gegangen werden kann ist das Auswärtige Amt mangels Anknüpfung an eine aufenthaltsrechtliche Fragestellung auch im Hinblick auf eine etwaige Konzentrationswirkung grundsätzlich nicht zuständig. (Rn.14)
dem Arbeitnehmer aus Polen in einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen tätig werden sollen, unterfällt grundsätzlich nicht der Dienstleistungsfreiheit, wenn es sich bei dem Arbeitgeber in Deutschland um eine Niederlassung des ausländischen Unternehmens handelt. (Rn.23) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der aus der Ukraine stammende Antragsteller begehrt unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
Fellbach delegiert wird, für die Dauer seiner Tätigkeit in Deutschland ist ein Stundenlohn in Höhe von 8,50 Euro vereinbart. Hintergrund ist ein zwischen der „Bürkle Spolka z.o.o“ – der Arbeitgeberin des Antragstellers – und der Bürkle Betonfertigteile GmbH & Co. KG geschlossener „Werkvertrag“ vom
des „Werkvertrages“ müssen die organisatorischen Vorkehrungen so getroffen werden, dass weder eine Eingliederung noch eine Vermischung der Fachkräfte der Auftragnehmerin mit den Mitarbeitern der Auftraggeberin erfolgen kann. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 lehnte die Botschaft in Warschau den Visumsantrag ab, weil die Voraussetzungen für eine Visumserteilung
„Vander Elst“ nicht vorlägen. Randnummer 4 Hiergegen remonstrierte der Antragsteller unter dem
den vom EuGH im Urteil vom
der Rechtsprechung des EuGH sei ein „Vander-Elst-Visum“ binnen sieben Tagen zu erteilen; hieraus folge die Eilbedürftigkeit. Zudem sei mit einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren der am 2. Mai 2016 anhängig gemachten Klage erst
Ende der beantragten Gültigkeit des Visums im Juli 2016 zu rechnen. Auch seien die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers zu berücksichtigen, der während der angestrebten Tätigkeit in Deutschland ein höheres Einkommen als entsandter Arbeitnehmer im Gegensatz zu einer Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber in Polen erzielen würde. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 8 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig ein Visum bis zum 12. Juli 2016 für Drittstaatsangehörige zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung (Visum
Vander Elst) im Rahmen eines Werkvertrages zwischen der Bürkle Betonfertigteile GmbH & Co. KG und der Bürkle Spolka Sp. z.o.o. vom 1. Dezember 2015 zu erteilen. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 10 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Randnummer 11
ihrer Ansicht liegt weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. II. Randnummer 12 Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Randnummer 13
GO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
GO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 14 1. Es spricht bereits viel dafür, dass dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt. Denn
1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 – BGBl. 1993 II 1013 – SDÜ – können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien des Übereinkommens ausgestellten Aufenthaltstitels sind, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 lit. a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. Die aktuell beabsichtigte Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Deutschland unterschreitet drei Monate. Ausschlusstatbestände gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, c oder e SDÜ sind hier nicht ersichtlich, so dass der Antragsteller – jedenfalls in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht – visumsfrei
Deutschland einreisen darf. Ob er in Deutschland dann auch erwerbstätig werden darf, ist eine von der hier allein in Streit stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragestellung losgelöste Problematik, für die die Antragsgegnerin vertreten durch das Auswärtige Amt mangels Anknüpfung an eine aufenthaltsrechtliche Fragestellung auch im Hinblick auf eine etwaige Konzentrationswirkung nicht zuständig sein dürfte (vgl. hierzu Gronert, Die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, 2001, S. 55 ff.). Ob der Antragsteller in den Genuss der Freistellung
der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern gelangt, mag dann von der Frage abhängen, ob er von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt wird. Randnummer 15 2. Entscheidend ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Schwere und unzumutbare, nicht mehr rückgängig zu machende
teile für den Antragsteller sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit er auf den ihm entgehenden höheren Arbeitslohn verweist, stellt dieser finanzielle Verlust für die nunmehr noch in Frage kommende Tätigkeitsperiode bis Juli 2016 keinen schweren und unzumutbaren
teil dar. Daher ist die Erwägung des Antragstellers unerheblich, dass er im Hinblick auf das ihm nur bis Juli 2016 sicher zustehende Aufenthaltsrecht in Polen eventuell
