Sozialversicherungsrecht: Statusfeststellung; Abgrenzung einer selbständigen von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei einem Physiotherapeuten Orientierungssatz Hat eine Physiotherapeutin in einer fremden Praxis eigene Patienten behandelt und dabei Praktiken angewendet, die kein anderer für oder in der Praxis tätiger Physiotherapeut anwenden konnte, und wurden ihr sodann die von den Krankenkassen dafür tatsächlich geleisteten Vergütungen abzüglich eines pauschalen Aufwendungsersatzes für den Praxisinhaber (hier: 30 Prozent) ausgereicht, so ist vom Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit und nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. (Rn.30) (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- August 2016, S 122 KR 2627/15, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 5.000,-- €. Tatbestand Randnummer 1 Im Streit steht der Sache nach der Status der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) (Nachfolgend nur noch: „die Beigeladene“) in ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin in der Praxis der Klägerin im Zeitraum
- März 2014 bis
- Februar
- Randnummer 2 Die Beigeladene ist Fachphysiotherapeutin für Extremitätendefekte und Querschnittslähmungen, Bobath- und Manual-Therapeutin. Sie war hauptberuflich als Dozentin an einer Schule für Physiotherapie tätig. Randnummer 3 Die Klägerin und sie schlossen am
- Februar 2014 einen Vertrag über „freie Mitarbeit“ ab
- März
- Die darin vereinbarte Zusammenarbeit endete zum
- Februar
- In dem Vertrag wurde geregelt, dass die Klägerin den Abrechnungsverkehr für die Beigeladene als „freie Mitarbeiterin“ mit den Krankenkassen übernehme. Als Vergütung wurden 30% des Abrechnungsbetrages der von der Beigeladenen erbrachten Behandlungsleistungen vereinbart. Randnummer 4 Nur die Beigeladene war zur Erbringung bestimmter Krankengymnastikleistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen berechtigt. Privatpatienten behandelte die Beigeladene nicht. Randnummer 5 Die Klägerin und die Beigeladene führten eine gemeinsame Patientenkartei. Die Beigeladene behandelte Patienten in der Praxis der Klägerin und führte Hausbesuche durch, für die sie ihren eigenen PKW benutzte. Die Beigeladene hatte ein eigenes Behandlungszimmer und benutzte den Sportraum und die Wartezone sowie die Toiletten mit. Im praxisinternen Bestellbuch benutzte die Beigeladene zwei Spalten für sich alleine. Die Terminvereinbarungen erfolgten durch sie selbst. Randnummer 6 Die Beigeladene stellte am
- November 2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Randnummer 7 Die Klägerin gab im Anhörungsverfahren an, es existiere kein Dienstplan. Die Beigeladene bestimme ihre Arbeitszeit selbst. Es gebe für sie keine Vertretung. Niemand anderer in der Praxis habe ihre Qualifikationen. Die Beigeladene arbeite in ihrer Praxis de facto als Untermieterin. Die Klägerin übernehme lediglich die Abrechnung. Randnummer 8 Nach vorangegangener Anhörung stellte die Beklagte durch Bescheid vom
- Februar 2015 fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen in der klägerischen Praxis ab
- März 2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Es überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Tätigkeit werde insbesondere in einer fremd bestimmten Arbeitsorganisation ausgeübt. Die Behandlung der Patienten erfolge in den Räumen der Praxis und gerade nicht in einer eigenen Betriebsstätte. Versicherungspflichtige Angestellte würden nicht beschäftigt. Ein unternehmerisches Risiko sei nicht erkennbar. Die fachliche Verantwortung läge bei der Praxisinhaberin. Randnummer 9 Den Patienten gegenüber träte die Beigeladene nicht als Selbständige auf. Randnummer 10 Die Klägerin erhob hiergegen am
- März 2015 Widerspruch. Randnummer 11 Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- Juni 2015 zurück (Zugang:
- Juli 2015). Randnummer 12 Hiergegen hat die Klägerin am
- August 2015 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Beklagte habe die Besonderheiten des Einzelfalles nicht berücksichtigt. Nach Erhalt des Bescheides der Beklagten sei die hier streitige Zusammenarbeit beendet und zum
- März 2015 in Form eines Arbeitsvertrages neu begründet worden. Die Praxis habe gezeigt, dass diese neue Vertragsgestaltung nicht dem Willen der Beteiligten entspräche. Randnummer 13 Die Beklagte hat ihr außergerichtliches Vorbringen wiederholt. Randnummer 14 Die Beigeladene hat ergänzend ausgeführt, seit
- März 2015 bekomme sie die Patienten zugewiesen. Sie akquiriere nicht mehr selbst und könne ihre Tätigkeit nicht mehr auf die Spezialbehandlungen beschränken. Sie könne nicht mehr frei entscheiden, wann ihre Hände Ruhe brauchten. Randnummer 15 Das SG hat mit Urteil vom
- August 2016 den Bescheid der Beklagten vom
- Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2015 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene aufgrund ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin in der Praxis der Klägerin im Zeitraum vom
- März 2014 bis
- Februar 2015 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, es überwögen hier die Umstände für eine selbständige Tätigkeit. So habe die Beigeladene ein eigenes Unternehmerrisiko gehabt. Der Vertrag zwischen den Beteiligten habe keine arbeitnehmertypischen Regelungen enthalten. Anhaltspunkte für die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ließen sich aus ihm nicht entnehmen. Dieser Vertrag sei von den Vertragsparteien auch bis
