2 S. 2 letztes Wort 2). In diesem Sinne fordert der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Nichterteilung des letzten Wortes "dargelegt" werden muss (vgl. BGHR aaO; BGHSt 21, 288; BGH, Beschluss vom 2. März 1977 - 3 StR 37/77 -;
PO
2 S. 2 letztes Wort 2). Dies gilt umso mehr, wenn sich – wie hier – aus der Rechtsbeschwerdeschrift und dem darin dargelegten und in Bezug genommenen Protokoll nichts anderes ergibt, als dass der Betroffene zumindest tatsächlich (nicht zwingend im Rechtssinne) das letzte Wort hatte. In diesem Fall drängt es sich besonders auf, dass die Rechtsbeschwerde dartun muss, welches tatsächliche Verfahrensgeschehen der letzten im Anschluss an den Schlussvortrag des Verteidigers protokollierten Äußerung des Betroffenen (hier: „Ich schließe mich an“) nachgefolgt ist und ihr die rechtliche Eigenschaft als letztes Wort nehmen konnte. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001317864
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.