Entscheidung in der Hauptsache tatsächlich nicht mehr in Deutschland wird arbeiten dürfen. Randnummer 16 Auch ist nicht von einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Eilbedürftigkeit auszugehen. Dem liegt die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zugrunde, wonach die Verfahrensdauer in Visaverfahren bei dem Verwaltungsgericht Berlin, die im Regelfall ein Jahr nicht übersteigt, die Dauer des Üblichen und Zumutbaren nicht überschreitet (st. Rspr., siehe beispielsweise OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. November 2007 – OVG 2 S 100.07 –, und vom 17. März 2009 – OVG 2 S 2.09 –; VG Berlin, Beschlüsse vom 1. Dezember 2008 – VG 18 V 29.08 –, und vom 3. Juni 2013 – VG 7 L 62.13 V –). Soweit der Antragsteller meint, dass
der Rechtsprechung des EuGH, „Vander-Elst-Visa“ innerhalb von sieben Tagen auszustellen seien, kann eine derartige Aussage dem zitierten Urteil des EuGH vom
der Rechtsprechung des EuGH soll die Möglichkeit der Erteilung eines nationalen Visums
den Grundsätzen in der Sache Vander Elst (Urteil vom
dem zwischen der Bürkle Spolka z.o.o. und der Bürkle Betonfertigteile GmbH & Co. KG abgeschlossenen Werkvertrag durch jene geschuldete Tätigkeit unterfällt nicht der Dienstleistungsfreiheit. Randnummer 23 Denn ausweislich des Auszuges aus dem polnischen Handelsregister verfügt die Bürkle Spolka z.o.o. über eine Zweigniederlassung in Fellbach. Entsendet die Bürkle Spolka z.o.o. einige ihrer Arbeitnehmer
Fellbach, um durch diese ihren Verpflichtungen aus dem Werkvertrag mit der Bürkle Betonfertigteile GmbH & Co. KG
zukommen, ohne dass
des Werkvertrages eine Eingliederung oder eine Vermischung der Fachkräfte der Auftragnehmerin mit den Mitarbeitern der Auftraggeberin erfolgen darf, stellt sich dieses Verhalten der Bürkle Spolka z.o.o. nicht als Gebrauchmachen von der ihr zustehenden Dienstleistungsfreiheit dar. Vielmehr hat sie durch die Gründung einer Zweigniederlassung in Fellbach von ihrer (sekundären) Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht. Soweit die Bürkle Spolka z.o.o. Arbeitnehmer unternehmensintern in ihre Niederlassung
Fellbach entsendet, stellt dies nicht eine Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV dar. Danach sind Dienstleistungen im Sinne der Verträge Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Eine Dienstleistung setzt dabei auf der einen Seite einen Leistenden und auf der anderen Seite einen Leistungsempfänger voraus, mithin zwei Rechtssubjekte (s. dazu Müller-Graff, in Streinz, EUV/AEUV,
1 für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer gemäß Absatz 3 in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden.
3 lit. b) findet die Richtlinie Anwendung, soweit ein Unternehmen einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsendet, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht. Allerdings setzt diese Richtlinie gerade eine länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen (so Art. 1 Abs. 1 im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 3, der von länderübergreifenden Maßnahmen spricht, worunter die Entsendung eines Arbeitsnehmers in eine Niederlassung zählt; diese sprachliche Unterscheidung findet sich auch in der französischen Fassung – „prestation de services transnationale“ einerseits und „mesures transnationales“ andererseits – und in der englischen Fassung – „transnational provision of services“ einerseits und „transnational measures“ andererseits) voraus, an der es hier
dem oben Gesagten fehlt. Randnummer 25 Die Kammer hat erwogen, ob die in der Vander-Elst-Entscheidung vom EuGH aufgestellten Grundsätze auf die Niederlassungsfreiheit übertragen werden können, wenn wie hier die (sekundäre) Niederlassungsfreiheit betroffen ist. Dies ist aber bisher nicht – wie für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich – überwiegend wahrscheinlich. Für eine Übertragung spricht etwa Art 62 AEUV, der für den Bereich der Dienstleistungsfreiheit auf die die Niederlassungsfreiheit betreffenden Art. 51 - 54 AEUV verweist; überdies ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass sich der Schutzgehalt der Niederlassungsfreiheit nicht auf ein bloßes Diskriminierungsverbot begrenzt, sondern Art. 49 AEUV ein allgemeines Beschränkungsverbot beinhaltet (Schlag, in: Schwarze, EU-Kommentar,
folgenden Urteilen vom
ihrer Entsendung in den Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren. Auf der anderen Seite betonte der EuGH in den beiden zuletzt genannten Entscheidungen jedoch, dass ein Mitgliedstaat kontrollieren darf, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (EuGH, Urteile vom
beschäftigung“ im Lichte der zitierten EuGH-Rechtsprechung geeignet und verhältnismäßig im Hinblick auf das Ziel sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer
ihrer Entsendung wieder in den Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren. Denn eine Weiterbeschäftigung im Entsendestaat wirkt einem möglichen Bestreben des Drittstaatsangehörigen entgegen, sich
Beendigung der Entsendung Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates zu verschaffen. An einer dauerhaften Beschäftigung des Antragstellers in Polen bei der Bürkle Spolka z.o.o. fehlt es jedoch, weil dessen dortiger Arbeitsvertrag – genauso wie sein Aufenthaltstitel – sich zeitlich weitgehend auf seinen geplanten Einsatz in Deutschland beschränkt und im Juli 2016 endet. Randnummer 27 4. Der Eilantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001316840
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