SGB V sei die Beklagte für die Dauer der Mitgliedschaft des Klägers verpflichtet, das Passbild in verschlüsselter Form zu speichern, damit sie im Bedarfsfall kurzfristig wieder eine neue elektronische Gesundheitskarte ausstellen könne. Die Daten des Klägers würden
den geltenden Datenschutzbestimmungen gespeichert, so dass im Hause der Beklagten das Passbild nur zur Erstellung einer elektronischen Gesundheitskarte verwendet werde. Die Löschung erfolge erst im Falle einer Kündigung der Mitgliedschaft, da das Passbild dann nicht mehr für die Aufgaben der Beklagten als Krankenkasse benötigt würde. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 21.07.2016 erklärte der Kläger u.a., dass die Begründung, bei Verlust schneller eine neue Karte auszustellen, nicht ansatzweise den Eingriff in sein Grundrecht rechtfertigen könne. Er sei bereit zu erklären, dass er im Falle eines Verlustes der ihm ausgestellten Gesundheitskarte darauf verzichte, Ansprüche geltend zu machen, die auf dem Zeitunterschied zwischen Neu- und Wiedererstellung beruhen. Randnummer 14 Die Beklagte wies „die Widersprüche vom 15.04.2016 und vom 21.07.2016 gegen die Bescheide vom 12.02.2016 und vom 14.07.2016 (…) gegen die Ablehnung der Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte nach Ihren Bedingungen“ mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2016 als unbegründet zurück. Die Krankenkassen dürften Sozialdaten einschließlich Bilddaten
1 Satz 1 Nr. 2 SGB V erheben und speichern, wenn sie für die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte erforderlich seien. Unter Ausstellung sei dabei eine Erst- wie auch jede Ersatzausstellung zu verstehen, da die Krankenkasse z.B. im Falle eines Verlustes zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet sei. Aufgrund der Unschärfe seien die eingereichten Lichtbilder zu Recht abgelehnt worden. Randnummer 15 Mit der am 15.11.2016 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Randnummer 16 Er sei seit über elf Jahren bei der Beklagten versichert und habe seine Versichertenkarte oder eine vergleichbare Karte (Ausweis, Bankkarte etc.) noch nie verloren oder einem Nichtberechtigten überlassen. Sie sei ihm auch nicht gestohlen oder sonst dauerhaft abhandengekommen. Randnummer 17 Die dauerhafte, für den Kläger nicht kontrollierbare digitale Speicherung eines Lichtbildes von seinem Gesicht außerhalb seines Einflussbereiches bedeute einen erheblichen Eingriff in sein Recht am eigenen Bild und in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht. Die übrigen bei der Beklagten zu seiner Person gespeicherten Daten ermöglichten eine eindeutige und unauflösbare Verknüpfung zwischen dem Abbild seines Gesichtes und seinen persönlichen Daten. Diese kombinierten Daten ermöglichten es, den Kläger, möglicherweise von ihm unbemerkt, mithilfe einer Kamera und Gesichtserkennungssoftware immer und überall auf der Welt aus der Ferne eindeutig zu identifizieren. Sollten die Daten jemals in die „freie Wildbahn“ oder unbefugte Hände geraten, wären sie nicht mehr einzufangen und niemand könne garantieren, dass sie nicht zwischenzeitlich beliebig oft digital kopiert und verteilt würden. Dies würde bedeuten, dass der Kläger sich nicht mehr unbefangen in die Öffentlichkeit begeben könnte, weil er jederzeit von jedem mit einer Kamera und Zugriff auf die Daten zu identifizieren sei. Der Kläger vergleicht dies mit einem Schild um den Hals, auf dem alle seine Sozialdaten stehen. Randnummer 18 Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mitarbeiter zur „Qualitätssicherung“, also z.B. zum Testen oder Optimieren der eingesetzten Software, sein Bild in der Datenbank abfrage, anschaue oder an andere Stellen kopiere. Dies verletzte ebenfalls sein informationelles Selbstbestimmungsrecht. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich in vielen Jahren der „Qualitätssicherung“ einmal ein Fehler mit dem Ergebnis eines Datenabflusses einschleiche, sei unverhältnismäßig viel größer als wenn dieser Gefahr von vornherein durch eine Bildlöschung begegnet werde. Es seien zudem Fehler bei dem den Zugriff steuernden Programm denkbar mit der Folge eines vergrößerten Zugriffskreises. Hinterlegte Zugriffsrechte böten auch keinen wirksamen Schutz gegen vorsätzliche, fahrlässige oder schuldlose Weitergabe, bewusste oder unbewusste Nutzung der Zugriffsrechte durch Dritte, die sich diesen Zugang durch Gewalt, Gesetz, Betrug oder kollusiv verschaffen könnten. Wer Zugriff habe, habe die Daten (Bilder). Randnummer 19 Er könne der Beklagten nicht zunächst bis zur Klärung der Frage ein qualitativ höherwertiges Bild senden. Die Gefahr eines drohenden Datenverlustes während der Dauerspeicherung hätte zumindest bis zur endgültigen Klärung und bei einem Scheitern für die restliche Zeit der Mitgliedschaft fortbestanden. Nur eine Klärung vorab sei geeignet, die Dauer der Speicherung so kurz wie möglich zu halten. Randnummer 20 Unter „Ausstellung“ im Sinne des § 284 SGB V seien bei grundrechtsschonender Auslegung nur der konkrete Vorgang der eigentlichen Kartenproduktion und die zeitlich vorgelagerten unmittelbaren Vorbereitungsmaßnahmen zu verstehen. Nach der Produktion der Karte sei eine weitere Ausstellung zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. Es reiche nicht, dass die Daten möglicherweise einmal in der Zukunft erforderlich werden könnten. Erforderlichkeit könne nur bei Bedarf einer Nachfolgekarte eintreten. Die bloße Absicherung hypothetischer Risiken, die sich in den meisten Fällen nicht realisieren werden, widerspreche dem Gesetzeswortlaut. Randnummer 21 Das Risiko für einen Kartenverlust liege ausschließlich in der Sphäre des Versicherten und er müsse aktiv gegenüber der Krankenkasse eine Ersatzkarte verlangen, bevor die Pflicht zur Ersatzausstellung entstehen könne. Wenn bei einem gelöschtem Lichtbild der Verlustmeldung gleich ein akzeptables Foto beigelegt werde, gebe es keinen signifikanten Zeitunterschied gegenüber der Ersatzausstellung mit gespeichertem Lichtbild. Randnummer 22 Die Beklagte fordere ein „aktuelles Bild“. Die Kriterien hierfür seien nicht definiert. Sobald aber ein Bild nicht mehr aktuell sei, müsse es auch nach Auffassung der Beklagten mangels Eignung für eine Ersatzausstellung gelöscht werden. Randnummer 23 Gegenüber den Erwägungen in dem Urteil des BSG vom 18.11.2014 zum Aktenzeichen B 1 KR 35/13 R müsse eine Abwägungsentscheidung anders herum ausfallen, da die Beklagte gegenüber dem dortigen Sachverhalt zusätzlich, stärker und dauerhaft in das Grundrecht eingreifen wolle, auf der anderen Seite für sie aber nicht die im Urteil angeführten technischen und finanziellen Vorteile der elektronischen Gesundheitskarte streiten würden. Die Vorratsbilddatenspeicherung bewirke keine mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vergleichbaren Kosteneinsparungen und habe keine Auswirkungen auf Medienbrüche oder sonstige Erwägungen, die zugunsten der elektronischen Gesundheitskarte angeführt würden. Eine Ermessensausübung der Beklagten sei nicht erkennbar. Randnummer 24 Das Recht am eigenen Bild sei gegenüber anderen Sozialdaten noch von wesentlich höherem Wert, weil Individuen mit Hilfe des Lichtbildes (unbemerkt) erkannt und verfolgt werden könnten. Ein Gesicht könne man nicht tauschen oder nicht stets verdecken (anders als etwa Name oder Anschrift). Randnummer 25 Solange Daten zur Häufigkeit von Ersatzausstellungen nicht vorlägen, sei die fortwährende Speicherung bereits aus diesem Grund rechtswidrig, weil unverhältnismäßig. Ein