- Februar 2015 gelebt worden. Die Beigeladene sei ganz überwiegend weisungsfrei tätig gewesen. Aufgrund der Qualifikation der Beigeladenen als ausgebildete Fachphysiotherapeutin für Extremitätendefekte und Querschnittslähmungen sowie Bobath-Therapeutin habe die Klägerin, die anderweitig spezialisiert sei, keine Behandlungen auf diesen Fachgebieten durchführen können und auch keine Weisungen erteilen können. So erfolgten rein tatsächlich auch keine Weisungen der Klägerin hinsichtlich des Abrechnungsvorganges. Vielmehr sei gemeinsam nach Lösungen gesucht worden. Die Beigeladene habe sich eigenverantwortlich um die etwaig notwendige Vervollständigung der Unterlagen gekümmert und selbst mit den verordnenden Ärzten gesprochen. Die Indizien für eine Eingliederung der Beigeladen in die Arbeitsorganisation der Klägerin (kein eigenes Patienten-Terminbuch, gemeinsame Patientenkartei, Mitbenutzung der Einrichtungen der Praxis) würden aufgewogen durch die eigenen Terminabsprachen mit den Patienten und dem Umstand, dass jeder seine (eigenen) Patienten gehabt habe. Am Markt sei die Beigeladene selbst aufgetreten. Randnummer 16 Gegen das ihr am
- September 2016 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom
- Oktober
- Zu deren Begründung hat sie ausgeführt, es überwögen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale. Die Behauptungen im Urteil über die Führung des Terminbuches sowie die Behandlung eigener Patienten seien nicht nachgewiesen. Randnummer 17 Sie beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- August 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 Die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte in einem vergleichbaren Falle von Selbständigkeit ausgegangen sei. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Es konnte im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine entschieden werden, §§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Alle Beteiligten haben sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt. Randnummer 23 Der Berufung muss Erfolg versagt bleiben. Das SG hat den angefochtenen Bescheid vom
- Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2015 zu Recht aufgehoben und festgestellt, dass Versicherungspflicht in der streitgegenständlichen Zeit in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht vorgelegen hat. Randnummer 24 Der Eintritt von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Aufnahme einer abhängigen Tätigkeit bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch bzw. § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch. Die für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung danach erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV näher definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v.
- November 2011 -B 12 R 17/09 R juris-Rdnr. 16 und vom
- April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris-Rdnr. 16). Randnummer 25 Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Beigeladene in der Praxis der Klägerin im Rahmen einer Beschäftigung oder als Selbständige tätig wurde, sind die für ihre Tätigkeit maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen. Hier ist mit dem SG davon auszugehen, dass die Vertragsparteien eine Beschäftigung auf freier Basis vereinbaren wollten. Randnummer 26 Auf die Begründung im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 27 Allerdings ergibt sich das Entstehen von Versicherungspflicht aus dem Gesetz. Entsprechend kann sie nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen sein. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (BSG Urt. v.
- Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris-Rdnr. 17; Urt. v.
- Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris-Rdnr. 17). Randnummer 28 Die Tätigkeit als Physiotherapeutin gehört den persönlich geprägten Gesundheitsleistungen, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (für Logopädin: Beschluss des Senats vom
- Januar 2015 – L 1 KR 278/13 –, juris- Rdnr. 29 ). Randnummer 29 Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass im konkreten Einzelfall weder von einer relevanten Eingliederung der Beigeladenen in der Organisation der Praxis der Klägerin ausgegangen werden kann, noch von Weisungsabhängigkeit. Auf dessen Ausführungen wird verwiesen. Randnummer 30 Zunächst ist nicht feststellen, dass die Klägerin andere Kräfte als die Beigeladene auch formal als Arbeitnehmer führte, obwohl sich deren Tätigkeit von der der Beigeladenen nicht wesentlich unterschieden hat. Andere Arbeitnehmer gab es nicht. Auch in nachfolgenden Zeit, in der die Beigeladene förmlich angestellt war, gab es entscheidende Unterschiede: Als Festangestellte musste sie die ihr nunmehr zugewiesenen Patienten betreuen und war auf Anweisung der Klägerin tätig. Randnummer 31 In der hier streitgegenständlichen Zeit hingegen betreute die Beigeladene weisungsfrei ihre eigenen Patienten. Nur gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen ist sie als Mitarbeiterin der Klägerin geführt worden Randnummer 32 Gegen eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation spricht, dass die von der Beigeladenen durchgeführten Physiotherapietechniken (Bobath und Manuelle Therapie) nur von dieser erbracht werden dürfen, nicht von der Klägerin. Eine fachliche Leitung bzw. Verantwortung scheidet insoweit aus. Randnummer 33 Die Beigeladene hat -wie im Fall, der dem genannten Beschluss des Senats vom
- Januar 2015 zu Grunde liegt- gegenüber der Klägerin keine Dienste erbracht, weil sie ihre eigenen Patienten behandelt hat. Sie ist insoweit nicht entlohnt worden, sondern hat ihrerseits die Klägerin bezahlt, indem diese unter anderem für das Abrechnen 30% der Gelder einbehalten durfte. Randnummer 34 Widersprüche in den Angaben der Klägerin und der Beigeladenen sieht der Senat nicht. Randnummer 35 Die Tätigkeit der Beigeladenen war zuletzt auch von einem gewissen Unternehmerrisiko geprägt. Randnummer 36 Nach Nr. 4 des Vertrages trug die Beigeladene das Risiko für Abrechnungsausfälle. Vereinbart war nämlich, dass eventuelle Korrekturen oder Stornierungen durch Krankenkassen oder andere Versicherungsträger jeweils in den nachfolgenden Abrechnungen entsprechend berücksichtigt würden. Randnummer 37 Sie hatte also gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung sondern nur auf Auskehrung von 70% der tatsächlich vereinnahmten Zahlungen. Sie trug das Ausfallrisiko. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Randnummer 40 Der Beschluss zur Streitwertfestsetzung, der unanfechtbar ist, folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001318078