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LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer 2 Sa 226/17 Urteil Überstundenvergütung eines angestellten Rechtsanwalts § 611 Abs 1 BGB, § 612 Abs 1 BGB

Überstundenvergütung eines angestellten Rechtsanwalts Orientierungssatz Zur Ablehnung eines Überstundenvergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts mangels vertraglicher Regelung sowie mangels begründeter

§ 305b BGB 2002 Nr.

1 Rdz. 44 m.w.N.). Randnummer 35

  1. b)Gleiches würde dann gelten, wenn man entgegen der Vertragsklausel und dem DATEV-Personalfragebogen die einseitige und vom Kläger bestrittene Erklärung der Beklagten in der Arbeitsbescheinigung vom 03.08.2016 zum Maßstab nähme, wonach eine 48-Stunden-Woche vereinbart worden sei. Randnummer 36
  2. c)Auch bei einer vertraglichen Vereinbarung von 40 Stunden pro Woche, die sich entgegen § 6 des Arbeitsvertrages aus dem DATEV-Personalfragebogen ergeben könnte, wäre die Vergütung der Stunden über die 40 Stunden pro Woche hinaus nicht geregelt. Randnummer 37 2) Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kann daher nur § 612 Abs. 1 BGB sein. Dessen Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Randnummer 38
  3. a)Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche – objektive – Vergütungserwartung wird zwar in weiten Teilen des Arbeitslebens gegeben sein. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es jedoch gerade bei Diensten höherer Art nicht. Die Vergütungserwartung ist deshalb stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme. Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für vergleichbare Arbeiten eine Vergütung von Überstunden vorsehen. Darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen einer Vergütungserwartung ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der eine Vergütung begehrt (vgl. nur BAG 17.08.2011 – 5 AZR 406/10 – BAGE 139, 44 ff. =

§ 612BGB 2002 Nr.

10 Rdz. 20 m.w.N.; BAG 23.09.2015 – 5 AZR 626/13, zitiert nach Juris, Rdz. 21; BAG 24.08.2016, a.a.O.,Rdz. 46). Ferner wird eine objektive Vergütungserwartung fehlen, wenn insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt wird. Von diesem Fall wird regelmäßig ausgegangen werden können, wenn das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet. Mit dieser dynamischen Verdienstgrenze gibt der Gesetzgeber alljährlich zu erkennen, welche Einkommen so aus der Solidargemeinschaft aller sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten herausragen, dass damit keine weitere Rentensteigerung mehr zu rechtfertigen ist. Wer mit seinem aus abhängiger Beschäftigung erzielten Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet, gehört zu den Besserverdienern, die aus der Sicht der beteiligten Kreise nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht eines Stundensolls beurteilt werden. Ihnen und ihren Arbeitgebern fehlt regelmäßig die objektive Vergütungserwartung für ein besonderes Entgelt als Gegenleistung für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit (BAG 22.02.2012 – 5 AZR 765/10 –

§ 612BGB 2002 Nr.