massenhafter Grundrechtseingriff „ins Blaue hinein“ ohne eine Datenbasis zur Beurteilung des zu lösenden Problems könne nicht gerechtfertigt sein. Mit der Zusendung eines neuen Fotos nach Kartenverlust stehe für interessierte Versicherte ein milderes Mittel zur Verfügung. Die Beklagte bevormunde den Versicherten, weil sie ohne Widerspruchsmöglichkeit unterstellt, dass es jedem Versicherten immer wichtiger sei, schnellstmöglichen Kartenersatz zu erhalten und er im Gegenzug auf eine Bildlöschung verzichte. Randnummer 26 Der angebliche zusätzliche bürokratische Aufwand für weitere Bildeinreichungen, der schon nicht die verlangte Erforderlichkeit bewirken könne, könne die Speicherung nicht rechtfertigen, wenn auch bei unverlangten Selbsteinreichungen eine neue Karte erstellt werde. Die Zahl derjenigen, die „nur“ ein aktuelleres Bild auf der Karte haben wollten, sei nicht wesentlich kleiner als die Anzahl derjenigen, die auf eine Bildlöschung nach Erstausstellung bestünden und bei einer Ersatzausstellung ein Bild erneut einreichen müssten. Der Verwaltungsaufwand bei diesen Fällen der Fotoneueinreichung sei gleich. Das eine könne dann nicht erlaubt, vielleicht sogar gewünscht, und das andere unzumutbar sein. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2016 und der vorangegangenen Bescheide die Beklagte zu verpflichten, die ihr bisher und vor allem zukünftig überlassenen Lichtbilder nach der Ausstellung einer Krankenkassenkarte unverzüglich und unwiederbringlich zu löschen und sicherzustellen, dass weder bei ihr noch Dritten analoge oder digitale Kopien und/oder Abkömmlinge der Lichtbilder verbleiben, Randnummer 29 hilfsweise dem Kläger eine Krankenkassenkarte mit einem Lichtbild der von ihm zur Verfügung gestellten Art auszustellen. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt, Randnummer 31 die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Sie trägt vor, dass die Passbilder der Versicherten zur Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte digitalisiert würden und als digitales Bild in einer gesicherten Umgebung unter strengster Beachtung der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Vorschriften auf einer physisch separaten Bilddatenbank im Rechenzentrum der Beklagten gespeichert. Die Krankenversichertendaten (z.B. Leistungs- und Beitragsdaten) würden auf anderen Servern im Rechenzentrum gespeichert. Randnummer 33 Es erhielten nur solche Mitarbeiter Kenntnis von den Bildern, für die dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich sei. Die Qualität der eingehenden Bilder werde geprüft. Gegebenenfalls würden Versicherte über die Ablehnung informiert. Dies erfolge nur durch spezielle Mitarbeiter mit einer entsprechenden Zugriffsberechtigung. Sobald ein Versicherter die Krankenkasse über den Verlust, Diebstahl oder Defekt der elektronischen Gesundheitskarte in Kenntnis setze, werde automatisch eine neue Karte mit Bild erstellt. Randnummer 34 Die Ausstellung einer Ersatzkarte dauere in der Regel maximal zehn Tage. Das übersandte Bild könne nach aktuellem Stand unbegrenzt bis zum Versicherungsende genutzt werden. Ein aktuelles Bild könne der Versicherte jederzeit bei der Beklagten einreichen, so dass eine neue Karte ausgestellt werde. Randnummer 35 Die Speicherung des digitalen Bildes ergebe sich aus der gesetzlichen Forderung, die Versicherten jederzeit mit einer Ersatzkarte bei Verlust oder Diebstahl ausstatten zu können. In §§ 15 Abs. 6, 291 Abs. 1 SGB V werde der Anspruch der Versicherten auf eine elektronische Gesundheitskarte geregelt. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 A. Die Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). Randnummer 38 I. 1. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gegeben.
