses folgende Erklärung abgeben wollte. Denn die Aufforderung des Abgeordnetenhauses vom 11. März 1993 verhält sich, wie die Ausführungen zu den wesentlichen Elementen des Konzessionsvertrag zeigen, ausdrücklich nur zu elektrischer Energie, womit die Vorgabe zu Nr. 11 – „Eine Option zur Übernahme des Netzes durch das Land Berlin“ – sprachlich
soweit korrespondiert, als nur von einem Netz die Rede ist. Die Behauptung des Klägers, die Senatsverwaltung sei bei der Vertragsverhandlung lediglich Sprachrohr des Abgeordnetenhauses gewesen, wird durch die Senatsvorlage zur Beschlussfassung über den ausgehandelten Konzessionsvertrag vom 3. Mai 1994 (AH-Drs. 12/4316) widerlegt. Denn dort heißt es zur Begründung, der ausgehandelte Konzessionsvertrag sei
wesentlichen Teilen ein Kompromiss aus den teilweise gegenläufigen Maximalforderungen der Vertragspartner. Zu einzelnen Forderungen wird ausgeführt, weshalb ihnen
den Vertragsverhandlungen nicht habe entsprochen werden können. Auch soweit die Senatsverwaltung dort ohne Erläuterung ausführt, dass die Forderung Nr. 11 nach einer Option zur Übernahme „des Netzes“ durch § 16 KV erfüllt sei, ist eine Einbeziehung des Fernwärmeleitungsnetzes nicht erkennbar. Randnummer 82 (f) Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergäbe sich auch nicht dann, wenn man annehmen wollte, die Vertragsparteien hätten beim Abschluss des Konzessionsvertrages am 15. März 1994 mit Rücksicht auf nicht zu überwindende Meinungsverschiedenheiten bewusst mit dem Merkmal „Energieversorgungsanlagen“ eine Formulierung gewählt, die die Einbeziehung von Fernwärme offenlässt. Eine solche Vorgehensweise erscheint deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Kläger Mehrheitsgesellschafter der Rechtsvorgängerin der Beklagten war; im Termin zur mündlichen Verhandlung ließ sich den Ausführungen der Klägerseite entnehmen, dass der Kläger geneigt ist, mit „eigenen“ Unternehmen im Vertrauen auf eine künftige einvernehmliche Lösung Vertragsbestimmungen anderer Art zu vereinbaren als er dies mit „fremden“ tun würde. Randnummer 83
des läge
diesem Fall ein offener Dissens im Sinne von § 154 Abs. 1 BGB vor, wonach im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen ist, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll. Denn
diesem Falle wären sich die Vertragsparteien darüber einig gewesen,
diesem Punkt keine Einigung gefunden zu haben („agreement to disagree“). Allerdings ist die Auslegungsregel (BGH, Urteil vom
Bezug auf § 16 Abs. 1 KV eine Lücke
Bezug auf einen Nebenpunkt (vgl. Busche,
: Münchner Kommentar, a.a.O., § 154 Rn. 3) des Konzessionsvertrages bestehen. Zwar kommt bei Ausbleiben einer von den Parteien erwarteten nachträglichen Einigung ein Lückenschluss
sbesondere durch Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens
Betracht (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 – VII ZR 11/08 –, juris Rn. 44 ff.). Mit Rücksicht auf die Ausführungen zur
teressenlage der Vertragsparteien (vgl. oben (1 [d]) scheidet
des die Annahme eines übereinstimmenden hypothetischen Parteiwillens im Sinne des klägerischen Begehrens ebenso wie eine Lückenfüllung auf der Basis eines Leistungsbestimmungsrechts (vgl. Busche, a.a.O, § 154 Rn. 4 sowie unten (2 [b]) aus. Haben die Vertragsparteien einen Regelungspunkt wegen unüberwindlicher Differenzen zunächst offengelassen und gelingt auch später keine Einigung, so besteht nicht alleine deswegen ein Anspruch für einen der Vertragspartner, seine Position einseitig gerichtlich durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2002 – VIII ZR 297/01 –, juris Rn. 27). Randnummer 85 (g) Soweit es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Vertragspartner Fernwärmeverteilungsanlagen zum Gegenstand der Endschaftsbestimmung des § 16 Abs. 1 KV gemacht haben, gehen verbliebene Zweifel nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung (vgl. Busche,
: Münchner Kommentar BGB, 7. Aufl. 2015, § 154 Rn. 10 m.w.N.) zu Lasten des Klägers, der sich auf diese für ihn günstige Vertragsbestimmung beruft. Bei dieser Sachlage kann es auf sich beruhen, ob dem streitigen Übereignungsanspruch zusätzlich ein Verstoß gegen die gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG maßgeblichen Formvorschriften der §§ 125, 311b BGB
der gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42) entgegenstünde. Randnummer 86
sbesondere der Verknüpfung und gegenseitigen Bedingtheit von Erzeugungsanlagen und Verteilernetz (vgl. oben [1 d]) zur Überzeugung des Gerichts nur als Gesamtheit von Fernwärmeerzeugungs- und Fernwärmeverteilungsanlagen denkbar. Auf die isolierte Übereignung von Fernwärmeverteilungsanlagen hat der Kläger jedoch keinen Anspruch. Dabei kann es auf sich beruhen, ob eine Trennung des Leitungsnetzes von den Erzeugungsanlagen rechtlich und tatsächlich möglich ist. Randnummer 87 (a) Mit Rücksicht auf die unstreitig von § 16 Abs. 1 KV erfassten Versorgungsanlagen für elektrische Energie stellt die vom Kläger – zur Feststellung – begehrte Übereignung der Fernwärmeverteilungsanlagen eine Teilleistung bezogen auf den gemäß § 241 Abs. 1 BGB vereinbarten Leistungsgegenstand der „Energieversorgungsanlagen“ im Sinne des § 16 Abs. 1 KV dar. Zwar stünde diesem Begehren § 266 BGB nicht entgegen, wonach lediglich der Schuldner nicht einseitig berechtigt ist, Teilleistungen zu erbringen. Der Gläubiger kann grundsätzlich eine solche fordern (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – Xa ZR 5/09 –, juris Rn. 23). Allerdings versteht der Kläger einen Übereignungsanspruch
