schweizerischem Sachrecht; Unverzüglichkeit der Mängelrüge Orientierungssatz
den behaupteten Behinderungen erfolgt, ist nicht rechtzeitig im Sinne der genannten Vorschriften. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
den Vorschriften des schweizerischen Sachrechts. Der die Rechtsbeziehung der Parteien prägende schuldrechtliche Vertrag ist zwischen der M... ... und dem Beklagten abgeschlossen worden; die Klägerin macht insoweit als Zessionarin einen vertraglichen Zahlungsanspruch geltend. Die Zedentin ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft. Es liegt somit ein das Internationale Privatrecht berührender Sachverhalt vor. Einschlägig ist hier die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), die gemäß Art. 2 Rom I universell gilt und insoweit allseitige Kollisionsnormen enthält, welche im Hinblick auf Art. 20 Rom I grundsätzlich zur Anwendung des Sachrechts der berufenen Rechtsordnung unter Ausschluss ihrer Rechtsnormen des Internationalen Privatrechts führen (vgl. Martiny in Münchener Kommentar zum BGB,
eine Rechtswahl getroffen hätten, welche die Geltung des deutschen Rechts zum Inhalt hat. Soweit der Beklagte im Übrigen darauf verweist, der Schwerpunkt der von ihm erworbenen Leistungen liege auf der Gewährung des Einlasses und der Ermöglichung, die mit dem VIP-Paket erworbenen Leistungen in Anspruch nehmen zu können, ist festzustellen, dass diese Leistungen eben gerade nicht in Deutschland, sondern in Brasilien zu erbringen waren. Es liegt also keiner der Fälle vor, die
1 Rom I zu einer Anwendung deutschen Rechts führen könnten.
4 Rom I lit. a) gelten die Absätze 1 und 2 nämlich nicht für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei ist der Begriff der Dienstleistungen weit gefasst und umschließt sämtliche tätigkeitsbezogene Leistungen an den Verbraucher aufgrund von Dienst-, Werk- und Geschäftsbesorgungsverträgen (vgl. Magnus in Staudinger, BGB, Internationales Vertragsrecht [2016], Art. 6 Rom I-VO Rn. 69; Martiny, a.a.O., Art. 6 Rom I-VO Rn. 17). Der Besuch von Sportereignissen im Ausland gehört hierzu ungeachtet der Frage, welche Leistungselemente vom Veranstalter im Einzelnen zu erbringen sind und wie die zur Anwendung berufene materielle Rechtsordnung das Rechtsverhältnis zwischen dem Sportveranstalter und dem Verbraucher im Näheren qualifiziert (vgl. insofern Limbach in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. [2017], Art. 6 Rom-I-VO Rn. 30). Randnummer 4 Auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien bzw. der Zedentin und dem Beklagten anzuwenden sind daher die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, insbesondere die des fünften Teils – Obligationenrecht (im Folgenden: OR). Randnummer 5 2. Der Beklagte ist gemäß Art. 363 und Art. 372 Abs. 1 OR und dem mit der Zedentin geschlossenen Vertrag verpflichtet, den für zwei VIP-Karten vereinbarten Eintrittspreis für das Finale der Fußballweltmeisterschaft 2014 in Rio de Janeiro an die
einer unbestrittenen Forderungsabtretung aktivlegitimierte Klägerin zu zahlen. Randnummer 6 Im deutschen Recht wird
der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung das Rechtsverhältnis zwischen einem Sportveranstalter und einem Zuschauer als “Zuschauervertrag” qualifiziert (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom
weisen in Fußn. 22). Die werkvertragliche Einordnung soll danach deshalb möglich sein, weil
dem Rechtsverständnis in der Schweiz auch “unkörperliche” Resultate den Werkbegriff erfüllen können (vgl. BGE 109 II 34 ff.; BGE 109 II 462 ff.). Indem die vertragliche Beziehung zwischen dem Beklagten und der Zedentin insofern auch
dem Schweizer Recht als Zuschauervertrag zu qualifizieren ist, ergibt sich die Zahlungspflicht des Beklagten folglich aus Art. 363 und Art. 372 Abs. 1 OR. Randnummer 7 3. Dem Beklagten stehen keine Gewährleistungsrechte zu, die er dem Anspruch der Klägerin entgegenhalten könnte. Randnummer 8 Gemäß Art. 368 Abs. 1 OR darf der Besteller, wenn das Werk an so erheblichen Mängeln leidet oder es sonst so sehr vom Vertrage abweicht, dass es für ihn unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, die Abnahme verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern. Derartige Mängel liegen aber entgegen der vom Landgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht nicht vor. Soweit das Landgericht