1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Maßgeblich ist das dem Sozialdatenschutz zugrunde liegende materielle oder verfahrensrechtliche Rechtsverhältnis (vgl. Bieresborn, in Wulffen/Schütze, SGB X,
1 Satz 1 SGG statthaft, denn der Kläger begehrt mit dem Hauptantrag die Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Die Entscheidung der Beklagten, ob die Voraussetzungen für das Löschen von Daten erfüllt sind, ist eine Regelung mit Außenwirkung und damit ein Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2006 – B 2 U 24/04 R). Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die mit Schreiben vom 14.07.2016 erklärte Ablehnung der Beklagten, die durch den Kläger übersandten Lichtbilder nach der Erstellung einer Gesundheitskarte zu löschen. Randnummer 40
der Klägerauffassung unzulässige Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung wäre bereits verwirklicht und für die Zeit bis zu einer Entscheidung für die Löschung unumkehrbar. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes muss es deshalb möglich sein, dass der Kläger mit der Übersendung von Lichtbildern zuwartet, bis eine Löschung nach Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte gesichert ist (durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung). Hierfür spricht auch der über § 202 Satz 1 SGG anwendbare § 259 ZPO: Klage auf künftige Leistung kann erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Randnummer 42 II. Der Bescheid vom 14.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Löschung seiner Lichtbilder und etwaiger Kopien nach Erstellung einer elektronischen Gesundheitskarte für ihn. Der Anspruch folgt aus § 304 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X. Randnummer 43 § 304 Abs. 1 Satz 1 SGB V verweist für das Löschen der für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse gespeicherten Sozialdaten auf § 84 Abs. 2 SGB X.
2 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X sind sie auch zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Randnummer 44 1. Das Lichtbild des Klägers ist ein Sozialdatum. Sozialdaten sind
1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen des Betroffenen zählt auch sein äußeres Erscheinungsbild (vgl. Bieresborn, a.a.O., § 67 Rn. 7). Ein Lichtbild ist eine Einzelangabe hierüber (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 26.09.2013 – L 1 KR 50/13). Diese soll durch die Beklagte als Leistungsträger im Sinne der §§ 35, 12, 21 SGB I (vgl. Bieresborn, a.a.O., § 67 Rn. 10) im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 21 SGB I) und damit eine Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Randnummer 45 2. Es liegt kein Fall des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X vor. Denn die Speicherung der Lichtbilder ist
1 Satz 1 Nr. 2 SGB V zunächst zulässig. Nach § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen die Krankenkassen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese erforderlich sind für
1 Satz 1 SGB V stellt die Krankenkasse für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus. Sie dient nach § 291 Abs. 1 Satz 2 SGB V dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern.