Bezug auf das Fernwärmeleitungsnetz selbst nicht als bloße Teilleistung, wie sich bereits aus seinem Klageabweisungsantrag bezüglich der Hilfsfeststellungswiderklage ergibt. Denn damit bringt er zum Ausdruck, dass er
sgesamt auch nur den angemessenen Wert der Fernwärmeverteilungsanlagen zu vergüten bereit ist. Randnummer 88 (b) Auch aus der dann verbleibenden Möglichkeit eines Leistungsbestimmungsrechts für den Kläger könnte dieser nichts herleiten. Zwar lässt es § 315 BGB zu, dass einer der Vertragschließenden zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist. Eine derartige Leistungsbestimmung ließe sich womöglich darin sehen, dass der Kläger den Leistungsgegenstand
Gestalt von Energieversorgungsanlagen auf Fernwärmeverteilungsanlagen beschränkt. Zwar würde es sich
diesem Fall nicht um eine Teilleistung handeln, doch spricht gegen ein solches Verständnis der Vertragsbestimmung des § 16 Abs. 1 KV, dass ein Leistungsbestimmungsrecht eine dahingehende positive Einigung voraussetzt (BGH, Urteil vom 25. November 2015 – VIII ZR 360/14 –, juris Rn. 20). Dagegen spricht jedoch zum einen, dass der Wortlaut der Vertragsbestimmung eine solche Unterwerfung der Beklagten unter ein Bestimmungsrecht des Klägers nicht enthält. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung im Wortlaut der Vereinbarung ist auch unter systematischen Gesichtspunkten von Bedeutung, da die Vertragsparteien
4 KV ein Leistungsbestimmungsrecht für Dritte gemäß § 317 BGB ausdrücklich vereinbart haben. Denn danach sollen u.a. der Umfang der vom Kläger zu übernehmenden Anlagen und die Höhe des Wertes von Sachverständigen gutachterlich ermittelt werden. Auch die Vertragsgeschichte spricht gegen eine derartige Vereinbarung, weil ein ausdrückliches entsprechendes Beschränkungsrecht
der Vertragsversion vom 10. Januar 1993 enthalten, aber sodann gestrichen wurde. Schließlich ist für die Annahme eines dahingehenden übereinstimmenden
teresses der Vertragsschließenden danach kein Raum. Randnummer 89
1 KV genannten Energieversorgungsanlagen die Fernwärmeverteilungsanlagen ursprünglich erfasst haben sollten, so haben die Vertragspartner einen daraus folgenden Übereignungsanspruch des Klägers jedenfalls durch die mit der
H richtet, auf die – so wird
der geänderten Vertragsfassung festgestellt – diese Anlagen übertragen worden sind. Danach steht außer Streit, dass § 16 KV
der Fassung der
Bezug auf Versorgungsanlagen für elektrische Energie ersetzt, die Ursprungsfassung jedoch
Bezug auf Fernwärmeversorgungsanlagen unangetastet gelassen, nicht durchzudringen. Randnummer 91 (a) Zur Überzeugung des Gerichts lässt der Wortlaut der
Bezug auf § 16 Abs. 1 KV nur noch der
der 1. EV genannte sein soll. Dieses Verständnis des Wortes „ersetzen“ deckt sich nicht nur mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch mit dessen Verwendung durch den Gesetzgeber bei der Änderung von Vorschriften. Für das vom Kläger behauptete Verständnis einer lediglich partiellen Ersetzung kann dieser zwar die
der
der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Gesetzen anerkannt, dass deren Entwurfsbegründung den entsprechenden Niederschlag im Gesetzeswortlaut nicht zu ersetzen vermag (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
haltliche Beschränkung nicht erkennen. Randnummer 92 (b)
systematischer Hinsicht steht einem solchen Verständnis des Merkmals „ersetzen“ zudem entgegen, dass die Beteiligten
der am selben Tage getroffenen 2. EV für die Abänderung der Vereinbarungen über eine Gegenleistung für die Straßennutzung das Merkmal „ergänzen“ verwendet haben. Daraus ist zu schließen, dass die Vertragsparteien die Ergänzungsvereinbarungen durchaus mit Blick auf den Umfang der Fortgeltung des Vertragswortlauts von 1994 formuliert haben. Dies wiederum steht einer Auslegung entgegen, die dem Merkmal „ersetzen“ eine andere Bedeutung beimisst als den (vollständigen) Austausch einer Formulierung durch eine andere. Randnummer 93 Der Kläger vermag auch nicht zu überzeugen, wenn er vorträgt, die behauptete
haltliche Beschränkung auf Anlagen der Versorgung mit elektrischer Energie
der
der 1. EV die Fernwärme gänzlich ausnehmen wollte. Randnummer 94 Überdies spricht die Schlussformel
der 1. EV gegen eine partielle Fortgeltung des § 16 Abs. 1 KV
seiner Ursprungsfassung. Denn dort heißt es, dass „die übrigen“ Vorschriften des Konzessionsvertrages unverändert fortgelten sollen. Das rechtfertigt den Umkehrschluss, dass eine partielle Fortgeltung der durch die
Bezug auf Anlagen für die Versorgung mit elektrischer Energie anpassen,
Bezug auf Anlagen für die Fernwärmeversorgung aber unverändert lassen wollten. Zwar war Anlass für diese
2 KV vorgesehene Anpassung von Vertragsbestimmungen die Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Diese Veränderungen betrafen wesentlich die durch das Energiewirtschaftsgesetz geregelten Rahmenbedingungen für die Elektrizitätsversorgung, die sich durch das Änderungsgesetz vom 13. Juli 2005 (BGBl. S. 1970) ergeben hatten. Es bestand Anpassungsbedarf, weil gemäß § 7 EnWG 2005 vertikal
tegrierte Energieversorgungsunternehmen
sbesondere den Betrieb des Verteilernetzes von den anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung zu trennen hatten.