feststellt, dass zu dem vereinbarten Preis auch das “Prestige”, ein besonderer Eingang und eine besondere Behandlung gehören, ist bereits nicht ersichtlich, worauf sich diese Feststellung stützt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich insbesondere auch nicht, dass es zu den vereinbarten besonderen Leistungen gehört, dass der Inhaber eines Hospitality-Paketes an jedem Eingang des Stadions eingelassen werden kann, der in der Nähe zum Hospitality-Bereich existiert. Zudem ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass ein Hospitality-Gast im Umgang mit dem Sicherheitspersonal des Veranstalters besser zu behandeln ist als ein Zuschauer, der beispielsweise “nur” ca. $ 1.000 allein für einen Sitzplatz im Stadion bezahlt hat. Dass der Beklagte von einem Eingang zum nächsten und dann wieder zurückgeschickt wurde, stellt ohne Zweifel keinen Mangel dar mit der Folge, dass der Beklagte
deutschem oder schweizerischem Recht ein Minderungsrecht hätte. Offensichtlich ist es zwischen den mit der Einlasskontrolle betrauten Personen im Stadion und dem Beklagten zu Missverständnissen gekommen. Der Beklagte hat selbst vortragen, dass man ihn zu einem Eingang geschickt habe, der für ihn günstiger sein sollte. Dass er dann dort nicht eingelassen wurde, ist offensichtlich eine Folge dieser Missverständnisse. Ein erheblicher Mangel liegt darin nicht. Der Beklagte wusste, dass das Endspiel der Fußballweltmeisterschaft in Brasilien stattfand und dass man nicht erwarten konnte, dass das Stadion in jeder Hinsicht behindertengerecht sein würde. Er wusste zudem, dass die Landessprache in Brasilien Portugiesisch ist und dass es zu Verständigungsschwierigkeiten kommen konnte. Er hätte sich auf die zu erwartenden Schwierigkeiten insoweit einstellen können, dass er sich so rechtzeitig zum Stadion begab, dass er den Hospitality-Bereich rechtzeitig hätte erreichen können. Randnummer 9 Der Umstand, dass der Beklagte mit dem von ihm für die Anfahrt genommenen Taxi nur in die Nähe des Fußballstadions gelangen konnte und danach einen längeren Fußweg zurückzulegen hatte, ist ohne Zweifel nicht von der Zedentin zu vertreten. Soweit der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung am
Ablieferung des Werkes, sobald es
dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Randnummer 14
1 OR ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, wenn das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt wird, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmäßigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden. Randnummer 15 Gemäß Art. 370 Abs. 3 OR wird eine stillschweigende Genehmigung angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt. Randnummer 16 Es hätte danach dem Beklagten oblegen, die Zedentin als Vertragspartnerin unverzüglich von den von ihm behaupteten Mängeln in Kenntnis zu setzen. Für sämtliche Mängel eines Werkes gilt, dass der Besteller sie sofort
Entdeckung anzeigen muss, andernfalls das Werk auch insoweit als genehmigt gilt. Eine analoge Regelung findet sich in Art. 201 OR für den Käufer (Schweizerisches Bundesgericht, BGE 107 II 172 S. 175). Die Rüge ist in allen Fällen unverzüglich
Entdeckung der Mängel anzubringen. Will der Besteller aus Art. 370 Abs. 3 OR Rechte ableiten, so hat er sowohl
dem hier maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht als auch
der allgemeinen Regel des Art. 8 ZGB die Rechtzeitigkeit der Rüge darzutun (vgl. zum Schweitzer Recht BGE 21 S. 577 E. 6 m. w. N.). Dazu gehört auch der Beweis, wann der gerügte Mangel für ihn erkennbar geworden ist, wie und wem er ihn mitgeteilt hat (BGE 107 II 172 S. 175). Randnummer 17 Wenn, wovon die Parteien ausgehen, nicht Werkvertragsrecht, sondern Kaufvertragsrecht zur Anwendung käme, hätte der Beklagte etwaige Gewährleistungsansprüche ebenfalls bereits deshalb verloren, weil er sie der Zedentin nicht unverzüglich angezeigt hat, was sich dann Art. 201 OR ergäbe. Randnummer 18
1 OR soll der Käufer, sobald es
dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2 OR gilt die gekaufte Sache als genehmigt, wenn der Käufer dieses versäumt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren. Das Schweizerische Bundesgericht hat dazu entschieden, dass Art. 201 OR allgemein und ohne Einschränkung bestimmt, dass der Käufer die empfangene Sache, sobald es
dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, zu prüfen hat und dabei festgestellte Mängel, für die der Verkäufer gewährspflichtig ist, diesem sofort anzeigen muss. Dieser Wortlaut schließt sich offensichtlich an die Umschreibung des Gegenstandes der Gewährleistung in Art. 197 OR an und hat alle dort angeführten Eigenschaften im Auge, sowohl die zugesicherten wie auch diejenigen, die sich aus der Zweckbestimmung der Kaufsache ergeben. Diese Auslegung steht im Einklang mit der gesetzgeberischen Absicht, die Art. 201 OR verfolgt. Die hierin festgelegte Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers bezweckt den Schutz des Verkäufers. Dieser soll von Mängeln möglichst bald in Kenntnis gesetzt werden, damit er sich selber darüber Rechenschaft geben und die ihm dienenden Vorkehrungen, wie z.B. die Wahrung seiner Rechte gegenüber seinem Rechtsvorgänger, rechtzeitig treffen kann. Überdies soll verhindert werden, dass der Käufer durch willkürliches Zuwarten die Veränderung der wirtschaftlichen Konjunktur zum
teil des Verkäufers ausnützt (vgl. zu allem BGE 81 II 56 S. 57 m. w. N.). Randnummer 19 Die Anzeige der Mängel ist an keine besondere Form gebunden. Inhaltlich muss die Rüge sachgerecht substantiiert sein, zumindest die Mängel genau angeben und zum Ausdruck bringen, dass der Besteller das Werk nicht als vertragsgemäß anerkennen und den Unternehmer haftbar machen will (s. BGE 107 II 172 S. 175 m. w. N.). Das Erfordernis des Art. 201 OR, wonach der Käufer dem Verkäufer “sofort Anzeige machen” muss, ist streng zu befolgen (BGE a. a. O.). Randnummer 20 Will der Besteller Mängelrechte geltend machen, so hat er, wie oben bereits ausgeführt, die Rechtzeitigkeit der Rüge darzutun. Dazu gehört auch der Beweis, wann der gerügte Mangel für ihn erkennbar geworden ist, wie und wem er ihn mitgeteilt hat (vgl. BGE 107 II 172 S. 176 m. w. N.). Randnummer 21 Hier waren die von dem Kläger geltend gemachten Unzulänglichkeiten für ihn am Tag des Endspiels erkennbar; diesbezüglich kann es keine Zweifel geben. Er hätte der Zedentin seine Beanstandungen also in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang hierzu mitteilen müssen. Bisher war unstreitig, dass erstmals drei Monate
dem Finale der Fußballweltmeisterschaft in Rio de Janeiro am
mehr als drei Monaten angezeigt habe, als er nämlich anwaltlich zur Zahlung aufgefordert wurde und seinerseits anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm. Es hätte also durchaus Veranlassung bestanden, bereits erstinstanzlich darauf hinzuweisen, dass die Zweifel an der Glaubhaftigkeit unbegründet waren, wenn es ein Schreiben vom
den behaupteten Behinderungen ohne jeden Zweifel nicht rechtzeitig im Sinne des Art. 367 OR bzw. des Art. 201 OR ist, gilt die Leistung der Zedentin als genehmigt und ist der Beklagte mit etwaigen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Randnummer 24 6. Der Beklagte hat gegen die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 97 Abs. 1 OR (Ersatzpflicht des Schuldners bei Ausbleiben der Erfüllung).
dieser Vorschrift hat, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden kann, der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt. Hier hat der Beklagte aber, wie festgestellt, nicht dargetan, dass die Zedentin die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt hat. Auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden. Randnummer 25 7. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der zwischen dem Beklagten und der Zedentin geschlossene Vertrag
1 OR nicht verbindlich wäre, denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass hier eine absichtliche Täuschung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.
1 OR ist dann, wenn ein Vertragschließender durch absichtliche Täuschung seitens des Anderen zu dem Vertragsabschluss verleitet worden ist, der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. Davon, dass der Beklagte derart zu dem Vertragsschluss verleitet worden wäre, kann
dem oben Ausgeführten nicht ausgegangen werden. Randnummer 26
Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2017 war nicht mehr zu berücksichtigen; im Übrigen kommt es aber auch nicht auf die Absendung der Mängelrüge, sondern auf deren Zugang an. Randnummer 32 Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001317047
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