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VG Berlin 8. Kammer 8 K 132.16 Urteil Erhebung von Rundfunkbeiträgen Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG,

Erhebung von Rundfunkbeiträgen Orientierungssatz

  1. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen von privaten Haushalten verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. (Rn.19)
  2. Der Meldeabgleich mit seinem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erweist sich mit Blick auf die öffentlich-rechtliche Verfasstheit der Rundfunkanstalten und den verfolgten Zweck, nämlich die Rundfunkbeitragspflicht durchzusetzen und hierdurch die Finanzierung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen, als verhältnismäßig. (Rn.20)
  3. Der festgesetzte Beitrag ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. (Rn.27) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Er hat eine Wohnung in der R... Str. 89 in 1... Berlin. Randnummer 2 Im März 2014 legte der Beklagte rückwirkend zum
  4. Januar 2013 ein Beitragskonto an. Nachdem er den Kläger mehrfach zur Zahlung ausstehender Beiträge erfolglos aufgefordert hatte, setzte er mit Bescheiden vom
  5. August 2014 und
  6. September 2014 für den Zeitraum
  7. Januar 2013 bis
  8. Juni 2014 Beiträge in Höhe von € 323,64 sowie jeweils € 8,00 Säumniszuschlag, insgesamt € 339,64 fest. Randnummer 3 Gegen die Bescheide erhob der Kläger am
  9. August 2014 und am
  10. September 2014 Widerspruch und beantragte zugleich die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Die Beiträge könne er sich nicht leisten. Sie schränkten seine Informationsfreiheit ein. Im Übrigen sei seine Gewissensfreiheit mit Blick auf den Inhalt öffentlich-rechtlicher Sendungen verletzt. Wegen der Einzelheiten wird auf sein Schreiben vom
  11. Februar 2015 Bezug genommen (Bl. 31-32 Verwaltungsvorgangs [VV]). Mit Widerspruchsbescheid vom
  12. April 2015, Ab-Vermerk vom 14.04.2015, wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Der Rundfunkbeitrag sei verfassungsgemäß. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen (Bl. 36-40 VV). Randnummer 4 Hiergegen hat der Kläger am
  13. Mai 2015 Klage erhoben und wiederholt und vertieft sein Vorbringen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  14. April 2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Die Voraussetzungen seien nicht nachgewiesen. Am
  15. Mai 2015 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Er könne sich wegen der Rundfunkbeitragspflicht keine Bücher und Zeitungen mehr kaufen. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip. Mit Widerspruchsbescheid vom
  16. Juli 2015 wies der Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück. Randnummer 6 Hiergegen hat der Kläger am
  17. August 2015 Klage erhoben. Er sei aus Gewissensgründen von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Randnummer 7 Nachdem der Beklagte den Bescheid vom
  18. September 2014 und den Widerspruchsbescheid vom
  19. April 2015 hinsichtlich der Säumniskosten in Höhe von € 8,00 aufgehoben hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 8 Der Kläger beantragt noch, Randnummer 9 die Festsetzungsbescheide vom
  20. August 2014 und vom
  21. September 2014 und den Widerspruchsbescheid vom
  22. April 2015 im Übrigen aufzuheben; Randnummer 10 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom
  23. April 2015 und des Widerspruchsbescheides vom
  24. Juli 2015 zu verpflichten, ihn rückwirkend zum
  25. Januar 2013 von der Beitragspflicht zu befreien. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stelle ein formell und materiell verfassungsgemäßes Landesgesetz dar. Ein Befreiungstatbestand sei nicht nachgewiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, da die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Randnummer 15 Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 16 Die Klageerweiterung ist zulässig, weil sich der Beklagte auf die geänderte Klage eingelassen und damit in die Klageänderung eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 VwGO). Zudem ist sie sachdienlich, weil hierdurch ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden kann (§ 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Randnummer 17 Soweit der Kläger sich gegen die Festsetzungsbescheide wendet, ist die zulässige Anfechtungsklage unbegründet. Die Bescheide vom
  26. August 2014 und vom
  27. September 2014 und der Widerspruchsbescheid vom
  28. April 2015 sind – soweit noch streitgegenständlich – rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags sind §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Verbindung mit § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der aufgrund von § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung). Randnummer 19 Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen von privaten Haushalten verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Randnummer 20 Die datenschutzrechtlichen Bedenken des Klägers teilt das Gericht nicht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  29. August 2013 – OVG 11 S 23.13 – juris, Rn. 6 ff.). Der Meldeabgleich beruht mit § 14 Abs. 9 RBStV auf einer gesetzlichen Grundlage. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) erweist sich mit Blick auf die öffentlich-rechtliche Verfasstheit der Rundfunkanstalten und den verfolgten Zweck, nämlich die Rundfunkbeitragspflicht durchzusetzen und hierdurch die Finanzierung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen, als verhältnismäßig. Randnummer 21 Eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Dem Beitragspflichtigen wird weder die Anerkennung als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert (vgl. BVerfG, Urteil vom