Umsetzung dieser Verpflichtung war das Verteilernetz für elektrische Energie auf die V... Berlin GmbH übertragen worden. Doch dies allein gebietet nicht die vom Kläger behauptete
haltliche Beschränkung. Randnummer 96 Der Geschehensablauf, wie er sich im Verwaltungsvorgang darstellt, vermittelt den Eindruck, dass die Beteiligten,
sbesondere der Kläger, bei den Verhandlungen anlässlich der Verlängerung des Konzessionsvertrages nicht etwa die Vorstellung hatten, dass die Fernwärmeverteilungsanlagen bei Vertragsende vom Kläger übernommen würden, sondern dass die künftige Nutzung durch die Beklagte auf der Grundlage eines – gesonderten – gebührenpflichtigen Sondernutzungsverhältnisses zu regeln sei. Randnummer 97 Dies folgt im Einzelnen aus dem Umstand, dass der Kläger ab 2005 durchaus Überlegungen anstellte, mit welchen Maßgaben bei einer Verlängerung des ursprünglich auf 15 Jahre geschlossenen aber mit einer Verlängerungsoption um weitere 5 Jahre versehenen Konzessionsvertrages der Bereich der Fernwärme zu behandeln sei (vgl. VV I Bl. 157). Die derzeitigen Prozessbevollmächtigten führten seinerzeit
einer gutachterlichen Stellungnahme gegenüber dem Kläger aus, dass Konzessionsabgaben für Fernwärmeleitungen bislang nicht üblich seien, doch zunehmend Gestattungsverträge für Fernwärmeleitungen unter Vereinbarung eines Gestattungsentgelts erhoben würden. Der Abschluss eines solchen Gestattungsvertrages sollte künftig angedacht werden. Im Rahmen der Nachverhandlungen des Vertrages mit der BEWAG bzw. eines Neuabschlusses sollte das konzessionsvertragliche Wegenutzungsrecht auf Leitungen zur Versorgung mit elektrischer Energie eingeschränkt und das Benutzungsrecht zur Wärmeversorgung zeitgleich
einem selbständigen Gestattungsvertrag geregelt werden, der auch ein angemessenes Gestattungsentgelt enthalten könne. Das Gestattungsentgelt dürfe allerdings nicht als Gegenleistung für die Verlängerung des Konzessionsvertrages gestaltet, sondern müsse separat vereinbart werden (VV I Bl. 280, 308). Zu Beginn des Jahres 2006 begann eine entsprechende verwaltungsinterne Meinungsbildung (VV II 416, 418),
dessen Folge nach Verhandlungen über deren Wortlaut am
teressenlage der Beteiligten deckt sich, soweit aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, mit den am 4. Dezember 2006 geschlossenen Ergänzungsvereinbarungen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger über einen Gestattungsvertrag für Fernwärmeverteilungsanlagen hinaus die Möglichkeit der Übernahme des Fernwärmeverteilungsnetzes erwog, sind nicht ersichtlich.
sbesondere finden sich keine Hinweise für die Behauptung des Klägers, er habe im Zuge der Änderungsvereinbarungen ein Übernahmerecht für das Fernwärmeverteilungsnetz nicht aufgeben wollen.
sofern gilt nichts anderes als das zur Situation bei Vertragsabschluss im Jahre 1994 Ausgeführte. Randnummer 100 (e) Auf einen angeblich bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarungen im Jahre 2006 fehlenden Willen, einen Übernahmeanspruch
Bezug auf das Fernwärmeleitungsnetz aufzugeben, beruft sich der Kläger zudem deshalb ohne Erfolg, weil dies der allgemeinen Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB, der zufolge grundsätzlich nicht auf den
neren Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis des objektiven Erklärungsinhalts nach dem Empfängerhorizont abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Ermangelung eines erkennbaren sachlichen Ausschlusses für Fernwärme jedoch nur dahin zu verstehen, dass eine vollständige Ersetzung des Vertragswortlauts des § 16 Abs. 1 KV durch den entsprechenden Wortlaut der 1. EV gewollt war. Randnummer 101 Für einen offenen Dissens im Sinne des § 154 Abs. 1 BGB ist nichts ersichtlich, weil es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Beteiligten
dem Bewusstsein handelten, sich nicht geeinigt zu haben. Auch ein versteckter Einigungsmangel im Sinne des § 155 BGB liegt nicht vor. Denn ein solcher ist nur gegeben, wenn sich – anders als hier – die Erklärungen der Parteien ihrem
halt nach nicht decken; es genügt nicht, dass die Parteien Verschiedenes (
nerlich) gewollt haben (vgl. BGH, Urteil vom
einem Irrtum über die Erklärungshandlung befunden habe, so wäre er mit diesem Vorbringen auf die Anfechtbarkeit der Willenserklärung gemäß § 119 Abs. 1 BGB verwiesen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2016 – 4 U 82/15 –, juris Rn. 58; Bork,
: Staudinger, BGB
des nicht geklärt werden, weil der Kläger seine Erklärung nicht angefochten hat und dies nach Ablauf der 10-jährigen Frist des § 121 Abs. 2 BGB auch nicht mehr wirksam erfolgen könnte. Randnummer 102 (f) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger im Übrigen auf die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung mit der Behauptung, durch die
seiner Ursprungsfassung zu schließen. Randnummer 103 Es ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine zu schließende Lücke vorliegt, also eine planwidrige Unvollständigkeit
den Bestimmungen des Rechtsgeschäfts, die ihrerseits Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist (vgl. BGH, Urteil vom
diesem Falle maßgebliche hypothetische Parteiwille im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urteil vom