12, Rdz. 21 m.w.N.). Randnummer 39

  1. b)Aus dem Sachvortrag des Klägers lässt sich das Bestehen einer Vergütungserwartung danach nicht begründen. Auf einen Tarifvertrag, der eine Vergütungspflicht für Überstunden angestellter Rechtsanwälte vorsieht, beruft sich der Kläger nicht. Er hat nicht auch einmal ansatzweise Tatsachen dafür vorgetragen, angestellte Rechtsanwälte in vergleichbarer Stellung und mit einem vergleichbaren Gehalt würden Überstunden nur gegen zusätzliche Vergütung leisten oder Überstunden stets vergütet erhalten. Ebenso wenig hat die Kammer Anhaltspunkte für eine entsprechende Verkehrssitte. Im Gegenteil zeigen die gerade durch den Kläger eingeführten Begründungsbeispiele für seine Klage, dass mit einer Überstundenregelung objektiv nicht zu rechnen war: Randnummer 40
  2. aa)Dies beginnt schon bei der Aushandlung des Eingangsgehaltes. Die Beklagte wollte nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 21.07.2017 unbestrittenen Vortrag des Klägers ihm zunächst nur 4.000,00 EUR zahlen. Die Parteien erhöhten dann einverständlich das Gehalt für das gleiche Arbeitszeitvolumen auf 4.200,00 EUR, ohne eine Überstundenregelung einzufügen. Randnummer 41
  3. bb)Die Beklagte schätzte gerade nach dem Vortrag des Klägers dessen besonderen Einsatz. Daraus folgende Konsequenz war jedoch keine Vergütung von Überstunden, sondern eine Bezahlung eines zuvor nicht vereinbarten „Weihnachtsgeldes“, erst 2014 in Höhe von 2.000,00 EUR, dann 2015 in Höhe von 3.500,00 EUR brutto sowie die Erhöhung seines Monatsentgelts auf 5.000,00 EUR ab Februar 2016. Randnummer 42
  4. cc)Der Kläger bezieht sich in seinem Vortrag auf ähnliche angestellte Rechtsanwälte, die ihre Tätigkeit bei der Beklagten beendet haben. Ausdrücklich beruft er sich in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16.01.2017, S. 5, Bl. 72 ff. d. A. darauf, dass auch andere Rechtsanwälte eine ähnlich hohe Arbeitszeit wie er gehabt hätten, eine Vergütung der Überstunden jedoch nicht stattfand. Randnummer 43
  5. dd)In dieses Bild fügt es sich, wenn der Kläger nur knapp unter der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung blieb (63.500,00 EUR brutto für 2016 bei einem angenommenen „Weihnachtsgeld“ von 3.500,00 EUR gegenüber 64.800,00 EUR Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung). Randnummer 44
  6. c)Endlich ist auch ein Anspruch aus § 612 Abs. 1 BGB analog nicht gegeben nach den Grundsätzen der von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsfigur der fehlgeschlagenen – subjektiven - Vergütungserwartung. Randnummer 45
  7. aa)Danach wird ein (nachträglicher) Vergütungsanspruch bejaht, wenn die dem durch die Dienstleistungen Begünstigten erkennbare Erwartung des die Dienste Leistenden bestand, durch eine in Zukunft erfolgende Übertragung eines Vermögens oder Vermögensbestandteils würden die in der Vergangenheit geleisteten Dienste abgegolten werden, sofern für die geleisteten Dienste entweder keine oder doch nur eine deutlich unterwertige Bezahlung erfolgte und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der unterwertigen oder fehlenden Zahlung und der Erwartung bestand (vgl. nur BAG 17.08.2011 – 5 AZR 406/10 – a.a.O. Rdz. 22 m.w.N.). Randnummer 46
  8. bb)Anders als im ähnlichen durch das BAG am 17.08.2011 entschiedenen Fall der gescheiterten Partnerschaft hat der Kläger vorliegend nicht einmal in Ansätzen vorgetragen, welche in der Zukunft liegende Vergütungserwartung oder Vermögensübertragung er durch die Hinnahme der aus seiner Sicht unterwertigen Bezahlung erwartete. Dass eine Partnerschaft in der Kanzlei der Beklagten avisiert wurde, ist jedenfalls von keiner Seite vorgetragen worden. Randnummer 47 3) Liegen danach schon die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlungen aus § 612 Abs. 1 BGB nicht vor, kommt es auf die Höhe der Überstunden an sich nicht an. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers grundsätzlich einen Anspruch unterstellte, hat er die Voraussetzungen der Rechtsprechung an die Darlegungslast des Arbeitnehmers bei der Vergütung von Mehrarbeitsstunden nicht erfüllt, so dass auch deswegen ein Anspruch nicht besteht. Randnummer 48
  9. a)Danach muss der Arbeitnehmer für einen schlüssigen Vortrag im Rahmen einer Überstundenklage nicht nur schriftsätzlich vortragen, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet hat oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Selbst wenn man dies für erfüllt ansähe angesichts der Anlage K 5, muss dieser Vortrag schlüssig sein (vgl. BAG 10.04.2013 – 5 AZR 122/12 – zitiert nach Juris Rdz. 11). Randnummer 49
  10. b)Daran mangelt es hier vorliegend. Es ist nämlich unglaubhaft und damit unschlüssig, wenn ein Arbeitnehmer über das gesamte Beschäftigungsverhältnis, vorliegend über zwei Jahre, jeden Tag eine Arbeitspause von exakt 45.00 Minuten gemacht haben will. Es ist ferner unglaubhaft, wenn der Arbeitnehmer bei mehr als der hälftigen Anzahl der Tage stets exakt um 09.00 Uhr begonnen haben will, teilweise einen ganzen Monat stets exakt um diese Zeit (April 2014, Mai 2014, August 2014, September 2014 und Dezember 2014) und endlich genau um 20.00 Uhr geendet haben will (auch dies mehr als die Hälfte der Tage). Randnummer 50 4) Es kommt daher nicht darauf an, ob das Anspruchsbegehren des Klägers auch verwirkt ist, weil er erstmalig überhaupt nach dem Ende der Kündigungsfrist Überstunden begehrt hat für das gesamte zurückliegende Arbeitsverhältnis (für eine Verwirkung in einem derartigen Fall siehe nur LAG Rheinland-Pfalz 28.10.2013 - 5 Sa 257/13 – zitiert nach juris Rdz. 40 ff. m.w.N.). III. Randnummer 51 Der Kläger trägt daher die Kosten des Rechtsstreits im Umfang des Teilurteils gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Randnummer 52 Für eine Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung kein Anlass. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001316375

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