2 Satz 4 SGB V ist die elektronische Gesundheitskarte mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Versicherte bis zur Vollendung des
2 SGB V haben Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. Gerade mit dem Allgemeininteresse, Schäden durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Nichtberechtigte zu vermeiden, wird die verpflichtende Aufnahme des Bildes gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 1 KR 35/13 R; Hornung, in: Hänlein/Schuler, SGB V, 5. Auflage 2016, § 291 Rn. 6). Randnummer 50 Eine Identifikation des Versicherten mithilfe des gespeicherten Bildes durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich. Soweit die elektronische Gesundheitskarte
1 Satz 2 SGB V auch der Abrechnung mit den Leistungserbringern dient, bedarf es des Lichtbildes nicht. Die Leistungserbringer benötigen die auf der Gesundheitskarte gespeicherten Versichertenstammdaten für ihre Abrechnungsdatensätze (Bales/von Schwanenflügel, NJW 2012, 2475, 2477) Das Lichtbild wird nicht durch die Leistungserbringer „ausgelesen“ und dementsprechend auch bei der Abrechnung nicht an die Krankenkasse übermittelt. Die Identifikation erfolgt in diesem Abrechnungsverhältnis durch die Versichertenstammdaten. Randnummer 51 Die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Speicherung erfolgte, ist mit der Ausstellung erledigt. Eine Karte muss erst dann wieder ausgestellt werden, wenn die Gültigkeit der aktuellen Karte abläuft (vgl. § 291 Abs. 1 Satz 7 SGB V) oder die Karte abhandenkommt. Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung ergibt sich nicht etwa daraus, dass das gespeicherte Bild in diesem Fall für die Erstellung einer Ersatzkarte erneut verwendet werden kann. Randnummer 52 Es steht schon nicht fest, ob überhaupt eine weitere Karte mit Lichtbild notwendig werden wird: Der Versicherte kann zwischenzeitlich die Krankenkasse wechseln, aus der GKV ausscheiden, auswandern, sterben oder in einen Zustand nach § 291 Abs. 2 Satz 5, 2. Fall SGB V geraten (Ziebarth, WzS 2016, 51, 52). So wie es unzulässig ist, Sozialdaten mit der Begründung zu erheben, diese Daten möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt zu benötigen (Fromm, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 67a Rn. 17), reicht es für die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung nicht aus, dass die erhobenen Daten unter bestimmten Voraussetzungen einmal nützlich sein könnten (Paulus, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 84 Rn. 14; Ziebarth, NZS 2015, 569, 571). Der Kenntnisbedarf muss gegenwärtig sein (Fromm, a.a.O.). Eine Speicherung auf Vorrat würde dem Gebot der Datenvermeidung und -sparsamkeit (vgl. § 78b SGB X) widersprechen, das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert (Paulus, a.a.O.). Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch dauerhaftes Speichern kann nicht gerechtfertigt sein, zumal ein später auftretender Bedarf durch erneute Übersendung eines Lichtbildes seitens des Versicherten gedeckt werden kann. Ein die fortwährende Speicherung rechtfertigendes Allgemeininteresse besteht – anders als für die vorübergehende Speicherung zur Erlangung der elektronischen Gesundheitskarte – dementsprechend nicht (vgl. auch BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 1 KR 35/13 R, Rn. 31: „Die nur vorübergehende Speicherung des Lichtbildes (…) ist den Versicherten zumutbar.“). Eine mit der Notwendigkeit einer erneuten Übersendung möglicherweise einhergehende – wohl geringfügige – Verzögerung ginge allein zu Lasten des Versicherten, der an der Inanspruchnahme der GKV-Leistungen gehindert wäre. Im eigenen Interesse wird er sich dabei beeilen und ein Lichtbild in zeitlicher Nähe zur Bedarfsanzeige übersenden. Das Interesse der Krankenkasse und der Allgemeinheit sollte im Sinne einer effektiven Missbrauchsabwehr im Übrigen dahin gehen, bei Notwendigkeit einer Neuausstellung ein neues, möglichst aktuelles Foto des Versicherten zu erhalten. Randnummer 53 b. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn zu erwarten ist, dass in zukünftigen Leistungsfällen auf die zwar aktuell nicht mehr benötigten, später aber nur noch schwer zu rekonstruierenden Sozialdaten zurückgegriffen werden muss (Bieresborn, a.a.O., § 84 Rn. 8). Ein endgültiger Verlust von Daten droht nicht, da eine Übersendung eines (aktuellen) Lichtbildes jederzeit möglich ist. Der Kläger als Betroffener begehrt zudem gerade die Löschung. Randnummer 54 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001316847
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.