der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 2005 – BGBl. I S. 1970, vgl. bereits oben [3 c]) das Schicksal des Versorgungsnetzes für elektrische Energie nach Ablauf des jeweiligen Konzessionsvertrages nunmehr eigenen Regeln, getrennt schon von den übrigen Wertschöpfungsstufen der zuvor vertikal
tegrierten Versorgungsunternehmen für elektrische Energie (§ 7 EnWG), erst recht vom Schicksal derjenigen Versorgungsanlagen, die – wie hier – ein zuvor auch horizontal
tegriertes Versorgungsunternehmen
Bezug auf Fernwärme betrieb. Randnummer 105 Vor diesem Hintergrund würde es sich bereits nicht erschließen, weshalb der hypothetische Parteiwille gerade auf die isolierte Fortgeltung des § 16 Abs. 1 KV
seiner Ursprungsfassung für Fernwärmeverteilungsanlagen gerichtet gewesen sein soll. Denn ein Übernahmeanspruch des Klägers nach dieser Regelung knüpft an die Bedingung an, dass kein neuer „Konzessionsvertrag“ mit dem bisherigen Konzessionsnehmer geschlossen wird. Es spricht
des alles dafür spricht, dass die Vertragsparteien mit dem Merkmal „Konzessionsvertrag“ einen solchen
Bezug auf die Gewährung einer Wegenutzung für die Versorgung mit elektrischer Energie gemeint haben. Auf dessen Schicksal kommt es jedoch – zwischen den Beteiligten unstreitig – für den hier betroffenen Übereignungsanspruch bezüglich Fernwärmeverteilungsanlagen nicht (mehr) an, nachdem der Gesetzgeber die Maßgaben für den Übergang von Elektrizitätsversorgungsanlagen eigenständig geregelt hat. Randnummer 106 Das Merkmal „Konzessionsvertrag“ war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht durch Rechtsvorschrift definiert. Als wesentliche Elemente eines Konzessionsvertrages
der Versorgungswirtschaft wurden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses neben einer Wegebenutzungsklausel u.a. die Verpflichtung zur Aufnahme des Versorgungsbetriebs, die Zubilligung eines alleinigen Versorgungsrechts, die Verpflichtung des Versorgungsunternehmens, jedermann im Rahmen seiner Versorgungsbedingungen anzuschließen und zu beliefern sowie eine Abgabenklausel, die der Gebietskörperschaft ein Entgelt für die Wegebenutzung und die Zubilligung der ausschließlichen Versorgung sicherte, angesehen (vgl. Tettinger, Grundlinien des Konzessionsvertragsrechts, DVBl. 1991, 786, 787). Diese Elemente wurden für elektrische Energie durch § 1 Abs. 1 KV
Bezug auf die Versorgungspflicht, durch § 2 Abs. 1 KV
Bezug auf das Wegebenutzungsrecht, durch §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 KV
Bezug auf die Ausschließlichkeit der Versorgung und durch § 13 Abs. 1 KV
Bezug auf die Konzessionsabgabe abgebildet, welche sich gemäß § 13 Abs. 2 KV nach der gelieferten Strommenge richtete. Randnummer 107 Dass die Beteiligten mit dem Merkmal „Konzessionsvertrag“ die wechselseitigen Beziehungen
Bezug auf die Versorgung mit elektrischer Energie gemeint haben, wird auch durch § 15 KV bestätigt. Nach dieser Vertragsbestimmung war der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin Gelegenheit zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages zu geben, wenn während der Vertragsdauer oder nach Ablauf dieses Vertrages von einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein Angebot auf Abschluss eines für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages geltenden Konzessionsvertrages unterbreitet werden würde oder der Kläger beabsichtigte, die Versorgung des Vertragsgebietes mit elektrischer Energie vollständig oder teilweise selbst aufzunehmen. Ein solches Verständnis lag ferner den Vertragsverhandlungen zugrunde. Denn die Beklagte wehrte sich mit dem Argument gegen ein lediglich einfaches Wegerecht für Elektrizitätsleitungen, dass es sich dann um keinen eigentlichen Konzessionsvertrag mehr handele (VV IX Bl. 388). Ein dahingehendes Verständnis spiegelt sich auch im Vertragstext der
diesem Falle würde es sich gerade nicht um eine unveränderte Fortgeltung, sondern um eine Vereinbarung mit abweichendem
halt handeln. Für ein derartiges beiderseitig verändertes
teresse der Parteien ist jedoch nichts vorgetragen. Auch zwingen die Gesamtumstände nicht zur Annahme einer solchen
teressenlage. Vielmehr stellt sich die Sachlage im Zeitpunkt der Ergänzungsvereinbarungen rückschauend so dar, dass ein zunächst – unterstellt – gegebener nachvollziehbarer Grund, das Schicksal der Fernwärmeverteilungsanlagen demjenigen der konzessionsvertraglich geregelten Anlagen der Elektrizitätsversorgung folgen zu lassen, weil sowohl Strom als auch Fernwärme von einem einzigen Unternehmen hergestellt und verteilt wurde, mit dem gesetzlich angeordneten „Unbundling“ entfallen war. Gleichzeitig gestalteten die Vertragspartner die ursprünglich mitabgegoltene Wegenutzung für Fernwärmeverteilungsanlagen durch Erhebung einer darauf bezogenen Sondernutzungsgebühr als eigenständige gegenseitige Hauptpflicht aus. Dass
einer solchen Situation ein – durch Gesetz nicht gebotener – nunmehr eigenständiger Übereignungsanspruch hinsichtlich Fernwärmeverteilungsanlagen dem hypothetischen übereinstimmenden Parteiwillen entsprochen haben soll, hätte jedoch gewichtigerer Anhaltspunkte bedurft als der substanzarmen Behauptung des Klägers, er habe sich eine regelmäßige Entscheidung über das Schicksal des Fernwärmenetzes vorbehalten wollen. Randnummer 109 Überdies würde sich ein Ansinnen der Behörde im Zeitpunkt der Ergänzungsvereinbarungen im Jahre 2006,
