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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 270/17 Beschluss Gesetzliche Rentenversicherung: Rentengewährung an einen polnischen Rentenemp

Obsah (5)§ 153Art. 1§ 30§ 24§ 192

Gesetzliche Rentenversicherung: Rentengewährung an einen polnischen Rentenempfänger; Zulässigkeit der Aufhebung der Rentengewährung bei Umzug in das Herkunftsland Orientierungssatz 1. Jedenfalls auf P

§ 153Abs.

4 Satz 2 SGG). Randnummer 15 Die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich erhobene isolierte Anfechtungsklage weiter verfolgt, ist nicht begründet. Die Beklagte war berechtigt, die auf der Grundlage des DPSVA 1975 erfolgten Bewilligungen von WR und AR mWv

  1. Dezember 2010 aufzuheben, die Rente von diesem Zeitpunkt an nach Maßgabe des europäischen Verordnungsrechts neu zu berechnen und die Erstattung überzahlter Rentenleistungen für die Zeit bis
  2. Januar 2014 bzw
  3. Februar 2014 zu fordern. Randnummer 16 Rechtsgrundlagen der angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen in den Bescheiden vom
  4. Januar 2014 (WR) und
  5. Februar 2014 (AR) sind § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit auch die weiteren Voraussetzungen des Satzes 2 Nrn. 1 bis 4 SGB X erfüllt sind. Randnummer 17 Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X genannten Voraussetzungen für eine Aufhebung liegen vor. Bei den Bewilligungen der WR und AR handelte es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Zum Zeitpunkt ihres Erlasses waren diese Bescheide objektiv rechtmäßig, weil die versicherte Ehefrau des Klägers am
  6. November 2005 verstorben und der Kläger, der die Anspruchsvoraussetzungen für die AR im Übrigen ab
  7. Juli 2010 erfüllte, zu diesem Zeitpunkt auch nicht wiederverheiratet war. Die wesentliche Änderung in den (tatsächlichen und rechtlichen) Verhältnissen, die bei Erlass der Rentenbewilligungen vorgelegen haben, liegt darin, dass der Kläger auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts jedenfalls mWv
  8. November 2010 seinen Wohnsitz und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen genommen hatte. Damit war die Anspruchsvoraussetzung des Art. 5 Abs. 1 DPSVA 1975, nämlich die Nichtverlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Gebiet des anderen Staates (hier Polen), nicht mehr erfüllt. Nach der genannten Vorschrift wird die Zahlung der Rente mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem der gewöhnliche Aufenthalt in das Gebiet des anderen Staates verlegt wird. Entsprechend bestimmt § 100 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), dass, sofern aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegfallen, die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats endet, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Somit ist zum
  9. Dezember 2010 eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Randnummer 18 Das DPSVA 1975, das aufgrund des (Zustimmungs-)Gesetzes vom
  10. März 1976 (BGBl. II S. 393) in innerstaatliches Recht transformiert und am
  11. Mai 1976 in Kraft getreten ist (BGBl. II S. 463), wurde nicht durch das spätere Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom
  12. Dezember 1990 (DPSVA 1990; BGBl. II 1991 S. 743) verdrängt bzw ersetzt. Jenes Abkommen ist durch das Gesetz vom
  13. Juni 1991 (BGBl. II S. 741) in innerstaatliches Recht transformiert worden und am
  14. Oktober 1991 in Kraft getreten (BGBl. II Seite 1072). Nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Abkommens vom
  15. Dezember 1990 (DPSVA 1990) findet das DPSVA 1975 und damit das ihm innewohnende Integrationsprinzip weiterhin ua auf Personen Anwendung, die vor dem
  16. Januar 1991 in einem Vertragsstaat aufgrund des Abkommens von 1975 Ansprüche und Anwartschaften erworben und die auch nach dem
  17. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates beibehalten haben (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 DPSVA 1990). Nach der ab
  18. Mai 2010 geltenden Verordnung (VO) (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  19. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, Kommentar mit Nebengesetzen, Stand September 2010, Fn zu Vorbemerkungen zur EWG-VO 1408/71, vor Art. 67-71a), die die VO (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, grundsätzlich aufhebt (Art. 90), bleibt das DPSVA 1975 unter den in Art. 27 Absätze 2 bis 4 des DPSVA 1990 festgelegten Bedingungen durch eine Übergangsregelung in Anhang II (Art. 8 Abs. 1) zur Wahrung der Rechtssicherheit uneingeschränkt weiterhin in Kraft und besitzt Rechtsgültigkeit. Im Anhang II der VO (EG) 883/2004 heißt es: Randnummer 19 Bestimmungen von Abkommen, die weiter in Kraft bleiben und gegebenenfalls auf die Personen beschränkt sind, für die diese Bestimmungen gelten (Art. 8 Abs. 1) Randnummer 20 … Randnummer 21 „Deutschland – Polen Randnummer 22 a) Abkommen vom
  20. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Art. 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom
  21. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem
  22. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind). Randnummer 23 b) …“ Randnummer 24 Der Kläger, der im Jahr 1984 nach Deutschland gekommen war, hätte somit nach dem
  23. Dezember 1990 durchgehend seinen Wohnort bzw gewöhnlichen Aufenthalt (