  30. Juni 1977 – 1 BvL 14/76 – juris, Rn. 145) abgesprochen noch wird er einer Behandlung ausgesetzt, die seine Subjektqualität (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom
  31. Dezember 1970 – 2 BvF 1/69 – juris, Rn. 81) prinzipiell in Frage stellt, noch ist der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfG, Urteil vom
  32. März 2004 – 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 – juris, Rn. 122) betroffen. Randnummer 22 Der Schutzbereich der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) wird durch die Beitragserhebung nicht tangiert. Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  33. Februar 2017 – OVG 11 N 91.15 – juris, Rn. 127). Randnummer 23 Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt nicht gegen die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG). Bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen sieht § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor (vgl. BayVerfGH, Urteil vom
  34. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 – juris, Rn. 97 ff.). Hierdurch ist hinreichend sichergestellt, dass wirtschaftlich Schwächeren hinreichende Mittel zur anderweitigen Wahrnehmung der Informations- und Meinungsfreiheit zur Verfügung stehen. Gleichsam steht damit auch eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht im Raume. Randnummer 24 Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt auch nicht gegen die negative Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG). Das Grundrecht gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten. Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für eine potentielle Nutzung dar, führt jedoch weder zu einer Verpflichtung, sich aus Quellen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu unterrichten, noch, sich ein Empfangsgerät zu kaufen (vgl. BayVerfGH, Urteil vom
  35. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 – juris, Rn. 64). Randnummer 25 Inhaltliche Kritik an öffentlich-rechtlichen Rundfunksendungen kann der Kläger mittels der vorgesehenen Programmbeschwerde anbringen. Randnummer 26 Der Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Randnummer 27 Der Kläger ist als Inhaber einer Wohnung beitragspflichtig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der festgesetzte Beitrag ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der geschuldete Rundfunkbeitrag betrug im streitgegenständlichen Zeitraum € 17,98 pro Monat. Zusätzlich durfte der Beklagte einen Säumniszuschlag in Höhe von € 8,00 erheben (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragssatzung). Randnummer 28 Auch soweit der Kläger mit der zulässigen Verpflichtungsklage die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begehrt, ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom
  36. April 2015 und der Widerspruchsbescheid vom
  37. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung. Randnummer 29 Gemäß § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) werden von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag bestimmte natürliche Personen befreit. Dass der Kläger eine der in dieser Vorschrift aufgeführten Sozialleistungen erhält, macht er weder geltend noch ist dergleichen ersichtlich. Randnummer 30 Gemäß § 4 Abs. 6 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien (Satz 1). Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (Satz 2). Auch diesen Umstand macht der Kläger weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich. Randnummer 31 Schließlich rechtfertigen Gewissensgründe keine Annahme eines besonderen Härtefalls. Randnummer 32 Eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine ernste, sittliche, d.h. an den Kriterien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfG, Entscheidung vom
  38. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60 – juris; Urteil vom
  39. April 1978 – 2 BvF 1/77, 2/77, 4/77, 5/77 – juris; VG des Saarlandes, Urteil vom
  40. Dezember 2015 – 6 K 43/15 – juris, Rn. 62). Randnummer 33 Selbst wenn es Sendungen geben sollte, die mit dem Gewissen des Klägers nicht in Einklang stehen, würde dies der Beitragspflicht nicht entgegenstehen. Die Programmentscheidung liegt nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Die Gewissensfreiheit reicht aber nur soweit, wie der eigene Verantwortungsbereich (VG des Saarlandes, a. a. O., Rn. 63 m. w. N.). Randnummer 34 Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  41. Februar 2017 – OVG 11 N 91.15 – juris, Rn. 127; VG des Saarlandes, a. a. O., Rn. 70 m. w. N.). Randnummer 35 Vor diesem Hintergrund vermag eine unter Berufung auf religiöse oder Gewissensgründe erklärte Ablehnung der Rundfunkbeitragspflicht die Annahme eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht zu rechtfertigen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
  42. März 2017 – 4 A 145/16 – juris, Rn. 47; VG des Saarlandes, a. a. O., Rn. 72). Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 37 BESCHLUSS Randnummer 38 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 39 969,64 Euro Randnummer 40 festgesetzt. Randnummer 41 Anzusetzen waren hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens die festgesetzten Rundfunkbeiträge (€ 277,70 und € 61,94). Anzusetzen war ferner hinsichtlich des Befreiungsbegehrens der dreifache Jahresbeitrag (€ 630,00, Punkt 3.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57). Indem der Kläger für sein Befreiungsbegehren nicht lediglich den Bezug von Sozialleistungen geltend gemacht, sondern auch Gewissensgründe hat hierfür streiten lassen, liegt ein Fall des § 188 Satz 2 VwGO nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001317497

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