regelmäßigen Abständen erneut über das Schicksal des Fernwärmenetzes entscheiden zu wollen, nicht (mehr) mit den Vorgaben des Gesetzgebers decken. Das Berliner Straßengesetz hatte bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1994
der Nutzung öffentlicher Wege durch Versorgungsleitungen eine Sondernutzung gesehen. Hierfür war gemäß § 12 Abs. 2 BerlStrG (
der Fassung des Gesetzes vom 28. Februar 1985 – GVBl. S. 518 –, im Folgenden: BerlStrG 1985) eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, wenn der Gemeingebrauch nicht wesentlich oder nur vorübergehend beeinträchtigt wurde. Schon damals war die Erlaubnis grundsätzlich unbefristet auf Widerruf zu erteilen (§ 12 Abs. 3 BerlStrG 1985). Doch erlaubte § 12 Abs. 11 BerlStrG 1985, dass der Konzessionsvertrag zwischen dem Kläger und der BEWAG
seiner jeweils geltenden Fassung von den Vorschriften des § 12 Abs. 2-10 BerlStrG 1985 (generell) abwich, mithin auch von der grundsätzlich unbefristet vorgesehenen Erteilungsdauer. Randnummer 110 Mit Änderungsgesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) fasste der Landesgesetzgeber diese Ausnahmevorschrift als § 12 Abs. 12 BerlStrG allerdings wie folgt: Randnummer 111 „Von den Absätzen 2 bis 10 abweichende Regelungen
bestehenden Konzessionsverträgen bleiben während der Laufzeit dieser Konzessionsverträge unberührt. Bei künftigen Vertragsabschlüssen mit Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist die Einhaltung der Absätze 2 bis 11 zu vereinbaren.“ Randnummer 112 Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes diente diese Änderung der Gleichbehandlung (AH-Drs. 13/3641 vom
diesem Zusammenhang auf die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom
: Maunz-Dürig, GG, Loseblattkommentar, Stand November 2012, Art. 28 Abs. 2 Rn. 15; bejahend Musil/Kirchner, Das Recht der Berliner Verwaltung,
teressen gegenüber Privaten nicht zu stützen. Randnummer 114 (g) Einer nachträglichen Beseitigung eines – unterstellt – ursprünglich auf die Übereignung von Fernwärmeanlagen gerichteten Übereignungsanspruches durch die
krafttreten des Konzessionsvertrages, kann ihm nicht gefolgt werden. Die hier betroffene nachträgliche Änderung von Maßgaben für die Zeit nach Ablauf eines Konzessionsvertrages stellt nicht den Abschluss desselben dar. Entgegen der Auffassung des Klägers wären § 20 Abs. 5 KV bzw. § 19 Abs. 3 BEnSpG auch nicht über ihren Wortlaut hinaus auf die 1. EV anzuwenden. Dies folgt für § 20 Abs. 5 KV bereits aus dem Umstand, dass der Konzessionsvertrag durchaus die Möglichkeit einer Vertragsänderung behandelt, für diese jedoch lediglich gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 KV die Schriftform anordnet. Für § 19 Abs. 3 BEnSpG ließe sich die Position des Klägers nicht auf die im Zivilrecht überwiegend vertretene Auffassung stützen, dass der gesetzliche Formzwang eines Rechtsgeschäfts auch für spätere Änderungen und Ergänzungen gelte (vgl. zum Meinungsstand: J. Mayer,
: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2013, § 311b Rn. 203). Denn die Zustimmung (vgl. § 182 BGB) ist kein Formerfordernis
diesem Sinne (vgl. Hertel,
: Staudinger, BGB, 2004, § 125 Rn. 4 ff.). Ohne Erfolg beruft sich der Kläger im Übrigen auf eine unionsrechtlich gebotene Neuausschreibungspflicht bei wesentlichen Vertragsänderungen. Denn die Einräumung von Wegenutzungsrechten für Fernwärmeleitungen, die im Eigentum des privaten Betreibers stehen – wie hier – stellen gebieten keine Beteiligung potentiell
teressierter Konkurrenzunternehmen (s.u. [c. cc.]). Vor diesem Hintergrund kann es auf sich beruhen, ob die Änderung der Endschaftsbestimmung
Bezug auf Fernwärme überhaupt als eine derart wesentliche Änderung des im Kern die Elektrizitätsversorgung betreffenden Konzessionsvertrages anzusehen wäre, dass sie mit dem Abschluss dieses Vertrages gleichgesetzt werden müsste. Randnummer 115 b. Ein Übereignungsanspruch des Klägers
Bezug auf die von der Beklagten betriebenen Fernwärmeverteilungsanlagen folgt auch nicht aus einer Anwendung des Rechtsgedankens, der den Regelungen zu einem Abwendungsrecht
den §§ 547a II a.F. (jetzt: § 552 Abs. 1), 997 II BGB zugrunde liegt (vgl. zu diesem Ansatz OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. Februar 1997 – 11 U (Kart) 38/96 –, NJWE-WettbR 1997, 135, 137). Nach § 552 Abs. 1 BGB kann der Vermieter die Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters nach § 539 Abs. 2 BGB durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes
teresse an der Wegnahme hat. Gemäß § 539 Abs. 2 BGB ist der Mieter berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat. Nach § 997 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Besitzer eine Sache, die er mit einer anderen Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden hat, abtrennen und sich aneignen. Dieses Recht ist gemäß § 997 Abs. 2 BGB jedoch u.a. dann ausgeschlossen, wenn dem Besitzer mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach seiner Abtrennung für ihn haben würde. Der
diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke eines Rechts auf Abwendung der Wegnahme von Einrichtungsgegenständen des Mieters bzw. auf Abtrennung durch den Besitzer gibt bereits nichts für die vorliegende Konstellation her. Denn die Beklagte hat nicht vor, die streitigen Fernwärmeverteilungsanlagen zu entfernen. Randnummer 116 Jedenfalls aber fehlt es an einer Regelungslücke, die einer – grundsätzlich durch § 62 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorgesehenen – Ausfüllung durch das Zivilrecht bedürfte. Die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 KV verweist wegen des (Wege-) Benutzungsrechts auf die Vorschriften des Berliner Straßengesetzes, soweit
diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Dieser Verweis erfasst auch die Frage eines fortbestehenden Benutzungsrechts für die Zeit nach Ablauf des Konzessionsvertrages erfasst, auf dessen Fehlen sich der Kläger zur Begründung des zur Feststellung begehrten Übereignungsanspruches stützt. Von einer fehlenden (ergänzenden) Anwendbarkeit zivilrechtlicher Wertmaßstäbe auf öffentlich-rechtliche Sondernutzungsverhältnisse geht im Übrigen auch das Berliner Straßengesetz selbst aus. Denn
der Begründung des Gesetzentwurfs, mit dem der Landesgesetzgeber vom Erfordernis einer bis dahin geregelten zusätzlichen zivilrechtlichen Erlaubnis des Straßeneigentümers abrückte, sollte die Beteiligung Berlins als Straßeneigentümer im Zusammenhang mit Sondernutzungen auf das Recht beschränkt werden, für zugelassene Sondernutzungen Entgelte zu erheben (AH-Drs. 9/1820 vom 8. Juni 1984, S. 7). Randnummer 117 c. Auch aus dem gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 KV ergänzend anzuwendenden Berliner Straßengesetz folgt der geltend gemachte Übereignungsanspruch nicht. Hierfür könnte allenfalls § 11 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. 12 Abs. 1 BerlStrG
Betracht kommen. Danach hat der Erlaubnisnehmer auch im Falle der Sondernutzung zu Zwecken der öffentlichen Versorgung – wie hier
Bezug auf Fernwärmeleitungen – nach Erlöschen der Erlaubnis unverzüglich etwa vorhandene Anlagen zu beseitigen. Dabei kann es aber auf sich beruhen, ob diese auf die Entfernung der Anlagen gerichtete Rechtsgrundlage überhaupt auf eine Herausgabe der Fernwärmeleitungen gegen Wertersatz reduziert werden kann. Denn
jedem Fall mangelt es hierfür am zwingend vorausgesetzten Fehlen einer Erlaubnis. Denn die Beklagte ist
dem hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Besitz von auf § 12 Abs. 2 BerlStrG beruhenden straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen, die ihr die Berliner Bezirksämter nach Auslaufen des Konzessionsvertrages flächendeckend für das gesamte Fernwärmeleitungsnetz erteilt haben, auf die sie einen Anspruch hat und die auch nicht nachträglich weggefallen sind. Randnummer 118 aa. § 12 Abs. 2 BerlStrG ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht deswegen ausgeschlossen, weil sich die Fernwärmeverteilungsanlagen der Beklagten nicht auf einzelne bezirksinterne Leitungsabschnitte beschränken, sondern eine berlinweite Ausdehnung besitzen. Dafür ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift etwas noch aus dem Verhältnis zu § 12 Abs. 12 S. 1 BerlStrG . Nach dieser Vorschrift bleiben von den Absätzen 2 bis 10 des § 12 BerlStrG abweichende Regelungen
bestehenden Konzessionsverträgen während der Laufzeit dieser Konzessionsverträge unberührt. Gerade die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 12 Satz 1 BerlStrG widerlegt einen solchen Ausschluss. Denn dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn die Vorschrift im Übrigen auf öffentlich-rechtliche Verträge über berlinweite Wegenutzungen von vornherein nicht anwendbar wäre. Randnummer 119 bb. Der Anspruch aus § 12 Abs. 2 BerlStrG ist für die Beklagte auch nicht ausgeschlossen, weil der Konzessionsvertrag vom 15. März 1994
der Gestalt der Änderungsvereinbarungen vom 4. Dezember 2006 befristet war. Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, ein solcher Ausschluss sei zwingend, weil anderenfalls die Befristung eines Konzessionsvertrages durch einen davon unabhängigen Anspruch auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen unterlaufen werden könnte. Denn es ist zu unterscheiden zwischen einem Übereignungsanspruch
Bezug auf Versorgungsleitungen – etwa aus der Endschaftsbestimmung eines Vertrages oder aus Gesetz (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG für Elektrizitätsversorgungsleitungen) – und einem Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb solcher Leitungen. Letzterer wird durch § 12 Abs. 2 BerlStrG gerade normiert. Der Ausschluss dieses Rechtsanspruches allein durch die Befristung eines Konzessionsvertrages wäre unzulässig. Denn gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist ein Vertrag im Sinne von § 54 Satz 2 VwVfG – wie hier – nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Der Ausschluss eines künftigen Rechtsanspruches auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis würde
des eine solche unzulässige Gegenleistung darstellen. Besteht nämlich auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes
halt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte (§ 56 Abs. 2 VwVfG). § 36 Abs. 1 VwVfG regelt