Art. 1Nr 2 DPSVA 1975) i

Sv § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) in Deutschland beibehalten müssen, um seinen Anspruch auf die nach dem DPSVA 1975 unter Berücksichtigung der polnischen Zeiten berechneten Renten zu wahren. Dies war indes spätestens seit dem 29. November 2010 nicht mehr der Fall. Dass der Kläger, der sich bereits im Jahr 2007 dauernd in Polen polizeilich gemeldet hatte, um – wie er erklärt hat – auch „einen Teil der Witwenrente…..vom polnischen Rententräger (ZUS) zu erhalten“ (

Schreiben im Anhörungsverfahren vom

  1. März 2013), spätestens seit dem
  2. November 2010 nicht nur vorübergehend (

§ 30Abs.

3 Satz 2 SGB I) in Polen verweilte, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, das vom SG eingehend und zutreffend gewürdigt worden ist. Auf dessen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird daher in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Randnummer 25 Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren auszuführen, dass ein erneuter Versuch, P als Zeugen zu den Aufenthalts- und Wohnverhältnissen des Klägers in der Zeit ab

  1. November 2010 zu vernehmen, nicht angezeigt ist, weil dieser schon anlässlich der erstinstanzlich beabsichtigten Vernehmung das Zeugnis verweigert hat. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger seinen Sohn nunmehr letztlich des Sozialbetrugs bezichtigt, wenn er vorträgt, P habe „damals mit Absicht eine Falschaussage getätigt damit ihm eine Kürzung an Sozialleistungen erspart bleibt“. Die schriftlichen Angaben des P vom
  2. Oktober 2013, die dieser unbeeinflusst von etwaigen Kenntnissen über die rechtlichen Auswirkungen auf die Rentenansprüche seines Vaters gemacht hatte, hält der Senat für uneingeschränkt glaubhaft. Das Vorbringen des Klägers, er habe sich 2007 in Stettin nur angemeldet, um einen Teil der WR vom polnischen Träger zu erhalten, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil bei einer Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland über den
  3. Dezember 1990 hinaus (nur) die Beklagte für die Rentenfeststellung zuständig war und zuständig geblieben wäre. Vielmehr dürfte es sich so verhalten, dass der Kläger neben der deutschen WR auch in den Genuss einer polnischen WR kommen wollte. Randnummer 26 Die Beklagte war berechtigt und mangels Vorliegens eines atypischen Falles auch verpflichtet („soll“), die Rentenbewilligungen bereits mWv
  4. Dezember 2010 aufzuheben und die Renten nach Maßgabe des EU-Verordnungsrechts neu zu berechnen. Dem Kläger ist ein Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X abzusprechen. Er ist seiner Pflicht, den Wohnortwechsel der Beklagten mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Er wusste zudem nach den eingehenden und zutreffenden Ausführungen und Hinweisen der Beklagten in dem Schreiben vom
  5. November 2010, dass mit einem Wohnsitzwechsel nach Polen die Grundlage für die gewährten Renten entfallen würde. Randnummer 27 Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Der Kläger wurde vor den angefochtenen Entscheidungen der Beklagten ordnungsgemäß angehört (

§ 24SGB X). Die Fristen des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i

Vm § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X sind gewahrt. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen. Randnummer 28 Die von der Beklagten für die Zeit ab

  1. Dezember 2010 neu berechneten Renten und die insoweit festgesetzten monatlichen Werte der Rechte auf WR und AR entsprechen den gesetzlichen Vorschriften und dem insoweit heranzuziehenden EU-Verordnungsrecht. Einwände hiergegen hatte der Kläger im Übrigen zu keiner Zeit erhoben. Die überzahlten Beträge für die Zeit vom
  2. Dezember 2010 bis
  3. Januar 2014 (WR; 6.577,16 €) bzw vom
  4. Dezember 2010 bis
  5. Februar 2014 (AR;8.870,51 €) hat der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 30 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Randnummer 31 Dem Kläger waren im Hinblick auf die offensichtlich aussichtslose und in Ansehung der Hinweise des Gerichts (Schreiben vom
  6. April 2017) letztlich rechtsmissbräuchliche Fortführung des Verfahrens Kosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG iHv 225,- € (

§ 192Abs. 1 Satz 3 i

Vm § 184 Abs. 2 SGG) aufzuerlegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001317483

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