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KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen 3 Ws (B) 214/17, 3 Ws (B) 214/17 - 162 Ss 76/17 Beschluss Gerichtliches Bußgeldverfahren: Darstellungsanforderung

Gerichtliches Bußgeldverfahren: Darstellungsanforderungen an die Verfahrensrüge der Nichterteilung des letzten Wortes Leitsatz 1. Die Verfahrensrüge muss die Nichterteilung des letzten Wortes "darlege

§ 344Abs.

2 S. 2 letztes Wort 2). In diesem Sinne fordert der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Nichterteilung des letzten Wortes "dargelegt" werden muss (vgl. BGHR aaO; BGHSt 21, 288; BGH, Beschluss vom 2. März 1977 - 3 StR 37/77 -;

§ 344Abs. 2 Satz 2 letztes Wort 1; Meyer-Goßner/Schmitt, St

PO

  1. Aufl., § 258 Rn. 33; Ott in Karlsruher Kommentar, StPO
  2. Aufl., § 258 Rn. 34 [„Verfahrensgang muss dargestellt werden“]). Eine Rechtsbeschwerdebegründung, die sich – wie hier – auf die bloße und nicht durch eine Schilderung des tatsächlichen Verfahrensablaufs belegte Beanstandung beschränkt, dem Beschwerdeführer sei das letzte Wort nicht gewährt worden, genügt danach nicht den Anforderungen (vgl.

§ 344Abs.

2 S. 2 letztes Wort 2). Dies gilt umso mehr, wenn sich – wie hier – aus der Rechtsbeschwerdeschrift und dem darin dargelegten und in Bezug genommenen Protokoll nichts anderes ergibt, als dass der Betroffene zumindest tatsächlich (nicht zwingend im Rechtssinne) das letzte Wort hatte. In diesem Fall drängt es sich besonders auf, dass die Rechtsbeschwerde dartun muss, welches tatsächliche Verfahrensgeschehen der letzten im Anschluss an den Schlussvortrag des Verteidigers protokollierten Äußerung des Betroffenen (hier: „Ich schließe mich an“) nachgefolgt ist und ihr die rechtliche Eigenschaft als letztes Wort nehmen konnte. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001317864

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