des, dass ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden darf, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Während die zweite Variante dieser Vorschrift die vorliegende Konstellation schon nicht betrifft, ist die erste nicht erfüllt. Denn § 12 Abs. 12 Satz 1 BerlStrG lässt Ausnahmen von § 12 Abs. 2 bis 10 BerlStrG nur (noch) während der Laufzeit des Konzessionsvertrages vom 15. März 1994 zu, nicht jedoch für die – hier betroffene – Zeit nach Ablauf des Vertrages. Randnummer 120 cc. Die Beklagte hat auch einen Anspruch auf die Sondernutzungserlaubnisse. Denn abgesehen davon, dass sich die Beteiligten hierauf mittelbar
der 2. Ergänzungsvereinbarung verständigt haben,
dem sich die Beklagte zur Zahlung einer Sondernutzungsgebühr „entsprechend den gesetzlichen Vorschriften“ verpflichtet hat, liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gesetzes hierfür vor. Denn nach § 12 Abs. 2 BerlStrG ist die Sondernutzung zu Zwecken der öffentlichen Versorgung zu erlauben, soweit sie den Gemeingebrauch nicht dauerhaft beeinträchtigt oder andere überwiegende öffentliche
teressen nicht entgegenstehen und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Unterbringung der Anlagen im Straßengrund möglich ist. Dies ist hier der Fall. Randnummer 121 Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BerlStrG für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen sind für die Fernwärmeverteilungsanlagen und damit um solche, die der öffentlichen Versorgung dienen, erfüllt. Nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten nicht streitig ist auch der Umstand, dass der Gemeingebrauch durch das Leitungsnetz nicht dauerhaft beeinträchtigt wird, da sie im Straßengrund verlaufen. Die Möglichkeit der Unterbringung im Straßengrund ist offensichtlich gegeben, da die streitigen Leitungen bereits verlegt sind. Randnummer 122 Entgegen der Auffassung des Klägers stehen der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis keine anderen überwiegenden öffentlichen
teressen entgegen.
sbesondere bilden die Maßgaben des Unionsrechts, soweit sie das sogenannte Transparenzgebot betreffen (vgl. Bonk/Neumann,
: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 8. Auflage 2014, § 54 Rn. 164), das bestimmte Verfahrensvoraussetzungen – z.T. als ungeschriebene Rechtsgrundsätze – (Stelkens,
: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., EuR Rn. 93 ff.) für Verteilungssituationen (vgl. Stelkens, a.a.O., § 35 Rn. 160 ff.) vorsieht, keine solchen
teressen. Der Kläger geht fehl, wenn er meint, er sei an einer Erteilung der Erlaubnisse gehindert, weil er den Betrieb des Fernwärmeverteilungsnetzes zunächst auszuschreiben habe und für diesen Zweck der Verfügungsgewalt über dieses Netz bedürfe. Randnummer 123 Zwar hat nach der Rechtsprechung des EuGH der Staat, wenn der Dienstleistungskonzessionen vergibt, das Transparenzgebot zu beachten (EuGH, Urteil vom
Danner/Theobald, Energierecht, Loseblattkommentar, Stand Januar 2016, FernwärmeR Rn. 77). Randnummer 124 Doch bildet die hier zu betrachtende Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen keinen Anwendungsfall für das Transparenzgebot. Denn dieses gilt, wenn die betreffende Dienstleistungskonzession für ein Unternehmen von
teresse sein kann, das
einem anderen Mitgliedstaat als dem,
dem diese Konzession erteilt wird, ansässig ist (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2005, Rs. C-231/03, Rn. 17, juris – Coname). Unabhängig vom Erfordernis eines grenzüberschreitenden Bezuges ist jedoch nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die Erteilung der streitigen Sondernutzungserlaubnisse für ein anderes Unternehmen als die Beklagte wirtschaftlich von
teresse sein könnte. Denn die Verteilungsanlagen, auf die sich die Erlaubnisse beziehen, stehen allein
ihrem Eigentum, so dass Konkurrenzunternehmen darauf bezogene Sondernutzungserlaubnisse nicht verwerten könnten. Randnummer 125 Es kommt daher nicht darauf an, ob es vorliegend für die Anwendbarkeit des Transparenzgebotes auch an der Voraussetzung eines ausschließlichen Rechts zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit (vgl. dazu EuGH, Urteil vom
1 Nr. 2 GWB) um einen entgeltlichen Vertrag, mit dem ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht
der Erbringung von Bauleistungen nach Nummer 1 bestehen (Dienstleistungskonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein
dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder
diesem Recht zuzüglich einer Zahlung. Die hier
Rede stehende bloße Vergabe eines Wegerechts, gleichviel, ob zur Nutzung für Versorgungsleitungen, lässt sich allerdings darunter nicht fassen. Denn durch das Wegerecht wird der Wegerechtsinhaber nicht mit der Erbringung und der Verwaltung einer Dienstleistung, nämlich dem Betrieb (hier) eines Fernwärmeversorgungsnetzes betraut. Das liegt daran, dass mit dem vorliegend betroffenen einfachen Wegerecht für die Fernwärmeversorgung keine Versorgungsverpflichtung einhergeht und auch
