Klage gegen Disziplinarverfügung zur Kürzung der Ruhegehaltsbezüge Orientierungssatz 1. Eine mögliche Befangenheit von Mitarbeitern im behördlichen Verfahren wirkt sich im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht aus. (Rn.39) 2. Kommt ein Beamter einer entsprechenden Weisung nicht nach hat er damit gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen und ein Dienstvergehen begangen. (Rn.44) 3. Das Dienstvergehen des Klägers wiegt schwer, wenn der Beamte sich über eine ausdrückliche Weisung und auch eine ablehnende gerichtliche Eilentscheidung eigenmächtig hinweggesetzt hat. (Rn.50) Tenor Gegen den Kläger wird eine Kürzung seiner Ruhegehaltsbezüge um 10 v.H. auf die Dauer von sechs Monaten festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der die Beklagte gegen ihn eine Kürzung seiner Ruhegehaltsbezüge in Höhe von 20 v.H. auf die Dauer von einem Jahr verhängt hat. Randnummer 2 Der 19... geborene Kläger wurde im Jahr 19... vom Land Berlin auf eine sog. Fiebiger-Professur, eine Forschungsprofessur ohne Lehrverpflichtung, der Besoldungsgruppe C 3 für das Fachgebiet P... im Fachbereich Universitätsklinikum R... an der Freien Universität Berlin berufen und war seither als Leiter der Arbeitsgruppe P... auf dem Gebiet der L...-Erkrankungen forschend tätig. Seit November 2013 befindet sich der Kläger im Ruhestand. Randnummer 3 Der Kläger ist ledig und hat ein erwachsenes Kind. Disziplinarrechtliche Vorbelastungen gibt es nicht. Randnummer 4 Die Zeugin Dr. R... war im Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis einschließlich 30. November 2011 als wissenschaftliche Assistentin (C 1) der Arbeitsgruppe des Klägers zugeordnet. Ihr Beamtenverhältnis auf Zeit war zunächst für den Zeitraum bis 30. November 2004, sodann für den Zeitraum 1. Dezember 2004 bis 30. November 2007 und schließlich für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2011 befristet. Randnummer 5 Bemühungen des Klägers sowie der Zeugin Dr. R... im Vorfeld der Beendigung des letzten befristeten Beamtenverhältnisses auf Zeit gegenüber der Charité, eine weitere und unbefristete Verlängerung des Dienstverhältnisses der Zeugin zu erreichen, schlugen fehl (u.a. Ablehnungsschreiben der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 10. Oktober 2011). Die Charité verwies darauf, dass beamtenrechtlich eine weitere Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ausgeschlossen sei. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 1.... November 2011 wies die Beklagte den Kläger nochmals auf das nahende Ende des Dienstverhältnisses der Zeugin Dr. R... hin. Diese müsse zum 30. November 2011 aus dem Beschäftigungsverhältnis zur Charité – Universitätsmedizin Berlin ausscheiden. Eine weitere Beschäftigung auch als Angestellte sei nicht zulässig. Die Arbeits- oder Dienstaufnahme der Zeugin in der Einrichtung des Klägers bzw. der bisherigen Beschäftigungsstelle sei ausgeschlossen. Dies bedeute für den Kläger als Leiter der bisherigen Beschäftigungsstelle von Frau Dr. R..., dass er eine Arbeits- bzw. Dienstaufnahme von Frau Dr. R... nicht dulden bzw. nicht zulassen dürfe. Hierfür trage er als Leiter dieser Einrichtung vor Ort die persönliche Verantwortung. Randnummer 7 Unter dem 21. November 2011 reichte die Zeugin Dr. R... eine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ein (VG 2...), mit der sie sich gegen die Beendigung des Beamtenverhältnisses wendete und ihre Weiterbeschäftigung begehrte. Randnummer 8 Der Kläger stellte am 28. November 2011 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Berlin (VG 2...), mit der er u.a. die Verpflichtung der Beklagten begehrte, die Stelle der wissenschaftlichen Mitarbeiterin weiterhin mit der Stelleninhaberin Dr. R... zu besetzen und aus Haushaltmitteln der Beklagten weiterhin zu finanzieren. Randnummer 9 Die Zeugin Dr. R... setzte auch nach Ablauf ihres beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses zum 30. November 2011 ihre Tätigkeit in der Abteilung für P... des Klägers unverändert fort. Diese bestand u.a. in der Betreuung von Forschungsprojekten und Doktoranden sowie der Beaufsichtigung und Pflege der für die Forschungsvorhaben vorhandenen Tiere. Die Zeugin teilte sich zusammen mit einer Teilzeit-Fremdsprachensekretärin ein Büro in der Anlage. Der Kläger hatte dort sein eigenes Büro. Randnummer 10 Am 15. März 2012 fand wegen der vom Kläger beantragten einstweiligen Anordnung (VG 2...) ein Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Berlin statt. Beruhend auf den Erörterungen schlug das Gericht unter dem 16. März 2012 einen Vergleich vor, wonach Frau Dr. R... gestattet wäre, bis zur Pensionierung des Klägers weiter in der Abteilung für P... beschäftigt zu werden und ihr der Zutritt zu den Räumlichkeiten der Abteilung zu gewähren sei. Randnummer 11 Die Beklagte antwortete auf diesen Vorschlag unter dem 13. April 2012 und erklärte ihre grundsätzliche Bereitschaft nur, wenn aufgrund der Weiterbeschäftigung von Frau Dr. R... der Beklagten keine finanziellen Verpflichtungen erwachsen würden. Der Kläger selbst müsse dann alle arbeitgeberseitigen Pflichten übernehmen. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom 18. April 2012 zum o.g. Verfahren erklärte der Kläger ebenfalls seine grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss eines Vergleichs, wobei die Beklagte jedoch dem Kläger bis zur Pensionierung eine Vollzeitstelle für eine Wissenschaftliche Mitarbeiterin finanzieren und dem Kläger die sofortige Stellenbesetzung ermöglichen solle. Der Kläger übe in den Räumen der Abteilung für P... allein das Hausrecht aus. Es sei daher eine Selbstverständlichkeit, dass die Beklagte der arbeitsschutz- und tierschutzrechtlichen Stellvertreterin des Klägers, Frau Dr. R..., den Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähre. Frau Dr. R... sei unentbehrlich in eine Vielzahl von Aufgaben und Verantwortlichkeiten eingebunden. So sei sie auch eingebunden in 11 Forschungsprojekte, die ohne deren wissenschaftliche Mitarbeit durch den Kläger nicht zu leisten sei. Randnummer 13 Am 5. Juni 2012 fand im o.g. Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin eine Mediationsverhandlung statt. Der Kläger und Frau Dr. R... erklärte dort im Rahmen eines vom Mediator vorgeschlagenen Vergleichs ihre Bereitschaft, die eingelegten Rechtsbehelfe vor dem Verwaltungsgericht zurückzunehmen unter der Bedingung, dass Frau Dr. R... von der Beklagten einen Anstellungsvertrag vom 1. Dezember 2011 bis zum 28. Februar 2014 als vollzeitangestellte wissenschaftliche Mitarbeiterin des Klägers bekomme. Die Beklagte lehnte den Vergleichsvorschlag nach Besprechung innerhalb der Fakultätsleitung mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 im o.g. Eilverfahren ab. Randnummer 14 Mit Beschluss vom 31. August 2012 – VG 2... – wies das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurück. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf die Weiterbeschäftigung von Frau Dr. R... in seinem Forschungsbereich. Die gesetzliche Höchstdauer einer Beschäftigung von Frau Dr. R... – 10 Jahre – sei erreicht, eine Verlängerung gesetzlich ausgeschlossen. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 5. September 2012 forderte der Kläger die Beklagte u.a. auf, Frau Dr. R... „für die Aufrechterhaltung des Forschungsbetriebs und Gewährleistung des Ausstattungsanspruchs notwendige Tätigkeit zur Wahrnehmung der vakanten Stelle“ für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 zu vergüten. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf ab, dass Frau Dr. R... mit Ablauf des 30. November 2011 ausgeschieden sei und es für eine Vergütung über diesen Zeitpunkt hinaus an einer Rechtsgrundlage fehle. Randnummer 16 Im Rahmen der gegen den o.g. Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. August 2012 eingelegten Beschwerde ging der Kläger davon aus, die Beklagte habe mit Frau Dr. R... seit dem 1. Dezember 2011 ein faktisches Arbeitsverhältnis begründet, da ohne deren andauernde wissenschaftliche Mitarbeit die beauftragte Forschung des Klägers unmöglich geworden wäre. Randnummer 17 Unter dem 8. November 2011 erteilte die Beklagte Frau Dr. R... ein Hausverbot für die Abteilung P..., M.... Die Zeugin habe mitgeteilt, seit neun Monaten die Professur des Klägers durch ihre unentgeltliche, von der Beklagten noch nicht finanzierte, Tätigkeit zu gewährleisten. Eine Tätigkeit der Zeugin über den 30. November 2011 hinaus habe jedoch nicht dem Willen der Beklagten entsprochen. Da nicht zu erwarten sei, dass die Zeugin freiwillig diese Tätigkeit aufgebe, stehe zu befürchten, dass sie sich auch weiterhin vom Kläger gegen den Willen der Beklagten beschäftigen lasse; so bleibe keine andere Möglichkeit als die Erteilung eines Hausverbots. Mit Schreiben vom 9. November 2012 informierte die Beklagte den Kläger über das der Zeugin erteilte Hausverbot und forderte ihn auf, dafür Sorge zu tragen, dass dieses eingehalten werde. Mit weiterem Schreiben vom 22. November 2012 ordnete die Beklagte dem Kläger als neuen wissenschaftlichen Mitarbeiter den Diplom-Biologen L... zu. Randnummer 18 Frau Dr. R... setzte in der Folgezeit ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin im Forschungsbereich des Klägers unverändert fort. Erst nach einem Vorfall vom 26. Juni 2013, der später Gegenstand des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger wurde und der dazu führte, dass die Beklagte die Schlösser in den Zugangsräumlichkeiten des Forschungsinstituts des Klägers auswechseln ließ, beendete die Zeugin gezwungenermaßen ihre Tätigkeit, da ihr der Zutritt nicht mehr möglich war. Zudem war auch dem Kläger in der Folge dieser Vorfälle ein Hausverbot erteilt worden. Randnummer 19 Die Klage der Zeugin auf Weiterbeschäftigung durch die Beklagte blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin ebenso erfolglos (VG 2... und OVG 4...) wie der Eilantrag gegen das erteilte Hausverbot (VG 2...) sowie die Klage vor dem Arbeitsgericht wegen eines behaupteten faktischen Arbeitsverhältnisses (3... – Urteil vom 9. Januar 2014, die Berufung wurde später zurückgenommen). Auch die Beschwerde des Klägers gegen den o.g. Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2012 (O... – Beschluss vom 18. März 2013) blieb erfolglos. Randnummer 20 Mit Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 13. November 2012 leitete diese gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein, dehnte dies unter dem 14. Oktober 2013 auf neue Handlungen aus. Nach Erstellung des Ermittlungsberichts unter dem 24. April 2015 erhielt der Kläger abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 21 Nach Beteiligung der Frauenvertreterin erließ die Beklagte die hier angegriffene Disziplinarverfügung vom 21. Mai 2015, mit der sie dem Kläger als Dienstvergehen im Wesentlichen vorwirft, die Tätigkeit von Frau Dr. R... als wissenschaftliche Assistentin über das Ende ihres Beamtenverhältnisses am 30. November 2011 hinaus durchgehend bis zum 26. Juni 2013 geduldet zu haben, obwohl ihm dies von der Beklagten untersagt worden sei. Randnummer 22 Zudem habe er es gestattet, dass sich Frau Dr. R... am 26. Juni 2013 in seiner Abwesenheit trotz des erteilten Hausverbots in der P... aufgehalten habe und ihr so die Möglichkeit gegeben habe, sich als Abwesenheitsleitung zu gerieren. Zudem habe der Kläger gemeinschaftlich mit Frau Dr. R... der Tierschutzbehörde und der Tierschutzbeauftragten der Charité den Zutritt zur Tierhaltung in der P... an diesem Tag verwehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vorwürfe, die sich mit den Ereignissen am 26. Juni und am 27. Juni 2013 befassen, wird auf den Inhalt der Disziplinarverfügung Bezug genommen. Randnummer 23 Ferner warf die Beklagte dem Kläger als Dienstvergehen vor, nach dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bestimmte Fragen des kommissarischen Bereichsverantwortlichen Dr. F... vom 2. August 2013 unter dem 5. August 2013 und auch danach trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht beantwortet zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Disziplinarverfügung verwiesen. Randnummer 24 Mit der am 22. Juni 2015 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Disziplinarverfügung. Randnummer 25 Diese sei bereits formal rechtswidrig, weil der Leitende Universitätsverwaltungsdirektor T..., der sie verfasst habe, wegen erheblicher Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen sei. Dieser sei durch die Beklagte zum Ermittlungsführer bestimmt worden und habe auch den Ermittlungsbericht verfasst. Herr B... habe seit Sommer 2013 seine eigenen Interessen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu vertreten gehabt. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Zudem habe der Ermittlungsführer entgegen dem Beschleunigungsgebot keine Sachaufklärung betrieben und diese Untätigkeit zu vertreten. Erst durch Fristsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2015 sei die Disziplinarverfügung vorgelegt worden. Randnummer 26 Zudem weiche die Sachverhaltsdarstellung der Disziplinarverfügung von der des Ermittlungsberichts ab, ohne dass eine erneute Anhörung des Klägers erfolgt sei. Randnummer 27 Die Disziplinarverfügung sei jedoch auch materiell rechtswidrig. So sei es die Beklagte selbst, die die faktische Weiterbeschäftigung der Zeugin Dr. R... zu vertreten habe und nicht der Kläger. Auch sei es unrichtig, dass die Beklagte ein Hausrecht an dem ihr fremden Gebäude auf dem Hochschulgelände der Freien Universität habe, gegen das der Kläger habe verstoßen können. Randnummer 28 Der Kläger beantragt, Randnummer 29 die Disziplinarverfügung vom 21. Mai 2015 aufzuheben. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt, Randnummer 31 die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Er hält an der Begründung der Disziplinarverfügung fest. Diese sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Es sei erwiesen, dass sich der Kläger über die Weisung der Beklagten hinweggesetzt habe und Frau Dr. R... gestattet habe, weiterhin für ihn zu tätig zu sein. Randnummer 33 Das Gericht hat Frau Dr. R... im Verhandlungstermin vom 23. Juni 2017 als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das in der Gerichtsakte befindliche Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. Randnummer 34 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 27. September 2016 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung auf schriftlichem Wege entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 37 Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Randnummer 38 1. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung bestehen nicht: Randnummer 39
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