der Vergangenheit nicht einhergegangen ist. Dies wird durch Erwägungsgrund Nr. 16 der RL 2014/23/EU bestätigt, wo es heißt: Randnummer 126 „Außerdem sollten Vereinbarungen über die Gewährung von Wegerechten hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Liegenschaften für die Bereitstellung oder den Betrieb fester Leitungen oder Netze, über die eine Dienstleistung für die Allgemeinheit erbracht werden soll, ebenfalls nicht als Konzessionen im Sinne dieser Richtlinie gelten, sofern derartige Vereinbarungen weder eine Lieferverpflichtung auferlegen, noch den Erwerb von Dienstleistungen durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber für sich selbst oder für Endnutzer vorsehen.“ Randnummer 127 Ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn der Begünstigte eines Wegerechts für den Betrieb von Fernwärmeleitungen von einem Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme (vgl. § 23 Abs. 1 des mit Gesetz vom 22. März 2016 [GVBl. S. 122] aufgehobenen BEnSpG, vgl. zur künftigen entsprechenden Ergänzung des Berliner Energiewendegesetzes vom 22. März 2016 [GVBl. S. 122]: AH Drs. 18/0329 vom 9. Mai 2017) profitieren kann (vgl. Körber, Die Fernwärmenetze zwischen Wettbewerbs- und Klimaschutz, RdE 2012, 372, 377), bedarf keiner Entscheidung. Denn einen solchen hat der Kläger nicht erlassen. Randnummer 128 Der Kläger missversteht den Schutz, den das unionsrechtliche Transparenzgebot für die freie wirtschaftliche Betätigung vorsieht, wenn er sich
einer wettbewerbsrechtlich irrelevanten Situation für verpflichtet hält, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Transparenzgebotes erst selbst zu schaffen. Dem Unionsrecht lässt sich kein allgemeiner Grundsatz entnehmen, es sei zur Förderung des Wettbewerbs geboten, dass ein Unternehmer, der
vestitionen – hier
Gestalt von Versorgungsleitungen – getätigt hat, das Ergebnis dieser Tätigkeit an den Staat abgeben müsste, damit dieser dann selbiges an ihn und seine Konkurrenten zur Bewirtschaftung im staatlichen Auftrag ausschreibt. Randnummer 129 Wenn es erforderlich ist,
das nach dem Unionsrecht (Art. 17 GRC)
vergleichbarer Weise wie nach dem Grundgesetz (Art. 14 GG) geschützte unternehmerische Eigentum an Versorgungsanlagen durch Auferlegung von Übereignungspflichten einzugreifen, so kann dies auch bei einer
halts- und Schrankenbestimmung – wie hier (vgl. BGH, Beschluss vom
dieser Weise ist der Bundesgesetzgeber verfahren, als er eine entsprechende Regelung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG erlassen hat. Doch bezieht sich diese Vorschrift dem Anwendungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend lediglich auf Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze (§ 1 Abs. 2 EnWG).
Anbetracht des sachlich ausdrücklich beschränkten sachlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes verbietet sich entgegen der Auffassung des Klägers eine verallgemeinernde Anwendung auch auf Fernwärmeversorgungsnetze. Randnummer 130 Vor dem Hintergrund der unionsrechtlich anerkannten Bedeutung der Daseinsvorsorge (vgl. zu sogenannten Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem
teresse Art. 14 AEUV) und deren besonderer unionsrechtlicher Position (vgl. Art. 106 Abs. 2 AEUV) vermag der Kläger für den behaupteten Übereignungsanspruch keine Grundlage unmittelbar aus dem Unionsrecht herzuleiten. Denn die Verträge lassen die Eigentumsordnung
den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt (Art. 345 AEUV). Sie gebieten
sbesondere nicht die Rekommunalisierung von Unternehmen der Daseinsvorsorge (Wernicke,
: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattkommentar, Stand April 2017, Art. 345 AEUV Rn. 5). Randnummer 131 dd. Da das Gericht dem Kläger den mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Anspruch nicht zuspricht und die Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 BerlStrG gegeben sind, vermag die auf den (positiven) Ausgang des vorliegenden Klageverfahrens bezogene auflösende Bedingung
den Sondernutzungserlaubnissen dem Kläger hier ebenso wenig zum Ziel zu verhelfen. Ungeachtet dessen ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er selbst bei Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 BerlStrG einen etwaigen (modifizierten) Entfernungsanspruch durch Erlass eines Verwaltungsakts selbst geltend machen könnte und müsste und er deshalb keinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz
Anspruch nehmen könnte. Randnummer 132 II. Die Klage zu 2), die sich auf die Feststellung richtet, dass die mit den nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme geschlossenen Verträge mit Fernwärmeversorgungskunden mit dem Übergang des Eigentums an den Anlagen auf den Kläger übergehen, muss danach ebenfalls ohne Erfolg bleiben, weil sie einen Erfolg des Klageantrages zu 1) voraussetzt. Randnummer 133 III. Gleichermaßen verhält es sich mit der Klage zu 3) mit der der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über den Umfang der im Antrag zu 1) genannten Anlagen zu geben und ihm alle diejenigen
formationen über deren technische und wirtschaftliche Situation zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung derselben erforderlich sind. Denn auch dieser vertragliche
formationsanspruch rechtfertigt sich allein über das Bestehen eines Übereignungsanspruches hinsichtlich der Anlagen, deren anlassbezogene Spezifizierung der Kläger begehrt. Randnummer 134 B. Ein Ausspruch zu der von der Beklagten erhobenen Hilfswiderklage ist entbehrlich, da es an der hierfür erforderlichen
nerprozessualen Bedingung des Erfolgs des Klageantrages zu 1) fehlt. Randnummer 135 C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 S. 1 f. ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001316298
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